Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - 4 StR 301/18

bei uns veröffentlicht am18.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 301/18
vom
18. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR301.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) und c) sowie Ziffer 2. auf dessen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. März 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9. Fall 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil – auch soweit es die Angeklagte S. betrifft – in den Schuldsprüchen dahin abgeändert , dass aa) der Angeklagte D. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 34 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, sowie der Urkundenfälschung in neun Fällen schuldig ist; die in den Fällen II. 4. Fälle 37 und 38, II. 13. Fall 20 sowie II. 29. Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen; bb) die Angeklagte S. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 24 Fällen, „davon in zwei Fällen tateinheitlich mit gewerbsmäßigem Betrug, in zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, davon in einem Fall in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie in einem weiteren Fall der mittelbaren Falschbeurkundung“ schuldig ist; die in den Fällen II. 13. Fall 20 sowie II. 29. Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
c) Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Die Revision des Angeklagten P. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 21 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 38 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein- heit mit „gewerbsmäßigem“ Betrug, sowie wegen „gewerbsmäßiger“ Urkunden- fälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 21 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit „gewerbsmäßigem“ Betrug, sowie „zwei Fällendes besonders schweren Falls des Diebstahls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mo- naten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die nicht revidierende Mitangeklagte S. hat es bei Freisprechung im Übrigen wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 27 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit „gewerbsmäßigem“ Betrug, wegen „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
2
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten D. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten sowie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten P. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
Die Revision des Angeklagten D. :
4
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers hat der Senat das Verfahren im Fall II. 9. Fall 9 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Feststellungen lassen – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – die Möglichkeit offen, dass die Tat zeitlich vor der Bandenabrede begangen worden ist und es sich deshalb nicht um eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung handelt.
5
2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten II. 4. Fälle 36 bis 38, II. 13. Fälle 19 und 20 sowie II. 29. Fälle 45 bis 47 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte D. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 für den gesondert Verfolgten A. gegen Entgelt drei auf verschiedene Namen lautende und jeweils mit einem Lichtbild des A. versehene niederländische Ausweise her, die – wie er wusste – im Rechtsverkehr verwendet werden sollten (Taten II. 4. Fälle 36 bis 38 der Urteilsgründe).
7
Darüber hinaus fälschte er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf Bitte des Angeklagten P. einen auf den Namen F. lautenden und mit einem Lichtbild der gesondert Verfolgten K. versehenen italienischen Personalausweis sowie zwei Meldebescheinigungen.
Dabei wusste er, dass der Angeklagte P. die gefälschten Dokumente zum betrügerischen Abschluss von Mobilfunkverträgen verwenden wollte (Taten II. 13. Fälle 19 und 20 der Urteilsgründe).
8
Ferner fälschte der Angeklagte D. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang 2015 und dem 8. Oktober 2015 einen auf den Namen einer nicht existierenden Person lautenden und mit dem Lichtbild des Angeklagten P. versehenen griechischen Ausweis (Tat II. 29. Fall 45 der Urteilsgründe). Darüber hinaus fälschte der Angeklagte D. vier verschiedene Meldebescheinigungen, die in der Folgezeit von der Mitangeklagten S. „verwaltet“ wurden (Taten II. 29. Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe).
9
b) Das Landgericht hat seine Annahme, dass die Taten in den Fällen II. 4. Fälle 36 bis 38, II. 13. Fälle 19 und 20 sowie II. 29. Fälle 45 bis 47 im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, nicht tragfähig belegt. Feststellungen zu den Zeitpunkten und den näheren Umständen der Herstellung der gefälschten Urkunden sind den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Sie lassen damit die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Urkunden in einem einzigen Akt herstellte und es sich um jeweils eine Tat im Rechtssinne handelt.
10
c) Der Senat sieht von einer Aufhebung der Schuldsprüche und einer Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ab und fasst die Handlungen zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten und unter Verzicht auf die Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit zu jeweils einer Tat zusammen. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse zieht den Wegfall der gegen den Angeklagten D. in den Fällen II. 4. Fall 37, II. 4. Fall 38, II. 13. Fall 20, sowie II. 29. Fall 46 und 47 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nach sich.
11
d) Darüber hinaus hat der Senat – der Anregung des Generalbundesanwalts folgend – den Schuldspruch korrigiert. Bei Anwendung des § 267 Abs. 3 StGB ist die Einordnung der Tat als besonders schwerer Fall im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB („gewerbsmäßig“) nicht in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 256; und Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). In den Fällen II. 12. Fall 18 und II. 28. Fall 44 der Urteilsgründe war demgegenüber die vom Angeklagten verwirklichte Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 181/07 Rn. 8, NStZ-RR 2007, 269; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 263 Rn. 229).
12
e) Die Schuldspruchänderung lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den Schuldumfang unberührt lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 – 3 StR 82/18 Rn. 10; und vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, juris Rn. 4 mwN).
13
3. Die Korrektur der Konkurrenzverhältnisse war in den Fällen II. 13. Fall 19 und 20 und II. 29. Fälle 45 bis 47 der Urteilsgründe auf die nicht revidierende Mitangeklagte S. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 13. Fall 20, II. 29. Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe nach sich. Auch insoweit schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung dieser Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

II.


14
Die Revision des Angeklagten P. :
15
Die auf die Revision des Angeklagten P. veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
16
Der Senat hat den Schuldspruch dahin korrigiert, dass sich der Angeklagte im Fall II. 28. Fall 44 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug schuldig gemacht hat; § 260 Abs. 4 StPO fordert die Kennzeichnung der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB in der Urteilsformel. Darüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel in den Fällen II. 27. Fall 42 und II. 27. Fall 43 der Urteilsgründe dahin gefasst, dass der Angeklagte jeweils des Diebstahls schuldig ist. In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles des Diebstahls verneint und die hiervon abweichende Kennzeichnung der Tat im Urteilstenor als „Versehen“ bezeichnet. Dabei hat es nicht bedacht, dass die Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB nicht in die Urteilformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 256; und Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Feilcke Bartel

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Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

8
5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugsund Urkundsdelikte verwendeten Worte „bandenmäßig“ und „gewerbsmäßig“ zu streichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsmäßig begangen , liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist, zum Verbrechen macht (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131). Für banden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) gilt dies in gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.). Nack Wahl Kolz Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Hebenstreit Nack
10
4. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die jeweils verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, juris Rn. 4 mwN). Auch die allein den Angeklagten Y. betreffende Schuldspruchänderung berührt aus den zutreffenden Gründen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts die gegen ihn verhängte Strafe nicht; insoweit kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es - seinen Feststellungen entsprechend - (nur) auf Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers K. erkannt hätte, zumal die Strafe dem - gemäß § 27, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen war.
4
Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200 und vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14).

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.