Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 532/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2018:060218B3STR532.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Mai 2017, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
I. Der Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alten Angeklagten angewendet. Die Begründung, mit der es die Voraussetzungen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG bejaht hat, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
1. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
4
2. Dies wird von den Feststellungen nicht belegt. Die Strafkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen hier allein damit begründet, dass der Angeklagte "bei dem Betrieb einer professionell und arbeitsteilig organisierten Cannabisplantage ohne zu zögern mitgewirkt" hat und "sich von den Hintermännern bereitwillig in ein kriminelles Milieu hat herabziehen lassen".
5
Diese pauschalen Erwägungen lassen nicht erkennen, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; vielmehr führt nach der Argumentation der Strafkammer letztlich allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädlicher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681, 682).
6
II. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Sollte gegen den Angeklagten erneut Jugendstrafe verhängt werden, weist der Senat auf Folgendes hin:
7
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung versagt hat, weil eine positive Prognose im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht gestellt werden könne, begegnet teilweise rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar berücksichtigt , dass die Untersuchungshaft, die zum Zeitpunkt des Urteils bereits nahezu ein Jahr vollstreckt worden war, den Angeklagten ersichtlich beeindruckt hat. Sie hat in die gebotene Gesamtbetrachtung aber das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen nicht einbezogen. Dagegen stellt sie weitgehend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse des Angeklagten ab, die ebenso wie seine familiären Verhältnisse "undurchsichtig" seien. Diese Umstände sind - wie auch die Erwägung, dass der Angeklagte nach einer Entlassung möglicherweise nach Vietnam zurückkehren werde und damit die Überwachung möglicher Bewährungsauflagen unmöglich würde - nicht geeignet, für sich eine negative Prognose zu begründen. Inhalt der Prognoseentscheidung ist - auch im Sinne des § 21 JGG (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 21 JGG Rn. 17) - die Erwartung , dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird (LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 13; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl., § 56 Rn. 16). Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammen- hang zur Tat stehen - wie etwa die familiäre Einbindung und das Verbleiben in Deutschland - können zwar die Grundlage für eine positive Legalprognose bilden. Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06, NStZ-RR 2007, 138).
Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet Hoch sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 21 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch oh

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Landgericht Traunstein Urteil, 30. Nov. 2018 - KLs 450 Js 12135/18 jug

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Tenor I. Die Angeklagten sind schuldig 1. des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, 2. der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlichem un

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 5 8 1 / 1 4
vom
8. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Mai 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist aufgrund der fehlenden Angaben der den Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand:
4
Das Landgericht hat bei dem zu den Tatzeiten zwanzig Jahre und vier Monate bzw. zwanzig Jahre und acht Monate alten Angeklagten aufgrund seines Werdegangs Reifeverzögerungen angenommen und deshalb auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht angewandt. Zur Begründung der Verhängung von Jugendstrafe hat es lediglich ausgeführt, dass bereits in den zurückliegenden Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 der jeweilige Tatrichter von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen sei und die nunmehr abzuurteilenden Taten dies erneut belegen würden.
5
Diese knappen Wendungen reichen zur Begründung schädlicher Neigungen nicht aus. Um solche handelt es sich bei erheblichen Anlage- oder Erziehungsmängeln , die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN). Hier fehlen insbesondere sämtliche Angaben dazu, dass auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung bei dem Angeklagten noch schädliche Neigungen bestanden. Ausführungen dazu waren auch nicht entbehrlich, weil zwischen den Taten und dem Urteil zwölf bzw. acht Monate lagen und der mittlerweile 21-jährige Angeklagte in der Untersuchungshaft an einer (weiteren) berufsvorbereitenden Maßnahme mit Besuch der Berufsschule teilgenommen hat.
6
Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung nicht den Anforderungen, die § 18 Abs. 2 JGG an sie stellt. Nach dieser Vorschrift ist die Höhe der Ju- gendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN). Das Landgericht hat demgegenüber vorrangig auf die Vorbelastungen des Angeklagten abgestellt und für zwei der drei Taten jeweils einen entlastenden Gesichtspunkt genannt. Daneben hat es weitere dem Erwachsenenstrafrecht entlehnte Strafzumessungsgesichtspunkte wie die Rückfallgeschwindigkeit , die Begehung der Tat unter Führungsaufsicht sowie den Schuldausgleich und den Sühnegedanken berücksichtigt. Der Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als die Strafkammer "von einem Gesamterziehungsbedarf" ausgeht, "der die Verhängung einer zur Bewährung aussetzbaren Strafe ausschließt." Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht indes grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 238/12
vom
17. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli
2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2012, soweit es ihn betrifft , im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 18 Jahre alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewendet. Jedoch halten weder die Begründung schädlicher Neigungen des Angeklagten noch die Ausführungen der Jugendkammer zur Strafhöhe sachlichrechtlicher Überprüfung stand.
3
1. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5).
4
Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit das Landgericht auf die von ihm für bestimmend erachteten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte abstellt, betreffen diese überwiegend das objektive Tatunrecht; sie sind deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergiebig. Bei den von der Jugendkammer daneben angeführten Vorbelastungen des Angeklagten handelt es sich lediglich um zwei Verfahren wegen Diebstahls bzw. Sachbeschädigung, bei denen gemäß § 45 Abs. 1 bzw. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen bzw. das Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde. In einem dritten Verfahren wurde der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen, weil er sich im Rahmen einer Identitätsfeststellung gegen einen Polizeibeamten gewehrt und ein T-Shirt mit der Aufschrift "Fuck the Police" gezeigt hatte. Die ihm deswegen auferlegten Arbeitsstunden hat der Angeklagte abgeleistet. Aus diesen Sachverhalten ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Vor- liegen schädlicher Neigungen; sie belegen vielmehr lediglich vergleichsweise geringfügige, jugendtypische Verfehlungen.
5
2. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
6
Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Das Landgericht hat zunächst auf das weitgehende Geständnis des Angeklagten, dessen Vorbelastungen sowie die objektiven Tatumstände abgestellt. Daneben hat es ausgeführt, die Strafe müsse in angemessener Relation zu der nach Erwachsenenstrafrecht zugemessenen Strafe eines Mittäters stehen. Der Erziehungsgedanke findet sodann Erwähnung lediglich in der nicht näher substantiierten Wendung, die verhängte Strafe sei "erzieherisch geboten" und eine geringer bemessene Strafe sei nicht geeignet, "dem Nacherziehungsbedarf des Angeklagten wirksam Rechnung zu tragen". Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). Eine Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten fehlt ebenfalls.
Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 473/15
vom
26. Januar 2016
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR473.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO); der Strafausspruch hält hingegen der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
3
Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten angewendet. Die Begründungen, mit denen sie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, begegnen indes durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsfolgebestimmung bedarf deshalb umfassend neuer Prüfung und Entscheidung. Im Einzelnen:
4
1. Das Landgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann vorliegen, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154). Nicht erkennbar bedacht hat es indes , dass schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN). Die Strafkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen vielmehr allein damit begründet , dass bei dem Angeklagten - obwohl bisher nicht vorbestraft - eine deutliche Neigung zu erkennen sei, "die Rechtsordnung zu missachten und aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Triebrichtung zu handeln". Dies ergebe sich daraus, dass er sich ohne Weiteres bereitgefunden habe, an der verfahrensgegenständlichen Tat mitzuwirken, die im Zeitpunkt seines Hinzutretens bereits von einer gewissen Brutalität gegenüber dem Opfer gekennzeichnet gewesen sei.
5
Aus dieser pauschalen Formulierung wird nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen ; vielmehr führt nach der Argumentation der Strafkammer schon allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädlicher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ersichtlich nicht.
6
Zudem hat das Landgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei trotz des Zeitablaufs von fünf Monaten seit der Tat und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft immer noch unabdingbar, lassen sich auch dieser Urteilspassage keine konkreten Umstände entnehmen, die die Entscheidung gerade mit Blick auf den Angeklagten plausibel machen würden; vielmehr beschränkt sich die Jugendkammer auch insoweit auf formelhafte Aussagen etwa dergestalt, dass der Angeklagte durch eine längerfristige Einwirkung "zu entsprechenden Überlegungen anzuhalten und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben [sei], aus eigener Einsicht und eigenverantwortlich seiner kriminellen Fehlentwicklung entgegenzutreten." Dies ist ebenfalls nicht hinreichend, um den dargelegten Begründungsanforderungen zu genügen, zumal angesichts der fehlenden Vorstrafen auch insoweit unklar bleibt, worin - über die konkrete Tatbegehung hinaus - eine "kriminelle Fehlentwicklung" zu beobachten sein soll.
7
2. Die Verhängung der Jugendstrafe kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil das Landgericht ihre Erforderlichkeit wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG) ausreichend begründet hätte. Hierzu hat es ausgeführt, der Angeklagte habe sich "keineswegs unter dem Druck seiner Lebensverhältnisse, etwa im Rahmen einer ihm ausweglos erscheinenden Lebenssituation, sondern frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden". Damit hat es im Ergebnis auch diese Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wesentlich mit der Tatbegehung an sich begründet. Dies vermag vorliegend auch mit Blick auf die verwirklichten Delikte (Beihilfe zu dem - nach allgemeinem Strafrecht - Verbrechen des räuberischen Diebstahls und Vergehen der gefährlichen Körperverletzung) die Annahme der Schwere der Schuld nicht zu tragen, zumal sich die Jugendkammer nicht mit der naheliegenden Frage befasst hat, inwiefern sich die Tat - der Angeklagte half seinem Freund, ein von diesem gestohlenes Mobiltelefon in Besitz zu halten - gegebenenfalls als situativ bedingter Ausdruck gruppendynamischer Prozesse darstellte, was bei der Bestimmung der Schwere der Schuld zu berücksichtigen sein kann (vgl. Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 31).
Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

5 StR 542/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen vorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt werden musste, hätte es eingehender Begründung bedurft, warum diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rahmen der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden Ge- samtabwägung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) hätte auch das weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14 Monate zurücklag, gewürdigt werden müssen. Das Landgericht hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten erörtert (BGH NJW 1978, 599). Dies hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen worden ist. Stattdessen stellt das Landgericht ausschließlich auf die ungünstigen Lebensverhältnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz hat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass dieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Groß in Münch-KommStGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung für eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich keine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre. Im Übrigen hätte gerade im Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten geprüft werden müssen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation des Angeklagten haben könnte.
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