Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 2 StR 62/15

published on 13/08/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 2 StR 62/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 6 2 / 1 5
vom
13. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 13. August
:
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil
des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 2014, soweit es ihn
betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung
über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. und
die Revisionen der Angeklagten H. und Ca. werden
als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen
trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen "gemein1 schaftlichen" Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten H. wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Ca. wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten C. und H. ein Berufsverbot verhängt und hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten C. ver2 urteilt, an den Adhäsionskläger Ha. einen Geldbetrag in Höhe von 269.844 USD zu zahlen, und es hat diesen Ausspruch gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. 1. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Rechtsfolgen3 ausspruch jeweils unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass dem Adhäsi4 onskläger wegen des Aktienkaufs, der Gegenstand der Verurteilung im Fall II.6. der Urteilsgründe ist, aus "§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB" ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 269.844 USD zustehe. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig um Geldwertschulden handelt, die grundsätzlich in inländischer Währung entstehen, soweit sie sich - wie hier - aus deutschem Recht ergeben. Ein in ausländischer Währung ermittelter Erstattungsbetrag bildet nur einen Berechnungsfaktor für die in Euro festzusetzende Anspruchshöhe (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95, NJW-RR 1998, 1426, 1429; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 245 Rn. 16 f., jeweils mwN). Dies gilt hier, zumal ausweislich der Feststellungen zwei Teilzahlungen auf den Kaufpreis bar und in Euro erfolgt sind. Hinzu tritt, dass sich das Landgericht in der Begründung der Adhä5 sionsentscheidung nicht mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten C. im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. Dezember 2013 auseinan-
dergesetzt hat, das der Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 StR 98/12, insoweit in StV 2013, 563 nicht abgedruckt). Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 4; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 22). Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit Verteidigungsvorbringen, wenn und soweit dieses nicht von vornherein als völlig ungeeignet erscheint (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 ff.). An der gebotenen Auseinandersetzung hiermit fehlt es. Das Landgericht hätte sich mit der vom Angeklagten C. erhobenen Verjährungseinrede, der nicht von vornherein jegliche Erheblichkeit abgesprochen werden kann, auseinander setzen müssen. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
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den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344 mwN). Von einer Entscheidung war deshalb abzusehen.
2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473
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Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 30/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 98/12 vom 30. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.