Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - 4 StR 639/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des BeschwerdefĂŒhrers am 7. Juni 2018 gemÀà § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Der Angeklagte trÀgt die Kosten seines Rechtsmittels.
GrĂŒnde:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsĂ€tzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Betruges in 155 FĂ€llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur BewĂ€hrung ausgesetzt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von TatertrĂ€gen in Höhe von 134.825 Euro angeordnet. Die wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschrĂ€nkte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Ăbrigen ist sie unbegrĂŒndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Da die von den betrogenen Kunden vereinbarungsgemÀà als Anzahlungen auf die angegebenen Privatkonten ĂŒberwiesenen GeldbetrĂ€ge unmittelbar dem Zugriff des ĂŒber diese Konten verfĂŒgungsberechtigten Angeklagten unterlagen und somit von ihm selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt waren, ist die von der Strafkammer getroffene Anordnung der Einziehung des Wertes von TatertrĂ€gen in Höhe von 134.825 Euro gegen den Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 11. Januar 2018 zutreffend dargelegten GrĂŒnden rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einziehungsentscheidung bedarf aber der ErgĂ€nzung um den Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung.
- 3
- Nach den Feststellungen hob der Angeklagte die auf den Privatkonten eingegangenen Kundengelder in bar ab und verwandte sie vollstĂ€ndig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der von ihm als GeschĂ€ftsfĂŒhrer vertretenen P. GmbH. Durch diese Verwendung der Gelder erlangte die drittbegĂŒnstigte Gesellschaft unentgeltlich und ohne rechtlichen Grund eine Befreiung von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe. Zudem muss sich die Gesellschaft im Rahmen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB die Kenntnis des Angeklagten ĂŒber die Herkunft der Gelder zurechnen lassen. Damit liegen auch gegen die Gesellschaft als DrittbegĂŒnstigte die Voraussetzungen des § 73b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fĂŒr eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 134.825 Euro vor, ohne dass es wegen der der Gesellschaft zurechenbaren Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Gelder auf die Frage einer Entreicherung der DrittbegĂŒnstigten ankommt (§ 73e Abs. 2 StGB). Da mehrere Einziehungsadressaten bezĂŒglich derselben Erwerbstat gesamtschuldnerisch haften (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668), ist dies zugunsten des Angeklagten im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 â 4 StR 63/18 mwN).
- 4
- Der lediglich geringfĂŒgige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bender Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder fĂŒr sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der GegenstÀnde anordnen, die der TÀter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht TÀter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der TĂ€ter oder Teilnehmer fĂŒr ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund ĂŒbertragen wurde oder - b)
ĂŒbertragen wurde und er erkannt hat oder hĂ€tte erkennen mĂŒssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrĂŒhrt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe ĂŒbergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder VermĂ€chtnisnehmer ĂŒbertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf RĂŒckgewĂ€hr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht fĂŒr AnsprĂŒche, die durch VerjĂ€hrung erloschen sind.
(2) In den FĂ€llen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darĂŒber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die UmstĂ€nde, welche die Anordnung der Einziehung gegen den TĂ€ter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hĂ€tten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
(1) Die Kosten eines zurĂŒckgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurĂŒckgenommen, so sind ihm die dadurch dem NebenklĂ€ger oder dem zum AnschluĂ als NebenklĂ€ger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der NebenklĂ€ger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgefĂŒhrt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. FĂŒr die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulĂ€ssig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschlieĂende Entscheidung unzulĂ€ssig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrÀnkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die GebĂŒhr zu ermĂ€Ăigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wĂ€re, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend fĂŒr die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorlĂ€ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des FĂŒhrerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 gelten entsprechend fĂŒr die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskrÀftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrĂŒndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
