Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 4 StR 224/18

bei uns veröffentlicht am26.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 224/18
vom
26. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl
ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR224.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 gemäß § 44, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Dezember 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 17. April 2018, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und S. wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte M. der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen und der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl; bb) und der Angeklagte S. der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen und der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist.
b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit diese Angeklagten im Fall II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden sind. Diese Strafen entfallen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M. und S. und die Revision des Angeklagten Si. werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten Si. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, Beihilfe zum Woh- nungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen und Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen, Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten Si. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zulässige Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten S. führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und zum Wegfall jeweils einer Einzelstrafe; im Übrigen sind sie ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Dem Angeklagten M. war nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3
Der Angeklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag hinreichend dargelegt , dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO). Dass sich der Antrag nicht dazu verhält, wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist und damit der Wegfall des Hindernisses bekannt geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 4 StR 448/15, Rn. 3 mwN), steht dem Erfolg seines Begehrens hier nicht entgegen, weil sich aus den Akten und dem Zeitablauf ohne weiteres ergibt, dass die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 671/16, Rn. 4). Da sich das Gesuch ausschließlich auf ein Verhalten der die Antragsschrift unterzeichnenden Verteidigerin stützt, bedurfte es keiner ausdrücklichen Glaubhaftmachung mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162).
4
Mit der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom 17. April 2018, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. Eines gesonderten Antrags bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 StR 245/13, Rn. 3 mwN).
5
2. Der Schuldspruch war bei den Angeklagten M. und S. abzuändern , weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung der jeweils als Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl bewerteten Taten beider Angeklagten in den Fällen II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) und 6 (Fallakte 25) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.
6
a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter , Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und nach dem Umfang seines Tatbeitrages zu entscheiden. Erbringt der Täter oder Teilnehmer im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 648/16, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 39; Beschluss vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16, Rn. 4; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f., st. Rspr.).
7
b) Danach war in Bezug auf die Fälle II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) und 6 (Fallakte 25) bei beiden Angeklagten von einer tateinheitlichen Begehung auszugehen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei den beiden von den Angeklagten und einem weiteren Mittäter am 31. Dezember 2016 zwischen 20.26 und 20.48 Uhr angegangenen Tatobjekten um nebeneinander liegende Doppelhaushälften. Da die Strafkammer in Bezug auf die Angeklagten nicht auszuschließen vermochte, dass jeweils der andere Angeklagte und/oder der Mittäter in die einzelnen Doppelhaushälften einbrach, während sie dessen Tat nur von außen mit Gehilfenvorsatz durch ein Absichern oder durch Fahrdienste förderten, ist mit Rücksicht auf die räumliche Nähe der Tatorte und den kurzen Tatzeitraum nur ein auf beide Wohnungseinbrüche bezogener einheitlicher Tatbeitrag belegt.
8
c) Da ergänzende tatrichterliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2017 – 4 StR 82/17, Rn. 7). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
9
3. Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der für den Fall II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) verhängten Einzelstrafe von jeweils einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe. Die im Fall II. 2. Ziffer 6 (Fallakte 25) gegen beide Angeklagte festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe bleibt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils als alleinige Einzelstrafe für die beiden in Tateinheit zusammengefassten Taten bestehen.
10
Die Gesamtstrafe hat bei beiden Angeklagten Bestand. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN). Der Senat schließt deshalb aus, dass die Strafkammer angesichts der bei dem AngeklagtenM. verbleibenden 15 und der bei dem Angeklagten S. verbleibenden 16 Einzelstrafen (darunter jeweils zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe, zweimal zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, dreimal zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe und zweimal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei einem der Angeklagten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
11
4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Quentin Sost-Scheible

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

3
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, aaO; vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11 aaO).

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

4
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15 Rn. 2 [in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz]; vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. Januar 2013 – 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10 Rn. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 371/06
vom
29. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 6. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, an dem Urteil habe der Vorsitzende Richter L. mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei (Verstoß gegen § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 StPO).
3
1. Der Beschwerdeführer trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor:
4
In die Hauptverhandlung wurden Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung eingeführt. Die Gespräche wurden weitgehend in dem Sinti-Dialekt "Sintitikes" geführt. Da der Angeklagte Zweifel an der Richtigkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzung äußerte, wurde auf den dritten Verhandlungstag eine Sprachsachverständige geladen. Zur Vorbereitung des Termins hatte der Vorsitzende der Sachverständigen vier aufgezeichnete Gespräche in digitalisierter Form und die jeweiligen Übertragungsprotokolle der Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt.
5
Mit der Beweiserhebung durch Abspielen einzelner Gespräche aus der Telefonüberwachung und ihre Übersetzung durch die Sachverständige wurde nach 11.50 Uhr begonnen. Dabei erfolgte auch die Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten , dass der Sachverständigen Aktenteile überlassen worden waren. Um 12.32 Uhr wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und um 13.36 Uhr fortgesetzt.
6
Der Verteidiger lehnte anschließend namens des Angeklagten den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch begründete er damit, der Vorsitzende habe die Verteidigung nicht darüber informiert , dass er der Sachverständigen Aktenteile zur Vorbereitung des Termins zur Verfügung gestellt habe; er habe auf ausdrückliche Nachfrage des Verteidigers geäußert, die der Sachverständigen überlassenen Gespräche seien für den Tatnachweis nicht relevant, obwohl eins davon das "Kernstück" der Telefonüberwachung darstellen würde. Das Befangenheitsgesuch wurde mit Gerichtsbeschluss unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen , da der Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht und das Gesuch verspätet eingebracht worden sei.
7
Daraufhin brachte der Verteidiger ein zweites inhaltsgleiches Ablehnungsgesuch an und bezog sich zur Glaubhaftmachung auf die noch einzuholenden dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und des Sitzungsstaatsanwalts. Auch dieses zweite Gesuch wurde mit Gerichtsbeschluss unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen, weil es sich um die unzulässige Wiederholung eines bereits abgelehnten Gesuchs handele.
8
2. Die Revision greift ausschließlich den auf das erste Befangenheitsgesuch ergangenen Beschluss an; den zweiten Beschluss lässt sie unbeanstandet. Sie macht geltend, dass die Verwerfung des ersten Antrags rechtsfehlerhaft gewesen sei, weil eine Glaubhaftmachung über die anwaltliche Erklärung hinaus nicht erforderlich gewesen und er nicht verspätet eingebracht worden sei. Dass der zweite Antrag verworfen wurde, rügt der Beschwerdeführer hingegen nicht.
9
Dem Senat ist es demnach verwehrt, den zweiten Verwerfungsbeschluss zu prüfen. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen (BGH NStZ 1998, 636; 1999, 94; Cirener/Sander JR 2006, 300). Die Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts.
10
3. Die Rüge ist unbegründet, da die nach Beschwerdegrundsätzen vorgenommene Prüfung durch den Senat ergibt, dass beim Vorsitzenden die Besorgnis der Befangenheit nicht bestand.
11
a) Die Entscheidung der Strafkammer, das erste Ablehnungsgesuch als im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 1, 2 Alt. 2 StPO unzulässig zu verwerfen, war rechtsfehlerhaft. Der Antrag bedurfte nicht der weiteren Glaubhaftmachung (§ 26 Abs. 2 StPO), da der Verteidiger seine eigenen Wahrnehmungen mitteilte; dass er die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versicherte, war nicht erforderlich (BayObLG StV 1995, 7; OLG Schleswig MDR 1972, 165; Pfeiffer in KK 5. Aufl. § 26 Rdn. 5; Maul in KK 5. Aufl. § 45 Rdn. 11; a.A. OLG Koblenz OLGSt StPO § 45 Nr. 5). Auch war der Antrag nicht verspätet eingebracht (§ 25 StPO), weil die maßgeblichen Vorgänge, auf die er sich gründete, "unmittelbar" vor der Mittagspause - so die Revision - erfolgten und das Ablehnungsgesuch als erster protokollierter Vorgang danach gestellt wurde.
12
b) Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte daher der Vorsitzende nach § 27 Abs. 1 StPO an der Entscheidung über den ersten - zulässigen - Antrag nicht mitwirken dürfen. Hat das Gericht über ein Ablehnungsgesuch in falscher Besetzung entschieden, so ist in dem Fall, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist, allein deswegen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestand. Denn im Fall eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es dem Revisionsgericht verwehrt, nach Beschwerdegrundsätzen darüber zu entscheiden , ob das Ablehnungsgesuch begründet war (BVerfG NJW 2005, 3410, 3413 f.; StraFo 2006, 232, 236; BGHSt 50, 216, 219; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06 - Umdr. S. 9 f.). Ein derartiger Fall liegt hier allerdings nicht vor.
13
c) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Vorschriften willkürlich angewendet werden oder die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411; StraFo 2006, 232, 235 f.; BGHSt 50, 216, 218; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 5 StR 249/06 - Umdr. S. 3). Willkür liegt vor, wenn der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich gleichsam zum "Richter in eigener Sache" macht (BVerfG NJW 2005, 3410, 3412; StraFo 2006, 232, 235; Beschluss vom 2. August 2006 - 2 BvR 1518/06 - Umdr. S. 5; BGHSt aaO 219; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05 - Umdr. S. 4; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06 - Umdr. S. 7 f.), oder ein Verstoß von vergleichbarem Gewicht gegeben ist. Demgegenüber gibt es auch Fallgestaltungen, in denen sich ein Verfassungsverstoß nicht feststellen lässt, vielmehr die §§ 26a, 27 StPO "nur" schlicht fehlerhaft angewendet wurden (BVerfG StraFo 2006, 232, 236; vgl. ferner BGH StV 2005, 587, 588; Beschluss vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05 - Umdr. S. 6).
14
Erfolgt die Verwerfung nur aus formalen Erwägungen, wurden die Ablehnungsgründe aber nicht inhaltlich geprüft, ist im Einzelfall danach zu differenzieren , ob die Entscheidung des Gerichts auf einer groben Missachtung oder Fehlanwendung des Rechts beruht, ob also Auslegung und Handhabung der Verwerfungsgründe nach § 26a Abs. 1 StPO offensichtlich unhaltbar oder aber lediglich schlicht fehlerhaft sind (BGHSt 50, 216, 219 f.). In letzterem Fall entscheidet das Revisionsgericht weiterhin nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besorgnis der Befangenheit (zur bisherigen Rspr. vgl. BGHSt 18, 200, 203; 23, 265; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1, 3, 9).
15
d) Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs nach § 26a Abs. 1 StPO erfolgte hier nicht willkürlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.
16
Das mit dem Befangenheitsgesuch beanstandete Verhalten des Vorsitzenden war für die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht relevant, sodass er bei der Mitwirkung am Verwerfungsbeschluss sein eigenes Verhalten nicht wertend beurteilen musste. Vielmehr wurde die Verwerfung nur mit formalen Mängeln des Gesuchs - Form und Frist, d.h. fehlende Glaubhaftmachung und Verspätung - begründet.
17
Die Entscheidung, das erste Ablehnungsgesuch wegen fehlender Glaubhaftmachung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, war zwar rechtsfehlerhaft; denn der von einem Verteidiger verfasste Antrag genügt schon dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Tatsachen, mit denen die Besorgnis der Befangenheit begründet wird, gerichtsbekannt sind (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 17; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 26 Rdn. 16) oder der Antrag Wahrnehmungen des Verteidigers enthält, wobei das Fehlen einer anwaltlichen Versicherung grundsätzlich unschädlich ist (vgl. BayObLG StV 1995, 7; OLG Schleswig MDR 1972, 165; Pfeiffer in KK 5. Aufl. § 26 Rdn. 5; Maul in KK 5. Aufl. § 45 Rdn. 11).
18
Die Bewertung des Landgerichts ist aber nicht offensichtlich unhaltbar. Die Erklärungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung mussten zwar als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Das gilt jedoch nicht für die unterbliebene Information bezüglich des Überlassens von Aktenteilen im Vorfeld der Sachverständigenvernehmung. Insoweit teilt die Revision nicht mit, ob dieser von der Verteidigung erhobene Vorwurf gerichtsbekannt, insbesondere Gegenstand der Hauptverhandlung war. Auch diesbezüglich genügt zwar die in dem Befangenheitsgesuch enthaltene anwaltliche Erklärung, da es sich um eine eigene Wahrnehmung - gegebenenfalls auch außerhalb der Hauptverhandlung - handelte. Indem die Kammer jedoch insgesamt nicht die schlichte Erklärung ausreichen ließ, sodass zumindest die anwaltliche Versicherung von deren Richtigkeit erforderlich gewesen wäre, wandte sie den Verwerfungsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO nicht grob rechtsfehlerhaft an. Zwar setzt die Glaubhaftmachung nach zutreffender Auffassung insoweit eine anwaltliche Versicherung nicht voraus. Die der Entscheidung der Kammer zugrunde liegende Auslegung, die sich auch auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen kann (vgl. OLG Koblenz OLGSt StPO § 45 Nr. 5), ist jedoch vertretbar. Sie kann das Argument für sich beanspruchen, dass dem Verteidiger, der ein Ablehnungsgesuch stellt, mit der anwaltlichen Versicherung Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung für das Ablehnungsverfahren, in dem keine Beweisaufnahme über den Ablehnungsgrund stattfindet, vor Augen geführt werden.
19
e) Die demnach nach Beschwerdegrundsätzen vorgenommene Prüfung des Sachverhalts ergibt, dass das auf die Überlassung von Aktenteilen bezügliche Verhalten einem verständigen Angeklagten keinen Anlass geben konnte, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Maßstab hierfür ist, ob der Richter den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt. Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (Senat , Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06 - Umdr. S. 23; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.).
20
Die umfangreichen Bemühungen des Vorsitzenden um einen Sprachsachverständigen für den Sinti-Dialekt "Sintitikes" erfolgten im Interesse des Angeklagten, der Zweifel an der Richtigkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzung äußerte. Dass es der Vorsitzende dabei unterließ, die Verteidigung davon zu informieren, dass er der schließlich beauftragten Sachverständigen zu ihrer Vorbereitung bestimmte Aktenteile zur Verfügung gestellt hatte, konnte von vornherein kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen , weil eine Verpflichtung hierzu nicht bestand (vgl. zu § 33 Abs. 2, 3 StPO; Maul aaO § 33 Rdn. 2; Wendisch aaO § 33 Rdn. 7). Weiterhin war die Frage des Verteidigers nach der Tatrelevanz der überlassenen digitalisierten Gespräche mit Übersetzungsprotokollen sachwidrig. Denn es war notwendig, der Sachverständigen den für ihre Übersetzungstätigkeit jedenfalls auch bedeutsamen fremdsprachlichen Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen (§ 80 Abs. 2 StPO). Welches Interesse der Angeklagte daran haben konnte, ihr nur für den Tatvorwurf nicht relevante Gespräche zur Verfügung zu stellen, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal sich der Auftrag an die Sachverständige naturgemäß (auch) auf die relevanten Gespräche bezog. Die Frage des Verteidigers zielte ferner auf eine vorläufige Bewertung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und des Akteninhalts. Hierauf haben die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch (BGHSt 43, 212); im Übrigen obliegt die Würdigung des Beweisstoffs ohnehin nicht dem Vorsitzenden allein, sondern dem gesamten Spruchkörper. Die vom Vorsitzenden auf diese sachwidrige Frage gegebene Antwort konnte, zumal die Verfahrensbeteiligten sie ohne weiteres überprüfen konnten, vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
3
Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Erreichung seines Rechtsschutzziels steht dies aber nicht zwingend entgegen, da die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzieht (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154; MeyerGoßner , StPO, 56. Aufl., § 346 Rn. 17).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 648/16
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR648.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2016, soweit es den Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchdiebstahls sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
b) aufgehoben aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen I.1. bis I.12. der Urteilsgründe und bb) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ein sichergestelltes Päckchen Kokain eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in der gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung im Strafausspruch. Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
4
a) Die Urteilsfeststellungen werden von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen tragen sie auch die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen (versuchten) schweren Bandendiebstahls in den Fällen I.1. bis I.9. der Urteilsgründe und mittäterschaftlich begangenen (versuchten ) Wohnungseinbruchdiebstahls in den Fällen I.10. bis I.12. der Urteilsgründe.
5
b) Der Schuldspruch kann allerdings in konkurrenzrechtlicher Hinsicht nicht unverändert bestehen bleiben, weil die Annahme jeweils selbständiger, real konkurrierender Diebstahlstaten rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
6
aa) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden , sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16, Rn. 4; vom 2. Juli 2014 – 4 StR 176/14, wistra 2014, 437 und vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).
7
bb) In den Fällen I.1. bis I.6., I.7. bis I.9. sowie I.10. bis I.12. der Urteilsgründe hat das Landgericht eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: Der Tatbeitrag des Angeklagten „erschöpfte sich nach der Sach- verhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil ... jeweils darin, seine (n) Tatgenossen an den verschiedenen Tattagen mit dem Pkw in zur Begehung von Einbruchstaten geeignet erscheinende Wohngebiete zu fahren, sie (ihn) dort abzusetzen und nach Beendigung von mehreren Einbrüchen in Wohnungen in Tatortnähe wieder abzuholen. Die Fälle I.1 bis I.6, I.7 bis I.9 sowie I.10 bis I.12 der Urteilsgründe, in denen die vom Angeklagten in Tatortnähe abgesetzten und später wieder abgeholten Tatgenossen jeweils mehrere Wohnungseinbrüche begingen, sind daher für den Angeklagten konkurrenzrechtlich jeweils zu einheitlichen Taten des schweren Bandendiebstahls oder des Wohnungseinbruchdiebstahls zusammenzufassen.“
8
cc) Da ergänzende Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16, Rn. 6 und vom 28. März 2017 – 4 StR 82/17, Rn. 7, mwN). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der seine Tatbeteiligung bestritten hat, gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
9
dd) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafen I.1. bis I.12. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Demgegenüber haben die den aufgehobenen Einzelstrafaussprüchen und der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen, die von dem Rechtsfehler in der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten nicht betroffen sind, Bestand. Der neue Tatrichter kann ergänzende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
Graf Jäger Cirener
Bär Hohoff

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

4
a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter , Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen , nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden , sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschluss vom 2. Juli 2014 – 4 StR 176/14, wistra 2014, 437).
7
c) Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493; Beschluss vom 24. September 2014, aaO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR191/14
vom
3. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2013 – auch bezüglich der Mitangeklagten K. und M. – im Schuldspruch wie folgt geändert:
a) Die Angeklagten R. und K. sind jeweils des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig.
b) Der Angeklagte M. ist des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig. Die gegen die Angeklagten im Fall II.3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen „schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Mitangeklagten K. , M. und A. hat es we- gen „schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb“ (K. ), „schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb“ (M. ) und Wohnungseinbruchsdiebstahls (A. ) (Gesamt-)Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (K. und M. ) sowie einem Jahr und sechs Monaten (A. ) verhängt. Die gegen die Mitangeklagten ergangenen Urteile sind rechtskräftig. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten R. führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Gemäß § 357 StPO ist die Änderung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und M. zu erstrecken.
2
1. Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte R. , die Mitangeklagten K. und M. sowie der anderweitig verfolgte Mi. am 1. Februar 2013 nach Düsseldorf-Niederkassel, um dort Wohnungseinbrüche zu begehen. In der Folge drangen mehrere Mitglieder der Gruppe durch eine aufgehebelte Tür in die Souterrainwohnung des Geschädigten Ah. ein, während die übrigen Gruppenmitglieder die Umgebung absicherten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Nachdem sie in der unmöblierten Wohnung nichts Stehlenswertes gefunden hatten, brachen sie von außen in die im ersten Obergeschoss desselben Hauses gelegene Wohnung des Geschädigten Ko. ein und entwendeten daraus Gegenstände in einem Wert von 10.000 Euro (Fall II.4 der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen dazu, wer aus der Tätergruppe in das Haus eingedrungen ist und wer die Umgebung abgesichert hat, vermochte das Landgericht nicht zu treffen.
4
b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter , Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen , nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden , sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641 m. Anm. Kämpfer; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.). Lässt sich nicht feststellen, durch wie viele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB der Angeklagte die festgestell- ten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen , dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, Beschluss vom 19. November 1996 – 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; vgl. Beschluss vom 15. April 1987 – 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1).
5
Da das Landgericht die einzelnen Tatbeiträge nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon auszugehen , dass er nicht selbst in die Wohnungen der Geschädigten Ah. und Ko. eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrüchen durch das Absichern der Umgebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat er in Bezug auf diese beiden Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, Rn. 5)
6
2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, Rn. 17). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
7
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.4 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Ge- samtheit zur Folge (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von acht Mal zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe, zwei Mal zwei Jahren Freiheitsstrafe , ein Mal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zwei Mal einem Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
8
3. Da die Urteilsaufhebung auf einer Rechtsverletzung beruht, die auf die Sachrüge hin zu beachten ist, ändert der Senat nach § 357 StPO (vgl. dazu ElGhazi , Die Zuordnung von Gesetzesverletzungen zu Sach- und Verfahrensrüge in der strafprozessualen Revision, 2014, S. 90 f. mwN; krit. Basdorf in Festschrift Meyer-Goßner, 2001, S. 665, 673 f.; Hamm in Festschrift Hanack, 1999, S. 369, 383 ff.) auch bei den nichtrevidierenden Mitangeklagten K.
und M. die Schuldsprüche entsprechend ab. Dadurch kommt auch bei ihnen die im Fall II.3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe in Wegfall. Die gegen sie festgesetzten Gesamtstrafen werden davon nicht berührt, da der Senat mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
VRi'inBGH Sost-Scheible Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert und ist daher gehindert zu unterschreiben. zu unterschreiben. Cierniak Cierniak Mutzbauer Quentin