Rechtsgebiete

Tenor

1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit der Erste Parlamentarische Untersuchungsausschuss der laufenden sechsten Wahlperiode als Antragsgegner zu 1. und dessen Vorsitzender als Antragsgegner zu 2. das Begehren von Ausschussmitgliedern abgelehnt haben, weitere Akten beizuziehen.

2

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern setzte in seiner 27. Sitzung am 28. September 2012 einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung der P + S Werften GmbH ein. Untersuchungsgegenstand sollen die Grundlagen der Landesregierung für die Gewährung finanzieller Hilfen für die Werften und die Informationsbasis der anschließenden Kontrolle der Mittelverwendung sein. Dem Ausschuss gehören elf Abgeordnete an, von denen die Fraktion der SPD vier Mitglieder, die Fraktion der CDU drei Mitglieder, die Fraktion DIE LINKE zwei Mitglieder sowie die Antragstellerin und die Fraktion der NPD jeweils ein Mitglied stellen.

3

Der Untersuchungsausschuss fasste am 12. November 2012 einen Beschluss, nach dessen Ziffer 2 die Landesregierung beauftragt wurde, die den Untersuchungsgegenstand betreffenden Unterlagen, insbesondere Akten, Korrespondenzen einschließlich elektronischen Schriftverkehrs, Terminkalendereinträge, Vermerke und etwaige sonstige Dokumente dem Untersuchungsausschuss vollständig und sortiert zur Verfügung zu stellen. Die Staatskanzlei, das Finanzministerium, das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus sowie das Landesförderinstitut gaben jeweils Vollständigkeitserklärungen hinsichtlich der von ihnen in der Folge an den Untersuchungsausschuss übermittelten Akten ab. Die Antragstellerin monierte dennoch mehrfach Seitenauslassungen im Aktenbestand insbesondere des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus; zudem werde in dem vorliegenden E-Mail-Verkehr auf Anlagen Bezug genommen, die nicht in dem übergebenen Aktenbestand enthalten seien.

4

In einer Anhörung im Ausschuss am 15. Juni 2015 gab der Insolvenzverwalter der P + S Werften an, er habe den werftinternen E-Mail-Verkehr der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt, bei welcher ein Ermittlungsverfahren gegen frühere Mitglieder der Geschäftsführung der Werften geführt werde.

5

Daraufhin stellten die Antragstellerin und die Fraktion DIE LINKE unter dem 18. Juni 2015 im Untersuchungsausschuss den Antrag, dieser möge beschließen:

6

„Sämtliche E-Mails von dem E-Mail-Server der P + S Werften, in denen die Landesregierung (einschließlich der nachgeordneten Behörden der Landesregierung) als Empfänger, Absender, in Kopie ('CC') oder in Blindkopie ('BCC', soweit erkennbar) aufgeführt wird und die den Untersuchungszeitraum betreffen, werden von der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Auswertung vom Untersuchungsausschuss beigezogen.“

7

Unterschrieben ist der Antrag von den Obleuten der Antragstellerin und der Fraktion DIE LINKE im Untersuchungsausschuss. In der Begründung heißt es u.a., dass die Pflicht zur Aktenvorlage aus § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen - Untersuchungsausschussgesetz (UAG M-V) - folge.

8

Nach Beratung lehnte der Ausschuss den Antrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2015 mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU gegen die Stimmen der Antragstellerin sowie der Fraktionen DIE LINKE und der NPD ab. Der Antragsgegner zu 2. führte hierzu in einem Schreiben vom 2. Juli 2015 aus, bei der Vorschrift über die Aktenvorlage in § 22 UAG M-V handele es sich nicht um eine eigenständige Regelung zur Beweiserhebung. Daher sei auch in diesen Fällen ein förmlicher Beweisbeschluss des Ausschusses erforderlich. Ungeachtet des hier grundsätzlich erfüllten Minderheitenquorums sei dem Antrag vom 18. Juni 2015 zu Recht nicht entsprochen worden, weil der eigentliche Beweisgegenstand unklar geblieben sei. Aufgrund der seitens der Landesregierung abgegebenen Vollständigkeitserklärungen zu den vorgelegten Akten sei zudem nicht erkennbar, dass mit der Beiziehung weiterer Akten für den Untersuchungsgegenstand relevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

9

Der Untersuchungsausschuss erarbeitet derzeit den Abschlussbericht, der dem Landtag voraussichtlich Ende des Jahres 2015 vorgelegt werden soll.

10

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechten des Gesamtparlaments im Falle der unberechtigten Ablehnung des Antrages vom 18. Juni 2015 durch den Untersuchungsausschuss antragsbefugt. Eine Regelung im vorläufigen Rechtsschutz sei insoweit veranlasst, als sich ein Hauptsacheverfahren bis zu einer Beendigung der Arbeit des Ausschusses nicht mehr durchführen lasse.

11

In der Sache trägt die Antragstellerin vor, dass die Aktenvorlage, auch wenn sie erst der Vorbereitung der eigentlichen Beweisaufnahme diene, bereits Teil der Beweiserhebung sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe es zum einen nicht der Nennung eines konkreten Beweisthemas in einem diesbezüglichen Antrag. Zum anderen müsse einem solchen bei Erfüllung des notwendigen Minderheitenquorums entsprochen werden, wenn - wie hier - keine besonderen Ausschlussgründe gegeben seien; insbesondere habe die weitere Begründung für die Ablehnung des Antrags unter Hinweis auf die betreffenden Vollständigkeitserklärungen ansonsten zur Folge, dass letztlich die Landesregierung bestimmen könne, welche Akten sie dem Untersuchungsausschuss abschließend vorlege. Der Antragsgegner zu 2. habe das Beweiserhebungsrecht der qualifizierten Ausschussminderheit verletzt, indem er nicht auf einen antragsgemäßen Beschluss hingewirkt und das Ersuchen stattdessen negativ beschieden habe. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Beschlussfassung wäre der Antragsgegner zu 2. verpflichtet gewesen, das Ersuchen dem zuständigen Landesminister zuzuleiten. In der Abwägung seien die Interessen der Antragstellerin an einer Fortführung der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss letztlich von höherem Gewicht als diejenigen der Antragsgegner.

12

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt festzustellen,

13

1. dass der Antragsgegner zu 1. das Beweiserhebungsrecht der qualifizierten Minderheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV und das Recht des Landtags Mecklenburg-Vorpommern auf ordnungsgemäße Erfüllung des Untersuchungsauftrags dadurch verletzt hat, dass er den Aktenvorlageantrag vom 18. Juni 2015 (ADrs. 6/168) mehrheitlich abgelehnt hat;

14

2. dass der Antragsgegner zu 2. das Beweiserhebungsrecht der qualifizierten Minderheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV und das Recht des Landtags Mecklenburg-Vorpommern auf ordnungsgemäße Erfüllung des Untersuchungsauftrags dadurch verletzt hat, dass er es abgelehnt hat, den Aktenvorlageantrag vom 16. [gemeint sein dürfte 18.] Juni 2015 der zuständigen Landesjustizministerin vorzulegen.

15

Die Antragsgegner beantragen,

16

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

17

Die Antragsgegner sind der Ansicht, die Anträge seien bereits unzulässig, weil mit ihnen die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen werde. Bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in einem knappen Jahr sei das Hauptsacheverfahren nämlich durchführbar. Im Übrigen sei die Beweisaufnahme im Ausschuss noch nicht förmlich abgeschlossen und könne auf einen konkreten Beweisantrag hin jederzeit fortgesetzt werden.

18

Ein Antrag in der Hauptsache sei ebenfalls unzulässig.

19

Dem Antragsgegner zu 2. fehle es bereits an der notwendigen Beteiligtenfähigkeit. Ihm seien weder in der Landesverfassung noch in der Geschäftsordnung des Landtages - GO LT - Rechte übertragen, letztere verweise insoweit vielmehr auf das Untersuchungsausschussgesetz. Er habe bezüglich der geltend gemachten Rechtsverletzung ohnehin keine Handlungsbefugnisse und die Beschlussfassung im Ausschuss nicht zu verantworten. Vielmehr fehle es bislang an einem durch ihn zu vollziehenden Beschluss hinsichtlich eines Aktenvorlageersuchens an die Justizministerin. Davon abgesehen habe die Antragstellerin gegen ein pflichtwidriges Unterlassen des Antragsgegners zu 2. zunächst eine Entscheidung des Ausschusses gemäß § 7 Abs. 3 UAG M-V herbeiführen müssen.

20

Auch könnten Rechte der Antragstellerin nicht verletzt sein. Ungeachtet des Beweisantragsrechts der qualifizierten Minderheit behalte die Ausschussmehrheit die Herrschaft über die Verfahrensmodalitäten. Allein diese und kein neuer Beweisantrag seien jedoch betroffen, wenn die Vollständigkeit der Akten an Hand von im Wesentlichen inhaltsgleichen Referenzakten einer anderen Behörde abgeglichen werden solle, zumal die Antragstellerin keinerlei Beispiele für einen angeblich unvollständigen E-Mail-Verkehr benannt habe. Außerdem sei das notwendige Minderheitenquorum bei dem Antrag vom 18. Juni 2015 gar nicht erreicht gewesen, den nur die Obleute der Antragstellerin und der Fraktion DIE LINKE im Ausschuss unterzeichnet hätten. Für die Fraktion sei allein deren Vorstand vertretungsberechtigt. Die hier maßgeblichen Vorstandsmitglieder seien jedoch nicht Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Dem Antrag fehle es im Hinblick auf Beweisziel und Beweistatsachen weiterhin an der notwendigen Bestimmtheit, die nicht zuletzt wegen eines mit der Beweiserhebung gegebenenfalls einhergehenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte Betroffener und den Anspruch auf ein faires Verfahren zu wahren sei. Diese Unschärfe führe gleichzeitig zu einer objektiven Missbräuchlichkeit des Antrags, wenn gar nicht angegeben werden könne, was in Bezug auf die beweisförmliche Wahrheitsfindung in Erfüllung des Untersuchungsauftrags erreicht werden solle; es ergäben sich massive Verzögerungen der Ausschussarbeit, denen kein erkennbarer Beitrag zur Aufklärung gegenüberstehe. Dementsprechend habe die Antragstellerin eine drohende Rechtsverletzung nicht ausreichend substantiiert dargetan. Sie habe zumindest spezifizieren müssen, welches Beweisziel mit dem Beweismittel zu erreichen versucht werde und welche Nachteile anderenfalls für die Aufklärungsarbeit des Ausschusses im Kontext des Untersuchungsauftrags zu befürchten seien.

21

Spätestens im Rahmen der Folgenabwägung sprächen diese Gesichtspunkte wie auch die ansonsten eintretenden zusätzlichen Belastungen für die Landesregierung gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zumal mit Blick auf die Diskontinuität des Landtages einer zügigen Beweisaufnahme ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Die Vermeidung einer wiederholten und ziellosen Prüfung der fraglichen Korrespondenz könne zudem die Aufklärungsarbeit der antragstellenden Minderheit oder des Landtages nicht substantiell beeinträchtigen. Es stehe davon abgesehen im Rahmen der tatsächlichen Handhabung in der Vergangenheit immer ein formloses Verfahren zur Verfügung, in welchem durch konkrete Nachfragen bei der Landesregierung Lücken im Aktenbestand nachgegangen werden und diese geschlossen werden könnten.

22

Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

23

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

24

Nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - LVerfGG - kann das Landesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch im Organstreit in Betracht kommen (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. - und Beschl. v. 29.03.2012 - LVerfG 2/12 e.A. -).

25

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 LVerfGG vorliegen, ist wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erfolgsaussichten des Streits in der Hauptsache sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - wie auch anderer Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts - in der Regel nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. - und Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 a.A. -, m.w.N). Ansonsten ist regelmäßig eine Folgenabwägung maßgeblich.

26

Danach kommt hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil die darauf gerichteten Anträge bereits unzulässig sind. Der Antragstellerin fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, die auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegeben sein muss.

27

1. Ein Antrag im Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 LV i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er durch eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (§ 37 Abs. 1 LVerfGG). Dazu gehört, dass tatsächliche Behauptungen substantiiert vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Rechts- oder Pflichtverletzung oder eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten des Antragsgegners jedenfalls möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 16.12.2004 - LVerfG 5/04 -, LVerfGE 15, 327, 332; Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314).

28

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin stützt sich darauf, dass durch das beanstandete Verhalten der Antragsgegner das Recht der qualifizierten Minderheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss aus Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV, Beweiserhebungen und Aktenvorlagen zu erzwingen, verletzt sei. Nach der erstgenannten Vorschrift sind Beweise zu erheben, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt. Gemäß Art. 34 Abs. 4 Satz 1 LV ist die Landesregierung auf Verlangen eines solchen Quorums zudem verpflichtet, Akten vorzulegen. Ob die Antragstellerin als Fraktion im Landtag überhaupt eine Verletzung der aus den vorgenannten Verfassungsbestimmungen folgenden, nicht ihr selbst zustehenden Rechte geltend machen kann, bedarf letztlich keiner Entscheidung.

29

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Fraktion als ständige Untergliederung des Parlaments grundsätzlich in einer Art Prozessstandschaft vor dem Verfassungsgericht das dem Plenum zustehende Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Untersuchungsauftrags durch den von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuss wahrnehmen (vgl. BVerfGE 113, 113, 122; 105, 197, 220; 83, 175, 180; 67, 100, 125). Zur Begründung wird insbesondere darauf abgestellt, dass das Parlament, das auch nach Einsetzung des Ausschusses Träger des Untersuchungsrechts bleibt, nicht tatenlos zusehen muss, wenn durch verfassungswidriges Verhalten im Ausschuss der Zweck der Untersuchung in Gefahr gerät. Entsprechendes gilt auf Landesebene. Daher ist grundsätzlich auch eine Fraktion als Teil und ständige Gliederung des Landtages an Stelle oder neben der in Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV genannten Minderheit befugt, in Prozessstandschaft für das Parlament eine Verletzung der daraus folgenden Rechte geltend zu machen (vgl. auch BbgVerfG, Beschl. v. 19.02.2009 - 44/08 -, LVerfGE 20, 95, 100 und Beschl. v. 16.10.2003 - 95/02 -,LVerfGE 14, 179, 189).

30

Ob etwas anderes dann gilt, wenn - wie hier - die Antragstellerin eine Fraktion ist, deren Mitgliederzahl nicht die Einsetzungsminderheit nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 LV erreicht (so SaarlVerfGH, Urt. v. 28.03.2011 - Lv 15/10 -, LVerfGE 22, 415, 423), bedarf hier keiner Entscheidung (offen gelassen auch von BVerfGE 113, 113, 122).

31

2. Auf Rechte der qualifizierten Minderheit gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV kann sich die Antragstellerin nämlich von vornherein nicht stützen, weil der im Ausschuss gestellte Antrag vom 18. Juni 2015 weder ein Antrag noch ein Verlangen einer solchen Minderheit ist. Zum Erreichen dieser Minderheit bedarf es nämlich eines Antrags bzw. Verlangens der entsprechenden Zahl von Ausschussmitgliedern, woran es hier bei dem allein von den Obleuten der Antragstellerin und der Fraktion DIE LINKE im Untersuchungsausschuss unterschriebenen Antrag vom 18. Juni 2015 fehlt.

32

In ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder erreichen die beiden Obleute das nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV erforderliche Quorum nicht. Aber auch soweit sie gleichsam als „Fraktionsvorsitzende und -geschäftsführer" im Ausschuss fungieren, dort die Interessen ihrer Fraktion wahrnehmen und diese bei der Ausschussarbeit vertreten (vgl. Dach in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 40 Rn. 24), ergibt sich nichts anderes. Den Fraktionen steht im Hinblick auf Anträge oder Verlangen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV nämlich kein Mitwirkungsrecht zu, das die Obleute für sie im Untersuchungsausschuss hätten ausüben können.

33

Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 LV wirken Fraktionen mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung mit. Die Frage, ob parlamentarische Rechte vom einzelnen Abgeordneten, von einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten oder den Fraktionen wahrgenommen werden können, ist zumeist in der Geschäftsordnung des Landtages näher ausgestaltet. So stehen den Fraktionen Minderheitenrechte, die an ein bestimmtes Quorum gebunden sind, entsprechend dem Stärkeverhältnis im Landtag in den ständigen Ausschüssen des Landtages zu (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GO LT). Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages müssen von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages unterzeichnet sein (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GO LT). Fraktionen können Große Anfragen stellen (§ 63 Abs. 1 GO LT).

34

Anträge oder Verlangen der qualifizierten Minderheit aus Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV können sie jedoch nicht anbringen. Soweit Art. 34 Abs. 2 Satz 1 LV anordnet, dass die Fraktionen im Untersuchungsausschuss mit mindestens je einem Mitglied vertreten sind, bezieht sich dies allein auf die Frage der Zusammensetzung des Ausschusses, nicht jedoch auf die Anbringung entsprechender Anträge oder Verlangen im Ausschuss. Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 GO LT, wonach Minderheitenrechte, die an ein bestimmtes Quorum gebunden sind, grundsätzlich den Fraktionen zustehen, kommt hier nicht zur Anwendung. Der Geltungsbereich der Vorschrift ist auf die ständigen Ausschüsse nach § 9 Abs. 1 und 2 GO LT beschränkt. Für die in § 9 Abs. 3 GO LT genannten Untersuchungsausschüsse regelt § 26 GO LT in Satz 1 Näheres zum Einsetzungsantrag und verweist in Satz 2 im Übrigen auf die Bestimmungen der Landesverfassung und des Untersuchungsausschussgesetzes. Eigene Mitwirkungsrechte der Fraktion sind insoweit aber in beiden Regelwerken nicht normiert. Die Geschäftsordnung des Landtages enthält auch im Übrigen keine Bestimmung etwa dergestalt, dass Vorlagen von Mitgliedern des Landtages grundsätzlich auch von einer Fraktion unterzeichnet sein können (vgl. hierzu auch § 76 GO BT).

35

Auch ergibt sich aus dem Antrag vom 18. Juni 2015 nicht, dass die Obfrau der Fraktion DIE LINKE im Untersuchungsausschuss darüber hinaus auch im Namen und in Vertretung des weiteren der Fraktion angehörenden Ausschussmitglieds gehandelt hat. Ob dies angesichts der Formstrenge (Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 Satz 3 UAG M-V) überhaupt zulässig wäre, begegnet ohnehin erheblichen Bedenken.

36

Da der Antrag vom 18. Juni 2015 demnach allein von den vorgenannten Obleuten (in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder) und nicht von einer qualifizierten Minderheit im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 LV gestellt worden ist, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin die Möglichkeit einer Verletzung oder einer unmittelbaren Gefährdung der aus den Verfassungsnormen folgenden Rechte durch ein Verhalten der Antragsgegner nicht entnehmen. Während der Ausschuss Beweisanträgen einer qualifizierten Ausschussminderheit grundsätzlich Folge zu leisten hat, ist er nicht gehalten, anderen Anträgen oder Verlangen nachzukommen. Der Antrag einzelner Ausschussmitglieder ohne qualifizierten Minderheitenstatus entspricht in der Sache eher einer Anregung, von Amts wegen Beweis zu erheben (vgl. auch BbgVerfG, Beschl. v. 19.02.2009 - 44/08 -, a.a.O. S. 99).

37

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Rahmen der Ausschussentscheidung über den Antrag vom 18. Juni 2015 ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses für die Aktenbeiziehung gestimmt hat. Zu einer nachträglichen Qualifizierung des Antrags vom 18. Juni 2015 als solchen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Satz 1 LV kann dies nicht führen. In der Zustimmung liegt auch kein Verlangen, dem der Ausschuss oder der Vorsitzende gemäß Art. 34 Abs. 4 Satz 1 LV hätte nachkommen müssen. Auch für die Aktenanforderung bedarf es eines Beweisbeschlusses und, sofern der Ausschuss die Verpflichtung zu dessen Erlass treffen soll, eines darauf gerichteten Antrags im Sinne Art. 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LV. Die Aktenanforderung ist nämlich bereits Teil der Beweiserhebung, weil sie die Beweisaufnahme (durch Einführung einzelner Aktenteile im Wege des Urkundenbeweises) vorbereitet (vgl. auch BVerfGE 67, 100, 109, 128, 130, 132, wonach das Recht, die Vorlage von Akten zu verlangen, vom Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses umfasst ist; BGH-ErmittRi, Beschl. v. 20.02.2009 - I ARs 3/2008 -, juris Rn. 30; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26.03.2009 - 3 ARs 6/09 -, juris Rn. 19, 20).

38

3. Im Übrigen bezieht sich das vorliegende Verfahren nicht auf das Abstimmungsverhalten der qualifizierten Minderheit im Ausschuss im Hinblick auf den Antrag vom 18. Juni 2015. Es wird hier von der Antragstellerin ausdrücklich (allein) die Feststellung begehrt, dass das Beweiserhebungsrecht der qualifizierten Minderheit gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LV und insoweit das Recht des Landtages Mecklenburg-Vorpommern auf ordnungsgemäße Erfüllung des Untersuchungsauftrags dadurch verletzt worden ist, dass einerseits der Untersuchungsausschuss „den Aktenvorlageantrag vom 18. Juni 2015“ mehrheitlich abgelehnt hat und andererseits der Ausschussvorsitzende es abgelehnt hat, „den Aktenvorlageantrag vom 16. [gemeint sein dürfte 18.] Juni 2015“ der zuständigen Landesjustizministerin vorzulegen.

III.

39

Die Entscheidung über die Kosten und die Auslagen beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Anlass, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Kostenerstattung anzuordnen, besteht nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Sept. 2015 - 5/15

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(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (2) Die Fachkunde erfordert 1

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(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 4. (2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind natürl

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(1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind-6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,-4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,-2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,-1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2009 - 3 ARs 6/09

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 6/09 vom 26. März 2009 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Abgeordneten Dr. Max Stadler,

Referenzen

(1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind

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6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,
-
4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,
-
2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
-
1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,
-
4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,
-
2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,
-
3 Vertreter der Gewerkschaften,
-
3 Vertreter der Umweltverbände.
Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe im Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutachter, der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in Folge für den Umweltgutachterausschuss berufen. Anschließend muss vor einer erneuten Berufung eine Unterbrechung von mindestens einer Berufungsperiode liegen.

(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Fachkunde erfordert

1.
den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind,
2.
ausreichende Fachkenntnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden:
a)
Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung,
b)
Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser),
c)
zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und
d)
Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement,
3.
eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.

(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in den Zulassungsbereichen, für die die Zulassung beantragt ist,

1.
eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt und
2.
Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger mindestens fünf Jahre hauptberuflich wahrgenommen wurden.

(4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für eine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union in folgenden Fachgebieten geprüft:

a)
Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich des Landes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie
b)
Kenntnis und Verständnis der Amtssprache dieses Landes.
Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt.

(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 4.

(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach diesem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach dessen innerstaatlichem Recht zugelassen sind.

(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach diesem Gesetz zugelassen sind, sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach dessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisationen zugelassen sind.

(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008).

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Aus dem Inhalt sowie dem systematischen Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, dass der von dem Abgeordneten Prof. Dr. Paech in der Ausschusssitzung am 8. Oktober 2008 gestellte Antrag, dem sich die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele angeschlossen haben, nicht in den Regelungsbereich des § 17 PUAG fällt; vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Antrag, der insbesondere nicht den Schutz der Minderheitenrechte nach § 17 Abs. 2 PUAG genießt. Denn es ging der Antragstellerin nicht darum, einen Beschluss dahin herbeizuführen, dass die entsprechenden Dokumente, insbesondere die 33 "Requests for Information", dem Untersuchungsausschuss überhaupt zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Beweismittel lagen dem Ausschuss aufgrund zuvor gefasster Beweisbeschlüsse - wenn auch in einer weitgehend unleserlichen Fassung - bereits vor. Der Untersuchungsausschuss hatte somit die Beweiserhebung als solche nicht abgelehnt; vielmehr hatte die Bundesregierung der Sache nach die zuvor an sie gestellten Beweisersuchen des Untersuchungsausschusses - teilweise - gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zurückgewiesen. Das Begehren der Antragstellerin war in dieser Verfahrenssituation nach ihrem eigenen ausdrücklichen Bekunden darauf gerichtet, die Bundesregierung zu veranlassen, die betreffenden Aktenteile "vollständig", d. h. in lesbarer Form herauszugeben. Damit wandte sie sich in der Sache nicht gegen die Ablehnung eines Beweisbegehrens auf Beiziehung bestimmter Dokumente durch den Untersuchungsausschuss , sondern gegen die teilweise Verweigerung der Aktenvorlage durch die Bundesregierung. Ihre diesbezüglichen Rechte kann die Antragstellerin jedoch nicht gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 PUAG in der Weise verfolgen , dass sie gegen den Willen der Ausschussmehrheit einen ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Beschluss des gesamten Untersuchungsausschusses herbeiführt, mit dem dieser die Bundesregierung auffordert, die Aktenteile in vollständig lesbarer Form herauszugeben. Der Antragstellerin steht als qualifizierter Minderheit zur Verfolgung ihres Begehrens vielmehr die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 18 Abs. 3 PUAG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG offen, dem nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf die Vorlage sächlicher Beweismittel gerichteten Ersuchens vorbehalten ist. Diesen Rechtsweg kann sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Ausschussmehrheit beschreiten. Damit sind ihre Minderheitenrechte (vgl. Klein aaO Rdn. 197 ff.) in ausreichendem Maße gewahrt; einer entsprechenden - notfalls im Verfahren vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nach § 17 Abs. 4 PUAG herbeizuführenden - Beschlussfassung gemäß § 17 Abs. 1 PUAG bedarf es nach der Konzeption des gesetzlichen Regelungsgefüges (vgl. Achterberg /Schulte aaO Rdn. 167 ff.) gerade nicht.