Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 590/12
vom
19. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 2012 dahingehend abgeändert , dass der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteilsgründe jeweils der Urkundenfälschung schuldig ist; die Verurteilung wegen dazu jeweils in Tateinheit begangenen Computerbetruges entfällt.
b) Der Angeklagte ist damit wegen Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetruges in 55 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Computerbetruges in 57 Fällen, davon in vier Fällen rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, des ver- suchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteilsgründe jeweils wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
3
Nach den zu diesen Taten getroffenen Feststellungen eröffnete der Angeklagte im sog. Postidentverfahren jeweils unter Einsatz eines totalgefälschten , auf den Namen W. lautenden Personalausweises zunächst ein Konto bei der D. und am Folgetag bei der N. . Für das Konto bei der D. wurde ihm ein Dispositionskredit in Höhe von 100 Euro und für das bei der N. ein solcher in Höhe von 500 Euro eingeräumt. Zur Ausschöpfung dieser Kredite kam es nicht.
4
Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten jeweils als gewerbsmäßigen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) gewertet. Den Vermögensschaden hat es im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung bei den beiden kontoführenden Banken bereits durch die Einräumung des Dispositionskredits als eingetreten erachtet.
5
Die Feststellungen tragen unter Berücksichtigung der zu den übrigen Tatvorwürfen getroffenen Feststellungen lediglich die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger ) Urkundenfälschung, nicht aber diejenige wegen (gewerbsmäßigen ) Computerbetruges. Das angefochtene Urteil verhält sich zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 263a StGB nicht. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte die beiden Konten eröffnet hat, um über diese Computerbetrugstaten mittels durch andere Banken kreditfinanzierter, online getätigter Ankäufe vor allem von elektrischen und elektronischen Geräten abwickeln zu können (Fälle B.I.3.a - g der Urteilsgründe). Angesichts dessen legen die vom Tatgericht zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen zu den Fällen B.I.1.a und b auch einen auf die Schädigung des Vermögens der D. und der N. gerichteten Vorsatz des Angeklagten nicht nahe. Im Hinblick auf die eigentlich mit den beiden Kontoeröffnungen verfolgten Ziele des Angeklagten werden sich weitergehende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen des § 263a StGB auch nicht treffen lassen. Die Verurteilung wegen Computerbetruges neben der rechtsfehlerfrei erfolgten Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Verwendung des totalgefälschten Personalausweises entfällt damit.
6
Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
7
2. Der Strafausspruch kann dagegen sowohl in Bezug auf die für die Fälle B.I.1.a und b verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe als auch hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Wegfall der Verurteilung wegen Compu- terbetruges für die Fälle B.I.1.a und b zu geringeren Einzelstrafen und zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
8
Die Strafkammer hat in den vorgenannten Fällen die Einzelstrafen jeweils den identischen Strafrahmen aus § 263a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB entnommen , indem sie von einer gewerbsmäßigen Begehung der Taten ausgegangen ist. Das ist auch in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht zu beanstanden, weil die mittels gefälschten Personalausweises erreichten Kontoeröffnungen der Durchführung weiterer Computerbetrugstaten dienten, durch die sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unwesentliche Einnahmequelle verschafft hat. Bei einer damit gegebenen Strafuntergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB) hätte das Tatgericht unter Berücksichtigung der von ihm angestellten Erwägungen bei der Strafzumessung im engeren Sinne bei Wegfall des tateinheitlich verwirklichten Computerbetruges keine geringeren Einzelstrafen verhängt.
9
Damit bleibt auch die ansonsten rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.
10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da die Revision lediglich zu einer geringen Änderung des Schuldspruchs geführt hat, liegt kein Erfolg des Rechtsmittels im kostenrechtlichen Sinne vor.
Nack Rothfuß Sander Cirener Radtke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - 1 StR 590/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - 1 StR 590/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - 1 StR 590/12 zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafgesetzbuch - StGB | § 263a Computerbetrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - 1 StR 590/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - 1 StR 590/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 83/19

bei uns veröffentlicht am 08.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 83/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen alias alias alias alias alias alias alias alias alias alias alias alias alias wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR83.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesg

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.