Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 600/99
vom
21. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Falschbeurkundung im Amt u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Juli 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen II.C.2. bis 4. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt und vormaligen Notar, wegen Falschbeurkundung im Amt in 27 Fällen, begangen in den Fällen II.C.1., 3. und 4. der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und in den Fällen II.C.2. und 7. in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich in den Fällen II.C.2. bis 4. der Urteilsgründe zum Wegfall der Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB). Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: 1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision bringt vor, dem Angeklagten sei anläßlich eines Haftprüfungstermins "von der Kammer ... in Aussicht gestellt" worden, er
"werde bei einem Geständnis zu einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe und daneben zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe verurteilt". Trotz entsprechender Angaben des Angeklagten habe das Landgericht diese Ankündigung ohne vorherigen Hinweis nicht eingehalten. Allein anhand dieses Vortrags kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht den geltend gemachten Verfahrensverstoß begangen, insbesondere einen gebotenen Hinweis an den Angeklagten unterlassen hat. Dafür wäre jedenfalls die Mitteilung erforderlich gewesen, auf welche Vorwürfe sich die im Rahmen des Haftprüfungstermins in Aussicht gestellte Strafe bezog und ob - gegebenenfalls inwiefern - diese sich von den verurteilten Taten unterschieden. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob die Ankündigung der Berufsrichter anläßlich der Haftprüfung überhaupt geeignet wäre, eine Vertrauenslage beim Angeklagten zu begründen (vgl. BGHSt 43, 195, 210). 2. Der Schuldspruch ist nur insofern zu beanstanden, als die vom Landgericht getroffenen Feststellungen in den Fällen II.C.2. bis 4. die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt nicht zu tragen vermögen. Danach erwarben von September 1993 bis August 1994 die wegen dieses Vorgehens bereits rechtskräftig verurteilten B. , T. und Br. k onkursreife Unternehmen (Einzelfirmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), entzogen diesen noch vorhandene Vermögenswerte zu ihren Gunsten. Anschließend veräußerten sie diese Unternehmen vor allem an junge, geschäftlich unerfahrene und mittellose Personen mit meist schwer auffindbaren oder fiktiven Anschriften. An diesen Geschäften wirkte der Angeklagte in Kenntnis dieser Hintergründe in seiner Funktion als Notar wie folgt mit:
a) In den Fällen II.C.1. sowie 11. bis 27. der Urteilsgründe beurkundete er eigene, im Rahmen des Beurkundungsvorgangs gemachte amtliche Wahr-
nehmungen (§ 418 ZPO) der Wahrheit zuwider. Es handelte sich jeweils um Angaben, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt. Dazu gehören vor allem solche , die nach dem Gesetz zwingend anzugeben sind (BGHSt 44, 186, 188). Dies ist u.a. der Fall beim Wohnort einer am zu beurkundenden Geschäft beteiligten natürlichen Person (§§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG, 25 Abs. 1 DONot; Fälle II.C.11. bis 18.), bei deren Namen (vgl. Weingärtner/Schöttler DONot 7. Aufl. Rdn. 388; Fälle II.C.19. bis 27.) sowie bei der Vorlage einer Vollmachtsurkunde für einen Beteiligten durch einen Erschienenen (Keidel/ Winkler BeurkG 14. Aufl. § 12 Rdn. 1, 16; Huhn/von Schuckmann BeurkG 3. Aufl. § 12 Rdn. 3; Fall II.C.1.).
b) In allen Fällen beurkundete der Angeklagte Erklärungen der Beteiligten (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG, 415 ZPO). Insofern bezieht sich die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nur auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst, nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit (BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1). Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 348 StGB ist somit allein, ob eine Erklärung beurkundet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist; auf deren Wahrheitsgehalt kommt es nicht an. Der Senat entnimmt den mitgeteilten Gesamtumständen der Geschäftsabwicklung in den Fällen II.C.5. bis 27. der Urteilsgründe, daß vom Angeklagten beurkundete Erklärungen nicht abgegeben wurden, auch wenn das Urteil dies an keiner Stelle ausdrücklich feststellt. Entscheidend ist in diesen Fällen die Feststellung, daß der Weiterverkauf der Unternehmen einerseits an tschechische Erwerber, denen es "offensichtlich an den für das Verständnis des Vorgangs erforderlichen Deutschkenntnissen fehlte", ohne daß jedoch der "Wortlaut der Urkunde im einzelnen ins Tschechische übersetzt" wurde (Fälle
II.C.5. bis 18.), und andererseits an einen von T. offensichtlich als "Strohmann" gewonnenen, unter Verwendung des Personaldokuments eines nicht anwesenden türkischen Staatsangehörigen (UA S. 9, 32) auftretenden Käufers (Fälle II.C.19. bis 27.) erfolgte, so daß eine Abgabe der als solche beurkundeten Erklärungen durch die "Erwerber" ausscheidet. In den übrigen Fällen (II.C.1. bis 4.) lassen sich vergleichbare Umstände den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, daß der Kaufpreis für die Übernahme der Unternehmen "auf Veranlassung des Angeklagten" in Höhe von wenigstens 5.000 DM beurkundet wurde, genügt insofern nicht. Soweit die Verurteilung hier auch wegen Falschbeurkundung im Amt erfolgte (Fälle II.C.2. bis 4.), mußte sie insoweit entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 3. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht in diesen drei genannten Fällen verhängten Einzelstrafen. Gleiches gilt für den Fall II.C.1., in dem der Schuldspruch gemäß § 348 Abs. 1 StGB allein in der Falschbeurkundung des Vorliegens einer Vollmachtsurkunde besteht. Denn in diesen Fällen ergibt sich der Unrechtsgehalt des Vorgehens des Angeklagten hauptsächlich aus der Unterstützung der Dritte schädigenden Haupttaten (§§ 263, 266 StGB) von B. und seinen Mittätern. Dies hat auch das Landgericht bei seiner Strafzumessung als erheblich angesehen und dementsprechend das Gewicht der verursachten Schäden betont. Im übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, daß das Landgericht zwar weitere unzutreffende Beurkundungen feststellt (so etwa in den Fällen II.C.19. bis 27. die falsche Anschrift des Erwerbers), diese dem Angeklagten aber schon bei seiner rechtlichen Würdigung nicht zur Last gelegt hat.

b) Ebensowenig ist im Ergebnis zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten dessen "erhebliche persönliche Bereicherung" gewertet und dabei auch den "Tatgewinn" berücksichtigt hat, den der insoweit ebenfalls geständige Angeklagte aus einer Vielzahl gleichgelagerter, aber gemäß § 154 Abs. 1 StPO bereits im Ermittlungsverfahren eingestellter Taten erzielt hat (vgl. BGHSt 30, 165). Das Landgericht hat hinsichtlich dieses Gewinns ausreichende Feststellungen getroffen und den Angeklagten auf deren mögliche Verwertbarkeit hingewiesen. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß die Anwendung von der Prozeßökonomie dienenden Vorschriften nicht Anlaß sein darf, die Erhebung einer prozeßordnungsgemäßen Anklage in Teilen zu umgehen und so deren Informations - und Begrenzungsfunktion leerlaufen zu lassen (vgl. BGHSt 44, 153), die zudem eine rechtzeitige sachgerechte Verteidigung erst ermöglicht. 4. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Maul Granderath Boetticher Schomburg Schluckebier

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(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.