Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - 4 StR 251/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
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- 1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
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- Der Angeklagte trank am Abend des 6. Mai 2017 zusammen mit zwei Bekannten Alkohol (Bier und Wodka) in einer nicht näher feststellbaren Menge. Am frühen Morgen des 7. Mai 2017 fuhr er mit seinem Pkw durch das Stadtgebiet von E. , um zusammen mit seinen Bekannten ein Bordell aufzusuchen. Während der Fahrt nahmen er und seine Begleiter nicht ausschließbar weiteren Alkohol zu sich. Dadurch wurde dem Angeklagten so schlecht, dass er am Straßenrand anhalten und sichübergeben musste. Im Übrigen kam es bei ihm nicht zu Schwierigkeiten. Seine Fahrweise war unauffällig. Als der Angeklagte nach 01.20 Uhr mit seinem Pkw die H. -Straße befuhr, kamen ihm auf dem linksseitigen Gehweg die Nebenkläger D. S. , A. S. und P. R. entgegen. A. S. saß dabei in einem Einkaufswagen, der von seinen Begleitern gezogen bzw. geschoben wurde. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug an und fragte die Nebenkläger durch das geöffnete Fenster der Fahrertür in gebrochenem Deutsch nach dem Weg zum Bordell. Die Nebenkläger realisierten zwar, dass sie angesprochen wurden , konnten aber nicht verstehen, was gesagt wurde. Da sie den Tonfall als aggressiv empfanden, setzten sie ihren Weg fort. Der Angeklagte entschloss sich nun, den Nebenklägern mit seinem Pkw den Weg abzuschneiden, um sie erneut nach dem Weg zum Bordell fragen zu können. Zu diesem Zweck setzte er seinen Pkw zügig in einem Linksbogen in Richtung der weiterhin auf dem Gehweg befindlichen Nebenkläger zurück und überfuhr mit den Hinterrädern die Bordsteinkante. Dabei erfasste er bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h mit seinem Fahrzeug den Einkaufswagen und den Nebenkläger D. S. . A. S. wurde dadurch aus dem Einkaufswagen auf den Gehweg geschleudert. Auch P. R. wurde noch vom Fahrzeugheck berührt. Sowohl der Einkaufswagen als auch D. S. wurden zwischen dem Pkw und einem Metallgeländer eingeklemmt. Nachdem der Pkw für kurze Zeit zum Stehen gekommen war, bemerkte der Angeklagte, dass er mit den Nebenklägern kollidiert war und fuhr vorwärts davon. D. S. erlitt durch die Kollision und das anschließende Einklemmen schwere Verletzungen (u.a. eine mehrfache Beckenfraktur) und einen lebensgefährlichen Blutverlust. Er musste zweimal aufwendig operiert werden und war mehrere Monate rollstuhlpflichtig. A. S. trug eine Schnittwunde und eine Oberschenkelquetschung davon. P. R. wurde nur leicht verletzt.
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- Das Landgericht hat angenommen, dass dem Angeklagten beim Zurücksetzen des Fahrzeugs bewusst gewesen sei, dass er die Nebenkläger treffen und „hierdurch verletzen konnte“. Auch habe er erkannt, dass es sich bei einem etwaigen Anfahren der Fußgänger um einen höchstgefährlichen Vorgang gehandelt habe, der geeignet gewesen sei, lebensgefährliche Verletzungen und eine schwere Gesundheitsbeschädigung zu verursachen. Beides habe er billigend in Kauf genommen. Seine Steuerungsfähigkeit sei aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).
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- 2. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruhen.
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- a) Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet. Sie ist der Auffas- sung, dass aufgrund der Gefährlichkeit („höchstgefährliche Handlung“) des Fahrmanövers des Angeklagten (schnelle bogenförmige Rückwärtsfahrt bei eingeschränkter Sicht) nicht angenommen werden könne, dass er das hohe Risiko („naheliegend“) eines Zusammenstoßes mit den Nebenklägern und des Eintritts schwerer Gesundheitsschäden verkannt habe. Da er bewusst so gefahren sei, sei auf eine billigende Inkaufnahme der Folgen zu schließen.
- 7
- b) Damit schöpft die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht aus. Denn es wäre an dieser Stelle nach § 261 StPO geboten gewesen, auch die Alkoholisierung des Angeklagten und deren mögliche Auswirkung auf sein Risikobewusstsein in den Blick zu nehmen. In der Rechtsprechung ist anerkannt , dass auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen kann, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung – trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände – infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26 mwN). Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN [zum bedingten Tötungsvorsatz]). Danach hätte es hier auch mit Blick auf die Tatsache, dass die – insoweit nicht sachverständig beratene – Strafkammer dem Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Alkoholkonsum eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat, weiterer Ausführungen bedurft.
- 8
- 3. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche Feststellungen zu ermöglichen. Dadurch verliert der gesamte Rechtsfolgenausspruch seine Grundlage.
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- Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, konkrete Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Angeklagten zu treffen. Eine gegebenenfalls in Betracht kommende Einziehung des Führerscheins nach § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB kann im zweiten Rechtsgang noch nachgeholt werden. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14, mwN).
Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.