Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 2 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

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Referenzen - Gesetze | § 20a PartG DDR

§ 20a PartG DDR zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 20a PartG DDR wird zitiert von 1 anderen §§ im Parteiengesetz.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde


(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller 1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die

Referenzen - Urteile | § 20a PartG DDR

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 3 StR 635/17

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 635/17 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Bestechlichkeit ECLI:DE:BGH:2019:100119B3STR635.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Aug. 2015 - 5 K 2298/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis gem. § 2