Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 2 StR 60/19
published on 20/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 2 StR 60/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 60/19
vom
20. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:200319B2STR60.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte durch Vorführen pornographischer Filme im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf die Kinder eingewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455, und vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, NStZ-RR 2015, 139, 140). Dazu ist eine Einflussnahme tiefer gehender Art erforderlich. Diese ergibt sich aus den Feststellungen, wonach der Angeklagte die fünf und sieben Jahre alten Mädchen dazu gebracht hat, sich in seine Wohnung zu begeben, wo er ihnen Filme mit Darstellungen harter Pornographie gezeigt hat, um sich dadurch sexuell zu erregen.
Franke Appl Eschelbach Meyberg Wenske
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:200319B2STR60.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte durch Vorführen pornographischer Filme im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf die Kinder eingewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455, und vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, NStZ-RR 2015, 139, 140). Dazu ist eine Einflussnahme tiefer gehender Art erforderlich. Diese ergibt sich aus den Feststellungen, wonach der Angeklagte die fünf und sieben Jahre alten Mädchen dazu gebracht hat, sich in seine Wohnung zu begeben, wo er ihnen Filme mit Darstellungen harter Pornographie gezeigt hat, um sich dadurch sexuell zu erregen.
Franke Appl Eschelbach Meyberg Wenske
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StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d
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Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.