Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2018 - 2 ARs 542/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:180418B2ARS542.17.0
bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 542/17
2 AR 306/17
vom
18. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen
Beschwerdeführer: Rechtsanwalt
Beistand: Rechtsanwalt
Az.: 1 ARs 18/17 Oberlandesgericht Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2018:180418B2ARS542.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 2018 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts H. G. , , gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. September 2017 - 1 ARs 18/17 - wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer, der den Angeklagten M. in dem vor dem Amtsgericht L. anhängigen Strafverfahrens 6c Cs 110 Js 1668/16 (11293/16) wegen vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§§ 326 Abs. 1 Nr. 1 und 4a, 52 StGB) als Wahlverteidiger vertritt, gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
2
1. Das Amtsgericht L. führt gegen den Beschuldigten M. ein Strafverfahren wegen Verdachts des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§§ 326 Abs. 1 Nr. 2 und 4a, 52 StGB). Ihm liegt zur Last, am 19. April 2016 auf dem Grundstück B. in W. unerlaubt ein Kraftfahrzeug-Wrack gelagert zu haben, in welchem sich noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten befunden haben sollen. Darüber hinaus soll er unerlaubt rund 20 alte und asbesthaltige Eternitplatten auf ungeschütztem Boden gelagert und der Witterung ausgesetzt haben, obwohl er gewusst habe, dass es sich um Sondermüll handele.
3
a) Der Ursprung des Ermittlungsverfahrens beruhte auf den Wahrnehmungen zweier Polizeibeamter, die sich am 23. Februar 2015 in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Ermittlung eines Fahrzeughalters auf das Grundstück B. begeben und dort festgestellt hatten, dass auf dem Grundstück mehrere abgemeldete Schrottfahrzeuge abgestellt waren, von denen mindestens ein Fahrzeug noch Betriebsstoffe enthalten hatte. Die Polizeibeamten hatten auf dem Hausgrundstück zwei männliche Personen angetroffen, von denen eine auf die Frage, ob es sich bei ihm um den Fahrzeughalter handele, angegeben hatte, dass er auf dem Hausgrundstück lediglich arbeite, während die zweite männliche Person, die aus dem Haus getreten war, sich auf entsprechende Frage der Beamten geweigert hatte, ihre Personalien anzugeben.
4
Die weiteren polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass das Hausgrundstück B. im Eigentum von Rechtsanwalt J. G. , dem Sohn von Rechtsanwalt H. G. , steht, und dass unter der angegebenen Anschrift allein M. gemeldet ist. Als Halterin des in abfallrechtlicher Hinsicht verdächtigen Kraftfahrzeugs – eines seit 2013 stillgelegten Suzuki Vitara – wurde Frau A. B. ermittelt. Einer Ladung zur Vernehmung am 23. April 2015 kam sie nicht nach; für sie meldete sich telefonisch Rechtsanwalt H. G. und fragte nach dem Grund für die Vorladung der Zeugin. Auch einer weiteren auf den 19. Januar 2016 anberaumten Zeugenvernehmung leistete sie keine Folge, vielmehr meldete sich wenige Tage vor dem Vernehmungstermin erneut Rechtsanwalt H. G. und bat um Verlegung des Vernehmungstermins unter Hinweis auf das Erfordernis der Bestellung eines Zeugenbeistands. Die Staatsanwaltschaft sah daraufhin von einer Vernehmung der Zeugin ab, leitete das bisher gegen unbekannt geführte Ermittlungsverfahren in ein Verfahren gegen den Beschuldigten M. über und erwirkte beim Amtsgericht A. einen Durchsuchungsbeschluss für das Hausgrundstück, der am 19. Januar 2016 erlassen und am 19. April 2016 vollzogen wurde.
5
b) Im Rahmen der Durchsuchung des Hausgrundstücks wurden auf dem Gelände unter anderem drei – abfallrechtlich unbedenkliche – Schlepper festgestellt , die auf Rechtsanwalt H. G. zugelassen waren (Bl. 47 und 48); außerdem wurde – neben verschiedenen weiteren Fahrzeugen – ein in abfallrechtlicher Hinsicht bedenklich anmutender Fiat Ducato aufgefunden, dessen Halter nicht ermittelt werden konnte. Darüber hinaus wurden drei Fahrzeu- ge sowie ein Viehanhänger aufgefunden, die auf eine Firma „L. - und B. “ zugelassen waren, deren Geschäftsführer und zugleich persönlich haftender Gesellschafter Rechtsanwalt H. G. ist; darüber hinaus ergaben die weiteren Ermittlungen, dass die Zeugin A. B. Kommanditistin der L. - und B. ist. Hinter dem Viehanhänger wurden rund 20 asbesthaltige Wellzementplatten auf unbefestigtem Boden aufgefunden (vgl. Lichtbild Bl. 94).
6
c) Rechtsanwalt H. G. legte für den Beschuldigten M. Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und begründete diese – nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakten – dahin, dass ein Anfangsverdacht nicht bestehe. Es fehle sowohl im Hinblick auf das Fahrzeug und im Hinblick auf das Grundstück an Anhaltpunkten dafür, dass diese im Eigentum des Beschuldigten M. stehen könnten (Bl. 68).
7
d) Nachdem die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon erlangt hatte, dass Rechtsanwalt H. G. in einem gegen ihn geführten Bußgeldverfahren am 11. August 2016 vor dem Amtsgericht L. angegeben hatte,überwiegend im B. in W. wohnhaft zu sein, und eine Zeugin angegeben hatte, ihn mehrfach dort angetroffen zu haben, leitete sie mit Verfügung vom 21. November 2016 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Lagerung von asbesthaltigen Eternitplatten gegen ihn ein, das sie zugleich im Hinblick auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig einstellte.
8
e) Nachdem Rechtsanwalt H. G. für den Angeklagten M. Einspruch gegen den mittlerweile gegen diesen erlassenen Strafbefehl eingelegt hatte, wurde er durch den nunmehr angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen.
9
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als Verteidiger in dem gegen den Beschuldigten M. geführten Strafverfahren wegen unbefugter Abfallbeseitigung ausgeschlossen.
10
a) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen , wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der wegen seiner mutmaßlichen Tatbeteiligung außerstande ist, seine Verteidigeraufgabe so wahrzunehmen, wie dies seine Stellung als Beistand des Beschuldigten und als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1991 – AnwSt (B) 2/91, BGHSt 37, 395, 396). Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm jedenfalls insoweit zu verstehen, dass grundsätzlich sämtliche Formen der Täterschaft und Teilnahme umfasst sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 138a Rn. 5; KK StPO/Laufhütte/ Willnow, § 138a Rn. 7; vgl. SSW/Beulke, 3. Aufl. § 138c Rn. 19 mwN).
11
b) Gemessen hieran ist der Ausschluss von Rechtsanwalt H. G. zu Recht erfolgt.
12
aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts genügt grundsätzlich die Annahme eines (nur) hinreichenden Verdachts der Beteiligung, um einen Rechtsanwalt auf der Grundlage des § 138c Abs. 1 Nr. 1 StPO von der weiteren Verteidigung auszuschließen. Es ist nicht erforderlich, dass wegen des in Rede stehenden Vorwurfs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses Ermittlungsverfahren bis zur Anklagereife gediehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 1989 – 2 ARs 54/89, BGHSt 36, 133, 137; siehe auch KG NStZ-RR 2016, 18). Insoweit ist es auch unschädlich, dass das gegen H. G. eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist.
13
bb) Ein solcher hinreichender Tatverdacht liegt vor (§ 203 StPO). Auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Akteninhalts besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass Rechtsanwalt H. G. an der auch dem Beschuldigten M. vorgeworfenen und den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat – der auf dem Grundstück B. , W. , erfolgten Lagerung von krebserzeugenden und sonstigen Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig den Boden zu verunreinigen – beteiligt ist.
14
Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er zum Tatzeitpunkt tatsächlicher Nutzer des Grundstücks B. gewesen ist, das im Eigentum seines Sohnes, Rechtsanwalt J. G. , steht. So hat Rechtsanwalt H. G. in einem gegen ihn wegen Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften geführten Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht L. als ladungsfähige Anschrift diese Adresse angegeben; erläuternd hat er darauf verwiesen, dass er fünf Tage in der Woche in W. und zwei Tage bei seiner Familie in R. wohne. Seine Angaben werden bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin H. , die sich gemeinsam mit ihrem Ehemann nach vorheriger Terminvereinbarung mit Rechtsanwalt H. G. in der Küche des Hauses B. traf und sich dort in einer Nachlassangelegenheit anwaltlich von ihm beraten ließ. Die Zeugin H. hat insoweit angegeben, dass Rechtsanwalt G. ihrem Eindruck zufolge dort tatsächlich gewohnt habe, und hat zudem bekundet, dass sie Rechtsanwalt G. rund einen Monat später – unangemeldet – erneut im B. aufgesucht und dort erneut seine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen habe.
15
Darüber hinaus haben die Ermittlungen ergeben, dass auf dem Hausgrundstück mehrere Fahrzeuge abgestellt waren, die entweder auf Rechtsanwalt H. G. persönlich oder auf eine KG, deren Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter er ist, zugelassen sind. Diese Umstände bieten hinreichenden Grund für die Annahme, dass Rechtsanwalt H. G. nicht nur auf dem Grundstück gewohnt, sondern dieses auch zum Abstellen verschiedener Kraftfahrzeuge genutzt hat.
16
Aus diesen Umständen ergibt sich der hinreichende Tatverdacht, dass Rechtsanwalt H. G. das Wrack des Fiat-Ducato, in dem sich noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten befanden, sowie asbesthaltige Wellzementplatten als krebsgefährdende Stoffe auf dem Grundstück B. vorsätzlich gelagert oder es jedenfalls vorsätzlich als verantwortlicher Abfallbesitzer unterlassen hat, diese Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (vgl. MK-Alt, StGB, 2. Aufl. § 326, Rn. 121). Dies gilt auch hinsichtlich der asbesthaltigen Wellzementplatten, die hinter einem Fahrzeug aufgefunden worden sind, dessen Halter ein Unternehmen war, dessen Geschäftsführer er gewesen ist. Es liegt auf der Hand, dass ihm insoweit bewusst war, dass sich alte Wellzementplatten auf dem Grundstück befanden, von denen allgemein bekannt ist, dass sie krebserregende Stoffe enthalten.
17
Damit besteht – wie auch hinsichtlich des Beschuldigten M. – ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 und 4a StGB. Dies rechtfertigt den Ausschluss von Rechtsanwalt H. G. , auch wenn sich aufgrund des Akteninhalts nicht feststellen lässt, dass er an der Tat des Beschuldigten M. beteiligt gewesen ist.Anhaltspunkte dafür, dass beide Abfälle im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 2 und 4a StGB gemeinsam gelagert oder sich bei deren Lagerung (gegenseitig) unterstützt hätten, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Ebenso fehlt es an Umständen, die belegen könnten, dass ein möglicher Unterlassungstäter den anderen hierbei unterstützt haben könnte. Lässt sich so zwar eine Mitwirkung an einer Tat des Beschuldigten M. im Sinne von §§ 25 bis 27 StGB nicht feststellen, so ist doch festzuhalten, dass der gegen Rechtsanwalt H. G. gerichtete Tatvorwurf sich auf denselben Prozessgegenstand, die Lagerung bestimmter Abfälle auf einem Grundstück, richtet, wie bei dem Beschuldigten M. ; insoweit handelt es sich letztlich um dieselbe Tat, an der im Sinne eines hinrei- chenden Tatverdachts beide unabhängig voneinander „beteiligt“ gewesen sind.
Bei dieser Sachlage ist die Anwendung des Ausschließungsgrundes des § 138c Abs. 1 Nr. 1 StPO gerechtfertigt. Der Wortlaut der Norm steht einer auch die „Nebentäterschaft“ umfassenden Auslegung nicht entgegen; denn ihr Zweck, Konflikte des Verteidigers zu vermeiden, der einerseits das Interesse haben könnte, sich selbst zu entlasten, andererseits aber die ihm auch als Organ der Rechtspflege obliegende Aufgabe hat, seinen Mandanten bestmöglich zu vertreten (vgl. SSW-Beulke, aaO, Rn. 17), lassen es in der gegebenen Konstellation geboten erscheinen, Rechtsanwalt H. G. vom Verfahren auszuschließen.
18
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Krehl Schmidt Bartel

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2018 - 2 ARs 542/17 zitiert 9 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Strafgesetzbuch - StGB | § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen


(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,3

Strafprozeßordnung - StPO | § 138a Ausschließung des Verteidigers


(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er 1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, be

Strafprozeßordnung - StPO | § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung


(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesger

Referenzen

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er

1.
an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2.
den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3.
eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,

1.
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2.
wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3.
wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er

1.
an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2.
den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3.
eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,

1.
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2.
wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3.
wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.

(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Dieser kann sich im Verfahren äußern.

(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.

(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der Ausschließung gleich.

(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.

(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Dieser kann sich im Verfahren äußern.

(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.

(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der Ausschließung gleich.

(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.