Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 3 StR 274/14

published on 08/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 3 StR 274/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 7 4 / 1 4
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden beim Angeklagten, der seit 2002 unter Betreuung steht, 2004 eine Epilepsieerkrankung und 2007 erstmals eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sowie eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Er lebte von 2007 bis Ende 2010 in einem Wohn- und Pflegeheim, wo es bereits 2008 zu mehreren Übergriffen seitens des Angeklagten auf Mitbewohner und eine Bedienstete gekommen war, denen mehrfach Alkoholkonsum des Angeklagten vorausgegangen war. Nunmehr versetzte er am 21. November 2010 einem schwer demenzkranken Mitbewohner mit der flachen Hand einen schmerzhaften Schlag in das Gesicht. Nachdem er erfahren hatte, dass ein weiterer Mitbewohner zu diesem Vorfall als Zeuge vernommen werden sollte, drohte er diesem am 21. Dezember 2010, er werde ihm das Genick brechen, wenn der Zeuge Angaben machen werde.
3
Die Strafkammer hat, ohne - was sich aus den Urteilsgründen ergibt - in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen gehört zu haben, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht. Zur Begründung hat sie lediglich ausgeführt, zwar sei dessen Äußerungen in der Hauptverhandlung zu entnehmen gewesen, dass er wisse, dass man andere Menschen weder verletzen noch bedrohen dürfe. In aggressionsgeladenen Situationen komme es jedoch insbesondere unter Alkoholeinfluss vor, dass der Angeklagte zwar folgerichtig, aber über das Ziel hinausschießend handele, er mithin unfähig sei, sich zu kontrollieren.
4
2. Soweit das Landgericht damit inzident das Vorliegen von - wenn auch erheblich verminderter - Schuldfähigkeit bejaht hat, ist dies nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Schon der Hinweis der Strafkammer auf die Unfähigkeit des Angeklagten , sich in bestimmten Situationen zu kontrollieren, spricht für sich betrachtet dafür, dass dessen Steuerungsfähigkeit nicht nur vermindert, sondern aufgehoben war und er deshalb im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) handelte. Darüber hinaus hat sich das Landgericht nicht mit dem etwaigen Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auseinandergesetzt. Dessen grundsätzliches Wissen um das Unrecht einer Verletzungs- und Nötigungshandlung schließt es nicht aus, dass dieses in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände nicht abgerufen werden konnte. Als ein solcher Umstand kommt hier beispielsweise ein möglicher Schub der diagnostizierten Schizophrenie zur Tatzeit in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369). Zum Krankheitsverlauf beim Angeklagten zu diesem Zeitpunkt hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
5
Dies wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen und dabei ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74). Letzteres folgt bereits aus § 246a StPO. Einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB stünde das Verschlechterungsverbot nicht entgegen, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte in die nunmehr von ihm bewohnte Einrichtung gut eingefügt habe und er sich nicht zuletzt wegen gelungener medikamentöser Einstellung tadellos verhalte, wären diese Überlegungen nicht geeignet, die Gefährlichkeit weiterer rechtswidriger Taten aufgrund des Zustandes zu verneinen. Ihnen käme vielmehr erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung einer etwaigen Maßregelanordnung nach § 67b StGB Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301). Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.