Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 4 StR 324/19

bei uns veröffentlicht am09.01.2020
vorgehend
Landgericht Aachen, 9, 3 Js 38/18
Landgericht Aachen, 6, 18.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 324/19
vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090120B4STR324.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4, II. 6, II. 7, II. 10, II. 12, II. 13 und II. 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) in den Fällen II. 11, II. 17 und II. 20 im Strafausspruch;
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen und Teileinstellung des Verfahrens ‒ wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Geldfälschung, versuchter Nötigung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung und in dem anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Bedrohung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, und sichergestelltes Falschgeld sowie Betäubungsmittel eingezogen. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2
1. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung in den Fällen II. 4, II. 7, II. 10 und II. 12 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht jeweils einen strafbefreienden Rücktritt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
3
a) Nach den Feststellungen sandte der Angeklagte der Zeugin M. in vier Fällen Sprachnachrichten und Videobotschaften. Dabei kündigte er ihr an, ihren Bruder zu misshandeln, wenn sie ihn nicht in Ruhe lasse und medial Kontakt zu ihm aufnehme (Fall II. 4 der Urteilsgründe); ihren Bruder ein zweites Mal zu schlagen oder schlagen zu lassen, falls sie nicht „auf allen Vieren“ komme (Fall II. 7 der Urteilsgründe) sowie mit ihr dasselbe zu machen, wie mit der auf einem mitgeschickten Video sichtbar verletzten Zeugin Z. , falls sie nicht tue, was er sage (Fall II. 10 der Urteilsgründe). Außerdem drohte er dem Zeugen M. in einer Videobotschaft damit, dass er geschlagen werde, falls er nicht komme (Fall II. 12 der Urteilsgründe). In allen Fällen ging der Angeklagte davon aus, alles Erforderliche von seinem Tatplan umfasste getan zu haben, damit die Empfänger seiner Botschaften seinen Forderungen nachkommen. Weitere Tatmittel waren von dem jeweiligen Tatplan nicht umfasst (UA 34, 35, 37 und 38). Deshalb liege ein fehlgeschlagener Versuch vor (UA 66).
4
b) Damit hat das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
5
aa) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten mit Tatvorsatz vorgenommenen Ausführungshandlung. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198; Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16 Rn. 7 mwN). Demgegenüber ist von einem beendeten Versuch auszugehen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält. Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in diesem Fall voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 StGB). Rechnet der Täter nach der letzten Ausführungshandlung (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters durch ihn noch möglich ist. In diesem Fall genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln , um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Auf den Tatplan kommt es jeweils nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 24 Rn. 15 ff.). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild eines Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199; Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17 Rn. 9; Urteil vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470; jew. mwN).
6
bb) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, welches Vorstellungsbild der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung hatte. Stattdessen wird – bereits im Ansatz verfehlt – auf den nicht maßgeblichen Tatplan des Angeklagten Bezug genommen. Die zugehörige Beweiswürdigung beschränkt sich auf die pauschale Mitteilung, dass der Angeklagte geständig gewesen sei und die in Augenschein genommenen Nachrichten (UA 49, 50 und 54) dessen Richtigkeit bestätigen würden, sodass sich auch daraus nichts Weiterführendes ergibt. Eine revisionsrechtliche Überprüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
7
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird sich der neue Tatrichter im Fall II. 10 der Urteilsgründe auch näher damit zu befassen haben, zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung die Zeugin M. tatsächlich genötigt werden sollte (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Aufl., § 240 Rn. 6). Die Formulierung, sie solle tun, was der Angeklagte ihr sage, lässt dies nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen.
8
2. Die Verurteilung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in den Fällen II. 6 und 16 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
9
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen übersandte der Angeklagte der Zeugin M. am 28. September 2017 eine Sprachnachricht mit dem folgenden Inhalt: „Jetzt hol ich mir auch noch N. “; „ich hole mir alles, was Dir was bedeutet“ und „Jetzt hol ich mir auch nen Säugling“. Die erste Drohung war auf die Schwester der Zeugin und die dritte Drohung auf ihren im Säuglingsalter befindlichen Sohn bezogen (Fall II. 6 der Urteilsgründe). Ende Dezember 2017/Anfang Januar 2018 schickte er der Zeugin M. und ihrem unmittelbaren Umfeld eine Sprachnachricht, in der er mitteilte, dass er jedem 1.000 Euro bezahle, der ihm die Zeugin M. bis zum Sonnenaufgang bringe , „auch wenn sie halb kaputt geschlagen sei“ (Fall II. 16 der Urteilsgründe).
10
b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte gemäß § 241 Abs. 1 StGB einem Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gedroht hat.
11
aa) Zum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefunden werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sich genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens um- schreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen den Schluss auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2002 – 4 StR 235/02, NStZ-RR 2003, 45; Urteil vom 3. Juli 1962 – 1 StR 213/62, BGHSt 17, 307,

308).


12
bb) Hieran fehlt in beiden Fällen. Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welches Verbrechen nach ihrer Überzeugung von dem Angeklagten in seinen Sprachnachrichten angekündigt worden ist. Eine aus sich heraus verständliche Umschreibung der tatsächlichen Merkmale eines bestimmten Verbrechens kann weder dem Wort „holen“, noch dem in den Raum gestellten „halb kaputt geschlagen“entnommen werden. Andere Umstände, die den Schluss auf die Ankündigung eines bestimmten Verbrechens zulassen würden, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
13
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Fall II. 13 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Annahme eines auf eine Brandlegung gerichteten Tatentschlusses nicht belegt ist.
14
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen begab sich der Angeklagte am Abend des 29. Oktober 2017 zu einem Mehrfamilienhaus in S. - O. , in dem sich zu diesem Zeitpunkt der Zeuge Sc. und die Zeugin

M.

aufhielten. In der Absicht, das Mehrfamilienhaus derart in Brand zu setzen, dass auch die Wohnung des Zeugen Sc. betroffen und beschädigt werden sollte, tränkte er einen vor der Haustür befindlichen Stapel Zeitungspapier
mit Treibstoff und zündete diesen in der Erwartung an, nunmehr alles nach seinem Tatplan Erforderliche getan zu haben, damit der entfachte Brand sich kurzfristig auf das Haus selbst, das über eine Eingangstür aus Holz verfügte, ausdehnen und das Gebäude selbstständig brennen würde. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Bewohner in dem Haus aufhielten, die durch den entstehenden Brand beziehungsweise die dadurch entstehenden Rauchgase, die generell geeignet waren auch das Leben der Bewohner zu gefährden, nicht unerheblich verletzt werden könnten. Sodann entfernte er sich. Das Feuer wurde frühzeitig gelöscht. Wesentliche Gebäudeteile gerieten nicht in Brand (UA 38).
15
Wie der Angeklagte sich zu dem Tatvorwurf geäußert hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Die Strafkammer hat ihre Annahme, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung mit einer Inbrandsetzung „tragender“ Gebäudeteile, Ver- letzungen von Bewohnern und einer generellen Gefährdung von deren Leben gerechnet habe, allein darauf gestützt, dass er „unmittelbar vor der Haustür“ einen Zeitungsstapel mit Hilfe von Treibstoff in Brand gesetzt habe (UA 59).
16
b) Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Tatentschlusses zu einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1, § 22 StGB zu stellen sind.
17
aa) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732). Die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 1. Hs. StGB in der hier angenommenen Variante der Inbrandsetzung setzt da- her in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen wird, dass sich der Brand auch nach Entfernung oder Erlöschen des verwendeten Zündstoffs selbstständig an der Sache weiter auszubreiten vermag (zum Merkmal des Inbrandsetzens vgl. die Nachw. bei Radtke in: Münch.Komm.z.StGB, 3. Aufl., § 306a Rn. 55). Um dies zu belegen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‒ 4 StR 485/19 Rn. 6 f.; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241 mwN). Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts auf Grund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17, NStZ-RR 2017, 246 Rn. 17; Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR578/12, NStZ 2014, 647 Rn. 28 mwN). Liegt bei der Brandlegung eine akute Berauschung vor, muss erörtert werden, welchen Einfluss sie auf die Risikokenntnis des Täters gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332;Urteil vom 20. September 2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).
18
bb) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, wo sich der in Brand gesetzte Zeitungsstapel tatsächlich befand und wie hoch unter den gegebenen Umständen die objektive Wahrscheinlichkeit war, dass es zu einem Übergreifen des Brandes auf das Gebäude kommt. Soweit davon die Rede ist, dass der Zei- tungsstapel „unmittelbar vor der Haustür“ lag, findet sich dafür in der Beweis- würdigung kein Beleg. Dort nimmt die nicht sachverständig beratene Strafkammer lediglich auf einen verlesenen Tatortfundbericht vom 29. Oktober 2017 und eine Strafanzeige Bezug, wonach der Brand im Eingangsbereich des in Rede stehenden Mehrfamilienhauses „durch einen Stapel Zeitungspapier und die Verwendung von Treibstoff als Brandbeschleuniger“ ausgelöst worden sei (UA 56). Aus welchen Umständen die Verfasser der jeweiligen Schriftstücke auf diesen Ursachenzusammenhang geschlossen haben, wird nicht mitgeteilt. Weitergehende Feststellungen zur Tatortsituation werden nicht getroffen. Unabhängig hiervon hat die Strafkammer auch nicht in ihre Betrachtungen eingestellt , dass bei dem Angeklagten – wie sie zu seinen Gunsten angenommen hat – eine akute Alkoholintoxikation vorlag und deshalb seine Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war (UA 69).
19
Dadurch verliert auch der von der Strafkammer angenommene bedingte Körperverletzungsvorsatz seine Grundlage, denn dieser knüpft an die Kenntnis der Möglichkeit eines Übergreifens des Brandes und die sich daraus ergebende Rauchgasentwicklung an.
20
4. Die in den Fällen II. 11 (Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung), II. 17 (Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) und II. 20 der Urteilsgründe (Beleidigung) verhängten Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben, weil es sich jeweils um die Höchststrafe handelt und die Urteilsgründe den sich daraus ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügen.
21
a) Die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung ist für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 9. Januar 1962 – 1 StR 346/61, BGHSt 17, 35, 36). Der Richter hat jedoch in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 StPO). Dabei erhöhen sich die Begründungsanforderungen , je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 – 5 StR 441/02, NStZ-RR 2003, 52, 53; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 149).
22
b) Die Strafkammer ist in allen Fällen davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war und hat von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Damit ergaben sich in den angeführten Fällen jeweils Strafrahmen von Geldstrafe bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Eschelbach in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 49 Rn. 23). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass sie innerhalb dieses Strafrahmens die Höchststrafe verhängt hat. Zwar werden jeweils gewichtige Erschwernisgründe (Vorstrafen, Führungsaufsicht, etc.) angeführt, doch stehen dem stets auch erhebliche Milderungsgründe (Geständnis, lange Verfahrensdauer) gegenüber. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft, warum der Strafrahmen gleichwohl ausgeschöpft werden musste.
23
5. Die Aufhebungen der Verurteilung in den Fällen II. 4, II. 6, II. 7, II. 10, II. 12, II. 13 und II. 16 der Urteilsgründe sowie der Einzelstrafen in den Fällen II. 11, II. 17 und II. 20 der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
24
6. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende :
25
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegen § 6 Satz 1 StVO verstoßen hat, als er mit seinem Pkw trotz Gegenverkehrs den freien Teil der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße befuhr, obwohl auf seiner Seite Fahrzeuge geparkt waren und die verbleibende Fahrbahnbreite für zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht ausreichte. Da § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO erfasst, sondern für alle Verkehrsvorgänge gilt, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (sog. erweiterter Vorfahrtsbegriff; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 4 StR 396/08, NStZ-RR 2009, 185 [Ls.]; Beschluss vom 5. Februar 1958 – 4 StR 704/57; BGHSt 11, 219, 223), ist auch die Missachtung des Fahrtvorrangs nach § 6 Satz 1 StVO als Vorfahrtsverstoß zu werten (vgl. KG, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 1 Ss 6/04, NStZ-RR 2004, 285; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Oktober 1971 – 1 Ss 205/71, VRS 42, 34, 35; Ernemann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 15; Hagemeier in: Münch.Komm.StVR § 315c Rn. 47; Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 14; Heß in: Burmann /Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßen- verkehrsrecht, 26. Aufl., § 6 StVO Rn. 9; König in: Leipziger Komm. z. StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 72; ders. in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht , 45. Aufl., § 315c Rn. 8; Pegel in: Münch.Komm. z. StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 47).
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel

Vorinstanz:
Aachen, LG, 21.01.2019 ‒ 903 Js 38/18 67 KLs 10/18

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Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


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Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


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Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

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(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 6 Vorbeifahren


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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 4 StR 471/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/16 vom 23. November 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR471.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2015 - 4 StR 151/15

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 151/15 vom 10. September 2015 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 2015

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Aug. 2015 - 4 StR 99/15

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR99/15 vom 13. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 2015, an der

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 551/17
vom
11. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110418U2STR551.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum Alter des Angeklagten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „beabsichtigter“ schwerer Körperverletzung sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der mindestens 25-jährige Angeklagte begab sich am 7. Oktober 2016 gegen 21.40 Uhr in die Wohnung des mit ihm befreundeten Nebenklägers. Dort gerieten beide in einen verbalen Streit, der alsbald in eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung überging. Es kam zu einem dynamischen Kampfgeschehen. Während der Auseinandersetzung stach der Angeklagte dem Nebenkläger zunächst zweimal in den Halsbereich, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Die Stiche waren nicht konkret, aber potentiell lebensgefährlich. Einer der Stiche führte zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit oder zumindest vorübergehenden Bewegungsunfähigkeit des Nebenklägers , der zu Boden ging und auf dem Rücken zum Liegen kam.
4
Der Angeklagte setzte sich auf den Nebenkläger, ergriff ein Käsemesser und schnitt an dessen rechtem Auge das Oberlid sowie das Unterlid und an seinem linken Auge das Oberlid glattrandig ab. Er fügte ihm weitere Verstümmelungen an beiden Ohrmuscheln und am Kopf zu. Der Angeklagte handelte ohne Tötungsvorsatz in der Absicht, das Sehvermögen des Nebenklägers aufzuheben und diesen in seinem optischen Erscheinungsbild dauerhaft erheblich zu entstellen. Die beigebrachten Schnitte an den Augen und Ohren waren weder zur Tötung des Nebenklägers noch zur Beschleunigung seines Todes geeignet. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Nebenkläger, wenn er nicht sterben würde, mit den erheblichen Verstümmelungen werde weiterleben müssen , was er auch beabsichtigte.
5
Als die von einer Nachbarin alarmierte Polizei nach mehrfachem vergeblichen Klingeln und Klopfen gewaltsam die Wohnung des Nebenklägers betrat, lag dieser auf dem Boden des Zimmers auf dem Rücken, während der Angeklagte bäuchlings halb auf ihm kniete, mit dem rechten Arm seinen Kopf umfasste und in seiner linken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte. Der eintretende Polizeibeamte schlug dem Angeklagten das Messer aus der Hand, zog ihn vom Nebenkläger herunter und fixierte ihn mit Handschellen. Dem Angeklagten war in diesem Moment bewusst, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hatte, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen. Dieser war bei Bewusstsein, röchelte vernehmbar und verlangte nach Wasser.
6
Der Nebenkläger musste aufgrund seiner umfangreichen Verletzungen mehrfach operiert werden. Seine Sehschärfe auf dem linken Auge beträgt nur noch fünf, die auf dem rechten Auge zwanzig Prozent. Die rekonstruierten Augenlider sind äußerlich deutlich erkennbar und sorgen für eine optische Entstellung. Zudem sind auch die oberen Außenseiten beider Ohren erheblich optisch entstellt.
7
2. Die Strafkammer hat die Annahme eines versuchten Mordes abgelehnt , da die vom Tötungsvorsatz getragenen Stiche in den Hals weder heimtückisch noch grausam gewesen seien. Die als grausam zu wertenden Verstümmelungen seien nicht vom Tötungsvorsatz des Angeklagten umfasst gewesen. Einen Rücktritt vom versuchten Totschlag hat das Landgericht abgelehnt, da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten aus seiner Sicht nicht alles getan habe, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versuch fehlgeschlagen, da der Angeklagte aufgrund der Fixierung durch die Polizei nicht mehr habe weiter auf den Nebenkläger einwirken können. Insofern fehle es auch an der erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts.

II. Revision des Angeklagten
8
Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die das Alter des Angeklagten betreffen.
9
Die Wertung des Landgerichts, es handele sich um einen fehlgeschlagenen Versuch des Totschlags, bei dem ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausscheide, begegnet durchgreifenden Bedenken.
10
1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Ausführungshandlung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, juris Rn. 7; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 f.; vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFO 2015, 470 jeweils mwN).
11
Hat ein Täter nach der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung erkannt , dass er noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist, so liegt ein unbeendeter Versuch des Tötungsdelikts auch dann vor, wenn sein anschließendes Handeln bei unverändertem Vorstellungsbild nicht mehr auf den Todeserfolg gerichtet ist, obwohl ihm ein hierauf gerichtetes Handeln möglich gewesen wäre. Der Täter kann in diesem Fall, wenn er sich freiwillig dazu entschließt , durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes vom versuchten Totschlag zurücktreten (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 25/03, juris Rn. 5).
12
Dies gilt auch dann, wenn sich das Tatgeschehen als natürliche Handlungseinheit darstellt. Denn die Zusammenfassung mehrerer strafrechtlich relevanter Einzelakte eines Gesamtgeschehens zu einer natürlichen Handlungseinheit vermag nicht die strafrechtliche Bewertung des jeweiligen Einzelaktes zu modifizieren (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – 3 StR 402/16, StV 2017, 673, 674). Die rechtlichen Folgen der Handlungseinheit bleiben auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung beschränkt.
13
Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild eines Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen , hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17, juris Rn. 9; Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 und vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN).
14
2. Diesen Maßstäben und Darlegungsanforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Angeklagte von weiteren Tathandlungen von der Polizei abgehalten wurde. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte jedoch nach den beiden mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Stichen in den Hals nicht mehr mit Tötungsvorsatz.
Auf dieser Grundlage hätte die Strafkammer auf den Zeitpunkt nach der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung, mithin denjenigen nach dem Setzen der Stiche, abstellen müssen. Welches Vorstellungsbild der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt vom möglichen Tod des Nebenklägers hatte, lässt sich den Urteilsgründen jedoch auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen. Ging der Angeklagte in diesem Moment davon aus, noch nicht alles für die Tötung des Nebenklägers getan zu haben und wollte er gleichzeitig, trotz bestehender und erkannter Möglichkeit, von weiteren mit Tötungsvorsatz geführten Tathandlungen endgültig absehen, wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt vom unbeendeten Tötungsversuch zurückgetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 25/03, juris Rn. 5). Der spätere Zugriff der Polizeibeamten und deren Verhindern weiterer möglicher Tathandlungen des Angeklagten sowie dessen Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt blieben dann für die Frage des Rücktritts vom Tötungsversuch ohne Belang.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
15
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge ebenfalls Erfolg, so dass die Verfahrensrüge keiner weiteren Erörterung bedarf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft.
16
1. Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN). Zudem bedürfen die tatrichterlichen Feststellungen einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 513/17, juris Rn. 2; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 84).
17
2. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den verstümmelnden Schnitten sein Opfer ohne Tötungsvorsatz nur noch körperlich verletzen wollen, ist nicht tragfähig belegt.
18
Der allein von der Strafkammer angeführte Umstand, dass „es allgemein bekannt ist, dass derartige Augen- und Ohrenverletzungen nicht ohne Weiteres zum Tode eines Menschen führen können“, was dem Angeklagten bewusst gewesen sei (UA S. 17), lässt keinen Rückschluss auf die Aufgabe oder den Fortbestand des vormals gefassten Tötungsvorsatzes zu. Denn die Annahme, dass die Schnitte an den Augenlidern und Ohren nicht tödlich sein würden, besagt nichts zu der Frage, was das handlungsleitende Motiv des Angeklagten war und welches Vorstellungsbild er insgesamt hatte.

IV.

19
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf beide Revisionen zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs nebst den zu Grunde liegenden Fest- stellungen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Alter des Angeklagten waren demgegenüber aufrechtzuerhalten. Da der Angeklagte danach nicht mehr der Jugendgerichtsbarkeit unterfällt, hat der Senat das Verfahren an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer zurückverwiesen.
20
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter für die Bewertung des Tötungsvorsatzes das neu festzustellende Gesamtgeschehen umfassend in den Blick wird nehmen müssen. Dabei wird er sich nicht nur der Frage zuwenden müssen, ob der Angeklagte während der Schnitte mit dem Käsemesser die Vorstellung hatte, der Angeklagte werde möglicherweise an den bereits beigebrachten Verletzungen versterben. Er wird auch zu beurteilen haben, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Polizeizugriffs bäuchlings halb auf dem Nebenkläger kniete, mit dem rechten Arm den Kopf des auf dem Rücken liegenden Nebenklägers umfasste und in seiner linken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte und welches Vorstellungsbild er dabei verfolgte.
21
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einem Schuldspruch wegen einer qualifizierten schweren Körperverletzung gelangen, wird er zudem zu beachten haben, dass § 226 Abs. 1, Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren eröffnet.
Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt
7
1. Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist. Ein beendeter Tötungsver- such, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen , wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdelikts ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt. Rechnet der Täter dagegen zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang, so liegt eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts vor, wenn er unmittelbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser ändert. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Auch dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs , liegt ein Fehlschlag vor. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Unterlassen des Weiterhandelns erschöpfen kann. Allen Fällen ist gemeinsam, dass es auf das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 f.; vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470 jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 551/17
vom
11. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110418U2STR551.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum Alter des Angeklagten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „beabsichtigter“ schwerer Körperverletzung sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der mindestens 25-jährige Angeklagte begab sich am 7. Oktober 2016 gegen 21.40 Uhr in die Wohnung des mit ihm befreundeten Nebenklägers. Dort gerieten beide in einen verbalen Streit, der alsbald in eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung überging. Es kam zu einem dynamischen Kampfgeschehen. Während der Auseinandersetzung stach der Angeklagte dem Nebenkläger zunächst zweimal in den Halsbereich, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Die Stiche waren nicht konkret, aber potentiell lebensgefährlich. Einer der Stiche führte zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit oder zumindest vorübergehenden Bewegungsunfähigkeit des Nebenklägers , der zu Boden ging und auf dem Rücken zum Liegen kam.
4
Der Angeklagte setzte sich auf den Nebenkläger, ergriff ein Käsemesser und schnitt an dessen rechtem Auge das Oberlid sowie das Unterlid und an seinem linken Auge das Oberlid glattrandig ab. Er fügte ihm weitere Verstümmelungen an beiden Ohrmuscheln und am Kopf zu. Der Angeklagte handelte ohne Tötungsvorsatz in der Absicht, das Sehvermögen des Nebenklägers aufzuheben und diesen in seinem optischen Erscheinungsbild dauerhaft erheblich zu entstellen. Die beigebrachten Schnitte an den Augen und Ohren waren weder zur Tötung des Nebenklägers noch zur Beschleunigung seines Todes geeignet. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Nebenkläger, wenn er nicht sterben würde, mit den erheblichen Verstümmelungen werde weiterleben müssen , was er auch beabsichtigte.
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Als die von einer Nachbarin alarmierte Polizei nach mehrfachem vergeblichen Klingeln und Klopfen gewaltsam die Wohnung des Nebenklägers betrat, lag dieser auf dem Boden des Zimmers auf dem Rücken, während der Angeklagte bäuchlings halb auf ihm kniete, mit dem rechten Arm seinen Kopf umfasste und in seiner linken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte. Der eintretende Polizeibeamte schlug dem Angeklagten das Messer aus der Hand, zog ihn vom Nebenkläger herunter und fixierte ihn mit Handschellen. Dem Angeklagten war in diesem Moment bewusst, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hatte, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen. Dieser war bei Bewusstsein, röchelte vernehmbar und verlangte nach Wasser.
6
Der Nebenkläger musste aufgrund seiner umfangreichen Verletzungen mehrfach operiert werden. Seine Sehschärfe auf dem linken Auge beträgt nur noch fünf, die auf dem rechten Auge zwanzig Prozent. Die rekonstruierten Augenlider sind äußerlich deutlich erkennbar und sorgen für eine optische Entstellung. Zudem sind auch die oberen Außenseiten beider Ohren erheblich optisch entstellt.
7
2. Die Strafkammer hat die Annahme eines versuchten Mordes abgelehnt , da die vom Tötungsvorsatz getragenen Stiche in den Hals weder heimtückisch noch grausam gewesen seien. Die als grausam zu wertenden Verstümmelungen seien nicht vom Tötungsvorsatz des Angeklagten umfasst gewesen. Einen Rücktritt vom versuchten Totschlag hat das Landgericht abgelehnt, da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten aus seiner Sicht nicht alles getan habe, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versuch fehlgeschlagen, da der Angeklagte aufgrund der Fixierung durch die Polizei nicht mehr habe weiter auf den Nebenkläger einwirken können. Insofern fehle es auch an der erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts.

II. Revision des Angeklagten
8
Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die das Alter des Angeklagten betreffen.
9
Die Wertung des Landgerichts, es handele sich um einen fehlgeschlagenen Versuch des Totschlags, bei dem ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausscheide, begegnet durchgreifenden Bedenken.
10
1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Ausführungshandlung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, juris Rn. 7; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 f.; vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFO 2015, 470 jeweils mwN).
11
Hat ein Täter nach der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung erkannt , dass er noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist, so liegt ein unbeendeter Versuch des Tötungsdelikts auch dann vor, wenn sein anschließendes Handeln bei unverändertem Vorstellungsbild nicht mehr auf den Todeserfolg gerichtet ist, obwohl ihm ein hierauf gerichtetes Handeln möglich gewesen wäre. Der Täter kann in diesem Fall, wenn er sich freiwillig dazu entschließt , durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes vom versuchten Totschlag zurücktreten (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 25/03, juris Rn. 5).
12
Dies gilt auch dann, wenn sich das Tatgeschehen als natürliche Handlungseinheit darstellt. Denn die Zusammenfassung mehrerer strafrechtlich relevanter Einzelakte eines Gesamtgeschehens zu einer natürlichen Handlungseinheit vermag nicht die strafrechtliche Bewertung des jeweiligen Einzelaktes zu modifizieren (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – 3 StR 402/16, StV 2017, 673, 674). Die rechtlichen Folgen der Handlungseinheit bleiben auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung beschränkt.
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Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild eines Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen , hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17, juris Rn. 9; Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 und vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN).
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2. Diesen Maßstäben und Darlegungsanforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Angeklagte von weiteren Tathandlungen von der Polizei abgehalten wurde. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte jedoch nach den beiden mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Stichen in den Hals nicht mehr mit Tötungsvorsatz.
Auf dieser Grundlage hätte die Strafkammer auf den Zeitpunkt nach der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung, mithin denjenigen nach dem Setzen der Stiche, abstellen müssen. Welches Vorstellungsbild der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt vom möglichen Tod des Nebenklägers hatte, lässt sich den Urteilsgründen jedoch auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen. Ging der Angeklagte in diesem Moment davon aus, noch nicht alles für die Tötung des Nebenklägers getan zu haben und wollte er gleichzeitig, trotz bestehender und erkannter Möglichkeit, von weiteren mit Tötungsvorsatz geführten Tathandlungen endgültig absehen, wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt vom unbeendeten Tötungsversuch zurückgetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 25/03, juris Rn. 5). Der spätere Zugriff der Polizeibeamten und deren Verhindern weiterer möglicher Tathandlungen des Angeklagten sowie dessen Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt blieben dann für die Frage des Rücktritts vom Tötungsversuch ohne Belang.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
15
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge ebenfalls Erfolg, so dass die Verfahrensrüge keiner weiteren Erörterung bedarf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft.
16
1. Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN). Zudem bedürfen die tatrichterlichen Feststellungen einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 513/17, juris Rn. 2; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 84).
17
2. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den verstümmelnden Schnitten sein Opfer ohne Tötungsvorsatz nur noch körperlich verletzen wollen, ist nicht tragfähig belegt.
18
Der allein von der Strafkammer angeführte Umstand, dass „es allgemein bekannt ist, dass derartige Augen- und Ohrenverletzungen nicht ohne Weiteres zum Tode eines Menschen führen können“, was dem Angeklagten bewusst gewesen sei (UA S. 17), lässt keinen Rückschluss auf die Aufgabe oder den Fortbestand des vormals gefassten Tötungsvorsatzes zu. Denn die Annahme, dass die Schnitte an den Augenlidern und Ohren nicht tödlich sein würden, besagt nichts zu der Frage, was das handlungsleitende Motiv des Angeklagten war und welches Vorstellungsbild er insgesamt hatte.

IV.

19
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf beide Revisionen zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs nebst den zu Grunde liegenden Fest- stellungen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Alter des Angeklagten waren demgegenüber aufrechtzuerhalten. Da der Angeklagte danach nicht mehr der Jugendgerichtsbarkeit unterfällt, hat der Senat das Verfahren an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer zurückverwiesen.
20
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter für die Bewertung des Tötungsvorsatzes das neu festzustellende Gesamtgeschehen umfassend in den Blick wird nehmen müssen. Dabei wird er sich nicht nur der Frage zuwenden müssen, ob der Angeklagte während der Schnitte mit dem Käsemesser die Vorstellung hatte, der Angeklagte werde möglicherweise an den bereits beigebrachten Verletzungen versterben. Er wird auch zu beurteilen haben, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Polizeizugriffs bäuchlings halb auf dem Nebenkläger kniete, mit dem rechten Arm den Kopf des auf dem Rücken liegenden Nebenklägers umfasste und in seiner linken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte und welches Vorstellungsbild er dabei verfolgte.
21
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einem Schuldspruch wegen einer qualifizierten schweren Körperverletzung gelangen, wird er zudem zu beachten haben, dass § 226 Abs. 1, Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren eröffnet.
Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt
9
Allen Fällen aber ist gemeinsam, dass das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt von maßgebender Bedeutung ist. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten , das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 und vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN). So liegt der Fall hier.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR99/15
vom
13. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Mutzbauer,
Bender
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwältin – jeweils in der Verhandlung –
als Verteidiger des Angeklagten L. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –
als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge; der Angeklagte D. hat zudem Verfahrensrügen erhoben. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Nebenkläger mit H. in einem Nebenraum der Gaststätte des Angeklagten L. um Geldbeträge Karten gespielt. H. verlor sein gesamtes Geld und warf dem Nebenkläger vor, ihn betrogen zu haben. Aus Wut schlug er dem Nebenkläger mit einem Bierkrug zweimal gegen die linke Stirnseite, so dass dieser zwei heftig blutende Platzwunden erlitt. H. ging dann in den Gastraum und beschwerte sich lautstark, dass der Nebenkläger ihn betrogenhabe und ihm das vom Nebenkläger eingesteckte Geld zustehe. Der Angeklagte L. , der dies hörte, kam mit den Angeklagten D. und K. überein, dem Nebenkläger das „eingesteckte Geld“ gewaltsam abzunehmen, um es für sich zu behalten. Sie gingen zu dritt in den Nebenraum und erklärten dem Nebenkläger abwechselnd „Gib das Geld raus, sonst kommst du hier nicht lebend raus!“. Der Angeklagte D. nahm einen Stuhl und schlug damit im Einver- ständnis mit den beiden anderen Angeklagten mehrfach auf den Kopf des Nebenklägers , der dadurch zu Boden ging. Danach hielt er die Tür des Nebenraums von innen zu, während der Angeklagte K. dem Nebenkläger mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und ihn auch wiederholt gegen den Kopf trat. Der Nebenkläger kam wieder auf die Beine und versuchte, aus dem Fenster zu flüchten. Der Angeklagte L. packte ihn mit der Hand an der Kehle und sagte erneut: „Gib das Geld her, sonst kommst du hier nicht raus!“ und durchsuchte die Taschen, ohne Geld zu finden. Auch sonst gelangten die Angeklagten nicht in den Besitz des Geldes.
3
Der Angeklagte L. verließ schließlich den Nebenraum und ließ die Tür geöffnet. Die Zeugin W. bot an, dem Geschädigten Erste Hilfe zu leisten und ging in den Nebenraum. Der Angeklagte L. brachte ihr auf ihre Aufforderung Verbandszeug, warmes Wasser und Tücher in den Nebenraum. Während sich Frau W. um den Geschädigten kümmerte, versuchte der Angeklagte L. , dessen Jackentaschen zu durchsuchen. Der Geschädigte wehrte sich gegen die Bemühungen der Zeugin und die Griffe des Angeklagten L. und verließ die Gaststätte. Er wurde mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht, wo Polizeibeamte 1.145 € in seiner innenliegenden Jackentasche fanden.
4
Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass die aufgefundenen 1.145 € das gesamte Geld aus dem Spiel mit H. waren. Es hat deshalb nicht feststellen können, dass die Angeklagten dem Geschädigten Geld abnahmen, und hat sie wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

II.


5
1. Dem Angeklagten K. war auf seinen Antrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung ihre Ursache allein im Organisationsbereich des beauftragten Verteidigers hatte.
6
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu dessen Aufhebung , weil das Landgericht weder das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs noch die Frage eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24Abs. 1 und 2 StGB geprüft hat. Auf die vom Angeklagten D. erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
7
a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor. Ist dies der Fall, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Unterlassen des Weiterhandelns erschöpft. Allen Fällen ist gemeinsam, dass es auf das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Diese Vorstellung ist gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung ferner: BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 – 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201, 202; vom 27. November 2014 – 3 StR 458/14, NStZ-RR 2015, 105, 106; vom 4. Juni 2014 – 4 StR 168/14 jeweils mwN). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein mehraktiges Tatgeschehen handelt und auch die Prüfung der Annahme nur einer Tat im Rechtssinne vorzunehmen ist. Denn würde man eine Zäsur annehmen, wäre die Mitteilung des Vorstellungsbildes des Angeklagten nach der jeweils letzten Ausführungshandlung geboten (BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274).
8
b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht.
9
Denn das Landgericht hat weder ausdrückliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont der Angeklagten getroffen noch aus den getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der – jeweiligen – letzten Ausführungshandlung gezogen. Vielmehr hat es zum ersten Handlungsabschnitt lediglich festgestellt, dass die Angeklagten das Geld bei der Durchsuchung der Taschen des Opfers nicht fanden und nicht in den Besitz des Geldes gelangten. Dass es infolge der erfolglosen Durchsuchung des Nebenklägers nicht zur Vollendung der Tat kam, begründet indes allein weder einen Fehlschlag des Versuchs, noch können hieraus derart sichere Schlüsse zur Frage der Freiwilligkeit des Nicht-Weiterhandelns gezogen werden , dass es dem Senat möglich ist, die vom Tatrichter nicht ausdrücklich getroffenen Feststellungen selbst zweifelsfrei dem Gesamtzusammenhang des Urteils zu entnehmen. Denn die Angeklagten wussten, dass der Nebenkläger das gewonnene Geld eingesteckt und – nach den Feststellungen ersichtlich – noch bei sich hatte. Entsprechendes gilt bezüglich des zweiten Handlungsabschnitts. Insoweit bleibt offen, ob das erneute Durchsuchen des Opfers in Anwesenheit der Zeugin W. Teil eines mit dem ersten Handlungsabschnitt einheitlichen Geschehens darstellt, oder ob eine Zäsur eingetreten war, als (nur?) der Angeklagte L. den Nebenraum verließ. Auch hier bleibt unerör- tert, welche Vorstellungen der Angeklagte L. bzw. die Angeklagten im Moment des Entkommenlassens des Opfers hatten.
10
3. Der Darlegungs- und Erörterungsmangel nötigt insgesamt zur Aufhebung des Urteils, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 151/15
vom
10. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richter am Oberlandesgericht
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verurteilt worden ist. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte ist Leitender Polizeidirektor. Seit Mitte Juni 2011 ist er bei der Kreispolizeibehörde P. als „Leiter Polizei“ tätig.
4
Anfang Januar 2014 ging bei der von ihm geleiteten Polizeibehörde das Schreiben eines angeblichen M. ein. Darin wurde behauptet, dass beim polizeiärztlichen Dienst sowie auch bei der Verkehrspolizei in D. „seit Jahren“ bekannt sei, dass der Verwaltungsleiter der Polizei L. , W. , über Jahre kostenlos Medizin von dem Leiter des polizeiärztlichen Dienstes in D. , Dr. K. , erhalten habe, obwohl ihm dies nicht zugestanden habe. Um strafrechtliche Bewertung dieses Verhaltens und weitere Veranlassung werde gebeten. W. leitete die Direktion Zentrale Aufgaben bei der D. Polizei und hatte als Angehöriger der Kreisverwaltung zu keiner Zeit Anspruch auf freie Heilfürsorge und Medikamente aus dem polizeiärztlichen Dienst.
5
Das Schreiben wurde dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Leiter der Kreispolizeibehörde von einem Beamten der Kriminalpolizei am 9. Januar 2014 vorgelegt. Er erklärte daraufhin, sich selbst um die Angelegenheit kümmern zu wollen. Nach einer vorläufigen Bewertung gelangte er zu dem Ergebnis , dass die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe letztlich haltlos sein würden und hielt die Unterstellungen in dem Schreiben für belanglos. Ihm war aber auch klar, dass aufgrund der in dem Schreiben benannten Personen und Tatsachen strafrechtliche Ermittlungen gegen Dr. K. geführt werden würden und auch die polizeiinternen Vorgänge bei der geschilderten Medikamentenabgabe aufgeklärt werden mussten. Zugleich sorgte sich der Angeklagte um den ihm seit Jahren als zuverlässig und vertrauenswürdig bekannten Dr. K. , weil dieser aus anderem Anlass kurz zuvor – aus Sicht des Angeklagten unberechtigt – in der Presse massiv kritisiert worden war. Er befürchtete , dass der unter der Berichterstattung in den Medien sehr leidende Dr. K. aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Schreiben erneut in die Schusslinie der Presse geraten könnte. Daneben fühlte er sich Dr. K. auch deshalb verpflichtet, weil ihm dieser in einer Personalangelegenheit schnell und unbürokratisch geholfen hatte. Der Angeklagte entschloss sich daher spontan dazu, Dr. K. von dem Schreiben und dem darin gegen ihn erhobenen, nach Meinung des Angeklagten unberechtigten, Vorwurf zu unterrichten. Dabei war er sich darüber im Klaren, dass er in seiner dienstlichen Eigenschaft als Leitender Polizeidirektor in dieser Angelegenheit zur Verschwiegenheit verpflichtet war und deshalb mit Dr. K. nicht über das anonyme Schreiben und dessen Inhalt sprechen durfte. Über seine Dienstpflichten setzte sich der Angeklagte jedoch ganz bewusst hinweg, weil es ihm wichtiger war, Dr. K. zu warnen. Dabei war ihm als erfahrenem Polizeibeamten auch bewusst, dass die Staatsanwaltschaft möglicherweise gleichwohl ein Ermittlungsverfahren einleiten würde und er dieses gefährdete, weil er Dr. K. durch seine Vorabinformation die Möglichkeit eröffnete, rechtzeitig etwaige Beweismittel zur Seite zu schaffen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dies nahm er billigend in Kauf.
6
Der Angeklagte rief daher am 10. Januar 2014 Dr. K. an, unterrichtete ihn über den Eingang des anonymen Schreibens und verriet ihm dessen Inhalt. Dabei machte er deutlich, dass die Medikamentenabgabe in seinen Augen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im weiteren Gesprächsverlauf sprachen der Angeklagte und Dr. K. auch darüber, dass die Vorfälle schon Jahre zurücklägen. Der Angeklagte meinte dazu, dass etwaige Straftaten dann ja ohnehin verjährt seien. Selbst wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde, werde die Staatsanwaltschaft es letzten Endes sicher auch so sehen, „dass an der Sache nichts dran sei“. Gleichwohl müsse er das Schrei- ben an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
7
Noch am 10. Januar 2014 unterrichtete der Angeklagte den Leiter der Staatsanwaltschaft P. telefonisch über den Inhalt des anonymen Schreibens. Am 15. Januar 2014 übergab er das Schreiben persönlich dem Leitenden Oberstaatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft P. leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft D. weiter, die daraufhin am 24. Januar 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen Dr. K. einleitete. Nachdem Dr. K. anlässlich eines in anderer Sache geführten Gesprächs mit der Polizeipräsidentin in B. darüber berichtet hatte, dass er von dem Angeklagten über das anonyme Schreiben informiert worden sei, wurde auch gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
8
Am 18. März 2014 wurde bei dem Angeklagten, Dr. K. und W. gleichzeitig durchsucht. Mit Verfügung vom 15. August 2014 stellte die Staatsanwaltschaft D. das Ermittlungsverfahren gegen Dr. K. nach § 153 StPO ein, weil die Konkretisierung des von Dr. K. in nicht verjährter Zeit verursachten Schadens weiterer Ermittlungen bedurft hätte, die zum möglichen Schadensumfang außer Verhältnis gestanden hätten. Das Ermittlungsverfahren gegen W. wurde am 15. August 2014 von der Staatsanwaltschaft D. gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 4.500 Euro nach § 153a StPO vorläufig eingestellt.
9
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b Abs. 1 StGB bewertet. Eine versuchte Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB liege nicht vor, weil sich eine von Dr. K. in unverjährter Zeit begangene Vortat nicht feststellen lasse. Auch sei „der für § 258Abs. 1 StGB erforderliche (direkte) Vorsatz zur Strafvereitelung nicht feststellbar“. Die Ein- lassung des Angeklagten, er habe in dem Vorwurf gegen Dr. K. kein strafrechtsrelevantes Verhalten gesehen, sei nicht widerlegbar. Die insofern gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – langjährige Berufserfahrung, juristische Kenntnisse, Erwartung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens – begründeten selbst in ihrer Gesamtschau nicht die für eine Verurteilung erforderliche sichere Überzeugung von einem Strafvereitelungsvorsatz.

II.


10
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
11
1. Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme einer versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
a) Die Erwägungen zur inneren Tatseite lassen besorgen, dass die Strafkammer bei der Bewertung des Beweisergebnisses teilweise von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.
13
aa) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht. Bei der Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB ist dabei in Bezug auf die Tathandlung und den Verei- telungserfolg direkter Vorsatz („absichtlich oder wissentlich“) erforderlich, wäh- rend für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 – 2 StR 86/99, BGHSt 45, 97, 100; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 258 Rn. 33; Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 258 Rn. 112 f. mwN). Eine ge- naue Vorstellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist dabei nicht erforderlich (vgl. Jahn in: SSW-StGB, 2. Aufl., § 258 Rn. 29). Die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer versuchten Strafvereitelung liegen daher vor, wenn der Täter es – ungeachtet fortbestehender Zweifel – nur für möglich gehalten hat, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung darauf abzielt, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern (vgl. RG, Urteil vom 19. November 1920 – II 1176/20, RGSt 55, 126 zu § 257 StGB aF).
14
bb) Diese Abstufung der Vorsatzformen hat das Landgericht nicht erkennbar beachtet. Seine Wendung, dass „der für § 258 Abs. 1 StGB erforderli- che (direkte) Vorsatz zur Strafvereitelung nicht feststellbar“ sei, weil die Einlas- sung des Angeklagten, kein strafrechtsrelevantes Verhalten gesehen zu haben, nicht widerlegt werden könne, legt nahe, dass das Landgericht auch in Bezug auf die Kenntnis von der Vortat angenommen hat, es müsse ein direkter Vorsatz nachweisbar sein. Da die Strafkammer nicht positiv festzustellen vermoch- te, dass der Angeklagte „kein strafrechtsrelevantes Verhalten gesehen“ hat, sondern sich lediglich nicht in der Lage sah, die für eine Verurteilung erforderli- che „sichere Überzeugung“ vom Vorliegen des zuvor von ihm geforderten direk- ten Vorsatzes zu gewinnen, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie das Beweisergebnis unter der zutreffenden Prämisse (ob der Angeklagte eine Straftat des Dr. K. im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt für möglich gehalten hat) bewertet hätte.
15
b) Außerdem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar bedacht, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung selbst dann in Betracht kommen kann, wenn er die Begehung einer Vortat nur irrtümlich für möglich gehalten hat. In diesem Fall läge lediglich ein untauglicher Versuch vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 402/60, BGHSt 15, 210 zur Begünstigung im Amt gemäß § 346 StGB aF; Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 258 Rn. 143 f.; Jahn in: SSW-StGB, 2. Aufl., § 258 Rn. 30; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 258 Rn. 37 mwN).
16
2. Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch zugunsten des Angeklagten hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Da zwischen einer möglichen Verurteilung nach § 258 StGB und der – an sich rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen § 353b StGB Tatidentität bestünde, ist auch diese aufzuheben. Denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der nicht vom Rechtsfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung derselben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlass zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
17
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch für die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB Täterschaft und Teilnahme grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen sind (vgl. Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 258 Rn. 159 mwN). Eine versuchte Strafvereitelung kann – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen – in Betracht kommen, wenn der Angeklagte die Vorstellung hatte, den Vereitelungserfolg als Täter herbeizuführen und es ihm nicht lediglich darum ging, den Vortäter bei Selbstschutzmaßnahmen zu unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 1983 – 4 StR 378/83, NJW 1984, 135; Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 258 Rn. 162 mwN). In Fällen, in denen der Täter dem Vortäter erstmals Kenntnis von einem gegen ihn an- hängigen oder anhängig werdenden Ermittlungsverfahren vermittelt, liegt eine täterschaftliche Begehungsweise nahe (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – 2 StR 38/90, Rn. 16, zitiert nach juris).
18
Mit Blick auf eine mögliche Verurteilung wegen eines untauglichen Versuchs wird der neue Tatrichter gegebenenfalls auch konkrete Feststellungen zu den in Betracht kommenden Vortaten zu treffen haben.
19
Für den Fall, dass eine versuchte Strafvereitelung zu bejahen ist, wird er sich auch zu § 258a StGB verhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – 2 StR 38/90, Rn. 27, zitiert nach juris).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin
6
a) Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement ). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen, bei welcher die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Gegebenheiten zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 ‒ 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26; vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17 ff. jeweils mwN).
17
aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 – 3 StR 296/02). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 mwN). Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 251/18
vom
14. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR251.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
2
1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
Der Angeklagte trank am Abend des 6. Mai 2017 zusammen mit zwei Bekannten Alkohol (Bier und Wodka) in einer nicht näher feststellbaren Menge. Am frühen Morgen des 7. Mai 2017 fuhr er mit seinem Pkw durch das Stadtgebiet von E. , um zusammen mit seinen Bekannten ein Bordell aufzusuchen. Während der Fahrt nahmen er und seine Begleiter nicht ausschließbar weiteren Alkohol zu sich. Dadurch wurde dem Angeklagten so schlecht, dass er am Straßenrand anhalten und sichübergeben musste. Im Übrigen kam es bei ihm nicht zu Schwierigkeiten. Seine Fahrweise war unauffällig. Als der Angeklagte nach 01.20 Uhr mit seinem Pkw die H. -Straße befuhr, kamen ihm auf dem linksseitigen Gehweg die Nebenkläger D. S. , A. S. und P. R. entgegen. A. S. saß dabei in einem Einkaufswagen, der von seinen Begleitern gezogen bzw. geschoben wurde. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug an und fragte die Nebenkläger durch das geöffnete Fenster der Fahrertür in gebrochenem Deutsch nach dem Weg zum Bordell. Die Nebenkläger realisierten zwar, dass sie angesprochen wurden , konnten aber nicht verstehen, was gesagt wurde. Da sie den Tonfall als aggressiv empfanden, setzten sie ihren Weg fort. Der Angeklagte entschloss sich nun, den Nebenklägern mit seinem Pkw den Weg abzuschneiden, um sie erneut nach dem Weg zum Bordell fragen zu können. Zu diesem Zweck setzte er seinen Pkw zügig in einem Linksbogen in Richtung der weiterhin auf dem Gehweg befindlichen Nebenkläger zurück und überfuhr mit den Hinterrädern die Bordsteinkante. Dabei erfasste er bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h mit seinem Fahrzeug den Einkaufswagen und den Nebenkläger D. S. . A. S. wurde dadurch aus dem Einkaufswagen auf den Gehweg geschleudert. Auch P. R. wurde noch vom Fahrzeugheck berührt. Sowohl der Einkaufswagen als auch D. S. wurden zwischen dem Pkw und einem Metallgeländer eingeklemmt. Nachdem der Pkw für kurze Zeit zum Stehen gekommen war, bemerkte der Angeklagte, dass er mit den Nebenklägern kollidiert war und fuhr vorwärts davon. D. S. erlitt durch die Kollision und das anschließende Einklemmen schwere Verletzungen (u.a. eine mehrfache Beckenfraktur) und einen lebensgefährlichen Blutverlust. Er musste zweimal aufwendig operiert werden und war mehrere Monate rollstuhlpflichtig. A. S. trug eine Schnittwunde und eine Oberschenkelquetschung davon. P. R. wurde nur leicht verletzt.
4
Das Landgericht hat angenommen, dass dem Angeklagten beim Zurücksetzen des Fahrzeugs bewusst gewesen sei, dass er die Nebenkläger treffen und „hierdurch verletzen konnte“. Auch habe er erkannt, dass es sich bei einem etwaigen Anfahren der Fußgänger um einen höchstgefährlichen Vorgang gehandelt habe, der geeignet gewesen sei, lebensgefährliche Verletzungen und eine schwere Gesundheitsbeschädigung zu verursachen. Beides habe er billigend in Kauf genommen. Seine Steuerungsfähigkeit sei aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).
5
2. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruhen.
6
a) Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet. Sie ist der Auffas- sung, dass aufgrund der Gefährlichkeit („höchstgefährliche Handlung“) des Fahrmanövers des Angeklagten (schnelle bogenförmige Rückwärtsfahrt bei eingeschränkter Sicht) nicht angenommen werden könne, dass er das hohe Risiko („naheliegend“) eines Zusammenstoßes mit den Nebenklägern und des Eintritts schwerer Gesundheitsschäden verkannt habe. Da er bewusst so gefahren sei, sei auf eine billigende Inkaufnahme der Folgen zu schließen.
7
b) Damit schöpft die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht aus. Denn es wäre an dieser Stelle nach § 261 StPO geboten gewesen, auch die Alkoholisierung des Angeklagten und deren mögliche Auswirkung auf sein Risikobewusstsein in den Blick zu nehmen. In der Rechtsprechung ist anerkannt , dass auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen kann, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung – trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände – infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26 mwN). Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN [zum bedingten Tötungsvorsatz]). Danach hätte es hier auch mit Blick auf die Tatsache, dass die – insoweit nicht sachverständig beratene – Strafkammer dem Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Alkoholkonsum eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat, weiterer Ausführungen bedurft.
8
3. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche Feststellungen zu ermöglichen. Dadurch verliert der gesamte Rechtsfolgenausspruch seine Grundlage.
9
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, konkrete Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Angeklagten zu treffen. Eine gegebenenfalls in Betracht kommende Einziehung des Führerscheins nach § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB kann im zweiten Rechtsgang noch nachgeholt werden. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14, mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 140/12
vom
20. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
20. September 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. September 2011 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch das Rechtsmittel des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger stützen ihre zu Unguns- ten des Angeklagten eingelegten Revisionen auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; der Nebenkläger beanstandet zudem das Verfahren. Beide erstreben eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich hinzutretenden versuchten Totschlags. Der Nebenkläger ist außerdem der Meinung, dass das Landgericht den Angeklagten nicht der gefährlichen, sondern der schweren Körperverletzung hätte schuldig sprechen müssen. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
2
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der sich unwohl fühlende Angeklagte nahm am Morgen des 20. Mai 2011 zwei Tabletten zu je 10 mg Diazepam ein. Um die Mittagszeit ging er zum Angeln. Nach seiner Rückkehr gegen 16.30 Uhr nahm er nochmals ein bis zwei dieser Tabletten zu sich und begab sich kurz darauf in eine Gaststätte, wo er Bier in nicht mehr feststellbarer Menge trank. Von dort ließ er sich zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in bereits angetrunkenem Zustand mit dem Taxi zu einem Vereinslokal bringen. Das mittags eingesteckte Anglermesser, ein Klappmesser mit 7 cm langer Klinge, befand sich noch in seiner Hosentasche.
4
In dem Vereinslokal traf der Angeklagte auf den ihm flüchtig bekannten Nebenkläger. Dessen Cousin unterhielt, wie der Angeklagte wusste, eine Beziehung zu einer Frau C. , mit der sich der Angeklagte in seiner frühen Jugendzeit mehrfach getroffen hatte. Der Angeklagte trank Bier und Korn und unterhielt sich dabei über längere Zeit hinweg in freundschaftlicher Weise mit dem Nebenkläger. Auf wiederholte Versuche des Angeklagten, das Gespräch auf den Cousin und Frau C. zu lenken, reagierte der Nebenkläger indes abweisend. Hierdurch geriet der Angeklagte zunehmend "in Rage". Eine sich deswegen entwickelnde verbale Auseinandersetzung konnte ein anderer Gast durch beruhigendes Einwirken auf den Angeklagten zunächst beenden. Anschließend sprachen der Angeklagte und der Nebenkläger wiederum gemeinsam , zeitweise Arm in Arm an der Theke stehend, dem Alkohol zu.
5
Gegen 2.00 Uhr flammte der Streit zwischen dem mittlerweile stark betrunkenen Angeklagten und dem Nebenkläger jedoch erneut auf. Der Nebenkläger wandte sich schließlich ab und ging zur Toilette. Als er den Gastraum wieder betrat, schnitt ihm der Angeklagte unvermittelt mit dem Anglermesser in die rechte Gesichtshälfte. Der Nebenkläger empfand dies wie einen Schlag, fiel zu Boden und versuchte wegzukrabbeln. Der Angeklagte folgte ihm und stach, ohne ein Wort zu äußern, über ihm stehend insgesamt dreizehn Mal wahllos im Bereich des Gesichts, der Schulter, des Rückens und des Gesäßes auf ihn ein. Anschließend lief er weg, ohne sich um den am Boden liegenden Verletzten zu kümmern. Ein Stich unterhalb des linken Schulterblatts drang mindestens 2,6 cm tief ein, eröffnete den Brustkorb, verletzte die Lunge und rief einen TeilPneumothorax hervor, der indes erfolgreich notfallmedizinisch behandelt werden konnte. Akute Lebensgefahr bestand nicht. Die weiteren Stiche, deren Tiefe das Landgericht nicht hat feststellen können, waren demgegenüber auch potentiell nicht lebensbedrohlich. Dem Nebenkläger verblieben vierzehn Narben im Rückenbereich, zwei davon aufgrund der bei der Notfallbehandlung angelegten Drainage, eine deutlich sichtbare 3 cm lange und ca. 0,5 cm breite Narbe an der rechten Wange sowie eine weitere von der Wange zum Halsbereich hinabführende Narbe im Gesicht.
6
Infolge des genossenen Alkohols und der eingenommenen Medikamente war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich eingeschränkt. Gleichwohl erkannte der Angeklagte, dass die Messerstiche gegen den Nebenkläger allgemein geeignet waren, dessen Leben zu gefährden, da sie Körperhöhlen eröffnen, lebenswichtige innere Organe verletzen oder Arterien perforieren konnten.
7
2. Demgegenüber hat sich das Landgericht nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bei seinem Handeln mit tödlichen Verletzungen des Nebenklägers wenigstens rechnete und solche billigend in Kauf nahm. Seine Zweifel hieran gründet es auf die nachfolgenden Erwägungen:
8
Zwar sei es zunächst ein deutliches, für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz sprechendes Beweisanzeichen, dass der Angeklagte dem Nebenkläger insgesamt vierzehn, überwiegend gegen den Rumpfbereich gerichtete Messerstiche beigebracht habe, denn damit habe er Gewalthandlungen verübt, deren Lebensbedrohlichkeit allgemein bekannt sei. Insgesamt zeige der äußere Geschehensablauf jedoch auch Umstände auf, die gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten sprächen. Diese seien mit in Bedacht zu nehmen, denn die Entscheidung über die innere Tatseite könne nicht allein anhand der Gefährlichkeit der Tathandlung getroffen werden, sondern erfordere eine umfassende Würdigung des gesamten objektiven und subjektiven Tatbildes.
9
Eingeleitet habe der Angeklagte den Angriff mit einem Schnitt in die Wange des Nebenklägers, der für sich schon nicht als eine lebensbedrohliche Gewalthandlung angesehen werden könne. Von einem Einsatz des Messers gegen den Oberkörper des Nebenklägers habe er, obwohl möglich, abgesehen. Dies belege, dass es dem Angeklagten jedenfalls zunächst nur darum gegangen sei, dem Nebenkläger eine äußerlich sichtbare Verletzung beizubringen. Es sei aber auch nicht erweislich, dass der Angeklagte, als er anschließend auf den Körper des am Boden befindlichen Nebenklägers eingestochen habe, ent- gegen seiner ursprünglichen Willensrichtung nunmehr mit tödlichen Verletzungen des Nebenklägers gerechnet und solche billigend in Kauf genommen habe. Gegen einen solchen Vorsatzwechsel spreche einmal, dass die Stiche insgesamt unkoordiniert geblieben seien und sich auch gegen Körperteile gerichtet hätten, bei denen lebensbedrohliche Verletzungen nicht zu erwarten gewesen seien. Weiter habe die Länge der Messerklinge lediglich 7 cm betragen; nach deren Beschaffenheit sei auch die Einstichbreite verhältnismäßig gering geblieben. Zudem habe sich der Angeklagte einer bei einer Körpergröße von 1,76 m und einem Gewicht von 125 kg stark fettleibigen Person gegenüber gesehen, bei der vermehrt schützendes Fettgewebe zu erwarten gewesen sei. Schließlich sei, was den Stich in den Brustkorb betreffe, lediglich eine Tiefe von 2,6 cm sicher nachzuweisen; zugunsten des Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, dass auch die anderen Stiche nicht tiefer reichten. Zumindest nicht für einen Tötungsvorsatz spreche, dass der Angeklagte die Tat ohne Sicherungstendenzen begangen, sich in einer alkoholenthemmten Atmosphäre spontan und ohne vorherige Planung zur Tat entschlossen und nicht über einen einsichtigen Beweggrund für die Tötung eines Menschen verfügt habe.
10
Die Einlassung des Angeklagten bleibe unergiebig, denn dieser habe lediglich erklärt, sich an das Tatgeschehen nicht erinnern zu können. Ebenso wenig seien tatbegleitende Äußerungen des Angeklagten festzustellen, die einen Schluss auf seine Willensrichtung erlaubt hätten.
11
II. Revision der Staatsanwaltschaft
12
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, denn die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge deckt keine Rechtsfehler zugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begegnet die Beweiswürdigung, auf welcher die Überzeugung der Strafkammer gründet, es sei lediglich ein Körperverletzungs -, nicht aber ein auch nur bedingter Tötungsvorsatz festzustellen, keinen rechtlichen Bedenken.
13
1. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt , weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement , umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).
14
b) Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).
15
c) Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ- RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Indizes, die einer unzulässigen Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) widerspräche.
16
d) Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven , für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewertet , rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. So kann eine Alkoholbeeinflussung des Täters von Rechts wegen den Schluss auf eine verminderte Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen oder auf fehlendes Bewusstsein von Umständen, die gegen einen tödlichen Ausgang des Geschehens sprechen, ebenso tragen wie umgekehrt den Schluss auf ein unüberlegtes Handeln, bei dem sich der Täter nahe liegender tödlicher Folgen nicht bewusst wird. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, den- selben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).
17
2. Daran gemessen ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nichts zu erinnern. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.
18
Das Landgericht hat zunächst eine objektiv gefährliche Gewalthandlung des Angeklagten festgestellt und darin ein deutliches Indiz sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes gesehen. Gleichwohl hat es sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände vom Vorliegen des - wie sich aus den Urteilsgründen hinreichend erschließt - erforderlichen Willenselementes nicht überzeugen können. Seine Zweifel hat es nicht nur auf die Beschaffenheit des verwendeten Messers gegründet , sondern auch darauf, dass der den Stichen gegen den Rumpf des Nebenklägers unmittelbar vorausgegangene Stich in die Wange offensichtlich nur von Verletzungsvorsatz getragen war, dass der Angeklagte die weiteren Stiche eher ungezielt führte, dass der Nebenkläger erkennbar über schützendes Fettgewebe verfügte und dass die nachweisbare Stichtiefe im Verhältnis zur Klingenlänge eher gering blieb, was ohne weiteres gegen wuchtig geführte Stiche spricht. Schließlich hat das Landgericht auch geprüft, ob die Motivlage, tatbegleitende Äußerungen oder Sicherungsmaßnahmen des Angeklagten zu einer anderen Beurteilung führen, und in diesem Zusammenhang Umstände, die für einen Tötungsvorsatz sprechen, rechtsfehlerfrei verneint.
19
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts hat das Landgericht in hinreichender Weise auch den Umstand in seine Betrachtung mit einbezogen, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol stand. In der Gesamtschau der Beweisanzeichen hat es die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten als Hinweis auf eine unüberlegte Spontantat gesehen, die nicht für einen bedingten Tötungsvorsatz spreche. Diese tatrichterliche Bewertung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Danach bedurfte es auch keiner besonderen Prüfung mehr, ob die Alkoholbeeinflussung - im Gegensatz dazu - deshalb ein den Angeklagten belastendes Indiz darstellt, weil er möglicherweise nicht mehr in der Lage war, die festgestellten gefahrmindernden Umstände zu erkennen, oder weil seine Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen herabgesetzt gewesen sein könnte.
20
III. Revision des Nebenklägers
21
Auch die Revision des Nebenklägers bleibt ohne Erfolg.
22
1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es davon absah, die in dem Vereinslokal zur Tatzeit als Bedienung tätige Zeugin Z. in der Hauptverhandlung zu vernehmen, ist unbegründet.
23
a) Der Rüge liegt zugrunde: Die Zeugin war zum Hauptverhandlungstermin am 24. August 2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Strafkammer beschloss zunächst die Vorführung der Zeugin, regte später aber an, stattdessen die Niederschriften über deren polizeiliche und richterliche Vernehmungen im Ermittlungsverfahren zu verlesen. Hiermit erklärten sich sämtliche Verfahrensbeteiligte einverstanden, weshalb die genannten Niederschriften nach entsprechendem Gerichtsbeschluss gemäß "§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO" verlesen wurden.
24
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre das Landgericht gehalten gewesen, die Zeugin in der Hauptverhandlung zur Beschaffenheit der Tatwaffe zu vernehmen. Insoweit habe es sich ausweislich der Urteilsgründe ausschließlich auf die Einlassung des Angeklagten gestützt, der zwar geltend gemacht habe, sich an eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nicht erinnern zu können, aber eingeräumt habe, es könne sein, dass er sein Anglermesser mit orangefarbenem Griff und mit einer Klinge von ca. 7 cm Länge noch bei sich gehabt habe. Demgegenüber habe die Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung ausgesagt, sie habe vor der Tat einen "gelb-silbernen" Gegenstand, nach ihrem Eindruck ein Klappmesser, "etwa 5 - 10 cm" aus der Hosentasche des Angeklagten herausragen gesehen. Wäre die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden, hätte sie - so der Beschwerdeführer - ausgesagt, dass es sich bei dem mitgeführten Messer nicht um das ihr bekannte orangefarbene Anglermesser des Angeklagten gehandelt habe, sondern um dessen ihr ebenfalls bekanntes gelbes, mit silbernen Verzierungen versehenes "Ausgehmesser". Dieses habe eine ca. 12 cm lange Klinge und diene dem Angeklagten nach eigenem Bekunden dazu, sich "Probleme vom Hals" zu halten.
25
b) Anders als behauptet kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass sich das Landgericht aufgrund des Inhalts der verlesenen Niederschriften dazu hätte gedrängt sehen müssen, durch Vernehmung der Zeugin weitere Ermittlungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe anzustellen. Weder aus der Aussage der Zeugin bei der Polizei noch aus ihrer Aussage vor dem Ermittlungsrichter ergeben sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sie Kenntnis davon gehabt hätte, über welche Messer der Angeklagte verfügte, wie diese im einzelnen beschaffen waren und wozu sie ihm dienten. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht nach Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der Zeugin zu dem revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die der Zeugin mögliche Beschreibung der Tatwaffe der vom Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärung nicht den Boden zu entziehen vermag.
26
2. Soweit der Beschwerdeführer mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des Landgerichts zur inneren Tatseite des Angeklagten beanstandet, verweist der Senat auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft (oben II.).
27
3. Die Rüge, das Landgericht hätte den Angeklagten statt der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig sprechen müssen, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
28
IV. Revision des Angeklagten
29
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

5 StR 441/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten C C und S C wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaus- sprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten C C wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Angeklagte S C hat das Landgericht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen beider Angeklagten sind, soweit die Rechtsmittel sich gegen die Schuldsprüche richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch können die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
1. Betreffend den Angeklagten C C hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erweist sich als nicht ausreichend begründet und begegnet im Hinblick auf das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 jeweils m. w. N.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Dabei kann die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten Umstände grundsätzlich nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; BGH StV 1983, 102; 1986, 57).
Nach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung insbesondere sein jugendliches Alter berücksichtigt, ebenso die fehlenden Vorstrafen sowie sein Teilgeständnis , die Tatsache, daß Grundlage der Aburteilung ein durch den Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei angeschobenes Scheingeschäft war, daß die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgeblieben ist. Ob diese gewichtigen Strafmilderungsgründe für die Strafkammer hätten Veranlassung bieten müssen, schon die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehlt es angesichts dieser Milderungsgründe unter dem Gesichtspunkt des gerechten Schuldausgleichs an einer ausreichenden Begründung der Strafhöhe (acht Jahre Freiheitsstrafe). Diese war hier umso mehr erforderlich, weil sich die erhöhte Gefährlichkeit, der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im unteren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt und der Reinheitsgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch war.“ 2. Auch den Strafausspruch gegen die Angeklagte S C , die Ehefrau des Angeklagten C C , vermag der Senat – insoweit anders als der Generalbundesanwalt – nicht als rechtsfehlerfrei zu erachten.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Es hat zur Begründung dessen zwar eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die für oder gegen eine Strafrahmenverschiebung sprechen, gegeneinander abgewogen. Gleichwohl besorgt der Senat, daß das Landgericht dabei mit der Argumentation, daß die Angeklagte „bei der Tatbegehung unter dem Einfluß ihres Ehemannes stand und ihr Tatbeitrag als gering einzustufen ist“, die Besonderheiten des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Angeklagte war vom Rauschgifthandel ihres Ehemannes überrascht und forderte ihn auf, das Heroin sofort aus der Wohnung zu schaffen. Nachdem sie eine Teilmenge des Rauschgiftes in einer Kammer der Wohnung verstaut hatte, war sie nur sehr kurze Zeit – in der Größenordnung allenfalls weniger Stunden – im Besitz des Rauschgiftes. Dem besonderen Konflikt zwischen dem gesetzlichen Verhaltensgebot und dem orientalisch geprägten Autoritätsverhältnis zwischen den beiden Angeklagten trägt die Wendung, daß die Angeklagte „unter dem Einfluß ihres Ehemannes stand“, nicht hinreichend Rechnung.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Falles zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 396/08
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält auch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung , weil er beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar liegt hier keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 StVO vor, sondern ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO, der dem fließenden Verkehr den Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.