Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - 1 StR 350/07

published on 25/09/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - 1 StR 350/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 350/07
vom
25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allg.) vom 13. März 2007 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in
der Antragsschrift vom 18. Juli 2007 sowie der weiteren Stellungnahme
vom 9. August 2007 bemerkt der Senat:
Die Rügen zu § 250 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 StPO sind unbegründet.
Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung über
den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden
Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1
StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit,
der in § 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht (BGH, Urt.
vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). § 250 StPO untersagt nämlich
nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung
einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es
sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklärung
des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in
Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokolla-
risch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung
dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird,
verbietet die Vorschrift nicht. Es ist vielmehr von dem der Systematik
des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz
auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo
es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt 20, 160, 161 f.; 49, 68,
70). Letztlich ist es eine Frage der Aufklärungspflicht und der Beweiswürdigung
, ob das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen
zur Erlangung ergänzender Erkenntnisse - insbesondere Fragen
der Glaubwürdigkeit - den Inhalt der polizeilichen Vernehmung
verliest.
Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlichen Genehmigungen
der Verfahrensbeteiligten haben - wie die Revision selbst vorträgt
- vorgelegen. Dabei reichte in den vorgenannten Fällen zur
Begründung der Hinweis auf die Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner,
50. Aufl. § 251 Rdn. 41). Im Übrigen ergibt sich aus der Zustimmung
aller Verfahrensbeteiligten, dass ihnen offensichtlich der
Grund der zusätzlichen Verlesungen bekannt war.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt wer
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 454/00 vom 30. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
published on 25/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 350/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri
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published on 25/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 350/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri
published on 08/02/2018 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.