Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 3 StR 635/17

published on 10/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 3 StR 635/17
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 635/17
vom
10. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Bestechlichkeit
zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Bestechlichkeit
ECLI:DE:BGH:2019:100119B3STR635.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Juli 2017 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Bestechlichkeit in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten K. unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten K. und G. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen gegen die drei Angeklagten getroffen. Gegen ihre Verurteilung wenden diese sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B. und G. beanstanden zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I.

2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Die Angeklagten hatten herausgehobene Ämter und Funktionen im Schießsportverein e.V. (nachfolgend: SSV ) inne, der dem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverband der Deutschen Schießsport Union e.V. angehörte. B. war Ehrenpräsident und Kassenwart des Vereins, K. erster Vorsitzender und G. zweiter Vorsitzender. Zu dritt besetzten sie einen vereinseigenen Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz des Angeklagten K. , bei dem Vereinsmitglieder eine Prüfung über ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG ablegen konnten, deren Nachweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG gesetzliche Voraussetzung für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte ist.
4
Spätestens im Mai 2013 beschloss der Angeklagte B. , seine exponierte Stellung in dem Verein missbräuchlich auszunutzen und gegen Annahme geldwerter Vorteile Sachkundezeugnisse sowie weitere zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Bescheinigungen zugunsten Dritter auszustellen , ohne dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen. Er beabsichtigte , sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. In der Folge traf er in 37 Fällen mit Dritten, die zu dieser Zeit nicht Mitglieder des Vereins waren und sich an ihn einzig zu dem Zweck des Erwerbs einer Waffenbesitzkarte unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen wandten, entsprechende Vereinbarungen und bescheinigte ihnen unter anderem rückwirkend die mehr als einjährige Vereinsmitgliedschaft sowie die Teilnahme an Schießübungen. Vor allem aber stellte er ihnen in seiner Eigenschaft als Mitglied des vereinseigenen Prüfungsausschusses Zeugnisse über das Bestehen einer Sachkundeprüfung aus, obwohl sie entweder an der be- scheinigten Prüfung gar nicht teilgenommen hatten oder aber diese irregulär durchgeführt worden war, indem der Angeklagte ihnen zuvor die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungen bekannt gegeben hatte; eine praktische Prüfung wurde in keinem der Fälle abgelegt. Als Gegenleistung zahlten die Begünstigten dem Angeklagten jeweils zuvor einen von ihm verlangten und individuell bestimmten Geldbetrag in Höhe von 690 € bis 1.561 €.
5
Die Angeklagten K. und G. unterstützten den Angeklagten B. in einzelnen Fällen bewusst in Kenntnis aller Umstände, indem sie ebenfalls als Mitglieder des vereinseigenen Prüfungsausschusses die Sachkundezeugnisse unterzeichneten und teilweise an irregulär durchgeführten Prüfungen mitwirkten. Sie handelten in der Absicht, an den Einnahmen des Angeklagten B. zu partizipieren. In diesem Rahmen erhielten K. und G. jedenfalls einmalig Geldbeträge.
6
2. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten B. als Bestechlichkeit in 37 Fällen nach § 332 Abs. 1 Satz 1, § 53 StGB, dasjenige der Angeklagten K. und G. als Beihilfe zur Bestechlichkeit in 19 Fällen (K. ) bzw. in 15 Fällen (G. ) gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 53 StGB gewertet. Dabei ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Angeklagten als Mitglieder des Sachkundeprüfungsausschusses des SSV Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB waren.

II.

7
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten B. und G. (§ 349 Abs. 2 StPO) und keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO) ergeben.
8
1. Die von den Angeklagten B. und G. erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der diese Angeklagten betreffenden Antragsschriften des Generalbundesanwalts nicht durch.
9
2. Die Schuldsprüche weisen keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landgericht den Angeklagten B. - ebenso wie die Angeklagten K. und G. - zutreffend als Amtsträger im Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen ; allein dies bedarf - über die Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts hinaus - vertiefter Betrachtung:
10
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen erfüllten die Angeklagten, indem sie als Mitglieder des vereinseigenen Prüfungsausschusses Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG durchführten und entsprechende, für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bindende Zeugnisse ausstellten.
11
a) Bei der Durchführung von Sachkundeprüfungen und der Erteilung von Sachkundezeugnissen handelte es sich um eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
12
aa) Dem Begriff der öffentlichen Verwaltung sind alle Tätigkeiten zuzuordnen , die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42). Das schließt sowohl die Aufgaben der staatlichen Anordnungs- und Zwangsgewalt als auch das Tätigwerden des Staates im Bereich der Leistungsverwaltung und Daseinsvorsorge sowie ferner dessen erwerbswirtschaftlich-fiskalisches Handeln ein (vgl. BT- Drucks. 7/550, S. 209; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 43 ff.; MüKoStGB /Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 50 ff.). Maßgeblich für die Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung ist insoweit eine funktionale Betrachtung anhand des materiellen Gehalts der konkreten Tätigkeit; die Organisationsform der ausführenden Institution ist demgegenüber unerheblich (vgl. BT-Drucks. 13/5584, S. 12; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 49).
13
Tätigkeiten im Rahmen der Eingriffs- bzw. Ordnungsverwaltung, also der belastenden Anordnungs- und Zwangsgewalt, sind danach in aller Regel - auch dann, wenn sie von Beliehenen oder anderen Privatrechtssubjekten ausgeübt werden - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 201 f.; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 43; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 50). Denn in diesen Fällen greift der Staat mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten , einseitig und rechtsverbindlich in Rechtspositionen - insbesondere die Freiheit - der Bürger ein (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl., § 1 Rn. 22). Dies ist eine originäre Aufgabe der staatlichen Gewalt, die ausschließlich hoheitlich erfüllt werden kann.
14
bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben stellt die Prüfung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nebst Erteilung eines als Sachkundenachweis im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG dienenden Zeugnisses eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar, weil eine solche Tätigkeit als Bestandteil einer waffenrechtlichen Entscheidung in den Bereich der Eingriffsverwaltung fällt. Das Waffengesetz dient - entsprechend dem in § 1 Abs. 1 WaffG beschriebenen Gesetzeszweck - in erster Linie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 1 WaffG Rn. 1 f.). Der Zielsetzung folgt die Gesetzsystematik, wonach der Umgang mit Waffen und Munition, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 2 WaffG durch Erteilung behördlicher Erlaubnisse gestattet werden kann (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; s. hierzu Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn. 630 ff.).
15
Zu diesen verwaltungsrechtlichen Erlaubnissen zählt die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, die eine ausnahmsweise Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen begründet. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und dem Antragsteller demgemäß die begehrte Rechtsposition einzuräumen ist oder andernfalls zugunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt bleiben muss, entscheidet die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde (§ 48 WaffG). Die maßgeblichen Anforderungen an waffenrechtliche Erlaubnisse - mithin auch für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte - sind allgemein in § 4 WaffG geregelt. Danach wird unter anderem ein Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition gefordert (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Diesen Nachweis wiederum erbringt gemäß § 7 Abs. 1 WaffG, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
16
Nach alledem fügte sich das Handeln der Angeklagten als Mitglieder des vereinseigenen Prüfungsausschusses in den Ablauf einer behördlichen Entscheidung auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung ein, so dass sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahmen.
17
b) Der Prüfungsausschuss des SSV war auch eine sonstigeStelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
18
aa) Unter den Begriff der "sonstige Stelle" fallen behördenähnliche Institutionen , die unabhängig von ihrer Organisationform befugt sind, bei der Aus- führung von Gesetzen mitzuwirken, ohne selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 209; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, NStZ 2009, 562, 564; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22, 24; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 89). Hierzu zählen auch zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben berufene Vereinigungen, Ausschüsse oder Beiräte (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 209; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 89). Sofern die Stelle als juristische Person des Privatrechts organisiert ist, muss sie jedoch Merkmale aufweisen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; bei einer Gesamtbetrachtung muss sie als "verlängerter Arm des Staates" erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376 f.; Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22, 24). Ob das der Fall ist, ist wiederum nach wertender Gesamtbetrachtung zu entscheiden, in die unter anderem der Umstand einzubeziehen ist, in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376 f.; Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, NStZ 2009, 562, 564).
19
bb) Diese Anforderungen erfüllte der Prüfungsausschuss des SSV . Der Ausschuss wirkte - wie dargestellt - an der Ausführung von Gesetzen mit, indem er mit dem Nachweis der Sachkunde eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte durch die zuständige Behörde schuf. Dabei nahm er auch die Stellung einer behördenähnlichen Institution ein, die einer Behörde gleichgeordnet war:
20
(1) Seiner Rechtsnatur nach ist der vereinseigene Prüfungsausschuss allgemein als ein Konstrukt sui generis anzusehen. Anders als der Verein, in dem und aus dem heraus er gebildet wird, ist er mangels eigener Rechtsfähigkeit keine juristische Person des Privatrechts (vgl. hierzu MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl., Vor § 21 Rn. 1 ff.). Stattdessen handelt es sich um ein Gremium, des- sen einzige Funktion - obgleich organisatorisch an eine juristische Person des Privatrechts angebunden - darin besteht, eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen und bei dem Vollzug waffenrechtlicher Vorschriften mitzuwirken. Dies folgt aus den rechtlichen Bestimmungen zum Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 WaffG.
21
Die Einzelheiten hierzu, insbesondere die Vorschriften über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zum Nachweis der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 WaffG hat das Bundesministerium des Innern aufgrund der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 WaffG im Abschnitt 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (AWaffV; BGBl. I S. 2123) geregelt. Danach ist die Prüfung zum Nachweis der Sachkunde gemäß § 2 Abs. 1 AWaffV grundsätzlich Sache des Staates. Die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde (§ 48 WaffG) hat für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse zu bilden, die nach Absatz 2 aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Alternativ hierzu eröffnet § 3 AWaffV daneben anderweitige Möglichkeiten des Nachweises der Sachkunde. Unter anderem können nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AWaffV schießsportliche Vereine , die einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören , Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Zur Durchführung der Prüfung haben sie nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV eigene Prüfungsausschüsse zu bilden.
22
Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde der Prüfungsausschuss des SSV errichtet; der Verein gehörte seinerseits dem nach § 15 Abs. 3 WaffG vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverband der Deutschen Schießsport Union e.V. an.
23
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe, Sachkundeprüfungen durchzuführen , war der vereinseigene Prüfungsausschuss einer Behörde - hier der in- soweit grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 AWaffV berufenen Behörde - gleichgestellt.
24
Das folgt bereits daraus, dass die für die Erteilung der Waffenbesitzkarte zuständige Behörde hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde an die Beurteilung des vereinseigenen Prüfungsausschusses gebunden ist (vgl. Apel/Bushart, AWaffV, 3. Aufl., § 3 Rn. 12; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 212, jeweils mit Blick auf § 3 Abs. 2 und 4 AWaffV, auf die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV im Wege der Verweisung Bezug genommen wird), so dass die Entscheidung des Ausschusses hier dieselbe rechtliche Wirkung entfaltete wie diejenige des behördlichen Ausschusses nach § 2 Abs. 1 und 2 AWaffV. Hinzu kommt, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 AWaffV nicht jeder Schießsportverein dazu berechtigt ist, wirksam Sachkundeprüfungsausschüsse zu bilden, sondern lediglich ein solcher, der einem staatlich anerkannten Schießsportverband angehört. Nur in diesem Fall ist nach dem Verständnis des Normgebers ein Verein als zuverlässig genug anzusehen, Sachkundeprüfungen für seine Mitglieder durchzuführen, weil an die staatliche Anerkennung der Verbände strenge Anforderungen gestellt werden und stets auch deren Betätigung auf dem Gebiet der schießsportlichen Ausbildung geprüft wird (vgl. BR-Drucks. 415/03, S. 37; Apel/Bushart, AWaffV, 3. Aufl., § 3 Rn. 24; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 3 AWaffV Rn. 5). Fehlt es danach an einer solchen mittelbaren Rückkopplung eines Vereins an den Staat, kann eine von dem Verein durchgeführte Sachkundeprüfung keine Geltung beanspruchen und auch nicht in dem Verfahren über die Erteilung einer Waffenerlaubnis positiv berücksichtigt werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juli 2007 - 20 K 5243/05, juris Rn. 3).
25
Überdies unterliegt der vereinseigene Prüfungsausschuss bei der Durchführung der Prüfung auch in mehrerlei Hinsicht der behördlichen Kontrolle. So hat der Ausschuss der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Prüfung den Termin nebst Ort und Namen der Prüfungsteilnehmer mitzuteilen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 AWaffV). Ferner ist einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten, der in diesem Fall die Stellung eines weiteren Beisitzers mit eigenem Stimmrecht einnimmt (§ 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 AWaffV). Schließlich ist der Inhalt der theoretischen Prüfung in der Art vorgegeben, dass die Ausschüsse ihr den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Prüfungsgrundsätze zugrunde legen sollen (vgl. Nr. 7.5.2 WaffVwV; ferner Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn. 857 f.).
26
c) Zur Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Verwaltung waren die Angeklagten auch bestellt.
27
aa) Ungeachtet von Divergenzen im Schrifttum zu weiteren Einzelheiten (s. hierzu MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 94 ff.) besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass es sich bei der Bestellung um einen öffentlich-rechtlichen Akt handelt, durch den die in der Aufgabenwahrnehmung liegende staatliche Funktion auf den zu Bestellenden übertragen und mithin klargestellt wird, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit von einer Behörde oder sonstigen Stelle abgeleitet ist (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 94; SK-StGB/Stein/Deiters, 9. Aufl., § 11 Rn. 61). Auf diese Weise wird das Handeln des Bestellten als Amtsträger sowohl vom Tätigwerden eines bloß privatrechtlich Beauftragten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105) als auch von der eigenmächtigen Okkupation von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 547; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 94) abgegrenzt. Einer bestimmten Form bedarf der Bestellungsakt indes nicht (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 209; BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 42; vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137 f.).
28
Darüber hinaus erblickt die Rechtsprechung in dem Merkmal der Bestellung das maßgebliche Kriterium, um im Bereich der Privatisierung des Verwaltungshandelns einer drohenden Ausuferung des Amtsträgerbegriffs entgegenzuwirken , und fordert daher als weitere Voraussetzung, dass die Bestellung entweder zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit des Betroffenen oder zu seiner organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137 f.; kritisch Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 11 Rn. 24; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 37; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 45, 103). Auf diese Weise erfülle der Bestellungsakt eine Warnfunktion gegenüber dem Betroffenen, indem er ihm die gesteigerte Verantwortung in seiner Position vor Augen führe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137).
29
bb) Nach den dargelegten Maßstäben waren die Angeklagten zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe in Gestalt der Durchführung von Sachkundeprüfungen nebst Erteilung entsprechender Zeugnisse bestellt.
30
(1) Der öffentlich-rechtliche Akt, durch den der Staat die Wahrnehmung dieser Aufgabe übertrug, lag in der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 5 AWaffV. Zwar wurden hierdurch nicht die Angeklagten individuell und unmittelbar als Personen zur Wahrnehmung der Aufgabe bestellt ; vielmehr wurde diese dem SSV als Schießsportverein und letztlich dem innerhalb des Vereins gebildeten Prüfungsausschuss übertragen. Jedoch ist die Bestellung der Angeklagten funktional daraus abzuleiten, dass der Ausschuss aus dem Verein heraus mit ihnen besetzt war.
31
Im Schrifttum ist anerkannt, dass, falls der Staat juristische Personen des Privatrechts als solche mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut, hierin ein Bestellungsakt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB liegt, der sich indes nicht an die juristische Person selbst richtet, die ihrerseits nicht Amtsträger sein kann; vielmehr beinhaltet er die Befugnis, die Ausführung der Aufgabe im Wege der Subdelegation auf natürliche Personen zu übertragen (vgl. Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 548; MüKoStGB /Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 93; SK-StGB/Stein/Deiters, 9. Aufl., § 11 Rn. 64). Die Heranziehung der natürlichen Personen wird dann als konkludenter öffentlich-rechtlicher Bestellungsakt durch die juristische Person angesehen (s. SK-StGB/Stein/Deiters, 9. Aufl., § 11 Rn. 64).
32
Für den vereinseigenen Sachkundeprüfungsausschuss, der seiner Rechtsnatur nach keine juristische Person des Privatrechts ist, gelten diese Erwägungen entsprechend. Bei der Einführung der Möglichkeit, Sachkundeprüfungen auch durch Schießsportvereine durchführen zu lassen, ging der Normgeber davon aus, dass die Vereine für diese Aufgabe als zuverlässig genug anzusehen seien, wenn sie einem staatlich anerkannten Schießsportverband angehören, da bei dessen Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt stets auch die Betätigung des Verbandes auf dem Gebiet der schießsportlichen Ausbildung geprüft wird (vgl. BR-Drucks. 415/03, S. 37). Vor diesem Hintergrund erachtete es der Normgeber lediglich als erforderlich, das Prüfungsverfahren und die Beteiligung der Behörde zu regeln (vgl. BR-Drucks. 415/03, S. 37). Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die personelle Besetzung des Ausschusses hielt er hingegen ersichtlich nicht für notwendig. Demgemäß bleibt der rechtliche Rahmen auf die Vorgabe beschränkt, dass der Ausschuss nach § 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AWaffV unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 AWaffV aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen hat, wobei die Mitglieder des Ausschusses selbst sachkundig sein müssen (vgl. Apel/Bushart, AWaffV, 3. Aufl., § 3 Rn. 24 i.V.m. 19, 21; Hinze/Runkel, Waffenrecht, 55. Aktualisierung, § 7 WaffG Rn. 31). Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Recht ausschließlich die Erfüllung der Aufgabe auf den vereinseigenen Prüfungsausschuss überträgt und es im Übrigen den Vereinen überlässt, zu entscheiden , ob überhaupt ein solcher Ausschuss eingerichtet und mit welchen natürlichen Personen er gegebenenfalls besetzt wird.
33
Hiernach waren die Angeklagten als Mitglieder des Prüfungsausschusses des SSV im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB bestellt und übernahmen kraft dieser Funktion die auf den Ausschuss übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
34
(2) Ob es in einer Konstellation wie der hiesigen für das Merkmal der Bestellung darüber hinaus der - von der Rechtsprechung verlangten - längerfristigen Ausübung der Tätigkeit bedarf, um dem Bestellten im Sinne einer Warnfunktion die gesteigerte Verantwortung in seiner Person vor Augen zu führen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137 f.), erscheint zumindest zweifelhaft. Denn die Gefahr einer drohenden Ausuferung des Amtsträgerbegriffs , die sich aus dem vermehrten Zugriff des Staates auf privatrechtliche Organisations - und Handlungsformen sowie der Privatisierung der Verwaltung im Allgemeinen ergibt und der mit diesem zusätzlichen Erfordernis begegnet werden soll (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 11 Rn. 19; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 45), besteht hier ersichtlich nicht. Ein solches Bedürfnis mag mitunter bei Personen auftreten, die Tätigkeiten sowohl in den Bereichen des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts - namentlich regelmäßig im Bereich der Leistungsverwaltung - ausüben, wie zum Beispiel bei Mitarbeitern privater Ingenieur- und Planungsbüros, die durch staatliche Behörden mit der Organisation öffentlicher Bauvorhaben betraut sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96), oder bei Mitarbeitern einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für die Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, NStZ 2009, 562). Die Angeklagten leiteten hingegen ihre Aufgabe von dem Sachkundeprüfungsausschuss als einer Institution ab, die zwar in und aus einer juristischen Person des Privatrechts heraus gebildet wurde, deren alleiniger Zweck jedoch darin bestand, mit der Entscheidung über den Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG eine originär hoheitliche Aufgabe aus dem Bereich der Eingriffs- bzw. Ordnungsverwaltung wahrzunehmen. Derlei Handeln ist einem Bürger und auch einer etwaigen privatrechtlichen Organisation versagt (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juli 2007 - 20 K 5243/05, juris).
35
Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil der Angeklagte B. ebenso wie die beiden anderen Angeklagten ohnehin längerfristig in dem Prüfungsausschuss tätig war. So wirkten die Angeklagten B. und K. in dem Zeitraum zwischen Dezember 2012 und April 2016 jeweils an acht Prüfungen mit, der Angeklagte G. ab Mai 2015 an drei Prüfungen.
36
3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten ebenfalls sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
37
Hinsichtlich des Angeklagten K. erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts zwar insoweit als zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer nicht ausdrücklich die drohenden beruflichen Nebenwirkungen für den als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten in Bedacht genommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Strafzumessung die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO zu berücksichtigen; sie stellen jedenfalls dann einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche und wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302; vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522). Dies ist bei dem Angeklagten K. nach den vom Landgericht zu seiner Person getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht auszuschließen. Danach war er zuletzt als selbständiger Rechtsanwalt tätig und verlor aufgrund der gegen ihn im hiesigen Verfahren erhobenen Vorwürfe mehrere Mandate.
38
Die gegen den Angeklagten K. verhängten Einzelstrafen sind jedoch ebenso wie die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe mit Blick auf die übrigen, rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO (zu den hier vorliegenden Anwendungsvoraussetzungen s. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 StR 308/17, juris mwN). Schäfer Spaniol Wimmer Berg Hoch
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published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 506/12 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwe
published on 02/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2010 ge
published on 09/07/2009 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 –
published on 14/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 470/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
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published on 11/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456/18 vom 11. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bankrotts u.a. ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR456.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Genera
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.
a)
die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b)
die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2.
a)
seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b)
mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c)
die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
1.
Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
2.
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2.
die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3.
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
4.
der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1.
die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
2.
einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1.
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
2.
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
3.
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
4.
a)
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und
b)
zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt,
5.
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
6.
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und
7.
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
a)
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und
c)
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.
a)
die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b)
die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2.
a)
seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b)
mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c)
die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
1.
Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
2.
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2.
die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3.
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
4.
der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1.
die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
2.
einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1.
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
2.
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
3.
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
4.
a)
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und
b)
zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt,
5.
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
6.
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und
7.
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
a)
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und
c)
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.
a)
die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b)
die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2.
a)
seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b)
mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c)
die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
1.
Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
2.
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2.
die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3.
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
4.
der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1.
die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
2.
einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.
a)
die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b)
die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2.
a)
seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b)
mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c)
die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
1.
Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
2.
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2.
die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3.
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
4.
der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1.
die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
2.
einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.
a)
die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b)
die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2.
a)
seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b)
mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c)
die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
1.
Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
2.
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2.
die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3.
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
4.
der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1.
die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
2.
einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.