Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 3 StR 477/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.31 und 32, II.33 und 34 sowie II.50 bis 52 der Urteilsgründe jeweils eines gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges schuldig ist; die in den Fällen II.32, 34, 51 und 52 festgesetzten Einzelstrafen entfallen ;
b) soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Mitangeklagte S. in den Fällen II.31 und 32, II.33 und 34 sowie II.50 bis 52 der Urteilsgründe jeweils eines gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges schuldig ist; die in den Fällen II.32, 34, 51 und 52 festgesetzten Einzelstrafen entfallen;
c) soweit es den Mitangeklagten Ü. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Mitangeklagte Ü. in den Fällen II.31 und 32 der Urteilsgründe eines gewerbsund bandenmäßigen Computerbetruges schuldig ist; die im Fall II.32 festgesetzte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 21 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in acht Fällen und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Mitangeklagten S. und Ü. hat die Strafkammer ebenfalls jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Comupterbetruges in acht Fällen sowie wegen weiterer Delikte Freiheitsstrafen verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Das Landgericht hat dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. An diesen Beschluss ist der Senat trotz der fehlenden Zuständigkeit der Strafkammer für die Entscheidung (§ 46 Abs. 1 StPO) gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 295/11, NStZ-RR 2012, 49 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 46 Rn. 7).
- 3
- 2. Der Schuldspruch weist mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, soweit der Angeklagte in den Fällen II.31 und 32, II.33 und 34 sowie II.50 bis 52 der Urteilsgründe jeweils wegen eigenständiger tatmehrheitlicher Delikte des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt worden ist.
- 4
- a) Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte mit den nicht revidierenden Mitangeklagten S. und Ü. im Juni 2014 zusammen, um - vornehmlich in Schulen - zu dritt in arbeitsteiligem Vorgehen Einbruchsdiebstähle zu verüben; der Angeklagte wollte sich hierdurch eine nicht unbeträchtliche dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Da nur der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis war, sollte er jeweils das Tatfahrzeug fahren, im Übrigen sollten die einzelnen Aufgaben jeweils vor Ort verteilt werden. Es entsprach zudem der gemeinsamen Abrede, mit gegebenenfalls erbeuteten ECKarten von den Konten der Karteninhaber Geld abzuheben. Die Beute sollte jeweils unabhängig vom Tatbeitrag des Einzelnen gleichmäßig geteilt werden.
- 5
- Bei einem aufgrund dieser Abmachung gemeinsamen Einbruch in eine Schule in A. entwendeten die Angeklagten unter anderem eine Banktasche mit drei EC-Karten nebst den zugehörigen PIN-Nummern. Mittels zwei der ECKarten "hoben sie" an einem Geldautomaten der Volksbank D. am frühen Morgen des 11. August 2014 in kurzer Zeit jeweils 1.500 € ab (Fälle II.31 und 32 der Urteilsgründe). Anschließend fuhren sie zur Sparkasse B. . Dort ließ sich der Mitangeklagte Ü. mit einer der Karten 1.500 € und mit einer anderen Karte innerhalb weniger Minuten weitere Beträge in Höhe von insgesamt 1.990 € auszahlen (Fälle II.33 und 34 der Urteilsgründe).
- 6
- Am 30. Oktober 2014 entwendeten die Angeklagten aus dem Tresor der Grundschule B. drei EC-Karten mit den dazugehörigen PIN-Nummern. Mit den Karten fuhren sie zur Raiffeisenbank in W. . Dort tätigte der Mitangeklagte Ü. mit den Karten kurz nach Mitternacht innerhalb kurzer Zeit drei Geldabhebungen in einer Höhe von 245 € bis 500 € (Fälle II.50 bis 52 der Urteilsgründe).
- 7
- b) Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen sieben, sondern nur wegen drei tatmehrheitlich zueinander stehender Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht und zwar zweimal (Fälle II.31 und 32 sowie II.33 und 34) in zwei und einmal (Fälle II.50 bis 52) in drei tateinheitlichen Fällen. Bei einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und dabei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; vom 17. September 2013 - 3 StR 259/13, juris Rn. 3).
- 8
- Nach diesen Maßstäben liegen in den Komplexen II.31 und 32, II.33 und 34 sowie II.50 bis 52 der Urteilsgründe nur insgesamt drei eigenständige Delikte vor. Die Feststellungen tragen insoweit in ihrem Gesamtzusammenhang zwar den Schluss auf eine als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zu bewertende Beteiligung des Angeklagten an den Geldabhebungen; denn sie belegen hinreichend , dass der - allein über eine Fahrerlaubnis verfügende - Angeklagte zur "Verwertung" der bei den vorangegangenen gemeinsamen Diebstählen erbeuteten EC-Karten zumindest seine Tatkomplizen zu der jeweiligen Bank- oder Sparkassenfiliale fuhr. Weitere Beiträge des Angeklagten zum Einsatz der ECKarten sind nicht festgestellt. Unabhängig davon, wie die zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Abhebungen an demselben Geldautomaten mit verschiedenen EC-Karten durch einen seiner Mittäter konkurrenzrechtlich zu bewerten sind (s. dazu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 50/15, wistra 2015, 269 mwN), können diese ihm daher nur als einheitliche Tat zugerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte (einschließlich des Falles II.42 der Urteilsgründe, bei dem der Angeklagte Ü. nur eine Abhebung vornahm) nur vier tatmehrheitlicher Delikte des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges schuldig gemacht hat.
- 9
- Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er davon absieht, die je mehrfache tateinheitliche Verwirklichung des § 263a StGB zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 3/96, NStZ 1996, 610, 611). § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
- 10
- 3. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die für die Fälle II.32, 34, 51 und 52 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr. Für die insgesamt drei tateinheitlichen Geschehen setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - 3 StR 555/14, juris Rn. 6; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334) jeweils die Einzelstrafen von einem Jahr aus den Fällen II.31, II.33 und II.50 der Urteilsgründe fest. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Angesichts der verbleibenden dreißig weiteren Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten bis einem Jahr und vier Monaten schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt hätte.
- 11
- 4. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung im gleichen Umfang auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken. Dies gilt hinsichtlich der Taten 31 und 32 der Urteilsgründe auch hinsichtlich des Mitangeklagten Ü. ; im Übrigen (Taten II.33, 34, 50 bis 52 der Urteilsgründe) ist der Schuldspruch aufgrund der in diesen Fällen von der Strafkammer festgestellten individualisierten Tatbeiträge des Mitangeklagten Ü. nicht betroffen. Auch bei diesen Angeklagten wird die jeweils verhängte Gesamtstrafe in gleicher Weise wie beim Angeklagten I. durch die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall von einer bzw. vier Einzelstrafen nicht berührt.
- 12
- 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
- 1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
- 1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.