Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 83/19

bei uns veröffentlicht am08.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 83/19
vom
8. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
alias
alias
alias
alias
alias
alias
alias
alias
alias
alias
alias
alias
alias
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR83.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. August 2018
a) in den Fällen 1 bis 3, 7, 8, 13, 14, 18, 29 bis 33, 42 bis 44, 59, 61 und 64 der Anklageschrift,
b) im Gesamtstrafenausspruch,
c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen über 58.500 € sowie über die erweiterte Einziehung von 119 im Einzelnen in einer Anlage zum Urteil aufgelisteter Gegenstände, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen , aufgehoben,
d) im Schuldspruch im Übrigen in den nach Aufhebung verbleiben Fällen dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 30 Fällen und des versuchten Betrugs in 16 Fällen verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat – nach Berichtigung des Urteilstenors wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens – nur hinsichtlich der Taten Erfolg, in denen der Angeklagte oder ein Mittäter auf der Grundlage eines zuvor gefassten Tatentschlusses bei verschiedenen Banken unter Vorlage gefälschter Papiere Girokonten bei verschiedenen Geldinstituten eröffnete, um über diese Konten und die darauf eingehenden Beträge zu verfügen und sie zu Lastschriftbetrügereien zu nutzen (Fälle 1 bis 3, 7, 8, 13, 14, 18, 29 bis 33, 42 bis 44, 59, 61 und 64 der Anklageschrift). Im Übrigen erweist sich der Schuldspruch als rechtlich unbedenklich.
3
1. Die Urteilsformel ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 65 Fällen verurteilt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber, dass 16 Fälle des Betrugs tatsächlich nicht vollendet sind, weil die Bankmitarbeiter in diesen Fällen die Fälschung der eingereichten Überweisungsträger erkannten und es aus diesem Grund nicht zu einer Gutschrift auf den Konten des Angeklagten kam, es insoweit also an dem Eintritt eines Schadens fehlt. Davon geht auch das Landgericht sowohl bei seiner rechtlichen Würdigung als auch bei seiner Strafzumessung aus. Soweit der Urteilstenor demgegenüber von einer Vollendung in allen abgeurteilten Fällen ausgeht, handelt es sich – insbesondere vor dem Hintergrund , dass bereits die Anklageschrift wie auch die Eröffnungsentscheidung insoweit von Versuchsfällen ausgeht – um ein offensichtliches, berichtigungsfähiges Fassungsversehen, worauf im Übrigen die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst hinweist.
4
2. Die Verurteilung in den Fällen 1 bis 3, 7, 8, 13, 14, 18, 29 bis 33, 42 bis 44, 59, 61 und 64 der Anklageschrift hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen August 2016 und August 2017 in 19 Fällen unter Vorlage gefälschter Unterlagen zu Kontoeröffnungen des Angeklagten oder eines unbekannt gebliebenen Mittäters bei verschiedenen Geldinstituten auf insgesamt 13 verschiedene Alias-Namen. Hierdurch verschaffte er sich den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Mit diesem Vorgehen verband der Angeklagte jeweils die Absicht, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetrügereien zu nutzen und den Geldinstituten durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.
6
Die Strafkammer ist in allen Fällen vom Vorliegen eines vollendeten Betrugs ausgegangen. Die Annahme eines Schadens in Form einer schadensgleichen Vermögensverfügung hat sie mit einem erhöhten Ausfallrisiko der Bank begründet, das darin liege, dass diese ihre vertraglichen Forderungen aufgrund der Identitätstäuschung nicht würde durchsetzen können. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf die anfallenden Gebühren der Kontoführung. Im Übrigen könne ein Schaden schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungsunwilligkeit bei einer Bank Kon- ten eröffne und ihm antragsgemäß Kreditkarten oder EC-Karten ausgehändigt würden oder ihm Überziehungskredit eingeräumt sei.
7
b) Die Annahme eines Schadens begegnet in allen Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
aa) Zwar kann in Fällen des Kontoeröffnungsbetrugs ein Schaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten eröffnet und ihm antragsgemäß Kreditkarten oder EC-Karten ausgehändigt werden bzw. wenn ihm ein Überziehungskredit eingeräumt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 2 StR 447/10, NStZ 2011, 160). Bei der Überlassung von EC-Karten muss es sich für die Annahme eines Gefährdungsschadens allerdings um eine Karte handeln, für die die kartenausgebende Bank eine Garantie für die Zahlung übernommen hat. Ist dies nicht der Fall, tritt ein etwaiger Schaden durch die Kartennutzung nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 4 StR 485/08, NStZ 2009, 329).
9
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung nicht vor. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass dem Angeklagten ein Überziehungskredit eingeräumt worden ist. Kreditkarten sind ihm nicht überlassen worden. Dafür, dass die Geldinstitute dem Angeklagten eine EC-Karte mit Einlösungsgarantie zur Nutzung gegeben hätten, finden sich im Urteil keine Hinweise. Vielmehr weist die Strafkammer im Zusammenhang mit den zur Verurteilung gelangten Fällen, in denen der Angeklagte Waren unter Einsatz der EC-Karte im Lastschriftverfahren erlangt hat, sogar ausdrücklich darauf hin, dass insoweit „mangels Ga- rantiezusage im POZ-System“ kein Schaden bei der Bank, sondern bei den Händlern eingetreten sei.
10
bb) Auch die Annahme eines Betrugs mit Blick auf ein erhöhtes Ausfallrisiko wegen anfallender Gebühren der Kontoführung kommt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht in Betracht. Ob und in welcher Höhe die verschiedenen Banken, bei denen Konten eröffnet worden sind, Gebühren zum Tatzeitpunkt verlangt haben, ist nicht festgestellt. Es versteht sich auch nicht von selbst. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deshalb entsprechende Feststellungen nachzuholen und dabei – sollten einige Geldinstitute Gebühren berechnet haben – sorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte , der über den Einsatz von EC-Karten Betrugstaten zum Nachteil der Händler begehen und im Übrigen über den Eingang von Geldern aus gefälschten Überweisungsträgern Zufluss auf den Konten plante, einen auf die Schädigung der Kreditinstitute gerichteten Vorsatz hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 StR 590/12).

II.

11
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 bis 3, 7, 8, 13, 14, 18, 29 bis 33, 42 bis 44, 59, 61 und 64 der Anklageschrift entzieht den jeweiligen Einzelstrafen die Grundlage und bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen begegnet der Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken.

III.

12
Die Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.500 € sowie über die erweiterte Einziehung von 119 im Einzelnen in einer Anlage zum Urteil aufgelisteter Gegenstände halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die weiteren Einziehungsentscheidungen weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
13
1. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.500 € angeordnet. Hinsichtlich der darüber hinaus getroffenen Entscheidung über die erweiterte Einziehung in einer Liste aufgeführter Gegenstände ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass alle Gegenstände aus Straftaten resultierten. Es handele sich insoweit um Surrogate des aus Straftaten erlangten Taterlöses. Sie seien mit dem aus fortgesetzten Betrugsdelikten erlangten Taterlös bezahlt worden, wenngleich nicht mit der nötigen Sicherheit habe festgestellt werden können, ob es sich ausschließlich um Sachwerte handele , die mit dem aufgrund der verfahrensgegenständlichen Betrugsdelikte erlangten Geld erworben worden seien oder ob die aufgewendeten Mittel aus anderen , bislang ungeklärten Straftaten stammten.
14
2. a) Diese Kumulation der Einziehungsentscheidungen begegnet rechtlichen Bedenken. Soweit der Angeklagte aus den Taterlösen der hier abgeurteilten Straftaten Gegenstände erworben hat, handelt es sich bei den mit diesem Geld angeschafften Sachen um Surrogate, deren Einziehung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (vgl. zum alten Recht Senat, Beschluss vom 18. November 2015 – 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83); insoweit kommt – anders als bei den Sachen, die aus dem Erlös weiterer Straftaten finanziert worden sind – eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB nicht in Betracht. Daneben scheidet eine vollständige Einziehung des aus den abgeur- teilten Taten erlangten Taterlöses von 58.500 € aus. Denn mit diesem sind ja zumindest teilweise Gegenstände erworben worden, die bereits selbst der Einziehung unterliegen. In Höhe des hierfür aufgewendeten Betrags wäre also bei gleichzeitiger Einziehung der erworbenen Gegenstände ein Abzug von den 58.500 € vorzunehmen gewesen.
15
b) Da das Landgericht sich selbst keine Überzeugung verschafft hat, in welchem Umfang der Angeklagte Sachen mit Erlösen aus den abgeurteilten Taten erlangt hat, und es auch keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Beträge der Angeklagte hierfür aufwenden musste, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 83/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 83/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 83/19 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 83/19 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 83/19 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - 1 StR 590/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 590/12 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen alias: wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Auf die Revisi

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2008 - 4 StR 485/08

bei uns veröffentlicht am 18.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 3

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 2 StR 399/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 399/15 vom 18. November 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2015:1811152STR399.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 485/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen B. 1. bis 3. verurteilt wurde und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den vom Landgericht zu den Fällen B. 1. bis 3. getroffenen Feststellungen eröffneten die gesondert verfolgten K. und/oder C. zwischen November 2006 und Februar 2007 bei der Bank C. M. in Frankreich, der Deutschen Kreditbank und der VR-Bank- Konten , um mit den ihnen überlassenen EC- und Scheckkarten „Verwertungsbetrugshandlungen“ zu begehen. Die durch den Einsatz der EC-Karten und Schecks herbeigeführten Kontobelastungen bei der C. M. von mehr als 30.000 € und bei der VR-Bank wurden jedoch wegen fehlender Deckung zurückgebucht , bei der Deutschen Kreditbank kam es durch Barabhebungen und Einkäufe mittels der EC-Karte zu einem Schaden von über 7.500 €.
3
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen „Kontoeröffnungsbetrugs“ zum Nachteil der Banken nicht.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine EC-Karte (Eurocheque -Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167 m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde oder eine Rückgabe der Lastschrift nicht möglich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantierte Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. Dezember 2001 aufgegeben (Radtke in MünchKomm-StGB § 266 b Rdn. 8; Baier ZRP 2001, 454). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rah- men unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sog. POZSystem , also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. Radtke aaO § 266 b Rdn. 9, 11; Cramer in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 29 a, 30). Vor allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fischer StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9).
5
Auf welchem Weg in den von der Strafkammer abgeurteilten Fällen die Kontobelastungen bei Zahlungen mittels der ec-Karten erfolgen sollten und erfolgten , hat das Landgericht jedoch ebenso wenig festgestellt wie bei der Belastung des Kontos bei der C. M. mittels der Schecks oder bei der Deutschen Kreditbank durch Barabhebungen. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es zu diesen Kontobelastungen etwa infolge eines durch Täuschung erlangten Überziehungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung) vorhandenen Guthabens kommen konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um überprüfen zu können, ob – wie die Strafkammer annimmt – bereits mit der Kontoeröffnung oder der Überlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171).
6
3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B. 1. bis 3. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
7
Für die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich der Frage, ob bei einem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches Strafrecht anzuwenden ist, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Oktober 2008 hin.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 590/12
vom
19. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 2012 dahingehend abgeändert , dass der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteilsgründe jeweils der Urkundenfälschung schuldig ist; die Verurteilung wegen dazu jeweils in Tateinheit begangenen Computerbetruges entfällt.
b) Der Angeklagte ist damit wegen Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetruges in 55 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Computerbetruges in 57 Fällen, davon in vier Fällen rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, des ver- suchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteilsgründe jeweils wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
3
Nach den zu diesen Taten getroffenen Feststellungen eröffnete der Angeklagte im sog. Postidentverfahren jeweils unter Einsatz eines totalgefälschten , auf den Namen W. lautenden Personalausweises zunächst ein Konto bei der D. und am Folgetag bei der N. . Für das Konto bei der D. wurde ihm ein Dispositionskredit in Höhe von 100 Euro und für das bei der N. ein solcher in Höhe von 500 Euro eingeräumt. Zur Ausschöpfung dieser Kredite kam es nicht.
4
Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten jeweils als gewerbsmäßigen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) gewertet. Den Vermögensschaden hat es im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung bei den beiden kontoführenden Banken bereits durch die Einräumung des Dispositionskredits als eingetreten erachtet.
5
Die Feststellungen tragen unter Berücksichtigung der zu den übrigen Tatvorwürfen getroffenen Feststellungen lediglich die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger ) Urkundenfälschung, nicht aber diejenige wegen (gewerbsmäßigen ) Computerbetruges. Das angefochtene Urteil verhält sich zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 263a StGB nicht. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte die beiden Konten eröffnet hat, um über diese Computerbetrugstaten mittels durch andere Banken kreditfinanzierter, online getätigter Ankäufe vor allem von elektrischen und elektronischen Geräten abwickeln zu können (Fälle B.I.3.a - g der Urteilsgründe). Angesichts dessen legen die vom Tatgericht zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen zu den Fällen B.I.1.a und b auch einen auf die Schädigung des Vermögens der D. und der N. gerichteten Vorsatz des Angeklagten nicht nahe. Im Hinblick auf die eigentlich mit den beiden Kontoeröffnungen verfolgten Ziele des Angeklagten werden sich weitergehende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen des § 263a StGB auch nicht treffen lassen. Die Verurteilung wegen Computerbetruges neben der rechtsfehlerfrei erfolgten Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Verwendung des totalgefälschten Personalausweises entfällt damit.
6
Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
7
2. Der Strafausspruch kann dagegen sowohl in Bezug auf die für die Fälle B.I.1.a und b verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe als auch hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Wegfall der Verurteilung wegen Compu- terbetruges für die Fälle B.I.1.a und b zu geringeren Einzelstrafen und zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
8
Die Strafkammer hat in den vorgenannten Fällen die Einzelstrafen jeweils den identischen Strafrahmen aus § 263a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB entnommen , indem sie von einer gewerbsmäßigen Begehung der Taten ausgegangen ist. Das ist auch in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht zu beanstanden, weil die mittels gefälschten Personalausweises erreichten Kontoeröffnungen der Durchführung weiterer Computerbetrugstaten dienten, durch die sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unwesentliche Einnahmequelle verschafft hat. Bei einer damit gegebenen Strafuntergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB) hätte das Tatgericht unter Berücksichtigung der von ihm angestellten Erwägungen bei der Strafzumessung im engeren Sinne bei Wegfall des tateinheitlich verwirklichten Computerbetruges keine geringeren Einzelstrafen verhängt.
9
Damit bleibt auch die ansonsten rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.
10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da die Revision lediglich zu einer geringen Änderung des Schuldspruchs geführt hat, liegt kein Erfolg des Rechtsmittels im kostenrechtlichen Sinne vor.
Nack Rothfuß Sander Cirener Radtke

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 399/15
vom
18. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2015:1811152STR399.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 2015 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es unter anderem die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrags von 84.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall von Wertersatz; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand.
3
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 84.000 € im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. Die aus eigenen Betäubungsmittelgeschäften resultierenden Erlöse in Höhe von 39.000 € hat der Angeklagte jeweils „aus der Tat“ erlangt. Daneben unterliegt auch der Betrag in Höhe von 45.000 €, den der Angeklagte aufgrund der Beteiligung an den Taten erhalten hat, als „für die Tat“ erlangter Tatlohn dem Verfall. Anders als das Landgericht meint, handelt es sich allerdings nicht um einen Fall des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d StGB), da die Gelder nicht aus anderen, nicht angeklagten Taten herrührten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13; vgl. auch Volkmer in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 187). Hat das Tatgericht konkrete Betäubungsmitteltaten festgestellt und sind – wie hier – die aufgrund der Begehung dieser Taten konkret erlangten Gelder nicht mehr vorhanden (zu dem mit erlangten Geldern bezahlten Pkw siehe unter 2.), ist vielmehr der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) in Höhe eines entsprechenden Geldbetrags anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255).
4
2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls käme hier lediglich in Höhe von 67.000 € in Betracht. Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte im April 2014 einen gebrauchten Pkw gekauft und den Kaufpreis in Höhe von 17.000 € aus den deliktisch erlangten Geldern bezahlt (UA S. 6). Auf das Eigentum an diesem Pkw hat der Angeklagte am 15. Mai 2015 schriftlich und unwiderruflich verzichtet (UA S. 13/21 f.). Bei dem Pkw handelt es sich um einen Gegenstand, den der Angeklagte als Surrogat im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB erworben hat. Hierzu zählen auch solche Gegenstände, die der Täter unter Verwendung (deliktisch) erlangter Geldbeträge angeschafft hat (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 73 Rn. 59; Schmidt, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 46). Das Landgericht hätte daher den Pkw gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB für verfallen erklären und im Übrigen in Höhe von 67.000 € den Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) anordnen können (vgl. Joecks aaO § 73 Rn. 61). Infolge des Verzichts des Angeklagten wurde eine Verfallsanordnung hinsichtlich des Pkws entbehrlich (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73 Rn. 41). Ungeachtet dessen hat der Verzicht zur Folge, dass sich die Höhe der Anordnung des Wertersatzverfalls entsprechend verringert (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40), da andernfalls der Wert des Erlangten zwei Mal abgeschöpft werden könnte (vgl. Schönke/ Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 46).
5
3. Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann aber auch in Höhe von 67.000 € keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 73c StGB nur unzureichend geprüft hat.
6
Das Landgericht hat ausgeführt, dass „weder eine unbillige Härte vorliegt noch Billigkeitserwägungen ein Absehen von dieser [Verfalls-]Anordnung nahe legen“ (UA S. 23). Das Urteil enthält indes keine Feststellungen dazu, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Entsprechende Feststellungen wären jedoch für die Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlich gewesen. Nach dieser Vorschrift, die gegenüber § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vorrangig ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73c Rn. 2), kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen. Ist auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630;Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN).
7
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zumindest einen Teil der verbleibenden 67.000 € für seinen Lebensunterhalt verbraucht und zudem einen Großteil des Geldes in die Türkei transferiert (vgl. UA S. 6). Anlässlich der Festnahme des Angeklagten konnte lediglich ein Bargeldbetrag in Höhe von 1.125 € sichergestellt werden (UA S. 8). Dazu, ob der Angeklagte , der arbeitslos ist und bis Ende 2010 Sozialleistungen bezog, über weitere Vermögenswerte verfügt, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten weder das Erlangte noch ein Gegenwert vollständig vorhanden waren. Daran anknüpfend hätte sich das Landgericht mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auseinandersetzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15 mwN).
8
Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall von Wertersatz. Die bislang getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Sie können durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.