Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2019 - 1 StR 293/19

bei uns veröffentlicht am19.12.2019
vorgehend
Landgericht Traunstein, 330 , s 12743/18
Landgericht Traunstein, KLs 60, Ss 292/19

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 293/19
vom
19. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.
zu 2. und 3.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:191219U1STR293.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Bellay, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten J. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten M. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Januar 2019 im Schuldspruch in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie
a) hinsichtlich des Angeklagten M. in den diese Fälle betreffenden Strafaussprüchen und dem Gesamtstrafausspruch ,
b) hinsichtlich des Angeklagten R. im Strafausspruch,
c) hinsichtlich des Angeklagten J. im Strafausspruch und hinsichtlich der Nichtanordnung von dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch, auch soweit es die Mitangeklagten R. und M. betrifft (§ 357 Satz 1 StPO), in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe sowie – mit Ausnahme der in Fall C.II.2. der Urteilsgründe gegen den Mitangeklagten M. verhängten Einzelfreiheitsstrafe – in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten J. wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


I.

1
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die nicht revidierenden Angeklagten R. und M. hat es jeweils wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten M. ferner wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (M. ) bzw. zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung mehrerer jugendrechtlicher Verurteilungen (R. ) verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung der Angeklagten

R.

und M. in einer Entziehungsanstalt und hinsichtlich aller Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro angeordnet.
2
Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten J. erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; die Teilaufhebung ist auf die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft führen – auch zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) – zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe und somit auch der insoweit betroffenen Aussprüche über die Rechtsfolgen.
3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
a) Der Angeklagte J. hatte dem Geschädigten Ra. bei mehreren Gelegenheiten insgesamt 800 Euro darlehensweise überlassen und forderte seit Anfang April 2018 das Geld mehrfach von diesem zurück, ohne dass Ra. zahlte. In einem Telefonat vom 11. April 2018 gegen 18.00 Uhr vereinbarte J. mit Ra. ein Treffen am Rathausplatz in T. , um über die Rückzahlung des Geldes zu reden. Gegen 20.00 Uhr trafen die Angeklagten dort auf Ra. , der einen Freund zum Treffen mitbrachte. J. hatte zuvor die Angeklagten R. und M. über seine Forderung in Kenntnis gesetzt und beide gefragt, ob sie sich etwas verdienen wollten. Um der Rückzahlungsforderung des Angeklagten J. gegebenenfalls „Nachdruck zu verleihen“ brachte M. eine ungeladene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole zu dem Treffen mit. J. und R. wussten und billigten dies. Die Angeklagten waren sich zudem einig, „die Beute zu teilen“.
5
J. sprach zunächst allein mit Ra. über die Begleichung der Schulden, wobei Ra. ihm erklärte, dass er derzeit nicht bezahlen könne, wohl aber um den 20. April 2018, sobald er seinen Lohn erhalten habe. Damit warJ. jedoch nicht einverstanden und rief erbost: „Das ist jetzt nicht mehr mein Geld. Das gehört jetzt R. . Rede mit ihm!“. Der Angeklagte R. nahm nunmehr die Pistole aus der Jackentasche des Angeklagten M. und ging auf Ra. zu, hielt ihm die Pistole vor und setzte sie schließlich auf dessen Hals auf und äußerte: „Ich brauche mindestens 200,-- Euro. Du hast eine Stunde Zeit, sonst komme ich zu Dir nach Hause und schlage dich!“. Ra. erklärte daraufhin, dass er sich bemühen werde, 200 Euro von Freunden zu bekommen und in einer Stunde zu bezahlen, den Rest dann später, wenn er seinen Lohn erhalten habe. Der Angeklagte M. verhinderte unterdessen, dass der Freund des Geschädigten Ra. diesem zu Hilfe kommen konnte (FallC.II.1. der Urteilsgründe).
6
b) Dem Geschädigten Ra. gelang es nicht, Geld von Freunden zu erlangen, auch nicht vom später Geschädigten H. , der wegen des Vorgehens des Angeklagten J. gegenüber Ra. den Angeklagten J. anrief und ihn zur Rede stellte. J. antwortete, dass er nicht mit ihm reden wolle , weil ihn das nichts anginge. Er übergab sein Mobiltelefon dem Angeklagten R. , der H. darauf hinwies, dass eine Stunde Zeit bleibe, um das Geld zu besorgen , wobei beide sich wechselseitig beleidigten.
7
Nach dem Telefonat holte R. aus seiner Wohnung einen metallenen Baseballschläger und begab sich mit M. , der seine Pistole wieder mit sich führte, und J. zur Wohnung des Geschädigten Ra. , wo sie diesen vermuteten , der sich jedoch nicht zu Hause aufhielt. Die Angeklagten wollten einerseits das Geld – notfalls mit der angekündigten Gewalt – eintreiben, ande- rerseits wollten sie die vorangegangenen Beleidigungen „rächen“. Nachdem ihnen niemand öffnete, traten sie die Wohnungstüre auf, die beschädigt wurde. Als sie niemanden in der Wohnung vorfanden, beschädigte J. den Fernse- her mit einem Fußtritt und nahm eine Musikbox, vier Paar Markenschuhe sowie einen Rucksack im Gesamtwert von ca. 300 bis 400 Euro mit. Spätestens bei Verlassen des Hauses nahmen die Angeklagten R. und M. wahr, dass J. die Gegenstände mitgenommen hatte. Sie billigten dies und verbrachten die Tatbeute gemeinsam zu einem von ihnen genutzten Versteck (Fall C.II.2. der Urteilsgründe

).


8
c) Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gingen die Angeklagten nunmehr zur Wohnung eines Cousins des Geschädigten H. , wo sie diesen und Ra. zutreffend vermuteten. Nachdem sie von dem Cousin des H. eingelassen worden waren, beabsichtigten die Angeklagten „die Geldforderung – nunmit Drohung und Gewalt – einzutreiben und auch die vorangegangenen Beleidigungen zu rächen“. Der Angeklagte R. schlug sogleich mit dem Base- ballschläger dem Ra. mindestens zweimal gegen die Beine und sagte: „Ich hab dir vorhin gesagt, du hast eine Stunde Zeit, um das Geld zu besorgen, wenn nicht, dann komme ich zu dir!“, woraufhin er Ra. nochmals mit dem Baseballschläger gegen den Ellenbogen schlug. Er packte Ra. am Hals, beleidigte ihn und schlug ihn mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte J. verwüstete währenddessen das Wohnungsinventar und beschädigte einen Fernseher und eine Play-Station. Er rief dann den Angeklagten R. , zeigte auf H. und sagte, dass dieser es gewesen sei, der R. beleidigt habe. Der Angeklagte R. versetzte sodann H. zwei Schläge mit dem Baseballschläger gegen die linke Flanke und die linke Hinterhauptregion. Der Angeklagte M. hielt unterdessen seine Pistole in der Hand und forderte Ra. , H. und einen weiteren Anwesenden dazu auf, ruhig zu sein; dem Geschädigten Ra. schlug er mit der flachen Hand und der Faustins Gesicht. Zudem steckte er – von allen Beteiligten unbemerkt – die auf dem Boden liegenden Mobiltelefone der Geschädigten Ra. und H. in seine Hosentasche, „um zu verhindern, dass damit die Polizei verständigt werden könnte“. Als der Angeklagte J. bemerkte, dass der Cousin des Geschädigten H. sich nicht mehr in der Wohnung befand – dieser war sogleich nach Einlass der Angeklagten aus seiner Wohnung geflohen – nahm er von M. dessen Pistole und forderte Ra. und H. auf, sich auf den Boden zu knien, was beide auch taten. J. schlug sodann H. mit dem Griff der Pistole auf den Hinterkopf und versetzte ihm mit der flachen Hand und der Faust mehrere Schläge gegen den Kopf. Zur gleichen Zeit bemerkte der Angeklagte R. den Geldbeutel des H. . Er entnahm ihm drei Banknoten im Gesamtwert von 170 Euro, um sie für sich zu behalten. „Kaum hatte er sie in der Hand“, sprang H. auf und entriss dem Angeklagten die Geldscheine wieder und hielt sie zusammengeknüllt in seiner Faust. Der Angeklagte R. versuchte dem H. die Geldscheine wieder zu entreißen, was aber nicht gelang, auch nicht als er H. nochmals mit dem Baseballschläger gegen die linke Körperseite schlug, aber nur dessen linken Ober- und Unterarm traf. Der Angeklagte R. gab schließlich auf, „obwohl es ihm und auch den beiden Mitangeklagten möglich gewesen wäre, aufgrund ihrer Bewaffnung und körperlichen Überlegenheit un- ter Einsatz aller Kraft und Gewalt das Geld doch noch zu erlangen“. Nach kur- zer Zeit drängte der Angeklagte J. zur Flucht, weil der Cousin des Geschädigten H. die Polizei gerufen habe. Die Angeklagten verließen sodann die Wohnung, wobei der Angeklagte M. immer noch, „von ihm selbst sowie von J. und R. unbemerkt, die beiden Handys in der Hosentasche hatte“ (Fall C.II.3.a der Urteilsgründe). Der Angeklagte M. verbrachte die Mobiltelefone in das Versteck und überließ dasjenige des Geschädigten Ra. zwei Tage später einem Dritten zur weiteren Nutzung (Fall C.II.3.b der Urteilsgründe

).


9
2. Die getroffenen Feststellungen hat die Jugendkammer wie folgt rechtlich bewertet:
10
a) Die drei Tatkomplexe (C.II.1. bis C.II.3. der Urteilsgründe) seien nicht als Teilakt einer natürlichen Handlungseinheit zu verstehen, sondern als drei selbständige Handlungskomplexe aufgrund eines jeweils neu gefassten Entschlusses mit jeweils dazwischen liegender Zäsur sowohl betreffend Ort als auch Zeit.
11
b) Im Fall C.II.1. der Urteilsgründe habe der Angeklagte J. zwar eine berechtigte Forderung in Höhe von 800 Euro gegenüber dem Geschädigten Ra. gehabt, deren Rückzahlung er am Tattag zunächst „rein“ verbal verlangt habe. Nachdem J. aber die Rückzahlung nicht habe durchsetzen kön- nen, habe „quasi“ ein „Rollentausch“ stattgefunden. Die Angeklagten R. und

M.

hätten nunmehr aufgrund vorheriger Absprache eine Zahlung des Ra. an sie gefordert, obwohl allen Angeklagten bewusst gewesen sei, dass R. und M. keine berechtigte Forderung gegenüber Ra. gehabt hätten, auch weil es nicht zu einer wirksamen zivilrechtlichen Forderungsabtretung seitens des Angeklagten J. an die Angeklagten R. und M. gekommen sei. Die Angeklagten seien deshalb jeweils wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 22 StGB) in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG) zu verurteilen gewesen. Der Angeklagte J. habe R. und M. zur versuchten schweren räuberischen Erpressung angestiftet (§ 26 StGB).
12
c) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe seien die Angeklagten des „Woh- nungseinbruchdiebstahls“ in den drei Tatbestandsalternativen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a (Baseballschläger), § 244 Abs. 1 Nr. 3 und § 244 Abs. 4 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig, wobei die Angeklagten R. und M. die Wegnahme der Gegenstände durch den Angeklagten J. vor Tatbeendigung wahrgenommen und im Sinne einer sukzessiven Mittäterschaft gebilligt hätten.
13
d) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hätten sich die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schuldig gemacht. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) scheide hingegen aus. Bei allen Angeklagten habe bei Tatbegehung zwar eine „Dop- pelmotivation“ vorgelegen, die darauf gerichtet gewesen sei, weiterhin Geld einzufordern, aber auch die vorangegangenen Beleidigungen zu „rächen“. Der Angeklagte R. sei aber gescheitert, dem Geschädigten H. die Geldscheine, die dieser ihm wieder entrissen hatte, gewaltsam wegzunehmen. Die Einlassung des Angeklagten R. , er habe weitere Handlungen mit der Äußerung „Scheiß aufs Geld“ aufgegeben, sei nicht zu widerlegen. Dies führe zur Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) des besonders schweren Raubes hinsichtlich aller Angeklagten, weil der Angeklagte R. unter Berücksichtigung seines Vorstellungsbildes angesichts der körperlichen und bewaffneten Übermacht der Angeklagten noch weiter hätte handeln können, von weiteren Tathandlungen jedoch aus autonomen Gründen abgesehen habe. Ebenso wenig sei die Einlassung des Angeklagten M. zu widerlegen, dass er hinsichtlich der in seine Hosentaschen eingesteckten Mobiltelefone der Geschädigten Ra. und H. ohne Zueignungsabsicht gehandelt habe, weil er lediglich habe verhindern wollen, dass die Polizei verständigt werden könne, und bei dem überstürzten Verlassen der Wohnung „einfach“ vergessen habe, dass er die Handys eingesteckt hatte. Deshalb stelle die Weitergabe des Mobiltelefons an einen Dritten lediglich eine (tatmehrheitlich begangene) Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) dar.

II.


14
Die Revision des Angeklagten J. :
15
Die Revision des Angeklagten J. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe sowie insgesamt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen. Der Schuldspruch im Fall C.II.2. der Urteilsgründe ist hingegen ohne Rechtsfehler.
16
1. Die Annahme des Landgerichts, dass die Taten C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die beiden Geschehen gehören vielmehr – und zwar unabhängig davon, ob sie als (versuchte oder vollendete) Nötigungshandlung oder als versuchte schwere räuberische Erpressung rechtlich zu bewerten sind – zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit.
17
a) Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Für die Erpressung (§ 253 StGB) ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95 Rn. 29, BGHSt 41, 368, 369 und vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99 Rn. 6; Beschlüsse vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08 Rn. 4; vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11 Rn. 5; vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17 Rn. 8 und vom 4. Juni 2019 – 4 StR 116/19 Rn. 4).
18
b) Gemessen an diesen Grundsätzen bilden die Drohungen der Angeklagten am Tattag gegen 18.00 Uhr auf dem Marktplatz gegenüber dem Geschädigten Ra. mit der Ankündigung, ihn zu Hause aufzusuchen und ihn zu schlagen, falls er nicht binnen einer Stunde 200 Euro bezahle, und das gegen 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr in der Wohnung des Cousins des Geschädigten fortgesetzte Bedrohungs- und Gewaltszenario – unter anderem auch um Geld zu erlangen – eine tatbestandliche Handlungseinheit.
19
c) Dieser Rechtsfehler nötigt vorliegend zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe mitsamt den Feststellungen , weil das Geschehen insoweit vom neuen Tatgericht insgesamt in den Blick zu nehmen und rechtlich einheitlich zu bewerten ist. Die Aufhebung dieser Schuldsprüche zieht die Aufhebung der gegen den AngeklagtenJ. verhängten Jugendstrafe nach sich.
20
2. Darüber hinaus ist die rechtliche Wertung der Jugendkammer, dass der Angeklagte J. im Fall C.II.1. der Urteilsgründe eine Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung verwirklicht hat, rechtsfehlerhaft.
21
a) In subjektiver Hinsicht erstrebt ein Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dann, wenn er für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Dies ist wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (BGH, Urteile vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03 Rn. 17, BGHSt 48, 322, 328 f. und vom 21. Februar 2017 – 1 StR 223/16 Rn. 17).
22
b) Gemessen daran belegen die Urteilsfeststellungen eine unrechtmäßige Bereicherungsabsicht der Angeklagten nicht. Der Angeklagte J. hatte gegenüber dem Geschädigten Ra. eine Forderung in Höhe von 800 Euro. Allein der Umstand, dass Ra. die Rückzahlungsforderung des Angeklagten J. zum Tatzeitpunkt ablehnte und der Angeklagte R. – entsprechend des zuvor gefassten Tatplans der Angeklagten – unter Androhung von Gewalt die Zahlung von 200 Euro binnen einer Stunde an ihn forderte („Rollentausch“), führt nicht dazu, dass die Forderung nunmehr als unberechtigt zu qualifizieren ist. Nach der laienhaften Bewertung der Angeklagten stellte die Äußerung des Angeklagten J. gegenüber Ra. , dass das Geld „jetzt R. “ gehöre, den zivilrechtlichen Anspruch des Angeklagten J. auf Rückzahlung seiner Forde- rung nicht in Frage; der „Rollentausch“ diente nach Vorstellung der Angeklagten vornehmlich dazu, den Druck auf den Geschädigten Ra. durch die Tatbeteiligung der Angeklagten R. und M. zu erhöhen (UA S. 58 f.).
23
c) Auch dieser Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen im Fall C.II.1. der Urteilsgründe.
24
3. Des Weiteren ist der Rechtsfolgenausspruch auch im Übrigen nicht frei von Rechtsfehlern.
25
a) Die Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB in Höhe von 500 Euro ist hinsichtlich der Höhe des Betrages nicht nachvollziehbar. Der Wert der im Fall C.II.2. der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände wird in den Urteilsgründen unterschiedlich hoch beziffert (einerseits 300 bis 400 Euro, UA S. 19 und S. 42, anderseits 330 bis 440 Euro, UA S. 33). In keinem Fall erreicht der Wert der Taterträge als Mindestbetrag die eingezogenen 500 Euro. Die Einziehungsanordnung unterliegt daher mit den getroffenen Feststellungen der Aufhebung. Das neue Tatgericht wird bei einer erneuten Einziehungsentscheidung den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2019 (1 StR 467/18) zu beachten haben, falls nicht eine Sachbehandlung nach § 421 StPO in Betracht gezogen wird.
26
b) Schließlich begegnet die Entscheidung, mit der die Jugendkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, § 7 Abs. 1 JGG abgelehnt hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte im Alter von 14 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Alkohol. Auch konsumierte er in diesem Alter bereits Cannabis. In der Folgezeit steiger- te sich sowohl sein Alkohol- als auch sein Cannabiskonsum. In Deutschland konsumierte er daneben gelegentlich auch Speed und Ecstasy, selten Kokain, da dies ihm zu teuer war. ‘In den letzten drei bis vier Monaten vor der verfahrensgegenständlichen Inhaftierung im April 2018 kon- sumierte er täglich Alkohol und Cannabis‘ (UA S. 7). ‘Der Konsum nahm ihm jegliche Lern- und Leistungsbereitschaft, weshalb er 2018 auch den Schulbesuch über das bfz Tr. bereits nach 4 Wochen abbrach; auch auf die ihm zur Seite gestellten stationären Jugendhilfemaßnahmen konnte er sich nicht einlassen. Der Angeklagte J. bezeichnet sich selbst als sucht- krank‘ (UA S. 7). Zutreffend hat die Strafkammer bei dieser Sachlage erörtert, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (UA S. 72 f.). Zwar ist gegen den vom Gericht hierbei zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, seine Ausführungen zum Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, werden diesem Maßstab jedoch nicht gerecht. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Gericht ernsthafte Einschränkungen im ‘emotionalen und sozialen Leben der be- troffenen Person‘ (UA S. 73) verneint hat, obwohl der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums seine schulische und berufliche Zukunft hat aufgeben müssen (UA S. 7). Dem regelmäßigen Treffen mit Freunden hat das Gericht dagegen eine zu hohe Bedeutung zugemessen, zumal bei diesen Treffen auch Betäubungsmittel konsumiert worden sind (UA S. 25). Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht von vorneherein ausscheiden , muss über die Anordnung der Maßregel neu verhandelt und ent- schieden werden.“
27
Dem tritt der Senat bei. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts hat die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

III.


28
Die auf die Revision des Angeklagten J. erfolgte Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe und der getroffenen Einziehungsentscheidung erstreckt sich gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf die nicht revidierenden Angeklagten R. und M. . Bei dem Angeklagten

R.

hat dies zur Folge, dass die Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach sich zieht, bei dem Angeklagten M. hat es die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe, des Gesamtstrafausspruchs und der Entscheidung über die Einziehungsanordnung zur Folge. Die im Fall C.II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe bleibt hingegen bestehen. Im Falle einer erneuten Einziehungsentscheidung betreffend die Angeklagten R. und M. wird das neue Tatgericht zu prüfen und bewerten haben, ob diese Angeklagten an den vom Angeklagten J. entwendetenGegenständen eine tatsächliche Mitverfügungsgewalt erlangt haben.

IV.


29
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft:
30
1. Die in der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung ihrer Revisionen auf den Fall C.II.3. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe hinsichtlich aller Angeklagten ist teilweise unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN). Zwischen den Taten C.II.1. und C.II.3. der Urteilgründe besteht ein untrennbarer Zusammenhang (s.o. II.1.), so dass insoweit eine Beschränkung der Revision nicht möglich ist. Soweit die weitere Tat C.II.2. der Urteilsgründe vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist, ist die Beschränkung wirksam, weil ein untrennbarer Zusammenhang zu den anderen Tatkomplexen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe nicht besteht.
31
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen – zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) – zur Aufhebung der Schuldsprüche mit den Feststellungen in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der Taten zueinander unzutreffend bewertet (s.o. II.1.) und in Fall C.II.1. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft eine Bereicherungsabsicht der Angeklagten angenommen hat (s.o. II.2.). Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung der gegen die Angeklagten J. und R. verhängten (Einheits-) Jugendstrafen und der den Angeklagten M. betreffenden Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge; die im Tatkomplex C.II.2. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten M. verhängte Einzelfreiheitsstrafe bleibt bestehen.
32
3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben zum Tatkomplex C.II.3. der Urteilsgründe Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es die Voraussetzungen des Vorliegens eines (versuchten) besonders schweren Raubes verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.
33
a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich -rechtlicher Hinsicht nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah- rungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2016 – 3 StR 436/15 Rn. 20 und vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11 Rn. 15 jeweils mwN). So liegt es jedoch hier.
34
b) Das Landgericht nimmt hinsichtlich der versuchten gewaltsamen Wegnahme von 170 Euro durch den Angeklagten R. zum Nachteil des Geschädigten H. einen unbeendeten Versuch an. Mit lückenhafter Begründung verneint es jedoch die Voraussetzungen eines fehlgeschlagenen Versuchs, der einem strafbefreienden Rücktritt entgegenstehen würde. Ungeachtet des Umstands, dass auf das Verhalten der Angeklagten J. und M. zu dem vom Angeklagten R. gegenüber dem Geschädigten H. vorgenommenen Angriff nicht eingegangen und es auch im Zusammenhang mit der Frage eines Rücktritts (§ 24 Abs. 2 StGB) nicht erörtert wird, weist die Verneinung eines fehlgeschlagenen Versuchs durch den Angeklagten R. nach § 24 Abs. 1 StGB einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf. Das Landgericht stellt in seine Erwägungen zum Rücktritt nicht ein, dass der Geschädigte H. nach vorausgegangenen erheblichen Körperverletzungshandlungen der Angeklagten sich gegen die Wegnahme seines Geldes mit erheblicher Gegenwehr verteidigt hat. Auch nach einem weiteren Schlag mit dem Baseballschläger gegen seine linke Körperseite gab er seinen Gewahrsam an den Geldscheinen nicht auf. Diesen Umstand hätte das Landgericht in seine Überlegungen einbeziehen müssen, ob nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten R. nach der letzten Ausführungshandlung gleichwohl kein fehlgeschlagener Versuch vorgelegen habe. Allein die „nicht zu wider- legende Einlassung“ des Angeklagten R. , dass er die Tatvollendung mit der Bemerkung „Scheiß aufs Geld“ aufgegeben habe, ermöglicht eine Prüfung in dieser Hinsicht nicht. Die Äußerung des Angeklagten R. kann ebenso beurteilt werden, dass er sein Ziel aus seiner Sicht nicht zu erreichen vermochte.
35
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der vom Angeklagten M. eingesteckten und mitgenommenen Mobiltelefone ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen , dass die Angeklagten J. und R. das Einstecken der Mobiltelefone in die Hosentasche nicht bemerkten. Entgegen den Ausführungen der Revision genügt es für deren Tatbeteiligung nicht, dass sie – als der Angeklagte M. die Handys zum gemeinsamen Versteck gebracht hatte – die Mitnahme der Mobiltelefone wahrnahmen, weil die Tat des Angeklagten M. zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Dass die Wegnahme der Mobiltelefone durch den Angeklagten M. jedoch ausschließlich dem Zweck diente, eine Verständigung der Polizei durch die Geschädigten zu verhindern und deshalb nicht in Zueignungsabsicht erfolgte, ist nicht ohne Rechtsfehler begründet, weil die Beweiswürdigung insoweit lückenhaft ist. Die von der Revision dargestellten gegenläufigen Erwägungen (Äußerung des Angeklagten M. gegenüber einem Dritten, die Handys ʺabgezogenʺ zu haben, UA S. 40, Ziel der Angeklagten, an Geld oder werthaltige Gegenstände zu gelangen, unverzügliches Verbringen der Mobiltelefone in das Versteck) werden in die Überzeugungsbildung nicht eingestellt. Ebenso wenig erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände, die für und gegen eine Zueignungsabsicht des Angeklagten M. sprechen.
Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
Vorinstanz:
Traunstein, LG, 25.01.2019 - 330 Js 12743/18 jug KLs 603 Ss 292/19

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2019 - 1 StR 293/19

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2019 - 1 StR 293/19 zitiert 20 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Strafgesetzbuch - StGB | § 26 Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 5 Die Folgen der Jugendstraftat


(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. (3) Von Zuchtmitteln un

Strafprozeßordnung - StPO | § 421 Absehen von der Einziehung


(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werd

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Referenzen

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

4
b) Danach hat sich der Angeklagte lediglich einer Straftat der versuchten schweren räuberischen Erpressung, diese in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , schuldig gemacht. Wird - wie hier – bei einer Erpressung durch mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen , letztlich – sei es auch mit verschiedenen Angriffsmitteln – nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten, liegt lediglich eine Tat im Rechtssinne vor. Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Der Erpressungsversuch des Angeklagten war jedoch – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – erst fehlgeschlagen , als er nach der Messerattacke feststellen musste, dass B. nicht zahlungsfähig war.
5
a) Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578; SSW-StGB/Eschelbach § 52 Rn. 36; Rissing-van Saan in: LK 12. Aufl., vor § 52 Rn. 36; Puppe in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 18). Eine sukzessive Tatausführung kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat (vgl. Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschn. Rn. 8). Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die weiteren Tathandlungen auf die vorhergehende Handlung aufsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5) und sich nicht als neuer Anlauf zur (vollständigen) Erreichung des ursprünglich angestrebten Taterfolges darstellen. Ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder längere zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten stellen die Annahme einer Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage (BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; SSW-StGB/Eschelbach § 52 Rn. 36; Puppe JR 1996, 513, 514), können aber ein Indiz für einen neuerlichen Tatbeginn sein. Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtsinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert (BGH, Urteil vom 1. März 1994 – 1 StR 33/94, BGHSt 40, 75, 77; Beschluss vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 3 StR 415/97, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 4), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (vgl. Puppe JR 1996, 513, 514). Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Beschluss vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08, NStZ RR 2008, 239; SSW-StGB/Eschelbach § 52 Rn. 37; Beulke/Satzger NStZ 1996, 432, 433).
8
Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Beschlüsse vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).
4
Das Landgericht hat die zur Durchsetzung des Zahlungsverlangens unternommenen mehrfachen Angriffe auf die Willensentschließung der Geschädigten nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17, NStZ-RR 2018, 148 mwN) zutreffend als eine materiell-rechtliche Tat der versuchten räuberischen Erpressung gewertet. Die Annahme eines nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB qualifizierten Versuchs hält indes einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Mitsichführen des Motoröls als Tatmittel nicht mit der für § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB tatbestandlich erforderlichen Gebrauchsabsicht erfolgte.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

17
Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6; Beschluss vom 21. Februar 2002 – 4 StR 578/01, NStZ 2002, 481). Ein solcher Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (BGH, Urteile vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 329 und vom 16. Dezember 1997 – 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6).

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 467/18
vom
11. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR467.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). 2. Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsauffassung in den Urteilen vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17 und vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19 sowie in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18 festgehalten wird. Ferner fragt er bei dem 3. und 4. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Betruges in 49 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung , und wegen versuchten Betruges in 13 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Das Landgericht hat folgende für die Einziehungsentscheidung bedeutsame Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Im Zeitraum von September 2014 bis April 2016 erbeutete der – umfassend geständige – Angeklagte durch eine räuberische Erpressung zum Nachteil des Mitarbeiters eines Casinos, einen Einbruchdiebstahl in eine Gaststätte , Betrugstaten im Internet (Ankauf von Waren ohne Bezahlung, Verkauf ohne Lieferungen, Kauf auf fremden Namen), unberechtigte Überweisungen mittels Fälschung von Unterschriften auf Überweisungsträgern, einen gemeinsam mit seinem Bruder begangenen Betrug zum Nachteil eines Drogenabhängigen sowie durch den Abschluss eines Untermietvertrages unter Vorspiegelung seiner Leistungswilligkeit und -fähigkeit Geld und Waren im Gesamtwert von etwa 17.000 €. Hintergrund der Vermögensstraftaten des in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkten Angeklagten waren seine pathologische Spielsucht und dadurch entstandene Schulden.
4
Die Jugendkammer hat auf die Taten, die der Angeklagte sämtlich als Heranwachsender begangen hat, nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB gegen den – wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen ist – nicht mehr bereicherten und vermögenslosen Angeklagten abgesehen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem angeführt, aus der Systematik des JGG ergebe sich, dass die Einziehung von Wertersatz zwar eine zulässige Nebenfolge im Jugendstrafrecht sei, § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG allerdings vorsehe, dass die Entscheidung, ob die Nebenfolge angeordnet werde, im Ermessen des Gerichts liege. Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG den Regelungen des allgemeinen Strafrechts vorgehe, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 JGG.
5
Dem Jugendrichter ein Ermessen bei der Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen, Strafen und Nebenfolgen einzuräumen, entspreche dem Grundgedanken des Jugendgerichtsgesetzes, nach dem der Erziehungsgedanke Leitprinzip des Jugendstrafrechts sei. Bei der Findung der erzieherisch erforderlichen und angemessenen Ahndung sei im Einzelfall sorgfältig zu überprüfen und abzuwägen, dass dem Jugendlichen keine übermäßigen finanziellen Belastungen auferlegt werden, da ihn solche entmutigen würden, überhaupt finanziell selbständig zu werden, oder – schlimmstenfalls – zu erneuten Straftaten treiben würden, um seinen Lebensunterhalt trotz der staatlich auferlegten finanziellen Verpflichtungen zu bestreiten. Dieser Grundgedanke finde sich in verschiedenen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes, so bei dem Absehen von der Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 74 JGG oder dem Umstand, dass das Jugendgerichtsgesetz keine Geldstrafe vorsehe. Auch sei die Anordnung von Geldauflagen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG nur zulässig, wenn an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Überdies stehe die Regelung der Geldauflage zur Gewinnabschöpfung in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG in Widerspruch zu der zwingenden Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB. Die Bedenken gegen die zwingende Anwendung des § 73c StGB im Jugendstrafverfahren könnten auch nicht durch die Möglichkeit des Ausschlusses der Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO ausgeräumt werden, da die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung nur zeitlich begrenzt gelte und die Vollstreckung jederzeit wieder aufgenommen werden könne.
6
Die Jugendkammer hat das von ihr angenommene Ermessen dahingehend ausgeübt, von einer Einziehung des Wertes der Taterträge bei dem Angeklagten abzusehen. Dabei hat sie insbesondere darauf abgehoben, dass der Angeklagte, bei dem das Landgericht eine positive Entwicklung sieht und der die Zeit in der Justizvollzugsanstalt für eine Ausbildung nutzen möchte, nach Verbüßung der Jugendstrafe „von Null“ beginnen und sich erst ein eigenständi- ges, selbstverantwortliches Leben schaffen müsse. Er werde durch die finanzi- elle Belastung von über 17.000 € in eine finanzielle Situation gebracht, die ihn entmutigen würde, überhaupt einen Neuanfang zu wagen, und die ihn stattdessen in die Versuchung neuer Vermögensdelikte bringen würde.
7
2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam beschränkten Revision gegen die Nichtanordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision nur, soweit der Angeklagte aus den Betrugstaten Gegenstände erbeutet hat. Der Generalbundesanwalt ist insoweit der Ansicht, den Feststellungen des Landgerichts sei in einigen Fällen nicht zu entnehmen, dass die erlangten Waren nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden seien. Damit fehle es an einer Grundlage für eine Ermessensausübung des Tatgerichts (Fälle C. 4., C. 6. a bis f und C. 6. h bisk der Urteilsgründe). Im Übrigen vertritt der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht. Der Generalbundesanwalt geht dabei teilweise davon aus, der Angeklagte selbst habe durch die Taten nichts erlangt (Fälle C. 5. a, bb und C. 5. e – Überweisung an die E. Limited – der Urteilsgründe ), und ist hinsichtlich der übrigen Fälle vollendeter Straftaten ebenso wie das Landgericht der Auffassung, die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG sehe hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen ein Ermessen des Jugendgerichts vor; Fehler bei der Ermessensausübung des Landgerichts seien nicht gegeben.
8
3. Der Senat beabsichtigt, die Revision insgesamt zu verwerfen. Nach Auffassung des Senats steht – was nur einheitlich zu beantworten ist – die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.
9
a) Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich vorliegend gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB.
10
b) Dabei steht einer Einziehung von Taterträgen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – in dem Fall C. 5. a, bb der Urteilsgründe und in dem Fall C. 5. e der Urteilsgründe hinsichtlich der an die E. Limited veranlassten Überweisung bereits entgegen, dass der Angeklagte selbst nichts aus diesen Taten erlangt hat.
11
c) Die Frage, ob nach den neuen Regelungen der Vermögensabschöpfung in §§ 73 ff. StGB die Einziehung von Taterträgen und des Wertes der Taterträge im Jugendstrafrecht zwingend anzuordnen ist oder im Ermessen des Tatgerichts steht, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Einziehung – entsprechend der gesetzlichen Neuregelung im Erwachsenenstrafrecht – im Erkenntnisverfahren unabhängig davon, ob der Angeklagte noch bereichert ist, als zwingend angesehen wird (vgl. Brunner/ Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6 Rn. 5; MüKoStGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 8; Diemer/Schatz/Sonnen/Diemer, JGG, 7. Aufl., § 8 Rn. 11 f. zum alten Recht; Reitemeier, ZJJ 2017, 354, 361, 366; Köhler, NStZ 2018, 730, 731 f.; Korte, NZWiSt 2018, 231, 233; Schumann, StraFo 2018, 415, 419; LG Trier, Urteil vom 27. September 2017 – 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns Rn. 21 ff.), nimmt die Gegenauffassung demgegenüber mit unterschiedlichen Begründungsansätzen an, die Entscheidung über die Anordnung stehe im Ermessen des Tatgerichts (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7; Schady/Sommerfeld, ZJJ 2018, 219, 223 ff.; Kölbel, 42. Strafverteidigertag 2018, S. 339 ff.; LG Münster, NStZ 2018, 669; AG Rudolstadt, StV 2019, 462; AG Frankfurt a.M., ZJJ 2018, 249, 250 f., ZJJ 2018, 251, 252 f.).
12
d) Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB auch im Jugendstrafrecht zulässig ist.
13
Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung des § 2 Abs. 2 JGG grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18 Rn. 7 zu §§ 73 ff. StGB nF sowie BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10 Rn. 7 ff., BGHSt 55, 174, 177 f. zu §§ 73 ff. StGB aF). Für das vereinfachte Jugendverfahren ist die Einziehung in § 76 Satz 1 JGG dementsprechend für zulässig erklärt worden.
14
Hieran knüpft § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG an, wonach der Richter neben Jugendstrafe auf die nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen kann. Damit ist auch die in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB genannte Maßnahme der Einziehung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10 Rn. 7 ff., BGHSt 55, 174, 177 f. zu §§ 73 ff. StGB aF mwN; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 8). Dass die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB eine Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 JGG ist, setzt auch § 459g StPO voraus, der unter anderem Regelungen für die Vollstreckung dieser Nebenfolge enthält. Vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nimmt § 6 JGG – als Ausnahmevorschrift – lediglich die dort genannten Nebenfolgen aus (vgl. BGH aaO Rn. 8). Demnach ist die Anordnung der Einziehung von Taterträgen auch im Jugendstrafrecht – neben den jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen in § 5 Abs. 1 und 2 JGG – grundsätzlich zulässig (vgl. BGH aaO).

15
Der Bundesgerichtshof hat zum alten Recht darauf verwiesen, dass diese gesetzgeberische Entscheidung nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden dürfe; der Vermeidung von Härtefällen diene allein die Vorschrift in § 73c StGB aF (vgl. BGH aaO Rn. 8, 10). Die als solche bezeichnete Härtevorschrift sah in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF vor, dass der Verfall nicht angeordnet wird, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF bestimmte, dass die Anordnung unterbleiben kann, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
16
e) Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit dem Wegfall der Härtefallklausel des § 73c StGB aF und der Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren gibt nach Auffassung des Senats Anlass, die Anordnung der Einziehung im jugendgerichtlichen Verfahren neu zu bewerten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Einziehungsbetroffene nicht mehr über die ursprüngliche Tatbeute verfügt und folglich nach § 73c Satz 1 StGB allein eine Geldforderung des Staates tituliert wird. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, die – wie zuvor ausgeführt – auch für die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht gilt.
17
aa) Dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht, streitet zunächst der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Dort heißt es ohne jede Einschränkung, dass neben Erziehungs- maßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden „kann“.
18
Dem steht nicht entgegen, dass in der jugendstrafrechtlichen Literatur der Regelungsgegenstand des § 8 JGG in der Verbindung verschiedener Reaktionsmittel des Jugendstrafrechts gesehen wird (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 8 Rn. 1 f., 8; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 8 Rn. 7, 13; MüKoStGB/Laue, 3. Aufl., § 8 JGG Rn. 1). Denn anerkannt ist auch, dass Kombinationen – unabhängig von den zulässigen Kombinationsoptionen – immer dann unzulässig sind, wenn sie (z.B. wegen konfligierender Ziele hinsichtlich des Erziehungs- und Ahndungsbedarfs) nicht geeignet oder (z.B. wegen der Kumulationswirkung) insgesamt unverhältnismäßig sind (vgl. BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 9; HK-JGG/Rössner, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; NKJGG /Ostendorf, 10. Aufl., § 8 Rn. 8). Gerade für diese Kombinationsentscheidung sieht § 8 JGG ein Ermessen des Jugendgerichts vor (vgl. BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 12).
19
bb) Dafür, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG dem Tatgericht ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Einziehung einräumt, spricht auch § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG, nach dem sich alle jugendstrafrechtlichen Sanktionen an dem Ziel der Spezialprävention orientieren müssen. Dass die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelte nunmehr zwingende Einziehung von Taterträgen für das Jugendstrafrecht modifiziert werden darf, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 JGG, der vorsieht, dass die allgemeinen Vorschriften nur gelten, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG ist in diesem Sinne eine entsprechende spezielle Regelung.
20
cc) Zudem streiten systematische Erwägungen für ein Ermessen des Tatgerichts bezogen auf die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Eine zwingende Anwendung der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB würde das differenzierte und abgestufte Gesamtgefüge möglicher Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht unterlaufen. Dies verdeutlicht besonders die Vorschrift des § 15 JGG. § 15 Abs. 1 Satz 1 JGG sieht bestimmte Auflagen – wie z.B. die Schadenswiedergutmachung in Nr. 1 und die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung in Nr. 4 – vor, die der Richter anord- nen „kann“. Gemäß § 15Abs. 2 JGG soll die Zahlung eines Geldbetrages nur angeordnet werden, wenn der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und selbst über ausreichende Mittel verfügt, um den Geldbetrag zu zahlen (Nr. 1), oder dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt hat, oder das Entgelt, das er für die Tat erhalten hat, entzogen werden soll (Nr. 2). § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG enthält damit eine besondere Regelung für die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht, deren Anordnung im Ermessen des Richters steht. Voraussetzung für die Entziehung der Tatvorteile ist nach allgemeiner Auffassung, dass der Täter noch bereichert ist (vgl. Diemer /Schatz/Sonnen/Diemer, JGG, 7. Aufl., § 15 Rn. 19; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 15 Rn. 27; BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 15 Rn. 76; siehe auch Brunner /Dölling, JGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 16). Dem entspricht, dass die Anordnung einer Geldauflage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG allgemein unter dem Vorbehalt steht, dass an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Zur Durchsetzung sieht das Gesetz nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 3 JGG die Verhängung von Beugearrest vor, wobei diese Entscheidung wiederum im Ermessen des Richters steht. Diese differenzierte Regelung zur Gewinnabschöpfung im Jugendstrafrecht würde vollständig konterkariert und ihr Anwendungsbereich gänzlich ausgehöhlt, wenn zwingend die Einziehung von Taterträgen oder – auch bei Entreicherung – des Wertes von Taterträgen anzuordnen wäre. Dabei sind schematische Betrachtungsweisen mit dem Grundgedanken der Rechtsfolgenbemessung im Jugendstrafrecht oh- nehin grundsätzlich unvereinbar. Vielmehr sind bei der Rechtsfolgenbestimmung stets die im Einzelfall relevanten Umstände und Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2007 – 2 BvR 2577/06 Rn. 22 ff.).
21
dd) Die Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO enthält kein ausreichendes Korrektiv, um den zuvor dargestellten Bedenken Rechnung zu tragen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr anerkannt, dass eine Vollstreckung zwingend zu unterbleiben hat, wenn der Verurteilte entreichert ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 Rn. 57 und vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18 Rn. 11; Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17; ebenso BeckOK StPO/Coen, 33. Ed., § 459g Rn. 23; Bittmann, KriPoZ 2016, 120, 125 f.). Allerdings ist diese Auffassung nicht unbestritten (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 13; Rhode, wistra 2018, 102, 103). Zudem wird weitergehend diskutiert, welche Voraussetzungen an das Merkmal der Entreicherung zu stellen sind, so, ob eine Entreicherung auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter mit den Taterträgen Schulden begleicht oder sie „verprasst“ (vgl. ablehnend Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 13; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 17; die Zulässigkeit einer wertenden Entscheidung des Gerichts generell verneinend BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 Rn. 57, BGHR StGB § 73c Verhältnismäßigkeit 1).
22
Dass die Regelung in § 459g Abs. 5 StPO für die Situation des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters nicht adäquat ist, ergibt sich maßgeblich jedoch daraus, dass mit der Anordnung des Unterbleibens durch das für die Vollstreckung zuständige Jugendgericht (§ 82 JGG) das Vollstreckungsverfahren nicht endgültig beendet ist (vgl. zur Wiederaufnahme der Vollstreckung Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 14). Vielmehr ist bis zum Ablauf der – für Jugendliche maximal 20-jährigen (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 StGB, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG) und für Heranwachsende maximal 25-jährigen (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 StGB, § 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 JGG) – Vollstreckungsverjährung gemäß § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO jederzeit eine Wiederaufnahme der Vollstreckung möglich, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten , die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Diese Unsicherheit ist mit der durch das Jugendstrafrecht bezweckten Resozialisierung des Täters unvereinbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass während der Vollstreckung die in § 459g Abs. 3 StPO genannten Maßnahmen – wie etwa Durchsuchungen entsprechend §§ 102 ff. StPO oder die Ausschreibung einer rechtskräftigen Einziehungsanordnung im polizeilichen Fahndungssystem entsprechend § 131 Abs. 1 StPO – zulässig sind, um festzustellen, ob bei dem Verurteilten Vermögen vorhanden ist. Es kommt hinzu, dass aus dem Wortlaut des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eindeutig erkennbar ist, welche Gründe zur Wiederaufnahme berechtigen. So erscheint fraglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Erlangung neuer Vermögenswerte nach Rechtskraft – etwa durch die Aufnahme einer legalen Beschäftigung – einen Grund zur Wiederaufnahme darstellen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 14).
23
Zudem lässt die Vorschrift des § 459g Abs. 5 StPO eine prognostische Beurteilung der Auswirkungen einer Vollstreckung auf die Entwicklung des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters bei der Urteilsverkündung, die den wesentlichen Zeitpunkt für die Bemessung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht darstellt, nicht zu. Die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Urteilserlass getroffen. Soweit der jugendliche oder heranwachsende Straftäter sich bis dahin während des Vollzugs einer mehrjährigen Jugendstrafe mit der Einziehungsanordnung konfrontiert sieht, sind – was das Landgericht auch für den Angeklagten in seiner konkreten Situation nachvollziehbar dargelegt hat – negative Einflüsse auf die mit der Vollstreckung der Strafe bezweckte erzieherische Einwirkung zu befürchten.
24
ee) Bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber möglichen Geschädigten rechtfertigen keine andere Bewertung. Zum einen sind ohnehin nicht in allen Fällen, in denen eine Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen in Betracht kommt, Personen geschädigt, so etwa bei Betäubungsmittelstraftaten. Zum anderen macht auch nicht jeder Geschädigte Ansprüche geltend, zumal im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 81 JGG – anders als gegen Heranwachsende gemäß § 109 JGG – ein Adhäsionsverfahren nicht statthaft ist. Soweit der Jugendrichter in der Durchsetzung von Ersatzansprüchen durch Dritte negative Auswirkungen auf die Entwicklung des jungen Delinquenten für die Zukunft befürchtet, besteht zudem für ihn jedenfalls kein Anlass, diesen nachteiligen Folgen durch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz zusätzlich Nachdruck zu verleihen. Ein Erfahrungssatz dergestalt, dass es in jedem Fall erzieherisch geboten erscheint, den jugendlichen oder heranwachsenden Täter zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens heranzuziehen , kann in dieser allgemeinen Form nicht aufgestellt werden.
25
Umgekehrt erscheint die mit der Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip verbundene Vermögenseinbuße, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein strafähnlicher Charakter zukommt (vgl. zum früheren Verfallsrecht BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 Rn. 77 ff., BVerfGE 110, 1, 20 ff.), für Jugendliche oder Heranwachsende unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung nicht immer angemessen. So findet nach dem Bruttoprinzip bei zugrunde liegenden verbotenen Geschäften (wie etwa Betäubungsmitteldelikten) bei der Berechnung des Erlangten ein Abzug von Aufwendungen nicht statt, § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB. Abgeschöpft werden kann in diesen Konstellationen – ebenso wie auch in den Fällen der nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über die Tatbeute – aber der gesamte Erlös, der als realer Gewinn nicht im Vermögen des jugendlichen oder heranwachsenden Täters vorhanden ist.
26
ff) Schließlich sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG sämtliche Rechtsfolgen , die aus Anlass der Tat gegen einen jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter nach dem JGG verhängt werden, vorrangig an dem Erziehungsgedanken auszurichten. Dem würde im Bereich der Jugendstrafe eine obligatorische Anordnung der Einziehung (des Wertes) von Taterträgen – auch im Falle der Entreicherung des Betroffenen – nicht gerecht; denn die Verurteilung zu einer den Jugendlichen oder Heranwachsenden überfordernden Leistung widerspricht § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG und damit auch dem Erziehungsgedanken.
27
Soweit hinsichtlich der zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zur Begründung maßgeblich auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19 Rn. 7; Köhler, NStZ 2018, 730, 731 f.; Korte, NZWiSt 2018, 231, 232 f.; MükoStGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 8), ist dieses Argument nur von eingeschränkter Überzeugungskraft, da sich in den Gesetzesmaterialen zum neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung außer der redaktionellen Anpassung in § 76 Satz 1 JGG kein Anhaltspunkt für eine inhaltliche Befassung mit der Einziehung im Jugendstrafverfahren oder gar eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung auf das Jugendstrafrecht findet (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 104). Indes lässt sich für die Annahme eines Ermessens des Tatgerichts ebenso ein gesetzgeberischer Wille ins Feld führen, nämlich das in § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG normierte Ziel des Jugendstrafrechts der Spezialprävention und die in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG bestimmte vorrangige Ausrichtung der Rechtsfolgen am Erziehungsgedanken.
28
4. Der Senat sieht sich durch Entscheidungen des 2. und des 5. Strafsenats gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.
29
Der 5. Strafsenat hat ohne nähere Begründung auf die Revision der Staatsanwaltschaft in seinem Urteil vom 24. Mai 2018 analog § 354 Abs. 1 StPO den Wert des aus der Tat Erlangten – auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen – selbst bestimmt und den einzuziehenden Betrag in Höhe der gesamten Beute festgesetzt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen war, die Angeklagten hätten jeweils lediglich ihren eigenen Beuteanteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 11 f.).
30
Der 2. Strafsenat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in seinem Urteil vom 21. November 2018 – ebenfalls ohne nähere Begründung – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Verurteilung einer Angeklagten zu einer Einheitsjugendstrafe um die von der Jugendkammer unterlassene Anordnung der Einziehung nach § 73c Satz 1 StGB ergänzt, nachdem er auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen den Wert des Erlangten selbst bestimmt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18 Rn.

8).

31
In seinem Beschluss vom 24. Januar 2019 hat der 5. Strafsenat die Revision eines nach Jugendstrafrecht verurteilten Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den Einziehungsbetrag als Gesamt- schuldner haftet, und dabei darauf hingewiesen, dass §§ 73 ff. StGB uneingeschränkt auf Jugendliche und Heranwachsende anwendbar seien (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18).
32
Schließlich hat der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 8. Mai 2019 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil geändert und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen einen nach Jugendstrafrecht verurteilten Angeklagten selbst angeordnet. Der 5. Strafsenat unterstreicht in dieser Entscheidung mit näherer Begründung nochmals, dass §§ 73 ff. StGB im Jugendstrafrecht – gleich wie im Erwachsenenstrafrecht – zwingend und uneingeschränkt anzuwenden seien (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19).
33
5. Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der genannten Rechtsauffassung festgehalten wird. Vorsorglich fragt der Senat auch bei dem 3. und 4. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
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(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

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1. Die ausdrücklich auf den Schuldspruch wegen Totschlags im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision betrifft auch die tateinheitlichen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und den Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe, weil insoweit ein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1954 – 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; Paul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN [zur tateinheitlichen Verurteilung]) und BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483 [zur Einheitsjugendstrafe bei Teilanfechtung des Schuldspruchs]). Soweit die weiteren – andere prozessuale Taten betreffenden – Schuldsprüche und die Nichtanord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung dagegen wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483; Urteil vom 27. November 1952 – 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84 f. [zur begrenzten Anfechtung des Schuldspruchs] und Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363 [zur Ausnahme der Nichtanwendung von § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff]). Dies gilt hinsichtlich der unterbliebenen Maßregelanordnung auch mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG. Denn mit dem Eintritt der – von dem Angeklagten angestrebten – Teilrechtskraft der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wäre insoweit für eine Entbehrlichkeitsentscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG im zweiten Rechtsgang kein Raum mehr, sodass sowohl über den Schuldspruch im Fall II. 1der Urteilsgründe als auch über die Ahndung aller Taten neu entschieden werden könnte, ohne dass innere Widersprüche mit dem nicht angefochtenen Teil des Urteils zu besorgen wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105 f. mwN). Auch bestehen keine fallbezogenen besonderen Trennbarkeitshindernisse, die einer isolierten Entscheidung in dem dargestellten Umfang entgegenstehen könnten.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es ge- nügt, dass sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 - 3 StR 225/94, StV 1994, 580). Derartige Rechtsfehler werden durch die Revision nicht aufgedeckt.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.