Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - 2 StR 133/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
- 2
- Der Strafausspruch im Fall II.43 der Urteilsgründe (Lieferung vor dem 7. November 2014) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 3
- Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt , dass die gesamte Menge der letzten Lieferung wegen ihrer polizeilichen Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt ist. Dies stellt angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 StR 286/14).
- 4
- Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.