Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2019 - 3 StR 514/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
a) im gesamten Strafausspruch,
b) soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Körperverletzung in zwei Fällen, Hausfriedensbruchs, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
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- a) Die Strafkammer hat wegen des Besitzes und des Erwerbs von Betäubungsmitteln , der Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin sowie des Hausfriedensbruchs als Einzelstrafen jeweils Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt. Diese Strafaussprüche sind rechtsfehlerhaft, weil in den Urteilsgründen weder ausdrücklich noch nach dem Gesamtzusammenhang Umstände dargetan sind, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich machen (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 150/17, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 9).
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- b) Die verbleibenden beiden Einzelstrafen sind ebenfalls aufzuheben. Unabhängig davon, dass dem neuen Tatgericht so eine in sich stimmige Strafzumessung ermöglicht wird, sind die Strafzumessungserwägungen auch insofern bedenklich.
- 5
- Die Annahme eines minder schweren Falles des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 3 StGB) ist allein deshalb abgelehnt worden, weil es sich "bei dem mitgeführten Teppichmesser nicht um einen gewöhnlichen Alltagsgegenstand handelt" und von dem Messer ein ähnliches Verletzungspotential wie bei einem Einhandmesser ausgehe. Daraus ergibt sich nicht, dass bei der Prüfung eines minder schweren Falles die gebotene Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände vorgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, NStZ-RR 2018, 104; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 163/14, juris Rn. 29).
- 6
- Bei der verbleibenden Körperverletzung hat das Landgericht zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angriff den Geschädigten H. "ohne jegliche Veranlassung seinerseits" getroffen habe. Hierbei ist zu besorgen, dass die Strafkammer letztlich dem Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (s. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Motiv 2 Rn. 17; Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 2 StR 514/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2016 - 3 StR 417/16, juris Rn. 6).
- 7
- c) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Diese begegnet zudem auch für sich genommen Bedenken; denn eine nachträgliche Gesamtstrafe in Bezug auf frühere Strafen ist deshalb nicht gebildet worden, weil "die entsprechenden Akten nicht vorlagen". Das führt in dieser Allgemeinheit noch nicht dazu, dass von der grundsätzlich zwingenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB im tatgerichtlichen Urteil ausnahmsweise abgesehen werden darf (vgl. näher BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4; Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 456/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 6 Rn. 4).
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- 2. Die Urteilsgründe tragen nicht die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen.
- 9
- Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, dass "die begangenen Taten als Bagatelltaten einzuordnen" seien; allein die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen sei ausreichend, um eine Maßregel anzuordnen. Dieser Diebstahl stelle aber eine einmalige Ausnahme dar. Hieraus ist bereits nicht ersichtlich, obdie - nicht sachverständig beratene - Strafkammer damit die Gefahr künftiger erheblicher Taten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat ablehnen wollen oder die Unterbringung als nach § 62 StGB unverhältnismäßig angesehen hat. Jedenfalls stehen die Erwägungen nach den gegebenen Umständen einer Anordnung nicht ohne Weiteres entgegen. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der Angeklagte neben dem Diebstahl mit Waffen auch Körperverletzungsdelikte beging (vgl. dazu MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 51). In einem der Fälle schlug er in alkoholisiertem Zustand einen Unbeteiligten, so dass dieser zu Boden stürzte, sich eine Platzwunde am Hinterkopf zuzog und im Krankenhaus behandelt werden musste. Hierbei handelt es sich nicht um eine "Bagatelltat". Mangels weiterer Ausführungen ist nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen, dass die Tat einen symptomatischen Zusammenhang mit einem Hang aufweist.
- 10
- 3. Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich der Teilfreispruch lediglich auf die weitere Tat vom 20. Februar 2018 bezieht. Soweit der Angeklagte nach den Urteilsgründen auch insofern freigesprochen worden ist, als ihm die mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zur Last gelegt worden ist, bedarf es keines Freispruchs. Der Angeklagte ist wegen dieser angeklagten Taten, wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichts- punkt, verurteilt worden. Wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten (s. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 264/14, juris).
Anstötz Erbguth
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.