Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02

bei uns veröffentlicht am03.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 327/02
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 19. September 2002, ihm zur
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 2002
nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision
wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten am 15. März 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision eingelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 8. August 2002 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift dieses Antrags ist dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Am
10. September 2002 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1. Mit Schreiben vom 19. September 2002 hat der Angeklagte "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßte Gegendarstellung vom 14. September 2002 in Ihrem Urteil berücksichtigt werden kann". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des Generalbundesanwalts nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am 11. September 2002 zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am 12. November 2002 mitgeteilt , daß sein Schreiben vom 3. September 2002, mit dem er dem Angeklagten den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht habe , aufgrund eines Büroversehens tatsächlich nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet war. 2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbundesanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß der Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR
496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15). 3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 10. September 2002 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 1 StR 337/18

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 337/18 vom 21. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:211218B1STR337.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 StR 168/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR168/15 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge des Verurteilten Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 1 StR 518/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/15 vom 3. März 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung hier: Wiedereinsetzungsgesuch und Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:030316B1STR518.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerich

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.