Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2013 - 2 StR 553/12

published on 15/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2013 - 2 StR 553/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 553/12
vom
15. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2012 mit den Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte wegen Computerbetrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung unter Auflösung einer Gesamtstrafe und unter Einbeziehung einer weiteren Strafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Computerbetrugs in sieben Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer (zweiten) Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2
Der Schuldspruch wegen Computerbetrugs in sieben Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wer - wie der Angeklagte - von dem berechtigten EC-Karten-Inhaber EC-Karte und PIN-Nummer erhält und unter ihrer Verwendung Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht - auch wenn er im Innenverhältnis dem eigentlichen Karteninhaber gegenüber hierzu nicht berechtigt ist - keinen Computerbetrug (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). Gelangt er unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC-Karte und PIN-Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst umstellen, da sich den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, ob der Angeklagte den Berechtigten durch Täuschung über eine auf dem Konto für ihn eingehende Überweisung zur Herausgabe von EC-Karte und PIN-Nummer veranlasst oder womöglich erst später (nach Ausbleiben der erwarteten Überweisung) den Entschluss gefasst hat, den Besitz der EC-Karte auszunutzen.

II.

3
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Computerbetrugs in sieben Fällen führt zum Wegfall der (zweiten) Gesamtstrafe. Der Senat hebt mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Bedenken gegen die Gesamtstrafenbildung insgesamt auch die weitere Gesamtstrafe auf.
Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.