Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - 4 StR 583/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR583.17.0
bei uns veröffentlicht am11.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 583/17
vom
11. April 2018
BGHSt: ja (zu II 1)
BGHR: ja (zu II 1)
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der
Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt
, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.
BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 4 StR 583/17 – LG Hagen
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR583.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juli 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) bezüglich des Angeklagten S. im gesamten Rechtsfolgenausspruch ;
b) bezüglich des Angeklagten Ha. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für die Tat zu II. 2. a) der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen „tateinheitlicher fahr- lässiger Körperverletzung in vier Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Ha. hat es wegen „tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fäl- len“ und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten jeweils die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Sperrfristen von einem Jahr und neun Monaten für den Angeklagten S. und von zwei Jahren für denAngeklagten Ha. festgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Die Angeklagten befuhren am 19. Mai 2016 in den frühen Abendstunden mit ihren Pkw die in beiden Fahrtrichtungen doppelspurig ausgebaute F. straße in H. . Beide missachteten die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Angeklagte S. war in Eile, nachdem ihn seine Ehefrau telefonisch gebeten hatte, schnell nach Hause zu kommen, da der gemeinsame Sohn dringend ärztlicher Hilfe bedürfe.
4
Nach Durchfahren einer Rechtskurve fuhren die Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von jeweils mindestens 80 km/h in den nachfolgenden geraden Straßenverlauf ein. Der Angeklagte S. befuhr die linke, derAngeklagte Ha. die rechte der beiden Fahrspuren.
5
Zum Zeitpunkt der Kurvenausfahrt der Angeklagten fuhr die Zeugin Z. mit ihrem Pkw aus einer am rechten Fahrbahnrand der F. straße gelegenen Parkbucht in Fahrtrichtung der Angeklagten in den rechten Fahrstreifen ein. Der Angeklagte Ha. , der bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein Fahrzeug noch vor der Zeugin Z. zum Stehen hätte bringen können, wich zur Vermeidung einer Kollision auf die linke Fahrspur aus, auf der sich der Angeklagte S. leicht versetzt hinter ihm befand.
6
Dieses Ausweichmanöver veranlasste den Angeklagten S. zu einer Schreckreaktion. Er verriss das Lenkrad nach links in Richtung der Gegenfahrbahn und betätigte die Bremse. Auf der Gegenfahrbahn kam es zu einer streifenden Kollision mit einem entgegenkommenden Pkw, die der Angeklagte bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die eingeleitete Bremsung hätte vermeiden können. Anschließend kollidierte sein Fahrzeug frontal mit einem weiteren Pkw.Sowohl der Angeklagte S. als auch die vier Insassen der beiden anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge wurden durch die Kollisionen verletzt, zum Teil schwer.
7
2. Der Angeklagte Ha. stellte das von ihm geführte Fahrzeug am Straßenrand ab und kehrte zu Fuß zu der Unfallstelle zurück. Dort gab er sich bewusst nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, sondern schilderte den zwischenzeitlich erschienenen Polizeibeamten, er habe den Unfall als am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger beobachtet. Er machte Angaben zum Unfallhergang , wobei er allerdings in seiner Schilderung des Geschehens seine eigene Unfallbeteiligung durch die eines vermeintlich unbekannten Fahrers ersetzte.
8
Schließlich verließ der Angeklagte Ha. den Unfallort zu Fuß. Ob dies zu einem Zeitpunkt geschah, als noch Polizeibeamte vor Ort waren, oder ob er das Ende des Einsatzes abwartete und erst fortging, als keine andere Person mehr anwesend war, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Jedenfalls hatte er bis zu diesem Zeitpunkt niemandem etwas von seiner Unfallbeteiligung mitgeteilt.

II.


9
Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils führt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, zu einer Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und bezüglich des Angeklagten Ha. zu einer Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie über die Gesamtstrafe.
10
1. Die Schuldsprüche weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
11
Näherer Erörterung bedarf nur die Verurteilung des AngeklagtenHa. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die jedoch ebenfalls rechtlicher Nachprüfung standhält. Dem steht nicht entgegen , dass die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht hat, dass der Angeklagte Ha. den Unfallort erst zu einem Zeitpunkt verließ, als keine andere Person mehr vor Ort war.
12
a) Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Ob dieser Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn sich der Unfallbeteiligte als Letzter vom Unfallort entfernt, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt worden.
13
aa) Nach der vom Oberlandesgericht Hamm – allerdings bislang nicht tragend entschieden – und dem ganz überwiegenden Schrifttum vertretenen Auffassung ist der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat (vgl. OLG Hamm, NJW 1979, 438; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rn. 31a; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 142 Rn. 18; MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 62; MüKo-StVR/ Schwerdtfeger, § 142 StGB Rn. 61; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 142 Rn. 43; Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl., § 46 Rn. 20; Bernsmann , NZV 1989, 49, 53; Berz, DAR 1975, 309, 311; Horn/Hoyer, JZ 1987, 965, 971; Janiszewski, JR 1983, 506, 507 f.; Küper, GA 1994, 49, 68; ders., JuS 1988, 286, 288 f.).
14
bb) Nach der Gegenansicht, die insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertreten wurde, scheidet in einer solchen Fallkonstellation eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.
15
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu ausgeführt: Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei das Verlassen der Unfallstelle nur strafbar, wenn sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entferne, solange es ihm noch möglich sei, seine Vorstellungspflicht gegenüber (anwesenden) feststellungsbereiten Personen zu erfüllen. Die Vorstellungspflicht sei sinnlos, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner nicht mehr am Unfallort zugegen sei; ein Sich- Entfernen durch den Unfallbeteiligten zu diesem Zeitpunkt könne keine Feststellungen mehr vereiteln und sei nicht geeignet, die Interessen der feststellungsberechtigten Person weiter zu beeinträchtigen. Es führe daher nicht zu einer Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Täter die Unfallstelle erst nach den feststellungsbereiten Personen verlasse. Sonst müsste ein Unfallbeteiligter in einem solchen Fall – gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt – am Unfallort verharren, um sich nicht strafbar zu machen. Allerdings könne sich noch eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben, sollten die gebotenen Feststellungen durch den Unfallbeteiligten nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht werden (BayObLG, NJW 1983, 2039, 2040; NJW 1984, 66, 67; NJW 1984, 1365, 1366).
16
Dieser Auffassung haben sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie einzelne Autoren im Schrifttum angeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1990, 1189, 1190; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 8. Aufl., § 142 Rn. 29; BeckOKStGB /Kudlich, Stand: 1. Februar 2018, § 142 Rn. 25; Bauer, NStZ 1985, 301, 302).
17
b) Der Senat folgt der vom Oberlandesgericht Hamm und dem ganz überwiegenden Schrifttum vertretenen Auffassung. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte, systematische Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Einzelnen:
18
aa) Der Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Feststellungsberechtigte noch am Unfallort anwesend ist, wenn sich der Täter von dort entfernt. Erforderlich ist nach dem Wortlaut nur, dass sich der Täter entfernt, „bevor“ er die gebotenen Feststellungenermöglicht hat. Da der Tatbestand gerade an die Verletzung der Vorstellungspflicht anknüpft, ist das Merkmal „bevor“ so zu verstehen, dass der Täter den Unfallort verlassen haben muss, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben (vgl. MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 62; Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl., § 46 Rn. 20; Küper, JuS 1988, 286, 289; ders., GA 1994, 49, 68 f.). Damit setzt die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ihrem Wortlaut nach eine Verletzung der Vorstellungsplicht voraus, zu der – faktisch – ein Sich-Entfernen hinzukommen muss (vgl. Küper, GA 1994, 49, 68 f.). Hierfür ist es jedoch ohne Bedeutung , in welcher Reihenfolge die Unfallbeteiligten den Unfallort verlassen und ob der Täter im Zeitpunkt seines Sich-Entfernens die Pflicht noch gegenüber einer anwesenden Person hätte erfüllen können.
19
bb) Die Erfassung auch desjenigen als Täter, der sich als Letzter vom Unfallort entfernt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975 (BGBl. I, S. 1349). Danach sollten solche Verhaltensweisen pönalisiert werden, bei denen der Schädiger „zwar pflichtgemäß gewartet, sich aber nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen gegeben hat“ (BT-Drucks. 7/2434, S. 7). Dies ist jedoch auch der Fall, wenn der Täter so lange am Unfallort wartet, bis sich ein zunächst anwesender feststellungsberechtigter Unfallgegner entfernt hat. Zudem stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich klar, dass sich der Unfallbeteiligte – ausnahmsweise – dann entfernen darf, wenn sich der Unfallgegner selbst durch Unfallflucht der Aufnahme des Unfalls entzogen hat (vgl. BT-Drucks. 7/2434, S. 7); dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, wenn mit dem Verlassen des Unfallorts durch den Unfallgegner stets eine Strafbarkeit ausgeschlossen wäre.
20
cc) Gesetzessystematische Erwägungen sprechen ebenfalls dafür, dass § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch denjenigen Unfallbeteiligten erfasst, der nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht den Unfallort als Letzter verlässt.
21
Ein solches Verhalten wäre – eine Straffreiheit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterstellt – nämlich von keiner anderen Tatbestandsvariante des § 142 StGB erfasst. Anders als teilweise angenommen wurde (vgl. BayObLG, NJW 1984, 1365, 1366), unterfiele diese Fallgestaltung insbesondere nicht der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Denn die letztgenannte Tatbestandsvarian- te setzt voraus, dass sich der Täter „berechtigt“ oder „entschuldigt“ vom Unfall- ort entfernt hat. Ein solcher Fall liegt – insbesondere mangels Eingreifens eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (vgl. zu den Anwendungsfällen des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Einzelnen MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 98 ff.; SSW-StGB/Ernemann, 3. Aufl., § 142 Rn. 38 ff.) – aber nicht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht schlicht als Letzter vom Unfallort entfernt. Einer Anwendung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf solche Fälle steht das Analogieverbot entgegen (vgl. zum unvorsätzlichen Entfernen vom Unfallort BGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 4 StR 413/10, NStZ 2011, 209, 210 im Anschluss an BVerfG, NJW 2007,

1666).


22
Es bestünde aber ein erheblicher Wertungswiderspruch, wenn sich ein Unfallbeteiligter, der sich nach Ablauf der Wartepflicht (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB) bzw. berechtigt oder entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB) vom Unfallort entfernt hat, bei nicht unverzüglicher nachträglicher Ermöglichung der Feststellungen strafbar machte, hingegen ein Unfallbeteiligter, der sich nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht als Letzter vom Unfallort entfernt, endgültig straffrei bliebe.
23
dd) Schließlich kann es auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Unterschied machen, in welcher Reihenfolge sich die Unfallbeteiligten vom Unfallort entfernen.
24
Das Schutzgut des § 142 StGB besteht in der Sicherung bzw. Abwehr der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche (vgl. BT-Drucks. 7/2434, S. 4 f.; BGH, Urteil vom 17. September 1958 – 4 StR 165/58, BGHSt 12, 253, 258; LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 142 Rn. 1; MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 2; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 142 Rn. 1a). Dieses Schutzgut ist auch dann betroffen, wenn sich der Täter erst nach der feststellungsberechtigten Person vom Unfallort entfernt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Gerade die Nichterfüllung der Vorstellungspflicht führt typischerweise dazu, dass sich der Feststellungsberechtigte entfernt, obwohl noch ein – ihm in dieser Eigenschaft allerdings nicht bekannter – anderer Unfallbeteiligter vor Ort ist.
25
Der als letzter am Unfallort verbleibende Unfallbeteiligte wäre schließlich auch nicht gezwungen, zeitlich unbegrenzt am Unfallort zu verharren, um sich nicht strafbar zu machen. Ihm verbleibt vielmehr ohne Weiteres die Möglichkeit, feststellungsbereite Personen – insbesondere die Polizei – zum Unfallort herbeizurufen , um sich mittels nachgeholter Erfüllung seiner Vorstellungspflicht straffrei vom Unfallort entfernen zu können.
26
2. Hingegen weist der Rechtsfolgenausspruch bei beiden Angeklagten Rechtsfehler auf.
27
a) Bei dem Angeklagten S. hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt rechtlicher Prüfung nicht stand.
28
aa) Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht bei der Strafzumessung das Mitverschulden weiterer Verkehrsteilnehmer an dem Unfallgeschehen nicht strafmildernd berücksichtigt hat.
29
Wird ein Taterfolg auch durch das nicht bloß unerhebliche Mitverschulden einer oder mehrerer dritter Personen herbeigeführt, vermindert dies das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen und stellt daher regelmäßig einen bestimmenden Strafmilderungsgesichtspunkt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2000 – 1 StR 50/00, NStZ-RR 2000, 265, 266; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 60; MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 263 und 267; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 591).
30
Vorliegend hat die Strafkammer ein erfolgsursächliches Verschulden des Mitangeklagten Ha. festgestellt. Zwar hat sie offengelassen (UA 33), ob auch der Zeugin Z. infolge eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichtnach § 10 Satz 1 StVO ein Mitverschulden anzulasten ist. Hiervon hätte das Landgericht jedoch im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten S. ausgehen müssen. Das so zu berücksichtigende Mitverschulden sowohl des Mitangeklagten als auch der Zeugin Z. ist auch nicht von bloß untergeordneter Bedeutung; denn erst hierdurch wurde der Angeklagte S. veranlasst, sein Fahrzeug in den Gegenverkehr zu steuern.
31
bb) Die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB hat ebenfalls keinen Bestand, weil die Strafkammer bei Prüfung der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. Der Senat kann nicht ausschließen , dass die Maßregelanordnung darauf beruht.
32
(1) Charakterliche Unzulänglichkeiten, die zur Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 1 StGB führen, sind in erster Linie Persönlichkeitsmängel, die sich in besonderer Verantwortungs- oder Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern äußern (vgl. LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69 Rn. 54 f.; MüKo-StGB/Athing/v. Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 69 Rn. 56). Stützt das Tatgericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 – 4 StR 189/00, NStZ 2001, 32, 33; Beschlüsse vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, NStZ-RR 2018, 60; vom 21. Juni 2016 − 4 StR 1/16, NZV 2016, 533, 535; vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298).
33
(2) Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten darauf abgestellt, er sei nicht in der Lage gewesen, seinen emotionalen Erregungszustand so ausreichend zu kontrollieren , dass er sein Fahrzeug mit der erforderlichen Umsicht führen konnte. Dies wiege umso schwerer, als der Angeklagte aufgrund früherer Vorkommnisse gewusst habe, dass er sich bei negativen Nachrichten über den Gesundheitszustand seines Sohnes nicht mehr ausreichend unter Kontrolle habe. Da die Erkrankung seines Sohnes überdauernd sei, sei von einer „dringenden Wiederholungsgefahr“ auszugehen.
34
Hierbei hat die Strafkammer allerdings außer Acht gelassen, dass der in der Tatsituation begangene Verkehrsverstoß zwar erheblich, aber angesichts der akuten Sorge des Angeklagten um seinen Sohn nicht durch eine besondere Verantwortungs- oder Rücksichtslosigkeit geprägt war. Dementsprechend ist das Landgericht bei der Strafzumessung selbst davon ausgegangen, dass das von dem Angeklagten gezeigte Ausmaß an rechtsfeindlicher Gesinnung als „äußerst gering“ einzustufen sei.
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Die lediglich pauschale Erwägung, dem Angeklagten sei aufgrund „vorangegangener Vorkommnisse“ bewusst gewesen, dass er sich bei negativen Nachrichten über seinen Sohn nicht unter Kontrolle habe, belegt in ihrer Allgemeinheit nicht die vom Landgericht angenommene Wiederholungsgefahr. Den Urteilfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Sorge um seinen Sohn bereits früher zu einem Fehlverhalten des 47-jährigen Angeklagten, der erstmals wegen einer Verkehrsstraftat in Erscheinung getreten ist und dessen Fahreignungsregister keinen Eintrag aufweist, geführt hatte.
36
b) Bei dem Angeklagten Ha. hat die Einzelstrafe wegen der Verurteilung nach § 229 StGB ebenfalls keinen Bestand.
37
Auch hier hat die Strafkammer unberücksichtigt gelassen, dass das Unfallgeschehen vom 19. Mai 2016 nicht auf einem Alleinverschulden dieses Angeklagten beruhte, sondern auch auf einem Mitverschulden des Mitangeklagten S. und – jedenfalls nicht ausschließbar – der Zeugin Z. . Der Wegfall der Einzelstrafe entzieht zugleich dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
38
Im Übrigen begegnet der Rechtsfolgenausspruch bezüglich des Angeklagten Ha. keinen Bedenken. Die Strafkammer hat die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich auf das durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gegebene Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gestützt. Auch bei ihren Erwägungen zur Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB hat sie nicht auf das eigentliche Unfallgeschehen und das sich hieraus ergebende Maß an Ver- schulden, sondern auf die Voreintragungen des Angeklagten im Fahreignungsregister und die durch ihn kontinuierlich und in kurzer Abfolge begangenen Verkehrsverstöße abgestellt.
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(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 413/10
vom
15. November 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 15. November 2010 gemäß § 154
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte P. im Fall II. B. 3 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. . 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. März 2010
a) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten P. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Fall II. B. 3 der Urteilsgründe entfällt,
b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, aa) soweit über ein Handbohrgerät mit 8 mmBohrer hinaus weitere Gegenstände eingezogen worden sind; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt; bb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit festgestellt worden ist, dass bei allen Angeklagten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.070 Euro Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.
3. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung zum Verfall wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen jeweils wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit schwerem Bandendiebstahl sowie in einem Fall tateinheitlich begangen mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, und wegen vorsätzlicher Brandstiftung, darüber hinaus den Angeklagten E. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt und gegen den Angeklagten E. die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten C. die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten P. die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Des Weiteren hat es mehrere Gegenstände eingezogen und festgestellt, dass in Bezug auf alle drei Angeklagten der Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.070 Euro Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.
2
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen jeweils die Sachrüge erhoben und von den Angeklagten E. und P. darüber hinaus das Verfahren beanstandet wird. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Soweit der Angeklagte P. im Fall II. B. 3 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgründe das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen.
4
Die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten - eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge - unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte , als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Nach den Feststellungen bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ. Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düs- seldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSWStGB /Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).
5
Vom Wegfall der für die Tat II. B. 3 verhängten Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen wird die Gesamtstrafe nicht berührt. Angesichts der vier Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, drei Jahren drei Monaten und zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
6
2. Die über die Einziehung des bei der Tat II. B. 1 benutzten Handbohrgeräts mit Bohrer hinausgehende Einziehungsanordnung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Anordnung damit begründet, dass die verschiedenen Gegenstände dazu bestimmt waren, künftig von den Angeklagten für die Begehung von Straftaten verwendet zu werden. Die Einziehung von Tatmitteln ist aber nach § 74 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 StR 256/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6).
7
3. Der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO kann ebenfalls keinen Bestand haben. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; Beschluss vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hierfür hätte es tatsächlicher Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten bedurft.
8
Für die insoweit neu zu treffende tatrichterliche Entscheidung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Bender

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 50/00
vom
20. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. November 1999 im Ausspruch über die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten war die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau M. , die, wie ihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlechten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das Vorbringen der Revision, die Behandlung der Geschädigten im Krankenhaus sei fehlerhaft gewesen, stellt diesen Schuldspruch nicht in Frage (BGH, Urt. vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16 sowie Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9; vgl. BGHSt 31, 96 sowie BGH NStZ 1994, 394). Keinen Bestand hat hingegen der Ausspruch über die wegen dieses Verbrechens verhängte Einzelstrafe (von vier Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe ) und die Gesamtstrafe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil hinsichtlich der Strafbemessung wegen Körperverletzung mit Todesfolge schon die Sachrüge durchgreift. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 23. April 1999, einem Freitag, am Nachmittag oder Abend die Geschädigte schwer mißhandelt. Unter anderem führte er dabei mit einem Turnschuh, den er in der Hand hielt, gegen ihre linke Körperseite einen Schlag, der so heftig war, daß es zu einer Fraktur der 7. bis 10. Rippe und einer Ruptur des Milzparenchyms kam. Während des Wochenendes klagte die Geschädigte zunehmend über Schmerzen im Bauchbereich , ohne daß sie selbst oder der Angeklagte die konkrete Art der ihr zugefügten Verletzungen bemerkten. Die Ruptur des Milzparenchyms führte zu einer Einblutung in das Gewebe, wodurch dieses anschwoll und es schließlich am Montag, dem 26. April 1999, am frühen Morgen zu einem Einreißen der Milzkapsel mit Blutung in die Bauchhöhle kam. Der Angeklagte sorgte nun da-
für, daß die Geschädigte ins Kreiskrankenhaus gebracht wurde, was gegen 8 Uhr geschah. Dort klagte sie über heftige Schmerzen auf der linken Körperseite im Bauchbereich. Die Ursache hierfür wurde durch die aufnehmende Ä rztin nicht erkannt. Gegen 10.30 Uhr verschlechterte sich der Zustand der Patientin derart, daß sie auf die Intensivstation verlegt wurde. Dort verstarb sie um 10.55 Uhr an den Folgen der vom Angeklagten verursachten zweizeitigen Milzruptur. "Selbst wenn die Verletzung sofort nach ihrer Einlieferung im Krankenhaus bemerkt worden wäre, wäre Frau M. nicht mehr zu retten gewesen." Diese Feststellung, die sich angesichts der schwierigen Beweislage nicht von selbst versteht, vielmehr eine besondere Sachkunde voraussetzt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht begründet. Wie die Revision zu Recht geltend macht, wäre hier aber eine nähere Erörterung der Frage erforderlich gewesen, ob bei zutreffender Diagnose und unverzüglicher Operation für die Patientin eine reelle Überlebenschance bestanden hätte. Es ist weder vom Gericht dargelegt noch sonst ersichtlich, daß auch nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus die Rettung der Geschädigten von vornherein ausschied, weil sie auf Grund einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, die mit erheblichen Blutgerinnungsstörungen einherging, sich in einem schlechten Allgemeinzustand befand. Die Prüfung dieser Frage hätte bei Bemessung der Strafe Bedeutung gewinnen können, weil eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitverursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen vermindert und deshalb strafmildernd wirkt (BGH, Beschl. vom 23. August 1979 - 4 StR 417/79 - bei Holtz MDR 1979, 986; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 237). Soweit eine solche
Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungsgründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 56, 126; vgl. BGH VRS 19, 126, 127; 36, 362). Allerdings hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er sich nach der akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Geschädigten aktiv um deren Aufnahme in ein Krankenhaus bemühte. Auf der Grundlage ihrer - unzulänglich getroffenen - Feststellung, daß die Patientin ohnehin nicht mehr zu retten gewesen wäre, geht sie aber nicht auf die Frage ein, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit der Todeseintritt vermieden worden wäre, wenn die Ursache für die von der Geschädigten beschriebenen Schmerzen erkannt und in der gebotenen Weise behandelt worden wäre. Ob und mit welchem Gewicht ein etwaiges Mitverschulden eines Dritten sich auf die Strafe auswirkt, ist eine Frage, die grundsätzlich vom Tatrichter zu beurteilen ist (vgl. BGH VRS 36, 362, 363). Der Senat kann sie nicht entscheiden , mag auch, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, der Tat des Angeklagten - der die Geschädigte in Kenntnis ihrer besonderen Gefährdung wiederholt auf das brutalste mißhandelte - erhebliches Gewicht zukommen. Im übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich um einen bestimmenden Gesichtspunkt i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt. Hierbei gilt: Je geringer die Rettungschance war, desto weniger wird ihre Versäumung strafmildernd ins Gewicht fallen.
Die Aufhebung der wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängten Einsatzstrafe (und der Gesamtstrafe) zwingt nicht zur Aufhebung der wegen der vorangegangenen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe, da der aufgezeigte Mangel diese Verurteilung nicht berührt, vielmehr in beiden Fällen eine vorsätzliche Verletzungshandlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.