Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2009 - 3 ARs 6/09

bei uns veröffentlicht am26.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 ARs 6/09
vom
26. März 2009
in dem Verfahren
der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses
der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus
den Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und HansChristian
Ströbele,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
gegen
1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
, ebenda,
- Antragsgegner zu 1. und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter:
2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages, Siegfried Kauder, ebenda,
- Antragsgegner zu 2. -
hier: Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 4 PUAG
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 abgeändert, soweit dieser entschieden hat, der Antragsgegner zu 1. habe nochmals über den vom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (ADrs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden - (zumindest) mehrheitlich zuzustimmen. Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Antragstellerin erstrebt die Umsetzung eines im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gestellten Antrags , der auf die Beiziehung von dem Ausschuss bereits vorliegenden Schriftstücken in lesbarer Fassung zielt.
2
Der genannte Untersuchungsausschuss hat u. a. den Auftrag zu klären, ob und inwieweit vor Beginn und während des Irak-Krieges vom Bundesnachrichtendienst (im Folgenden: BND) Informationen an US-Dienststellen gelangten , die für die US-Kriegsführung relevant waren. Aufgrund vom Untersu- chungsausschuss im Mai 2006 gefasster Beweisbeschlüsse übermittelte die Bundesregierung im Juni 2008 mehrere Stehordner mit Unterlagen und erklärte unter Zusicherung der Vollständigkeit, es handele sich dabei um das Schriftgut des BND zu den genannten Beweisbeschlüssen. Bei den übersandten Dokumenten befinden sich u. a. 33 Anfragen ("Requests for Information") von USDienststellen , die über einen Verbindungsoffizier des BND zwischen Februar und Ende April 2003 an dessen Zentrale übermittelt wurden. Der Inhalt dieser Anfragen war durch Weißungen weitestgehend unkenntlich gemacht worden.
3
In der Ausschusssitzung am 8. Oktober 2008 beantragte der Abgeordnete Prof. Dr. Paech zunächst mündlich und sodann schriftlich, der Ausschuss solle die Bundesregierung auffordern, die "Requests for Information" des Verbindungsoffiziers des BND bei US-Centcom/Forward dem Ausschuss in vollständiger Fassung vorzulegen. Nach der Erläuterung der Antragstellerin ist der Begriff "vollständig" so zu verstehen, dass eine Fassung der "Requests for Information" in ungeweißter und somit vollständig lesbarer Form vorgelegt werden sollte. Der anwesende Vertreter der Bundesregierung erklärte, das Unleserlichmachen sei aus Gründen des Staatswohls erfolgt, da es sich um Informationen von US-Nachrichtendiensten handele, über welche die Bundesregierung nicht disponieren könne. Prof. Dr. Paech bezeichnete seinen Antrag als "Beweiskonkretisierungsantrag" und kündigte an, bei weiterer Weigerung der Bundesregierung wegen der Eilbedürftigkeit den Antrag zu stellen, dass der Ausschuss eine einstweilige Anordnung beantragt. Daraufhin verlas der Ausschussvorsitzende den schriftlichen Antrag. Für diesen stimmten neben Prof. Dr. Paech die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele und damit ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses; die übrigen Ausschussmitglieder votierten gegen ihn. Daraufhin stellte der Ausschussvorsitzende fest, der Antrag sei mit dem notwendigen Minderheitsquorum beschlossen worden. Dem widersprach ein Ausschussmitglied mit der Begründung, es handele sich entsprechend der ur- sprünglichen Bezeichnung durch Prof. Dr. Paech nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG. Dieser Meinung schloss sich der Ausschussvorsitzende nach dem Ende der Sitzung an und vertrat in der Folgezeit die Auffassung , der Antrag sei durch die Ausschussmehrheit wirksam abgelehnt worden. Die Bundesregierung fragte mittlerweile mehrfach bei den US-amerikanischen Behörden an, ob der Inhalt der "Requests for Information" freigegeben werden könne. Die Anfragen wurden bisher nicht beantwortet.
4
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, durch die Weißung der Unterlagen sei es dem Ausschuss nicht möglich, seinem Auftrag nachzukommen. Der Ausschuss habe einen wirksamen Beweisbeschluss gefasst, der ausgeführt werden müsse. Ein nachträgliches Prüfungsrecht stehe dem Ausschussvorsitzenden nicht zu.
5
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, 1. der Antrag zu A-Drs. 586 sei am 8.10.2008 in der 98. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam beschlossen worden; 2. der Vorsitzende des genannten Ausschusses sei verpflichtet, den Beweisbeschluss zu A-Drs. 586 der Bundesregierung unverzüglich zuzuleiten; hilfsweise den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Beweisantrag auf A-Drs. 586 unverzüglich zu beschließen. Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
6
Sie haben die Auffassung vertreten, das Begehren der Antragstellerin sei Teil der vor dem Bundesverfassungsgericht auszutragenden Auseinandersetzung über die Aktenfreigabe durch die Bundesregierung. Es habe sich inhaltlich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG gehandelt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sei deshalb nicht zuständig; für die Anträge bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beweiserhebung sei jedenfalls unzulässig und das Beweismittel unerreichbar.
7
Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs entschieden, der Antragsgegner zu 1. habe nochmals über den vom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden - (zumindest ) mehrheitlich zuzustimmen. Die weiteren und weitergehenden Anträge der Antragstellerin hat er als unbegründet verworfen.
8
Zur Begründung hat der Ermittlungsrichter ausgeführt, die Anträge seien zulässig. Die Hauptanträge seien jedoch unbegründet, weil die Mehrheit der Ausschussmitglieder gegen den von Prof. Dr. Paech gestellten Antrag gestimmt und diesen somit abgelehnt habe (§ 9 Abs. 4 PUAG). Der entsprechend der Entscheidungsformel auszulegende Hilfsantrag habe indes in der Sache Erfolg. Bei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 eingebrachten Antrag handele es sich um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 Abs. 2, 4 PUAG. Dieser sei nicht auf die bloße Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme gerichtet, denn die Antragstellerin wolle die Übermittlung der ungeweißten Schriftstücke erreichen, nicht aber die erneute Übersendung der im selben Umfang unleserlich gemachten Unterlagen. Auf die Frage, wie der Vorsitzende den Antrag qualifiziert habe, komme es nicht entscheidend an. Der Antrag habe von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt werden dürfen, da ein Ausschlussgrund nach § 17 Abs. 2 PUAG nicht vorgelegen habe; die Beweisaufnahme sei weder unzulässig noch sei das Beweismittel unerreichbar. Vorsorglich sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin erstrittene Entscheidung allein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss zum Gegenstand habe, nicht aber dessen Vollzug. Keinesfalls sei die Bundesregierung dazu verpflichtet, aufgrund des Beschlusses dem Ausschuss die Akten in uneingeschränkt lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
9
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner zu 1. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere erneut geltend, bei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 gestellten Antrag handele es sich nicht um einen Beweisantrag nach § 17 PUAG. Wolle man dies abweichend beurteilen, sei der Antrag jedenfalls unzulässig , weil die entsprechende Beweiserhebung bereits vorgenommen worden sei. Das Beweismittel sei daneben aus Rechtsgründen unerreichbar. Darüber hinaus sei der Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör verletzt worden ; schließlich begegne der Tenor des angefochtenen Beschlusses vor allem mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken , da er entgegen der Garantie des freien Mandats die Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichte.
10
Der Antragsgegner zu 1. beantragt, den Beschluss es Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 aufzuheben und die Anträge der qualifizierten Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Anträge als unbegründet zurückzuweisen.
11
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen ; hilfsweise festzustellen, dass der Beweisantrag auf A-Drs. 586 zulässig ist und der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, unverzüglich erneut über ihn zu beschließen.
12
Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend aus, das anhängige Verfahren ziele weder formal noch in der Sache auf eine Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort bereits anhängigen Organstreitverfahren. Zu dem auf A-Drs. 586 beantragten Beweismittel sei noch keine Beweisaufnahme durchgeführt worden; die Bundesregierung habe mit der bisherigen Aktenherausgabe das beantragte Beweismittel, die "Requests for Information" in lesbarer Fassung, nicht geliefert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitglieder der Regierungsfraktionen sich weigerten , einen Antrag zu beschließen, der darauf ziele, den ausdrücklichen Untersuchungsauftrag des Ausschusses umzusetzen. In Bezug auf das benannte Beweismittel könne es keine wirksame Sperrerklärung wegen fehlender Dispositionsbefugnis geben. Die Garantie des freien Mandats stehe jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag nicht entgegen.
13
Den an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gerichteten Antrag des Antragsgegners zu 1. festzustellen, dass die Beschwerde gegen dessen Beschluss vom 20. Februar 2009 aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, hat der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 4. März 2009 zurückgewiesen. Auch gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner zu 1. mit Schriftsatz vom 5. März 2009 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. März 2009 begründet.
14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbesondere die Beschwerdebegründung vom 11. März 2009 und die Erwiderung vom 25. März 2009, verwiesen.

II.

15
1. Die gemäß § 36 Abs. 3 PUAG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 1. hat in der Sache Erfolg; denn die dem erstinstanzlich geltend gemachten Hilfsantrag stattgebende Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs steht mit den maßgeblichen Regelungen des PUAG über das Beweisverfahren eines Untersuchungsausschusses nicht im Einklang.
16
Das von der Antragstellerin verfolgte Begehren nach § 17 Abs. 4 PUAG dringt - auch in der in der Beschwerdeerwiderung hilfsweise ausgeführten Form - in der Sache nicht durch. Bei dem in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 8. Oktober 2008 gestellten Antrag handelt es sich nicht um einen in den Regelungsbereich des § 17 PUAG fallenden Beweisantrag. Die Antragstellerin hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner zu 1. einen ihrem Begehren entsprechenden Beschluss nach § 17 Abs. 1 PUAG fasst. Auf die weiteren Einwendungen gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters kommt es deshalb nicht an. Im Einzelnen:
17
Die Beweiserhebung in dem Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ist in § 17 PUAG geregelt. Nach § 17 Abs. 1 PUAG erhebt der Ausschuss die gebotenen Beweise - ausschließlich - aufgrund von Beweisbeschlüssen. Deshalb statuiert § 17 Abs. 2 PUAG besondere Rechte der qualifizierten Ausschussminderheit, wenn diese die Erhebung eines Beweises beantragt (vgl. zum Mitbestimmungsrecht der Minderheit über die Beweiserhebung BVerfGE 105, 197; Klein in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 44 Rdn. 197 ff.). In einem solchen Fall muss die Mehrheit des Untersuchungsausschusses dem Beweisantrag grundsätzlich zustimmen und ihn somit beschließen, es sei denn, das Beweismittel ist unerreichbar oder die Beweiserhebung ist unzulässig (vgl. BTDrucks. 14/5790 S. 17). § 17 Abs. 4 PUAG regelt ergänzend das Recht der Ausschussminderheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder, im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags oder der Ablehnung eines bestimmten Zwangsmittels durch den Untersuchungsausschuss den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschussbeschlusses anzurufen (vgl. hierzu Risch DVBl 2003, 2004 f.; Schneider NJW 2001, 2604, 2606; Wiefelspütz ZParl 2005, 551, 565 ff.).
18
Die Regelungen über die Vorlage von Beweismitteln sind demgegenüber nicht in § 17 PUAG, sondern in § 18 PUAG enthalten (zur Aktenvorlagepflicht vgl. grundlegend BVerfGE 67, 100, 127 ff.; s. auch Klein aaO Rdn. 216; Achterberg /Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 44 Rdn. 148 ff.). § 18 Abs. 1 PUAG bestimmt, dass die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet sind, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, vorzulegen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen. § 18 Abs. 2 PUAG trifft Bestimmungen zur Zuständigkeit für die Entscheidung über ein entsprechendes Ersuchen und regelt eine Pflicht zur Unterrichtung des Ausschusses für den Fall, dass das Ersuchen abgelehnt wird oder die Beweismittel als Verschlusssache eingestuft werden. Die Ablehnung des Ersuchens bedarf danach einer schriftlichen Begründung; sie kann nach § 18 Abs. 3 PUAG auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. Schneider aaO; Gärditz ZParl 2005, 854, 858 f.).
19
Aus dem Inhalt sowie dem systematischen Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, dass der von dem Abgeordneten Prof. Dr. Paech in der Ausschusssitzung am 8. Oktober 2008 gestellte Antrag, dem sich die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele angeschlossen haben, nicht in den Regelungsbereich des § 17 PUAG fällt; vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Antrag, der insbesondere nicht den Schutz der Minderheitenrechte nach § 17 Abs. 2 PUAG genießt. Denn es ging der Antragstellerin nicht darum, einen Beschluss dahin herbeizuführen, dass die entsprechenden Dokumente, insbesondere die 33 "Requests for Information", dem Untersuchungsausschuss überhaupt zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Beweismittel lagen dem Ausschuss aufgrund zuvor gefasster Beweisbeschlüsse - wenn auch in einer weitgehend unleserlichen Fassung - bereits vor. Der Untersuchungsausschuss hatte somit die Beweiserhebung als solche nicht abgelehnt; vielmehr hatte die Bundesregierung der Sache nach die zuvor an sie gestellten Beweisersuchen des Untersuchungsausschusses - teilweise - gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zurückgewiesen. Das Begehren der Antragstellerin war in dieser Verfahrenssituation nach ihrem eigenen ausdrücklichen Bekunden darauf gerichtet, die Bundesregierung zu veranlassen, die betreffenden Aktenteile "vollständig", d. h. in lesbarer Form herauszugeben. Damit wandte sie sich in der Sache nicht gegen die Ablehnung eines Beweisbegehrens auf Beiziehung bestimmter Dokumente durch den Untersuchungsausschuss , sondern gegen die teilweise Verweigerung der Aktenvorlage durch die Bundesregierung. Ihre diesbezüglichen Rechte kann die Antragstellerin jedoch nicht gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 PUAG in der Weise verfolgen , dass sie gegen den Willen der Ausschussmehrheit einen ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Beschluss des gesamten Untersuchungsausschusses herbeiführt, mit dem dieser die Bundesregierung auffordert, die Aktenteile in vollständig lesbarer Form herauszugeben. Der Antragstellerin steht als qualifizierter Minderheit zur Verfolgung ihres Begehrens vielmehr die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 18 Abs. 3 PUAG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG offen, dem nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf die Vorlage sächlicher Beweismittel gerichteten Ersuchens vorbehalten ist. Diesen Rechtsweg kann sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Ausschussmehrheit beschreiten. Damit sind ihre Minderheitenrechte (vgl. Klein aaO Rdn. 197 ff.) in ausreichendem Maße gewahrt; einer entsprechenden - notfalls im Verfahren vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nach § 17 Abs. 4 PUAG herbeizuführenden - Beschlussfassung gemäß § 17 Abs. 1 PUAG bedarf es nach der Konzeption des gesetzlichen Regelungsgefüges (vgl. Achterberg /Schulte aaO Rdn. 167 ff.) gerade nicht.
20
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass dem eigentlichen Begehren der Antragstellerin durch die im vorliegenden Verfahren erstrittene erstinstanzliche Entscheidung nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht Genüge getan ist; denn durch diese kann, wie der Ermittlungsrichter zutreffend dargelegt hat, lediglich der Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss herbeigeführt , nicht aber die Bundesregierung dazu verpflicht werden, dem Ausschuss die Akten in uneingeschränkt lesbarer Form zur Verfügung zu stellen.
21
Hieran ändert es nichts, dass der Vorsitzende des Ausschusses den gestellten Antrag in der Ausschusssitzung als Beweisbegehren behandelt und den darauf ergangenen Beschluss zunächst als Beweisbeschluss nach § 17 Abs. 1 PUAG qualifiziert hat. Der Senat stimmt auch insoweit den Ausführungen des Ermittlungsrichters in der angefochtenen Entscheidung zu; für die rechtliche Einordnung des Antrags ist dessen gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnder Inhalt, nicht aber die - nach dem Vorbringen der Antragsgegner "beschleunigte bis übereilte" - Verfahrensweise des Vorsitzenden in der Sitzung des Untersuchungsausschusses maßgeblich.
22
Der Senat weist in diesem Zusammenhang im Übrigen abschließend darauf hin, dass die durch das Protokoll nebst Anlagen belegten und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen näheren Umständen des Geschehens in der Ausschusssitzung vom 8. Oktober 2008 zumindest nahe legen, dass die Antragstellerin - jedenfalls zunächst vor der irrtümlichen Qualifizierung des Antrags und des darauf ergangenen Beschlusses durch den Ausschussvorsitzenden - selbst nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei ihrem Begehren um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG handelte. Dafür spricht auch, dass der Abgeordnete Ströbele in der Sitzung desselben Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008 u. a. beantragte, die Bundesregierung aufzufordern , unleserlich gemachte Stellen in dem Ausschuss übermittelten Akten offen zu legen; dieser Antrag wurde nicht als Beweis-, sondern als Sachantrag behandelt und von der Ausschussmehrheit abgelehnt, ohne dass diese Verfahrensweise im Streit war.
23
2. Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist auch das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 4. März 2009 erledigt. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, sich mit den insoweit stellenden komplexen, indessen nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen näher zu befassen. Ein im Sinne eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses ausreichender Anlass, die Rechtslage in abstrakter Form festzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08), besteht auch mit Blick auf die von dem Antragsgegner zu 1. vorgebrachte Wiederholungsgefahr und das geltend gemachte "Rehabilitationsinteresse" nicht; diesen Gesichtspunkten kommt hier allenfalls ein geringes Gewicht zu. Den berechtigten Interessen der Antragsgegner ist vielmehr durch die Entscheidung in der Hauptsache Genüge getan.
24
3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist aus den vom Ermittlungsrichter in seinem Beschluss zutreffend ausgeführten Gründen auch im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen, dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder als Beteiligte gegenüberstehen. Die Übertragung der Regelungen der §§ 154 ff. VwGO erscheint in dieser einem Organstreit ähnlichen Konstellation grundsätzlich nicht sach- und interessengerecht (vgl. auch § 34 a Abs. 3 BVerfGG). Becker von Lienen Schäfer

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(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 18 Vorlage von Beweismitteln


(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sä

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 36 Gerichtliche Zuständigkeiten


(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen. (2) Häl

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 17 Beweiserhebung


(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei den

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 9 Beschlussfähigkeit


(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. (2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt,

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Strafrecht

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(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.

(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 ARs 24/08
vom
17. Februar 2009
in dem Verfahren
des Beamten
-Antragsteller-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages,
-Antragsgegner-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlossen
:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnungen des
Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode
des Deutschen Bundestags vom 25. September 2008 sowie
die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnungen
und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als
unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

1
Das Begehren des Antragstellers richtet sich gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, behördliche Aktenstücke, die der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss als Handakten bei sich führte, während einer Unterbrechung und nach Beendigung der Vernehmung an den Beauftragten des Bundeskanzleramts auszuhändigen.

I.

2
1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um - in Ergänzung des Berichts der Bundesregierung vom 20. Februar 2006 an das parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages "zu Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus" - offene Fragen u. a. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes (BND) während des Irakkriegs in Bagdad und der Weiter- leitung hieraus gewonnener Informationen an US-Dienststellen zu klären (Komplex IV des Untersuchungsauftrags; vgl. BTDrucks. 16/90, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751, 16/6007).
3
Der Antragsteller ist Referatsleiter "Auswertung" beim BND und war zuständig für die inhaltliche Koordination des Sondereinsatzteams des BND in Bagdad (SET) und für die Weiterleitung von Informationen an US-Stellen.
4
Am 18. September 2008 fasste der Untersuchungsausschuss den Beschluss (Beweisbeschluss 16-420), den Antragsteller insbesondere zum Komplex IV des Untersuchungsauftrags als Zeuge zu vernehmen. Zur Vorbereitung dieser Beweisaufnahme hatte der Untersuchungsausschuss aufgrund entsprechender Beweisbeschlüsse (16-16 und 16-419) zuvor von der Bundesregierung "Schriftgut des Bundesnachrichtendienstes" zu dem Komplex BND/Irak unter Versicherung der Vollständigkeit der Aktenvorlage übersandt erhalten und mit Beweisbeschluss 16-438 weitere Akten angefordert.
5
Die Vernehmung des Antragstellers als Zeuge erfolgte in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008. Ausweislich der dem Antragsteller durch den BND erteilten Aussagegenehmigung vom 9. September 2008 war es ihm nicht gestattet, dienstliche oder auf dienstlichen Erkenntnissen beruhende Dokumente dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aushändigung solcher Schriftstücke bedurfte vielmehr einer gesonderten Genehmigung des Dienstherrn.
6
Als der Antragsteller während seiner Vernehmung Informationen aus einer mitgeführten Handakte - bestehend aus amtlichen Dokumenten - vortrug, entstand bei einigen Ausschussmitgliedern der Eindruck, deren Inhalt stimme nicht mit den von der Bundesregierung zum Komplex BND/Irak vorgelegten Akten überein, die Aktenvorlage durch die Bundesregierung sei daher entgegen entsprechender Zusicherungen nicht vollständig. Das Ersuchen des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, die mitgeführten Handakten dem Ausschuss vorzulegen, lehnte der Antragsteller unter Hinweis auf die Einschränkung seiner Aussagegenehmigung ab. Auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden übergab er die Akten jedoch während einer Unterbrechung sowie erneut nach Beendigung seiner Vernehmung an den während der Ausschusssitzung anwesenden Vertreter des Bundeskanzleramts, in dessen Gewahrsam sie verblieben.
7
Noch in der Sitzung vom 25. September 2008 fasste der Untersuchungsausschuss den (Beweis-)Beschluss, die Akten, die der Antragsteller bei seiner Vernehmung bei sich führte, beizuziehen. Am 1. Oktober 2008 leitete das Bundeskanzleramt mit Zustimmung des Präsidenten des BND diese Dokumente dem Untersuchungsausschuss zu.
8
2. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verlangen des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, die bei der Vernehmung mitgeführten amtlichen Handakten dem Vertreter des Bundeskanzleramts auszuhändigen, habe einer Rechtsgrundlage entbehrt. Durch die rechtswidrigen Anordnungen des Vorsitzenden sei er gezwungen worden, den Beschränkungen der ihm erteilten Aussagegenehmigung zuwider zu handeln und sich damit der Gefahr auszusetzen , von seinem Dienstherrn disziplinarrechtlich belangt zu werden. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnungen des Ausschussvorsitzenden.
9
Er beantragt ferner, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten , bis zu einer entsprechenden Genehmigung des Dienstherrn des Antragstellers bzw. hilfsweise bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache davon Abstand zu nehmen, die vom Antragsteller übergebenen Akten vom Bundeskanzleramt herauszuverlangen, sowie hilfsweisefestzustellen,da ss die gegenüber dem Antragsteller am 25. September 2008 getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags rechtswidrig waren.
10
Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt den Anträgen entgegen und beantragt deren Abweisung. Durch die Herausgabe der Aktenstücke an den Untersuchungsausschuss aufgrund eines entsprechenden Beweisbeschlusses habe sich die Hauptsache erledigt. Zudem sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht zu erkennen, da sich die Dokumente bis zur Übergabe an den Untersuchungsausschuss ausschließlich im Gewahrsam des Bundeskanzleramts, mithin ausschließlich in der Verfügungsgewalt der dem BND vorgesetzten dienstaufsichtsführenden Obersten Bundesbehörde befunden hätten.
11
3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 27. September 2008 und die Erwiderung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2008 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

12
Dem Begehren des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. Die Anträge sind unzulässig.
13
1. Für die Bescheidung der Anträge ist die Zuständigkeit des Senats begründet.
14
a) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Untersuchungsverfahren des Deutschen Bundestags hat durch § 36 PUAG eine grundsätzliche Regelung erfahren. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags ist nunmehr gemäß § 36 Abs. 1 PUAG allein der Bundesgerichtshof , soweit nicht aufgrund gesetzlicher Zuweisung die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründet ist (BTDrucks. 14/2363 S. 21; 14/2518 S. 16). Streitigkeiten in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn der Bundestag, einer seiner Untersuchungsausschüsse oder Teile dieser Organe einer der Beteiligten an einer gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Untersuchungsverfahren ist (BTDrucks. 14/5790 S. 21). Daraus folgt, dass gegen Maßnahmen des Untersuchungsausschusses oder Teile dieses Organs auch seitens privater Betroffener nur der Bundesgerichtshof angerufen werden kann (vgl. Klein in Maunz/Dürig Komm. zum GG Art. 44 Rdn. 237).
15
Für die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, mit dem sich dieser gegen Anordnungen des Vorsitzenden als Teil des Untersuchungsausschusses wendet, ist daher, da eine vorrangige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht besteht, der Bundesgerichtshof berufen.
16
b) Innerhalb des Bundesgerichtshofs ist die funktionelle Zuständigkeit des Senats begründet, da das Gesetz für eine Fallgestaltung wie die vorliegende eine spezielle und damit vorrangige Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht vorsieht (Klein aaO Rdn. 238 ff.). Die Kompetenzen des Ermittlungsrichters sind im PUAG einzeln aufgezählt und damit abschließend geregelt und einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Eine Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bei Zwangsmaßnahmen sieht das Gesetz indes nur dann vor, wenn der Unter- suchungsausschuss in Ermangelung einer eigenen Entscheidungskompetenz nach den entsprechenden Vorschriften des PUAG auf die richterliche Anordnung von Ordnungshaft, Haft, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen anträgt (vgl. BTDrucks. 14/2363 S. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. An seiner im Beschluss vom 30. September 2008 geäußerten Auffassung hält der Senat nicht fest.
17
2. Die Anträge sind unzulässig.
18
a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist. Das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Hauptsache ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel, die Herausgabe der Handakten des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss zu unterbinden, hat sich jedenfalls durch die am 1. Oktober 2008 mit Zustimmung des Dienstherrn des Antragstellers erfolgten Vorlage der Dokumente an den Untersuchungsausschuss erledigt.
19
b) Ein trotz dieser Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtslage besteht nicht.
20
Ein nachträgliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen kommt nur in Fällen der Wiederholungsgefahr, der fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff, sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; BVerfG NJW 2003, 1514). Der vorliegende Sachverhalt ist keiner dieser Fallgruppen zuzuordnen. Eine substantiierte Behauptung einer Wiederholungsge- fahr ist dem Sachvortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die Übergabe der Behördenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts tiefgreifend in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden ist.
21
aa) Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass für die beanstandeten Anordnungen des Ausschussvorsitzenden eine gesetzliche Grundlage nicht bestanden hat.
22
Die Rechtsgrundlage für das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses bildet Artikel 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 77, 1, 40 f., 48). Die Verweisung auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über den Strafprozess gilt auch für § 244 Abs. 2 StPO, der das Gericht verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dem Untersuchungsausschuss stehen hierfür alle in der Strafprozessordnung bezeichneten Beweismittel und ebenso die dort bezeichneten Instrumente der Beweisbeschaffung und Beweissicherung zur Verfügung (Klein aaO Rdn. 206). Allerdings findet die sinngemäße Anwendung strafprozessualer Vorschriften dort ihre Grenze, wo das Untersuchungsausschussgesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft.
23
Für die hier in Frage stehende Erlangung eines Urkundenbeweises enthält § 18 PUAG eine spezielle Regelung, soweit die Verpflichtung zur Vorlage von Behördenakten an den Untersuchungsausschuss erstrebt wird. Die Herausgabe in privatem Gewahrsam befindlicher Unterlagen an den Ausschuss regeln die §§ 29 und 30 PUAG. Eine Rechtsgrundlage für das beanstandete Vorgehen des Ausschussvorsitzenden bieten diese Vorschriften indes schon deshalb nicht, weil das Verlangen des Antragsgegners nicht auf eine Übergabe der Akten an den Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs gerichtet war. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass Maßnahmen, die der Erzwingung der Herausgabe der Unterlagen unmittelbar an den Untersuchungsausschuss gedient hätten, dem Richtervorbehalt nach § 18 Abs. 3 bzw. § 29 Abs. 3 PUAG unterlegen hätten und nicht vom Untersuchungsausschuss oder von dessen Vorsitzenden hätten angeordnet werden dürfen.
24
Das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden war jedoch auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung nicht gerechtfertigt. In Betracht kommen könnte allenfalls eine vorläufige Sicherung potentieller Beweismittel entsprechend der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der Senat braucht indes nicht zu entscheiden, ob der Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs überhaupt befugt sind, selbst vorläufige Anordnungen zur Beweissicherung zu treffen (vgl. zum Streitstand die Hinweise bei Klein aaO Rdn. 206 m. N.). Eine solche vorläufige Maßnahme hätte jedenfalls das Vorliegen von Gefahr im Verzug vorausgesetzt. Dies wird jedoch vom Antragsgegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
25
bb) Das rechtsgrundlose Vorgehen des Ausschussvorsitzenden hat jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers geführt. Eine solche wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller, wie er behauptet, infolge der vom Antragsgegner veranlassten Übergabe der Behördenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts mit disziplinarischen Maßnahmen seines Dienstherrn zu rechnen gehabt hätte. Dies lag jedoch von Anfang an fern. Nach den Beschränkungen in der Aussagegenehmigung war dem Antragsteller untersagt, die von ihm mitgeführten amtlichen Dokumente des BND dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aushändigung der Akten erfolgte jedoch nicht an den Ausschuss, sondern an einen Vertreter der dem Bundesnachrichtendienst vorgesetzten Behörde (§ 1 Abs. 1 BND-Gesetz), in deren Gewahrsam sie bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Untersuchungsausschuss , die mit Zustimmung des Dienstherrn des Angeklagten erfolgte , verblieben. Der Dienstherr des Antragstellers hat überdies bestätigt, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt getroffen wurden und wegen des vorliegenden Sachverhalts auch in Zukunft nicht beabsichtigt sind.

III.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer