Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2012 - 1 StR 421/12

published on 25/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2012 - 1 StR 421/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 421/12
vom
25. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 12. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich zu Unrecht an eine
Verständigung i.S.v. § 257c StPO gebunden gefühlt, bleibt ohne Erfolg.
1. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am dritten Tag der Hauptverhandlung traf die Strafkammer mit der
Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und dem Verteidiger eine Verständigung
im Sinne von § 257c StPO. Die Verständigung umfasste für den Fall eines
frühzeitigen Geständnisses der Angeklagten u.a. die Zusage der Strafkammer,
dass sie bei der zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe eine Strafuntergrenze von
einem Jahr und vier Monaten nicht unterschreiten und eine Strafobergrenze
von einem Jahr und acht Monaten nicht überschreiten werde, wobei sie die
Vollstreckung der zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen
werde.
An einem späteren Hauptverhandlungstag erteilte die Strafkammer den
rechtlichen Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO), dass in den Fällen der Steuerhinterziehung
anstelle der in der Anklageschrift angenommenen mittäterschaftlich
begangenen Steuerhinterziehung jeweils lediglich Beihilfe zur Steuerhinterziehung
verwirklicht sein könnte. In diesen zehn Fällen verurteilte die Strafkammer
die Angeklagte dann auch nur wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Insgesamt wurde die geständige Angeklagte vom Landgericht wegen
Beihilfe zum Vorenthalten und Verkürzen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen (Einzelstrafen
zwischen 30 Tagessätzen Geldstrafe und zehn Monaten Freiheitsstrafe
) und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zehn Fällen (Einzelstrafen
zwischen einem Monat und vier Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt. Der Verteidiger hatte für diese Taten in seinem Schlussvortrag
die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten beantragt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte auf
Anweisung des Mitangeklagten J. für die von diesem geführte
E. Hoch- und Industriebau GmbH gegenüber den Sozialversicherungsträgern
und in Lohnsteueranmeldungen in den Jahren 2005 und 2006 bezüglich
der bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer geringere als die tatsächlich
bezahlten Löhne angemeldet und dadurch Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile
zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer verkürzt.
2. Die Revision ist der Ansicht, dass wegen der Veränderung des rechtlichen
Gesichtspunkts „Beihilfe statt Mittäterschaft“ in den zehn Fällen der Steuerhinterziehung
die Bindung des Gerichts an die Verständigung gemäß § 257c
Abs. 4 Satz 1 StPO entfallen sei und dass das Landgericht diesen Umstand in
den Urteilsgründen bei der Strafzumessung zum Ausdruck hätte bringen müssen.
3. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verfahrensrüge
schon deshalb den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht
, weil die Revision sich nicht dazu verhält, ob auch die Angeklagte in der
Hauptverhandlung nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts den in der Verständigung
für die Gesamtstrafe vereinbarten Strafrahmen nach wie vor für
schuldangemessen erachtet und die Verständigung weiterhin für bindend angesehen
hat. Hierfür spricht, dass die Verteidigung - was von der Revision
ebenfalls nicht mitgeteilt wird - in ihrem Schlussvortrag eine in der Mitte des
vereinbarten Rahmens liegende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten beantragt hat. Die Rüge hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls
in der Sache keinen Erfolg.

a) Die abweichende rechtliche Einstufung der Tatbeiträge der Angeklagten
bei den Steuerstraftaten durch das Gericht führte - entgegen der Auffassung
der Revision - nicht zum Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung.
Die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt gemäß § 257c
Abs. 4 Satz 1 StPO erst dann, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame
Umstände übersehen worden sind oder sich ergeben haben und das Gericht
deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen
nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Dabei liegt die Prüfung und
Entscheidung, ob eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende Ahndung
auch bei veränderter Beurteilungsgrundlage noch im Rahmen der getroffenen
Verständigung möglich ist, im Verantwortungsbereich des Gerichts
(vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, NJW 2012, 3113). In
§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO ist ausdrücklich geregelt, dass ein Abweichen von
der Verständigung und damit ein Entfallen der Bindung an diese unter anderem
voraussetzt, dass das Gericht wegen der veränderten Beurteilungsgrundlage zu
der Überzeugung gelangt, der in Aussicht gestellte Strafrahmen sei nicht mehr
tat- oder schuldangemessen. Dies war hier ersichtlich nicht der Fall.

b) Das Landgericht durfte die hier für die Gesamtstrafe gemäß § 257c
Abs. 3 Satz 2 StPO in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen nach dem Hinweis
gemäß § 265 Abs. 1 StPO zur rechtlichen Einstufung der Mitwirkung der
Angeklagten an den Steuerhinterziehungsdelikten lediglich als Beihilfe statt als
Mittäterschaft weiterhin als tat- und schuldangemessen ansehen.
aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen
auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und
schuldangemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht wie auch
sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung ein weiter Beurteilungsspielraum
zu, der erst überschritten ist, wenn die zugesagte Strafoberoder
die zugesagte Strafuntergrenze nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen
Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die
Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder
erkannten Umständen so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs
entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das
Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen
Verständigung abzuweichen.
bb) So verhält es sich hier indes nicht.
(1) Der Schuldgehalt einer gewichtigen Beihilfetat kann sogar größer
sein als der einer mittäterschaftlichen Tatbeteiligung, die sich auf weniger gewichtige
Tatbeiträge beschränkt. Das Landgericht durfte deshalb bei der Bewertung
des Schuldgehalts der nunmehr von ihm als Beihilfe eingestuften Tatbeiträge
der Angeklagten der „Intensität der jeweiligen Unterstützungshand-
lung“ (UA S. 49) besondere Bedeutung beimessen.
(2) Gewicht hatte hier auch der Umstand, dass sich die Verständigung
gemäß § 257c StPO nicht auf die für die zehn Steuerdelikte festzusetzenden
Einzelstrafen bezog, sondern lediglich auf die insgesamt zu verhängende Gesamtstrafe.
In die Gesamtstrafenbildung waren jedoch auch die Einzelstrafen
für 50 Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(§ 266a StGB) - darunter dann auch die zweifach verwirkte Einsatzstrafe von
zehn Monaten Freiheitsstrafe - einzubeziehen, die von der veränderten rechtlichen
Einstufung der Tatbeteiligung bei den Steuerdelikten nicht betroffen waren.
4. Einer ausdrücklichen Darlegung, aus welchen Gründen das Tatgericht
die der Verständigung zugrunde gelegten Strafrahmengrenzen für die Gesamtstrafe
auch auf der Grundlage veränderter Bewertung der Tatbeteiligung bei
den Steuerdelikten als Beihilfe statt Mittäterschaft weiterhin für tat- und schuldangemessen
erachtet und deswegen an der Verständigung festgehalten hat,
bedurfte es in den Urteilsgründen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012
- 4 StR 623/11, NJW 2012, 3113).
Maßgeblich ist lediglich, ob sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung
gelöst hat, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dies ist hier bei der moderaten
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, in die auch die
50 Einzelstrafen wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
eingeflossen sind, nicht der Fall.
Nack Wahl Jäger
Sander Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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published on 25/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen da
published on 21/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 623/11 vom 21. Juni 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––––– GVG § 171b StPO § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 1.
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published on 25/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen da
published on 12/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 1 0 / 1 3 vom 12. Dezember 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - nur A. II. (Überschrift) Nr. 3 Veröffentlichung: ja ________________________________ StPO § 337 Abs. 1, § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a
published on 01/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 331/16 vom 1. Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:011216U3STR331.16.0 Der 3. Strafsena
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.