Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 271/18
2 AR 206/18
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
Az.: 56 Ds 3311 Js 4380/17 Amtsgericht Hanau
391 Ds 56/18 Jug Amtsgericht Berlin-Tiergarten
70 AR 29/18 Amtsgericht Berlin-Wedding
264 Js 3823/18 Staatsanwaltschaft Berlin
3311 Js 4380/17 AuslG Staatsanwaltschaft Hanau
ECLI:DE:BGH:2018:101018B2ARS271.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hanau – Jugendrichter – vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig ist.

Gründe:


1
Mit Anklage an das Amtsgericht – Jugendrichter – Hanau vom 9. Mai 2017 wird der zur Tatzeit heranwachsenden ungarischen Staatsangehörigen B. und dem aus Bangladesch stammenden H. zur Last gelegt, gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Hanau falsche Angaben zu ihrer angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht zu haben, um so dem Angeschuldigten H. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern.
2
Was den weiteren Verfahrensablauf und die daraus folgende gerichtliche Zuständigkeit anbelangt, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Das Amtsgericht Hanau hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 9. November 2017 (Blatt 85 d. SA) die Anklage vom 9. Mai 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat, das unter anderem gegen die zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (Blatt 99 d. SA) an das Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin–Wedding abgegeben, da die Angeklagten ihren Wohnsitz am dortigen Bezirk hätten. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2018 übernommen (Blatt 106 d. SA). Nachdem festgestellt worden war, dass die Angeklagten in der Zeit vom 12. Oktober 2017 bis 5. Mai 2018 unter wechselnden Berliner Anschriften amtlich gemeldet, jedoch tatsächlich nicht unter einer dieser Anschriften in Berlin aufhältlich waren, hat das Amtsgericht Berlin „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ das Verfahren an das Amtsgericht Hanau zurückgegeben (Blatt 152 d. SA). Das Amtsgericht Hanau hat die Sache nunmehr gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt; es hält die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Berlin Wedding/Tiergarten offensichtlich für unzulässig und unwirksam und sich daher nicht mehr für zuständig.
Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Berlin–Wedding war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht zulässig. Danach ist Voraussetzung , dass der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden , so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, NStZ–RR 2015, 353, 354).
Die heranwachsende Angeklagte war zwar in Berlin amtlich gemeldet; es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie sich tatsächlich auch dort aufgehalten hat. Dass der Mitangeklagte – der Ehemann der Angeklagten – am 25. Mai 2018 einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat (Blatt 147 d. SA) ist kein zuverlässiger Hinweis für einen tatsächlichen Aufenthalt auch der Angeklagten in Berlin. Mit Blick darauf, dass den Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt wird, wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf ihre eheliche Lebensgemeinschaft gemacht zu haben (Blatt 72 d. SA) ist diese Bevollmächtigung des Mitangeklagten kein ausreichendes Indiz dafür, dass sich die Angeklagten nach Anklageerhebung gemeinsam tatsächlich in Berlin aufgehalten haben.
Der Übernahmebeschluss des Amtsgerichts Berlin–Wedding vom 2. Mai 2018 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Berlin Tiergarten ihn incidenter wieder aufgehoben und die Akten „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ (Blatt 152 d. SA) an das Amtsgericht Hanau zurückgesandt hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1993 – 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 ARs 223/12; Eisenberg JGG 20. Auflage § 42 Rn. 24; Diemer/Schatz/Sonnen JGG 7. Auflage § 42 Rn. 34)."
3
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Appl Zeng
Grube Schmidt

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 223/12 2 AR 139/12 vom 27. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 191 Ls - 66 Js 3

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 ARs 142/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 4 2 / 1 5 2 A R 9 5 / 1 5 vom 8. September 2015 in dem Strafverfahren gegen wegen Betruges Az.: 391 Ds 38/15 jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug. (2) Amtsgericht Ulm Der 2. Strafsenat des

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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 1 4 2 / 1 5
2 A R 9 5 / 1 5
vom
8. September 2015
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Betruges
Az.: 391 Ds 38/15 jug Amtsgericht Tiergarten
Az.: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug. (2) Amtsgericht Ulm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. September 2015 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.

Gründe:


1
Die Vorlage des Amtsgerichts Ulm ist zulässig und führt zu der Entscheidung , dass das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).

a) Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in Berlin und damit im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in Berlin haben sich als unzutreffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in Berlin auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den Umstand , dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D. in Berlin aufgehalten hat (SA Bl. 110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Umständen , die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in Berlin angetroffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in Berlin aufhält, sind nicht erkennbar.

b) Gewichtige Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichtspunkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahndung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA Bl. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverlegen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wiederholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 -) es angezeigt erschienen ließe, dass
die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt."
2
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Appl Eschelbach Ott
Zeng Bartel

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 223/12
2 AR 139/12
vom
27. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 191 Ls - 66 Js 394/10 - 436/11 Amtsgericht Bielefeld
Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Juni 2012 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.

Gründe:

1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an den Senat folgendes ausgeführt: "Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben , da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei. Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am 23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln war nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17. Januar 2012 bereits seit dem Jahresanfang wieder nach Bielefeld zurückverlegt (Sachakte Bl. 223, 228). Der Übernahmebeschluss des Amtsgericht Köln vom 24. Januar 2012 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 23. März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993 - 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1). Die Annahme einer entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kollidieren , dass eine - auch aufgrund einer falschen Abgabe - zu Unrecht angenommene Zuständigkeit die Revision begründen kann (Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. 2011 § 42 Rdnr. 35)."
2
Dem tritt der Senat bei.
Ernemann Fischer Appl Schmitt Eschelbach