Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 4 StR 314/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3; § 311 Abs. 2; §§ 44, 45 StPO; § 74 JGG beschlossen :
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen ; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. 2. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen ge- fährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Konstanz vom 29. Juni 2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Allerdings hat er die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
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- 1. Die ausdrücklich auf den Schuldspruch wegen Totschlags im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision betrifft auch die tateinheitlichen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und den Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe, weil insoweit ein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1954 – 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; Paul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN [zur tateinheitlichen Verurteilung]) und BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483 [zur Einheitsjugendstrafe bei Teilanfechtung des Schuldspruchs]). Soweit die weiteren – andere prozessuale Taten betreffenden – Schuldsprüche und die Nichtanord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung dagegen wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483; Urteil vom 27. November 1952 – 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84 f. [zur begrenzten Anfechtung des Schuldspruchs] und Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363 [zur Ausnahme der Nichtanwendung von § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff]). Dies gilt hinsichtlich der unterbliebenen Maßregelanordnung auch mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG. Denn mit dem Eintritt der – von dem Angeklagten angestrebten – Teilrechtskraft der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wäre insoweit für eine Entbehrlichkeitsentscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG im zweiten Rechtsgang kein Raum mehr, sodass sowohl über den Schuldspruch im Fall II. 1der Urteilsgründe als auch über die Ahndung aller Taten neu entschieden werden könnte, ohne dass innere Widersprüche mit dem nicht angefochtenen Teil des Urteils zu besorgen wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105 f. mwN). Auch bestehen keine fallbezogenen besonderen Trennbarkeitshindernisse, die einer isolierten Entscheidung in dem dargestellten Umfang entgegenstehen könnten.
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- 2. Im Umfang der Anfechtung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 3. Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige, gegen die Kostenentscheidung – hier die Auferlegung der Kosten der Nebenklage – gerichtete sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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- Die notwendigen Auslagen der Nebenklage (§ 472 Abs. 1 StPO; § 74 JGG) können auch einem verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden. Ist der Jugendliche wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt worden, lässt sich ihm auf diese Weise vor Augen führen, dass durch seine Tat auch Angehörige betroffen sind. Zudem kann hierdurch eine Abschwächung der Verurteilung vermieden werden, die in einer umfassenden Kostenfreistellung gesehen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12, Rn. 52 mwN). Die nach § 74 JGG erforderliche Ermessensentscheidung ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hier noch zu entnehmen , denn die Jugendkammer hat zugunsten des Angeklagten von einer Auf- erlegung der Gerichtskosten abgesehen. Auch entspricht die Kostenfolge den vorgenannten Zwecken der Auslagenentscheidung.
Quentin Feilcke
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.