Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 194/12
vom
19. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni
2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. Januar 2012 sowie der Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags in den vorigen Stand werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in 9 Fällen sowie der Sachbeschädigung in 82 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2
Hinsichtlich dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2012 - bei Gericht eingegangen am 1. Februar 2012 - hat der Angeklagte gleichwohl Revision gegen das Urteil eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sein Verteidiger habe ihm nach Urteilsverkündung ein Schriftstück - wohl die schriftliche Rechtsmittelbelehrung - nicht mitgegeben; deshalb sei die Frist zur Revisionseinlegung "verpasst" worden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat er sodann erklärt, er habe der "Nichteinlegung der Revision zugestimmt", weil ihn sein Verteidiger hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Revision falsch beraten habe; dieser habe erklärt, "eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten".
3
Mit Schreiben seiner neuen Verteidigerin vom 12. Februar 2012 beantragte diese für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist und hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags. Die Revision begründete sie unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 18. April 2012, die sie unter dem 25. April 2012 näher ausführte.
4
1. Es kann offen bleiben, ob den Wiedereinsetzungsanträgen bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil sie infolge eines wirksamen Rechtsmittelverzichts durch den ersten Verteidiger des Angeklagten unzulässig sind. Für das Vorliegen der erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts könnte zwar die Äußerung des Angeklagten sprechen , er habe der "Nichteinlegung der Revision zugestimmt", zwingend ist dies indes nicht.
5
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - wie hier vom Beschwerdeführer behauptet - nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).
6
2. Da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, war sie nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Becker Pfister Mayer
Gericke Spaniol

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00

bei uns veröffentlicht am 16.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 147/00 vom 16. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 200

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2000 - 4 StR 304/00

bei uns veröffentlicht am 10.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304/00 vom 10. August 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12

bei uns veröffentlicht am 31.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 238/12 vom 31. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Sept. 2014 - 5 RVs 67/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor 1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 2. Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 1Gründe: 2I. 3D

Referenzen

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 304/00
vom
10. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2000
gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. März 2000 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen eines weiteren Falles der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gegen dieses in seiner Anwesenheit am 28. März 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 25. April 2000 eingegangenen Schreiben vom 17. April 2000 Revision eingelegt; ferner hat er beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, sein Pflichtverteidiger
habe ihm bei einem Gespräch am Tag vor Ablauf der Frist erklärt, die Einlegung des Rechtsmittels sei "unsinnig". Weiter führt der Angeklagte aus: "Damals vertraute ich ihm und ließ mich von ihm überreden, nicht in Revision zu gehen". Nunmehr sei er jedoch der Meinung, daß Revisionsgründe vorlägen.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30).
Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Meyer-Goßner Kuckein Athing Ernemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 147/00
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. November 1999 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und s ieben Monaten verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten am 24. November 1999 verkündete Urteil hat sein jetziger Verteidiger am 8. März 2000 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte habe ohne eigenes Verschulden die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt, weil seine frühere Pflichtverteidigerin ihm am letzten Tag vor Ablauf der Revisionseinlegungs-
frist mitgeteilt habe, eine Revision habe ihrer Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund habe sich der Angeklagte damals "gegen die Einlegung der Revision entschieden". Nachdem er - der jetzige Verteidiger - die Erfolgsaussicht einer (Strafmaß-) Revision günstiger beurteile, sei dem Angeklagten , der sich das Verschulden seiner früheren Verteidigerin nicht zurechnen lassen müsse, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtsmitteleinlegung zu gewähren. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Lemke in HK-StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 5). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Februar 1978 - 1 StR 777/77; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5).
Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Maatz Kuckein Athing Ernemann

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.