Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2011 - 4 StR 30/11

bei uns veröffentlicht am01.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 30/11
vom
1. März 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 1. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und H. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August

2010


a) im Tenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte A. im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. der Staatskasse zur Last;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte A. in den Fällen I. 2 e und 2 o der Urteilsgründe verurteilt worden ist; bb) soweit der Angeklagte H. und der frühere Mitangeklagte B. in den Fällen I. 2 f, 2 g und 2 l der Urteilsgründe verurteilt worden sind; cc) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen den Angeklagten H. und den früheren Mitangeklagten B. sowie hinsichtlich der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten;
dd) hinsichtlich aller Angeklagter im Ausspruch über das Absehen von der Verfallsanordnung und die Feststellungen des Wertes des Erlangten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A. und H. werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Diebstahls unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. September 2009 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen und wegen Geldfälschung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 8. Januar 2010 die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen, Beihilfe zum Bandendiebstahl , Beihilfe zum Diebstahl und wegen Diebstahls die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Der nicht revidierende frühere Mitangeklagte B. ist des Diebstahls in fünf Fällen, des Banden- diebstahls in sechs Fällen und des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen und zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Des Weiteren hat die Strafkammer bei allen Angeklagten "wegen Rückgewinnungshilfe" von der Anordnung des Verfalls abgesehen und festgestellt, dass der Wert des Erlangten für den Angeklagten A. 15.000 Euro, für den Angeklagten H. 30.000 Euro und für den früheren Mitangeklagten B. 50.000 Euro beträgt.
2
Die Angeklagten A. und H. wenden sich mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel führen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu der Teilaufhebung des Urteils, die hinsichtlich der Schuldsprüche in den Fällen I. 2 f, 2 g und 2 l der Urteilsgründe sowie der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf den früheren Mitangeklagten B. zu erstrecken ist. Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Soweit der Angeklagte A. im Fall I. 2 e der Urteilsgründe und der Angeklagte H. in den Fällen I. 2 g und 2 l der Urteilsgründe jeweils wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, hält der Schuldspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht belegen, dass es sich bei den Diebstählen um Bandentaten handelte.
4
Die Annahme eines Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt neben einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt. Die Einzeltat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon aus- schließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342 f.; Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567, 568, und Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99, BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1, jeweils zu § 260 Abs. 1 StGB; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 41; Vogel in LK, 12. Aufl., § 244 Rn. 66). Die am 29. Dezember 2009, am 25. Januar und 3. Februar 2010 verübten Diebstähle wurden nach den Feststellungen von jeweils zwei Bandenmitgliedern gemeinsam mit einem oder zwei weiteren nicht zu der Bande gehörenden Tatbeteiligten begangen. Dass sie in Erfüllung der zwischen den Angeklagten H. , A. und dem früheren Mitangeklagten B. getroffenen Bandenabrede ausgeführt wurden, ist nicht festgestellt. Da die Strafkammer die weiteren Diebstähle am 31. Dezember 2009 sowie am 16. und 18. Februar 2010, die ebenfalls jeweils von zwei Bandenmitgliedern und in zwei Fällen im Zusammenwirken mit außerhalb der Bande stehenden Beteiligten begangen wurden, ohne nähere Begründung nicht als Bandentaten gewertet hat, lässt sich der erforderliche Bandenbezug auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Hinsichtlich der Tat I. 2 e der Urteilsgründe kommt hinzu, dass das Landgericht zur Bandenabrede lediglich festgestellt hat, dass zunächst der Angeklagte H. und der frühere Mitangeklagte B. im Herbst 2009 übereinkamen, unter Beteiligung Dritter Diebstähle zu begehen, und der Angeklagte A. sich diesen "in der Folgezeit" anschloss. Ob der Angeklagte A. bei dem ersten unter seiner Beteiligung begangenen Diebstahl am 29. Dezember 2009 bereits Bandenmitglied war, bleibt nach den Urteilsgründen offen.
5
2. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall I. 2 f der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen getroffen hat. Die Sachverhaltsschilderung der Strafkammer , wonach der Angeklagte H. und der frühere Mitangeklagte B. gemeinsam mit zwei Mittätern in die Wohnung des Geschädigten einbrachen, erschöpft sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, ohne die das Tatbestandsmerkmal des Einbrechens ausfüllenden Tatumstände näher zu bezeichnen. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 190/00, NStZ 2000, 607; Engelhardt in KK-StPO, 6. Aufl., § 267 Rn. 9) und ermöglicht keine revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Tatrichter vorgenommenen Subsumtion des Sachverhalts unter die angewandte Strafvorschrift.
6
3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten A. wegen Geldfälschung im Fall I. 2 o der Urteilsgründe begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich falsches Geld in der Absicht verschafft, es als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen. Die auf das Inverkehrbringen des Falschgelds oder dessen Ermöglichung gerichtete Absicht muss der Täter spätestens bei der Inbesitznahme des Falschgelds gefasst haben (vgl. Fischer, aaO, § 146 Rn. 12). Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte A. Anfang des Jahres 2010 eine falsche 100 Euro-Note, die er in der ersten Januarhälfte einem Bekannten zeigte und diesem auf dessen Bitte überließ. Dass der Angeklagte bei der Erlangung des Besitzes an der falschen Note in der Absicht handelte, den Schein als echt in Verkehr zu bringen oder dieses zu ermöglichen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Da sie dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Gute gehalten hat, dass der Bekannte den Anstoß dazu gab, dass der Schein "überhaupt in Umlauf gelangte", versteht sich eine solche Absicht hier auch nicht von selbst.
7
4. Die Revisionen der Angeklagten A. und H. führen schließlich zur Aufhebung der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO, weil das angefochtene Urteil eine nachvollziehbare Begründung für die jeweils festgestellten Werte des Erlangten vermissen lässt. Soweit die Strafkammer zu den Einzelfällen überhaupt Feststellungen zu dem Wert der Beute getroffen hat - hinsichtlich der Taten I. 2 d, 2 e und 2 j fehlen diesbezügliche Angaben vollständig - lässt sich den Urteilsausführungen weder entnehmen, in welchem Umfang sie die jeweilige Beute den Beteiligten als aus den Taten erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zugerechnet hat, noch wie die nur im Urteilstenor genannten Gesamtbeträge für den Wert des Erlangten ermittelt wurden. Hierfür hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, welche Vermögenswerte bei den einzelnen Taten den Tätern oder Teilnehmern unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs in der Weise zugeflossen sind, dass sie an ihnen tatsächliche Verfügungsgewalt gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt haben. Bei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht erlangt haben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten führt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 19 ff. m.w.N.).
8
Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO, Rn. 15 m.w.N.). Wird in Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel allein zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleibt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO, Rn. 12 ff.). Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB nicht erkennbar geprüft. Hierzu hätte sie Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten treffen und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Wert des jeweils Erlangten noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist.
9
5. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen I. 2 f, 2 g und 2 l der Urteilsgründe ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden früheren Mitangeklagten B. zu erstrecken. Gleiches gilt für die Aufhebung der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO, weil der ihr in erster Linie zu Grunde liegende materiell-rechtliche Fehler - die unzureichende Ermittlung des aus den Taten Erlangten - auch den Mitangeklagten B. in gleicher Weise betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO, Rn. 32).
10
Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen I. 2 e bis g, 2 l und 2 o der Urteilsgründe und der hierfür verhängten Einzelstrafen entzieht den Gesamtstrafenaussprüchen gegen den Angeklagten H. und den früheren Mitangeklagten B. sowie der gegen den Angeklagten A. verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten die Grundlage.
11
6. Den von der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe versehentlich versäumten Teilfreispruch des Angeklagten A. holt der Senat nach.
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,begeht. (2) Der Vers

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 595/05
vom
17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte und der Mitangeklagte Ma., die sich unter Führung des K. zu einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des Anhängers am 20. März 2004 aus, ohne dass ihnen K., wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer Bandentat nicht verlangt. Vielmehr genügte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied einer Bande" den Diebstahl "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds", nämlich Ma., ausgeführt hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere Voraussetzung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist (vgl. BGH-GS-46, 321, 334). Diesen konkreten Bezug hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Denn der Angeklagte und Ma. entwendeten den Anhänger, um damit einen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah (Fall II. 2 c der Urteilsgründe). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
___________________________
Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.
BGH, Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 568/99
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
15. Februar 2000 in der Sitzung am 23. Februar 2000, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - im Fall 1 der Urteilsgründe (zum Nachteil K. ) der Anstiftung zum Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF, § 26 StGB), - im Fall 2 (zum Nachteil H. ) der Anstiftung zum versuchten Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF, §§ 26, 22, 23 StGB), - in den Fällen 3, 5 und 11 (zum Nachteil Ho. , Ha. und S. ) der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und - im Fall 4 (zum Nachteil B. ) der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl, Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in acht Fällen, versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen, Betrugs, Anstiftung zum Diebstahl im besonders schweren Fall und falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall verschiedener Gegenstände angeordnet. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im Schuldspruch mit Ausnahme der Fälle 13 und 15 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch an; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte spätestens im Jahre 1994 mit dem vormaligen Mitangeklagten R. , daß der Angeklagte künftig Einbruchsobjekte benennen, R. mit von ihm selbst ausgewählten oder ihm vom Angeklagten vermittelten Tatgenossen dort Einbrüche begehen und der Angeklagte die Beute dann übernehmen und gegebenenfalls wiederum mit Unterstützung R. s veräußern werde. Von dem Erlös sollten die Beteiligten nach einem zuvor festgelegten Schlüssel ihre jeweiligen Anteile erhalten. Weiter kamen der Angeklagte und R. überein, daß der Angeklagte auch die Beute aus Einbruchsdiebstählen, die nicht von ihm veranlaßt waren, aufkaufen und gegebenenfalls unter Mitwirkung R. s an Dritte veräußern werde. Dabei ging es dem Angeklagten wie auch R. darum, sich durch wie-
derholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, fortlaufende und dauerhafte Einnahmequelle in erheblichem Umfange zu verschaffen. Der Verurteilung des Angeklagten liegen überwiegend Hehlereihandlungen zugrunde. Die voraufgegangenen Diebstähle sind teils durch Unbekannte, teils bei unterschiedlicher Beteiligung unter maßgeblicher Mitwirkung R. s begangen worden. An den Bemühungen des Angeklagten, das gehehlte Gut weiter abzusetzen, war R. zum Teil ebenfalls beteiligt.

II.

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen bandenmäßiger Tatbegehung (Bandendiebstahl, Bandenhehlerei) in den Fällen 1 bis 5 und 11 der Urteilsgründe nicht; das führt insoweit zur Ä nderung des Schuldspruchs, der im übrigen jedoch rechtlicher Nachprüfung standhält. 1. In den Fällen 1 und 2, die das Landgericht als Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl und Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl gewürdigt hat, fehlt es an der Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Ausführung der Haupttat (§ 244a Abs. 1 StGB). Der Tatgenosse R. , mit dem der Angeklagte eine Bandenabrede getroffen hatte, vergewisserte sich bei der Diebestat in Absprache mit dem Angeklagten zwar jeweils der Mitwirkung eines zweiten Diebes am Tatort. Dem Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß R. oder der Angeklagte auch mit diesem zweiten Mann (Bi. im Fall 1 und Sa. im Fall 2) eine Bandenabrede getroffen und ihn so in die zwischen ihnen bestehende Bande einbezogen hätten oder daß auf diese Weise zwischen ihm und R. eine eigenständige Diebesbande zustande gekommen wäre. Die Abrede zwischen dem Angeklagten und R. sah zwar vor, zu R. s Diebstählen auch einen
zweiten Täter hinzuzuziehen, den auch der Angeklagte vermitteln konnte. Das allein genügt jedoch nicht, um diesen Dritten damit schon als Mitglied einer Bande zu qualifizieren, mag etwa auch Bi. wenigstens noch ein weiteres Mal mit R. zusammen gestohlen oder dies versucht haben (vgl. Fälle 2 und 7, UA S. 10, 17). Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, daß der Angeklagte etwa selbst als Mittäter und Mitglied einer Diebesbande an den Diebstählen mitgewirkt hätte. Das Landgericht hat insoweit lediglich Anstiftung durch den Angeklagten angenommen. Bei dieser Sachlage fehlt es an der - im Fall 2 versuchten - Begehung eines Diebstahles "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes" (im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; StV 1995, 586; NStZ 1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen 5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die zugrundeliegende Gesetzesauslegung in Frage zu stellen. Denn ein zweiter Dieb, der Bandenmitglied sein müßte, hat hier auch nicht etwa im Hintergrund mitgewirkt. Der nicht am eigentlichen Tatort handelnde Angeklagte als Anstifter kann schon deshalb nicht als mitwirkendes Mitglied der Diebesbande begriffen werden, weil bandenmäßige Begehung das Zusammenwirken wenigstens zweier - an der Diebesbande - Beteiligter als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert. Mehr noch: Die Tatbegehung durch zwei mitwirkende Bandenmitglieder stellt aner-
kanntermaßen eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zusammenarbeit dar (BGH NJW 1998, 2913 m.w.Nachw.). Die Einbeziehung des Angeklagten als eines mitwirkenden Zweiten in die Diebesbande kommt deshalb nicht in Betracht. Der Angeklagte war lediglich Anstifter. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte als Hehler mit R. in einer sogenannten gemischten Zweierbande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB verbunden war; denn der Tatbestand des Bandendiebstahls stellt lediglich auf die Verbindung zur Begehung von Raub oder Diebstahl ab (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB); anders hingegen der Tatbestand der Bandenhehlerei , der die gemischte, aus Dieb und Hehler bestehende Bande zuläßt. Zu der ins Auge gefaßten Hehlerei des Angeklagten am Diebesgut, die sich auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen Abrede für den Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei dargestellt hätte, war es nicht gekommen. Soweit insofern eine Verbrechensverabredung des Angeklagten in Betracht kommen könnte (§ 260a Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB), hat der Senat gemäß § 154a StPO von der Verfolgung abgesehen. Die Haupttäter haben danach in den Fällen 1 und 2 lediglich einen Diebstahl (Fall 1) und einen versuchten Diebstahl (Fall 2), jeweils im besonders schweren Fall, begangen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB aF), zu dem der Angeklagte angestiftet hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, da der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und sein Verteidiger in der Revisionsrechtfertigung eine entsprechende Schuldspruchänderung selbst angeregt hat.
2. In den Fällen 3 bis 5 und 11, die das Landgericht als gewerbsmäßige Bandenhehlerei und versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt hat, ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Angeklagte als "Mitglied einer Bande" gehehlt oder dies versucht hätte, wie der Tatbestand des § 260a Abs. 1 StGB das erfordert. Der Angeklagte hat nicht etwa mit dem Bandenmitglied R. , sondern mit bandenfremden Dritten zusammengewirkt. Ein Bandenbezug seines Handelns ist auch nicht durch anderweitige Umstände belegt.
a) Die Annahme von Bandenhehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß sich unter Einschluß des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben. Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von Delikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art ist ebensowenig rechtlich erforderlich wie die Bildung einer festgefügten Organisation; es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten , in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder Hehlereihandlungen zu begehen. Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn lediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben. Bei der Bandenhehlerei kommt es schließlich - anders als beim Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf die Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Tatbegehung an (vgl. zu alldem BGH NStZ 1995, 85; 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3). Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns erfüllt sind, ist stets aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
b) Das Landgericht hat eine Bandenabrede zwischen dem Angeklagten und R. festgestellt, bei der es sich um eine sog. Zweierbande handelte.
Die Vereinbarung sah zum einen ein "gemischtes Handeln" vor, bei dem R. als Dieb und der Angeklagte als Hehler tätig werden sollten; zum anderen war abgesprochen, daß beide auf Hehlerseite tätig sein sollten. Die hier in Rede stehenden Taten des Angeklagten lagen außerhalb dieser mit R. getroffenen Bandenabrede. Ihnen fehlte zudem ein anderweitig deutlich werdender Bandenbezug. Der Angeklagte hatte das gestohlene Gut in den Fällen 3 und 11 von Unbekannten erlangt, in den Fällen 4 und 5 von namentlich festgestellten Dieben, die aber nicht der aus dem Angeklagten und R. bestehenden Bande angehörten. In den genannten Fällen war das Bandenmitglied R. auch nicht bei etwaigen Absatzbemühungen des Angeklagten beteiligt, wie die Bandenabrede das allgemein vorsah. Wenn das andere Mitglied einer Zweierbande aber weder am voraufgegangenen Diebstahl des gehehlten Gutes noch an der Hehlerei mitgewirkt hat, kann ein Handeln des Angeklagten "als Mitglied der Bande" allenfalls noch dann in Betracht kommen, wenn in tatsächlicher Hinsicht irgendein sonstiger Bandenbezug erkennbar wird. Dazu ist hier indes nichts festgestellt. Zwar ging der zweite Teil der Abrede dahin, daß der Angeklagte auch Beute aus Diebstählen aufkaufen solle, die er nicht veranlaßt hatte; diese sollte er "gegebenenfalls" unter R. s Mitwirkung weiterveräußern. Damit ist mangels konkreter weitergehender Absprache aber noch nicht belegt, daß der Angeklagte auch dann, wenn er nicht auf R. s Mitwirkung zurückgriff, dieser also nicht beteiligt war, gleichwohl auch im Interesse R. s und ihrer Zweierbande handeln sollte. Deshalb können die ohne Beteiligung R. s getätigten Hehlereien nicht als bandenbezogenes Handeln des Angeklagten gewertet werden. Schließlich läßt sich dem Zusammenhang des Urteils auch nicht entnehmen , daß der Angeklagte etwa mit seiner Frau oder seiner Mutter eine
Hehlerbande gebildet hätte. Daß diese ihn bei der Aufbewahrung und dem Verstecken von Hehlgut unterstützt (Fälle 3 und 5; vgl. UA S. 11/12) oder das Hehlgut zum Verkaufsort gebracht haben (Fall 6, UA S. 11), erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer Bandenbildung. Gleiches gilt hinsichtlich der Geldwäsche durch die Mutter (UA S. 11). Das Landgericht führt ganz allgemein zwar aus, Mutter und Ehefrau hätten aufgrund stillschweigender Abrede beim Ankauf und Verkauf von Diebesgut durch den Angeklagten mitgewirkt. Damit ist eine Abrede zu fortgesetzter Begehung von Hehlerei zwischen dem Angeklagten einerseits und seiner Mutter sowie seiner Ehefrau andererseits indessen nicht dargetan. Sind die Beteiligten ohnehin aus persönlichen Gründen - etwa aufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft oder enger verwandtschaftlicher Beziehung - in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden und kommt es erst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder zur wechselseitigen Beteiligung an solchen, so sind für die Annahme einer bandenmäßigen kriminellen Zusammenarbeit bei Hehlereihandlungen gewichtigere Indizien zu verlangen als das sonst der Fall ist (BGH NJW 1998, 2913, 2914). Solche Anzeichen sind hier nicht festgestellt. Mit dem Verstecken von Hehlgut in zwei Fällen durch I. Z. und dem Transport von Hehlgut zum Verkauf durch G. Z. im Fall 6 haben diese dem Angeklagten im Zusammenhang mit dessen strafbarem Tun Hilfe geleistet, was naheliegenderweise die familiäre Verbundenheit zur Grundlage hatte. Ein darüber hinausgehendes Handeln von Mutter und Ehefrau mit dem erforderlichen gefestigten Bandenwillen und in einer Rolle als Mitglieder einer Hehlerbande läßt sich dem nicht hinreichend tragfähig entnehmen. Der Senat kann den Schuldspruch auch in diesen Fällen wie geschehen ändern, da die Feststellungen ohne weiteres eine gewerbsmäßige Hehlerei (Fälle 3, 5, 11) bzw. eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei (Fall 4) des An-
geklagten ergeben und weitergehende Feststellungen hierzu nach Überzeugung des Senats nicht mehr getroffen werden können. Auch insoweit hätte sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die Schuldspruchänderung entspricht im übrigen der Anregung des Verteidigers in der Revisionsbegründung. 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in den Fällen 6, 9 und 14 begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken. In diesen Fällen wirkte R. mit dem Angeklagten im Rahmen der getroffenen Bandenabrede zusammen. Bandenmäßiges Handeln ist hinreichend belegt. Im Falle 6 beteiligte sich R. beim Einschmelzen von gestohlenem Goldschmuck und Gold gegen Entgelt. Im Fall 9 betrafen die Absatzbemühungen des Angeklagten gegenüber einem Verdeckten Ermittler der Polizei Kunstwerke, die R. s elbst gestohlen hatte; R. s ollte einen Anteil am Erlös erhalten. Im Fall 14 war das Bandenmitglied R. zwar nicht als Dieb beteiligt. Er versuchte aber, dem Angeklagten beim weiteren Absatz des Hehlgutes behilflich zu sein (UA S. 24). Damit ist der erforderliche Bandenbezug gegeben. Die getroffene Bandenabrede bildete ersichtlich die Grundlage seines Handelns. Dem läßt sich hinsichtlich der Fälle 6 und 14 nicht entgegenhalten, der zweite Teil der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen Abrede habe sich nur auf das Aufkaufen und Weiterveräußern gerade von R. gestohlenen Gutes erstreckt, nicht aber auf von Dritten gestohlenes Hehlgut (sogenannte Fremdeinbrüche). Ein dahingehendes, einengendes Verständnis der Vereinbarung ist nicht zwingend. Das Landgericht ist - wie der Zusammenhang der Feststellungen zu den in Rede stehenden Fällen ergibt - davon ausgegangen , daß auch der Ankauf und Absatz von Beute aus Fremddiebstählen von
der Absprache erfaßt sein sollte. Das ist im Blick auf den sprachlichen Bedeutungsgehalt möglich und steht auch denkgesetzlich nicht im Widerspruch zum festgestellten Inhalt der Bandenabrede. 4. In den Fällen 7, 8 und 12 hat das Landgericht zu Recht das Handeln des Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt, obgleich der Angeklagte sich die gehehlten Kunstwerke von R. verschaffte, um sich wegen dessen Darlehensschuld ihm gegenüber zu befriedigen. Die erforderliche Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB folgt hier daraus, daß die wertvollen Bilder zum Ausgleich bis dahin ersichtlich unsicherer Darlehensforderungen übergeben wurden (siehe dazu BGH bei Dallinger MDR 1954, 16; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 23). Die Hehlerei des Angeklagten wird in diesen Fällen auch von der Bandenabrede getragen. Diese sah eine Erlösteilung zwischen dem Angeklagten und R. vor. Das galt bei sinngerechtem Verständnis der Abrede auch für diejenigen Fälle, in denen der Angeklagte sich Hehlgut aus nicht von ihm veranlaßten Diebstählen verschaffte , an denen R. beteiligt war. Die Feststellungen ergeben zwar nicht, daß der Angeklagte nach einem etwaigen späteren Weiterverkauf der Kunstwerke eine solche Erlösteilung mit R. vereinbart gehabt hätte. Die abredegemäße Befriedigung der finanziellen Interessen beider - des Angeklagten wie R. - folgt hier jedoch schon daraus, daß die ersichtlich unsichere Darlehensforderung des Angeklagten gegen R. mit der Übergabe der Kunstwerke erlöschen sollte; darin lag auch ein finanzieller Vorteil R. s. Die Fallgestaltungen haben danach zwar eine besondere Typik. Dessen ungeachtet fügen sie sich aber in das zwischen dem Angeklagten und R. verabredete Bandensystem noch ein, das im übrigen einer am konkreten Fall ausgerichteten, die Bandenabrede weiter ausgestaltenden Vereinbarung zugänglich war. Unerheblich ist, daß zwischen dem Diebstahl der Kunstwerke durch R. und dem
Sichverschaffen durch den Angeklagten ein längerer Zeitraum lag. Dieser Umstand ist angesichts des insgesamt langen Zusammenwirkens zwischen R. und dem Angeklagten nicht geeignet, die Bandenmäßigkeit der Hehlerei in Frage zu stellen, zumal bei gestohlenen wertvollen Kunstwerken ohnehin wegen des speziellen Erkennungs- und Aufdeckungsrisikos beim Absatz zeitliche Verzögerungen nachgerade typisch sind. 5. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.

III.

1. Die Ä nderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 und 11 führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen. 2. Aufzuheben sind weiter die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen 10 (Betrug zum Nachteil der DAS-Versicherung) und 15 (uneidliche Falschaussage ), weil die Strafzumessungserwägungen im Fall 10 von den Feststellungen in einem Punkt nicht getragen werden und im Fall 15 lückenhaft sind. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht im Fall 10 straferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe bei dem Versicherungsbetrug besonders hartnäckig gehandelt; denn er habe nicht nur falsche Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, sondern auch - nach nur teilweiser Erfüllung seiner Forderung - Klage gegen den Versicherer erhoben (UA S. 85/86). Den Urteilsfeststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daß der Teilbetrag in Höhe von 14.000 DM, den das Landgericht als Wert zweier Brillanten und als Betrugsschaden festgestellt hat, in der Gesamtsumme der im Zivilprozeß geltend gemachten Klageforderung über etwa 63.000 DM enthalten
war, oder aber ob er schon von demjenigen Teilbetrag umfaßt war, den der Versicherer bereits vorprozessual in Höhe von 60.000 DM an den Kläger entrichtet hatte. Damit ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten einen Umstand angelastet hat, der der tragfähigen Grundlage entbehrt. Ein Verständnis der Urteilsgründe dahin, das Landgericht habe dem Angeklagten einen Betrugsschaden in Höhe der gerichtlich geltend gemachten Forderung von etwa 60.000 DM anlasten wollen, erscheint dem Senat nicht naheliegend. Die Strafkammer beziffert in den Feststellungen die Schadenshöhe ausdrücklich auf "zumindest" 14.000 DM, was dem Wert der vom Angeklagten als gestohlen gemeldeten, allerdings nach wie vor in seinem Besitz befindlichen Diamanten entsprach. Im Fall 15 hat das Landgericht die Möglichkeit übersehen, den Strafrahmen für das Delikt der uneidlichen Falschaussage nach seinem Ermessen zu mildern (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmenmilderung stand hier nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts und entsprechender Belehrung die Beantwortung der maßgeblichen Fragestellung hätte verweigern dürfen. Denn die Vorschrift über den Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (BGH StV 1995, 250). Daß ein solcher Beweggrund beim Angeklagten bestand, weil er mit seiner Falschaussage die eigene Bestrafung abwenden wollte, nimmt das Landgericht ausdrücklich an (UA S. 88). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafe geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Strafrahmenmilderungsvorschrift des § 157 Abs. 1 StGB erörtert und eine entsprechende Entschließung getroffen hätte. Es hat dem Angeklagten zwar allgemein zugute gehalten, er habe sich nicht selbst durch wahrheitsgemäße Angaben belasten wollen, diese Erwägung
indessen unter Hinweis auf das nicht wahrgenommene Auskunftsverweigerungsrecht wieder relativiert. 3. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen haben ebenfalls keinen Bestand. Ihre Begründung ist zwar rechtsfehlerfrei. Der Senat vermag indessen nicht sicher auszuschließen, daß ihre Höhe von der Strafbemessung im übrigen beeinflußt sein kann. 4. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben, da sie von den Aufhebungsgründen nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, dürfen den getroffenen indes nicht widersprechen. Zur Klarstellung hebt der Senat hervor, daß auch die Anordnung des erweiterten Verfalls Bestand hat. Schäfer Maul Granderath Wahl Schluckebier

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

19
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche ) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche ) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche ) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche ) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).