Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 StR 168/15

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR168/15
vom
28. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 356a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2014 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2015 „nie zugegangen“ sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zugegangen ist, nichts. Denn dieser Antrag ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 8. Juni 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 1979 – 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95 [bei Pfeiffer], und vom 10. April 1996 – 3 StR 321/95; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172) oder – wie hier – ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (BGH, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 4 StR 479/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 327/02
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 19. September 2002, ihm zur
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 2002
nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision
wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten am 15. März 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision eingelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 8. August 2002 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift dieses Antrags ist dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Am
10. September 2002 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1. Mit Schreiben vom 19. September 2002 hat der Angeklagte "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßte Gegendarstellung vom 14. September 2002 in Ihrem Urteil berücksichtigt werden kann". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des Generalbundesanwalts nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am 11. September 2002 zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am 12. November 2002 mitgeteilt , daß sein Schreiben vom 3. September 2002, mit dem er dem Angeklagten den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht habe , aufgrund eines Büroversehens tatsächlich nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet war. 2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbundesanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß der Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR
496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15). 3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 10. September 2002 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR479/13
vom
24. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 gemäß § 26a
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 356a StPO beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Cierniak, Bender und Dr. Quentin wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. April 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2014 das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte wegen versuchten Betrugs verurteilt worden war; insoweit hat er den Angeklagten freigesprochen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; hierdurch ist die weitere Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig geworden. Gegen den Senatsbeschluss richtet sich die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom 8. April 2014.
2
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich jedoch – wie hier (s. unten 3.) – deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 – 4 StR 469/11 und vom 11. April 2013 – 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 289). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1, und vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).
3
2. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 und 11. April 2013, jeweils aaO). Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314).
4
3. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 16. Januar 2014 lag bei der Beratung vor. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten erhobenen Rügen eine ausdrückliche Begründung enthält; eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 10. April 2013 – 4 StR 296/12).
5
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 StR 382/10 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin