Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2006 - 1 StR 70/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten B. hat es ebenfalls wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten in Höhe von 30.000 € und hinsichtlich des Mitangeklagten B. in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. So- weit sie sich gegen die Verfallsanordnung richtet, hat sie hingegen Erfolg. Die deshalb veranlasste Teilaufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken.
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- 1. Die Verfallsanordnung kann von Rechts wegen keinen Bestand haben, weil den Geschädigten der abgeurteilten Taten zivilrechtliche Ansprüche erwachsen sind, die der Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates grundsätzlich vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
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- Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Dazu verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich.
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- Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Er erachtet es für sachgerecht, den Verfallsausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit , Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa Geschädigte auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Ver- ständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.). Dies erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Damit wird sich die Strafkammer auseinanderzusetzen haben.
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- 2. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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- "Gemäß § 357 StPO hat sich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über den Wertersatzverfall auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken (BGHR StGB § 73 Gewinn 2). Für die Revisionserstreckung ist es ausreichend, dass eine auf dasselbe Tatgeschehen bezogene gleichartige Verletzung des sachlichen Rechts vorliegt (KK-Kuckein, 5. Aufl., § 357 Rdn. 14). Der Mitangeklagte B. wurde wegen Beihilfe zu den meisten vom Angeklagten Bö. begangenen Taten verurteilt. Auch gegen ihn bestehen Ansprüche Geschädigter gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB. Dass der Mitangeklagte B. seinen Vermögensvorteil nicht direkt aus den aus deliktischen Handlungen erzielten Provisionen, sondern aus einem festen Gehalt erwirtschaftet hat, steht dem nicht entgegen. Er wusste, dass die gesamte geschäftliche Tätigkeit der Firma CED auf den betrügerischen Handel mit Diamanten angelegt war (vgl. UA S. 24 f.)." Nack Wahl Boetticher Schluckebier Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
BUNDESGERICHTSHOF
a) soweit der Angeklagte im Falle II. 3. der Urteilsgründe ("Telefonkarten" ) wegen Betruges verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, wegen Hehlerei, Betruges, Verabredung zur Geldfälschung und wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 36.000 € sowie von 13.500 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg, ist im übrigen indessen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle II. 3. der Urteilsgründe ("Telefonkarten") kann von Rechts wegen keinen Bestand haben.
a) Den getroffenen Feststellungen zufolge erwarb der Angeklagte über einen Mittelsmann von einem nicht mehr ermittelbaren Dritten zwei auf einen gewissen K. ausgestellte Telefonkarten der Firma E-Plus zum Preis von insgesamt 500 DM. Er nutzte diese, um die von ihm selbst betriebene Servicenummer mit der Vorwahl 0190 bei der Deutschen Telekom anzurufen. Es kam ihm darauf an, den Gebührenanteil zu erhalten, der ihm aufgrund seines Vertrages mit der Deutschen Telekom zustand; er war an den Verbindungsentgelten beteiligt. Die damit von ihm als Nutzer mittels der Telefonkarten in Anspruch genommenen Telefondienstleistungen der Firma E-Plus im Wert von 11.438 DM wollte er hingegen nicht bezahlen. Seine Vertragspartnerin beim Betrieb der 0190-Service-Nummer, die Deutsche Telekom, zahlte mehr als die Hälfte dieses Betrages an ihn aus.
Die Strafkammer hat dieses Vorgehen des Angeklagten ohne weitere Rechtsausführungen als Betrug bewertet (§ 263 Abs. 1 StGB).
b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Sie lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte jemanden getäuscht hätte, dieser einem Irrtum unterlegen wäre und aufgrund dessen eine Vermögensverfügung getroffen hätte. Bei diesen Voraussetzungen des Betrugstatbestandes handelt es sich um personenbezogene Umstände. Das bloße Benutzen fremder Telefonkarten löst indessen regelmäßig nur einen technischen Vorgang aus, indem die gebührenpflichtige Verbindung hergestellt wird. Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt darin nicht. Diese Besonderheit hat zur Schaffung der Strafvorschrift über den Computerbetrug (§ 263a StGB) geführt. Ein betrügerisches Verhalten kann danach allenfalls in Betracht kommen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mobiltelefonvertrages, wobei über die eigene Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht wird, aber auch dadurch, daß dem berechtigten Karteninhaber die Telefonkarte durch Täuschung "abgeschwindelt" wird (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). Solches kann den Feststellungen hier nicht entnommen werden und liegt auch nicht nahe.
c) Der Senat vermag den Schuldspruch nicht dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Computerbetruges in der Alternative des "unbefugten Verwendens von Daten" schuldig sei (§ 263a StGB). Dieser Tatbestand erfaßt die Verwendung gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Karten durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160). Nicht tatbestandsmäßig ist hingegen die mißbräuchliche Verwendung durch den berech-
tigten Karteninhaber; denn die Strafvorschrift ist "betrugsspezifisch" auszulegen , so daß nur täuschungsäquivalente Handlungen unbefugt im Sinne des Tatbestandes sind (vgl. BGHSt 47, 160). Ein Computerbetrug liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn der berechtigte Inhaber die Karte einem anderen überläßt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6). Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, auf welche Weise der Inhaber der Telefonkarten, K. , den Besitz an diesen verloren hat. Eine freiwillige Überlassung an den Mittelsmann scheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist indes nicht ausdrücklich festgestellt. Nach den Umständen kommt allerdings auch in Betracht, daß schon der Mittelsmann die Karten rechtswidrig erlangt hatte. Dies bedürfte im Blick auf eine etwaige Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Computerbetruges näherer Feststellungen. Darüber hinaus wären die hier in Betracht zu ziehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Karteninhaber und der Firma E-Plus, zwischen E-Plus und der Deutschen Telekom sowie zwischen dieser und dem Angeklagten (Betrieb der 0190-Nummer) näher aufzuklären, um die Frage der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils des Angeklagten verläßlich beurteilen zu können. Demjenigen , der sich eine 0190-Nummer bei der Telekom einrichten läßt, kann es - soweit nichts anderes vereinbart ist - erlaubt sein, die eigene Nummer anzuwählen , mag dies bei plangemäßer Abwicklung auch wirtschaftlich sinnlos erscheinen. Die Fragen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils und des Vermögensschadens hängen maßgeblich von der Risikoverteilung im Innenverhältnis der an dem Vorgang Beteiligten ab.
d) Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß im Falle fehlender Befugnis des Angeklagten zur Nutzung der Karte auch Hehlerei vorliegen kann
(§ 259 StGB). Eine Leistungserschleichung wird indessen kaum in Betracht kommen (§ 265a StGB). Das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens erfordert bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Telekommunikationsnetzes eine Umgehung von Sicherungseinrichtungen im Sinne einer Einflußnahme auf den technischen Ablauf. Die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung zu Lasten eines Dritten reicht dazu nicht (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 265a Rdn. 10; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 265a Rdn. 6).
e) Mit dem Schuldspruch wegen Betruges entfällt auch die entsprechende Einzelstrafe. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der neue Tatrichter wird prüfen müssen, ob er ergänzende Feststellungen treffen kann. Möglicherweise wird er eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht ziehen. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat sonst einen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen Mangel nicht ergeben.
a) Die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels im Falle II. 2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Schon bei der Anwerbung der Frauen im Ausland wurde die wahre Absicht, sie der Prostitution zuzuführen, geschickt verborgen. Die Frauen wurden in Schulden verstrickt. Sie beherrschten die deutsche Sprache nicht und hatten nach ihrer Einreise zunächst kein Geld für eine etwaige Heimreise. Der Angeklagte bewahrte später ihre Pässe auf. Nach den - vom Landgericht ersichtlich als glaubhaft erachteten - Angaben der Zeugin G. mußten die Frauen bei einem nicht gebilligten Verlassen der Umgebung des Clubs 500 DM "Strafe" zahlen (UA S. 16, 17).
Unter diesen Umständen ist weder die Annahme listiger Anwerbung und der Bestimmung zur Prostitution noch die von Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt der Prostituierten in einem fremden Land verbunden ist, von Rechts wegen zu beanstanden (vgl. zum „Bestimmen“ auch BGH, Beschl. vom 1. August 2003 – 2 StR 186/03 – BA S. 8)
b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls begegnet auch hinsichtlich der "Erlöse aus Prostitution" in Höhe von 36.000 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat ersichtlich den Wertersatz wegen der Einnahmen "des letzten Kalenderjahres aus der Prostitution der in Rußland bzw. einem baltischen Staat als Tänzerin angeworbenen Frauen" bei dem Angeklagten für verfallen erklärt, "auch wenn insoweit das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war" (UA S. 24). Soweit in den Urteilsgründen als Rechtsgrundlage § 73 StGB angeführt wird, handelt es sich erkennbar um ein Fassungsversehen. In der Urteilsformel ist der "Ersatzverfall" angeordnet und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 73a StGB aufgeführt. aa) Soweit die Erlöse aus der Prostitution der Zeugin G. in Rede stehen, war die Strafkammer an der Verfallanordnung nicht deshalb gehindert , weil die Zeugin Verletzte der zu ihrem Nachteil begangenen Tat ist und grundsätzlich schon allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche dem Verfall entgegenstehen kann (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533; BGH, Beschl. v. 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03; Beschl. vom 18. Februar 2004 – 5 StR 21/04). Anders kann es dann liegen, wenn die Geschädigte keinen Anspruch geltend macht und darauf verzichtet, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und der Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (BGH, Beschl.
vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 276/03 – BA S. 6). Ähnli ch verhält es sich hier, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen ist. So hat die Zeugin – deren Angaben die Kammer ersichtlich zugrunde legt – bekundet, der Angeklagte habe "korrekt" abgerechnet und sich "ordentlich" verhalten (UA S. 14, 16). Der Angeklagte, dessen Einlassung die Kammer insoweit nicht widerlegt, hat von einer 50 zu 50 Teilung der Einnahmen aus der Nutzung des Separées berichtet (UA S. 13 f.). Die Zeugin erhielt als Tänzerin monatlich 1.800 DM, hatte 7,50 DM täglich für die Unterkunft zu entrichten und mußte allerdings "Auslagen" und "Vermittlungsprovision" an "V. " abführen (UA S. 15). Da die zwischen der Zeugin und dem Angeklagten getroffenen Absprachen nicht von vornherein als sittenwidrig und nichtig zu werten sind (vgl. § 1 ProstG) und sich aus dem Urteil keinerlei Anhalt dafür ergibt, daß die Zeugin einen Anspruch gegen den Angeklagten geltend zu machen gedenkt, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten nicht zu besorgen. bb) Für die Anordnung des Wertersatzverfalls hinsichtlich der Prostitutionserlöse der weiteren Frauen liegen die Voraussetzungen nach den §§ 73, 73a StGB indessen nicht vor. Insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit ist es wegen dieser Taten vorläufig beendet und die Verhängung von darauf bezogenen Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO nicht möglich (BGH NStZ 2003, 422; vgl. auch BGHSt 28, 369). Indessen ergeben die Urteilsgründe ohne weiteres, daß insoweit die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls vorliegen (§ 73d StGB in Verbindung mit § 181c Satz 2 StGB). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verfallanordnung im Ergebnis auch insoweit Bestand. Der grundsätzliche Vorrang des Verfalls nach den §§ 73, 73a StGB steht nicht entgegen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d Rdn.
4).
Ein solcher kommt hier – wie ausgeführt – wegen der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. aber BGH NStZ 2003, 422). § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für den erweiterten Verfall nicht (BGH NJW 2001, 2239; BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 StR 540/01).
Nack Herr Richter am BGH Dr. Wahl Schluckebier befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Kolz Elf
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
