Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 469/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. März 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden sind sowie
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2004 ausgeführt: „Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen St euerhinterziehung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen sowie wegen Betruges in 48 Fällen verurteilt, die Angeklagte F zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten M unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Gegen diese Verurteilung richten sich die Revisionen d er Angeklagten , das Rechtsmittel der Angeklagten F mit der ausgeführten, das des Angeklagten M mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge.
Die Revisionen der Angeklagten müssen in dem aus dem Tenor des Antrags ersichtlichen Umfang Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reich t es bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht aus, daß die das Blankett ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Vielmehr muß der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, daß sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (siehe dazu nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8, jeweils m.w.N.). Zwar bedarf es einer ins Einzelne gehenden Berechnung dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen einräumt. Dies entbindet den Tatrichter allerdings auch nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen , welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der einzelnen Abgabearten zu der eingeräumten Steuerverkürzung im Einzelnen geführt hat (Senat in StV 1996, 376 m.w.N.).
Danach begegnen die Schuldsprüche wegen Umsatzsteuer-, Ei nkommensteuer - und Lohnsteuerhinterziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl der Angeklagte M die Anklagevorwürfe mit Einschränkungen eingeräumt und die Angeklagte F jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums ab 1999 ein Geständnis im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststellungen abgelegt hat.
Für die Strafkammer ergibt sich ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung die Schadenshöhe aus den ‚zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen’, deren Inhalt durch die glaubhaften Bekundungen einer Steuerbeamtin bestätigt worden seien (UA S. 32 Mitte ). Die Berechnung der verkürzten Einkommensteuer beruht danach auf den Bekundungen der zuständigen Finanzbeamtin, die auf die bei der Akte befindlichen Probeberechnungen für die Jahre 1994 bis 1997 Bezug genommen und diese bestätigt habe (UA S. 34). Die Darstellung der Berechnung wird ergänzt durch eine Tabelle, in der monatlich die sogenannten Mehrlohnzahlungen , der Lohnsteuersatz, die Mehrlohnsteuer sowie der Mehrlohnsolidaritätszuschlag ausgewiesen werden (UA S. 10/11). Eine tabellarische Übersicht zur hinterzogenen Umsatzsteuer findet sich auf UA S. 7/8, in der die Abgabezeitpunkte für die jeweilige Steuererklärung, die Höhe der Vorsteuern laut Veranlagung sowie laut Prüfung und der verkürzte Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen sind.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß diese Darstellun g eine Überprüfung auf Rechtsfehler in mehrfacher Hinsicht nicht zuläßt. Hinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung wird lediglich ein Differenzbetrag mitgeteilt, der nicht erkennen läßt, wie das Landgericht zu den von ihm festgestellten Lohnsteuerbeträgen gekommen ist. Ferner wird nicht erkennbar, welchen Betragsanteil aus den sogenannten Abdeckrechnungen die Angeklagten selbst behalten und welchen Teil sie als sogenannten Schwarzlohn in welcher Aufteilung ausgezahlt haben. So ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Landgericht für die Berechnung der Lohnsteuer den Bruttoeingangssteuersatz der Einkommensteuertabelle zugrunde gelegt hat (UA S. 34 Mitte), die Berechnungsdarstellung nicht hinreichend nachvollziehbar und ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. Auch hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung (UA S. 14) wird die steuerliche Veranlagung nicht hinreichend erkennbar. Die Beschwerdeführerin F wendet zutreffend ein, die erforderliche Differenzberechnung lasse sich nur durchführen, wenn eine überprüfbare Veranlagung unter Berücksichtigung des Mehrergebnisses durchgeführt worden sei. Dies ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, daß das Landgericht entgegen seiner Verpflichtung gerade nicht selbst Feststellungen zur steuerlichen Veranlagung getroffen und auch keine eigenen Berechnungen durchgeführt hat, sondern sich lediglich auf die entsprechenden Berichte und Aussagen der eingesetzten Finanzbeamten gestützt hat. Dies wird den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung indessen nicht gerecht.
Hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung wird im übrigen zu erwägen sein, ob die festgestellten Zuflüsse überhaupt steuerbare Vermögensmehrungen darstellen, da die Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. insbesondere UA S. 5 unten) die Möglichkeit offen lassen, daß die Angeklagten den Betrag durch Untreuehandlungen erlangt haben könnten. Derartige Einnahmen würden indessen nicht unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen (Senat in wistra 1993, 109 m.w.N.).
Die Aufhebung der Schuldsprüche in dem bezeichneten Umf ang führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.“ Dem schließt sich der Senat an.
Die knappe Darstellung der nicht-steuerrechtlichen Stra ftaten ist mit Blick auf die Teilgeständnisse der Angeklagten und das Fehlen konkreter Einwände gegen das insoweit festgestellte Zahlenwerk noch hinnehmbar.
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2006 - 5 StR 165/06

bei uns veröffentlicht am 12.07.2006

5 StR 165/06 (alt: 5 StR 469/04) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - 1 StR 465/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 465/14 vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2015:281015U1STR465.14.0 Der 1. Strafsenat

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.