Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2013 - 1 StR 305/13

published on 20/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2013 - 1 StR 305/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 305/13
vom
20. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2013 beschlossen
:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Entscheidung des
Rechtspflegers vom 11. November 2013 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

Gründe:


1
Mit Schreiben vom 16. November 2013 wendet sich der Verurteilte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, verwiesen worden.
2
Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgerichtshof ist nicht mehr befasst.
3
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht.
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher
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(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gi

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (2) Die Strafsen

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
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published on 23/03/2017 00:00

Tatbestand Das AG hat den Betr. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 13.12.2016 in seiner Anwesenheit zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger des Betr. am 05.01.2017 zugestellt. Dur
published on 09/09/2014 00:00

Tenor 1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 2. Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 1Gründe: 2I. 3D
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Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.