Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 1 StR 671/16

published on 26/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 1 StR 671/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 671/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR671.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.

Gründe:


1
Der Angeklagte ist durch in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 u.a. wegen zahlreicher Taten des schweren Bandendiebstahls zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.
2
Mit am 8. November 2016 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers hat er Revision gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Am darauffolgenden Tag ging ein weiteres Schreiben des Verteidigers ein, in dem dieser Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragte und (erneut) Revision einlegte.
3
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO hat Erfolg. Dem Angeklagten war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO).
4
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15 Rn. 2 [in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz]; vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. Januar 2013 – 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10 Rn. 3).
5
2. Im Übrigen wird ein Verschulden der Kanzlei seines Verteidigers an der Fristversäumung glaubhaft gemacht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Es ist weiterhin vorgetragen und mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht, der Angeklagte habe den Verteidiger nach Urteilsverkündung mit der Erhebung der Revision beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dasser mit der Fristversäumung seitens des Verteidigers hätte rechnen müssen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN), sind nicht ersichtlich.
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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.