Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. März 2017 - 3 Ss OWi 330/17
Gericht
Tatbestand
Das AG hat den Betr. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am
Gründe
I.
(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen eines weiteren Falles der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gegen dieses in seiner Anwesenheit am 28. März 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 25. April 2000 eingegangenen Schreiben vom 17. April 2000 Revision eingelegt; ferner hat er beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, sein Pflichtverteidiger
habe ihm bei einem Gespräch am Tag vor Ablauf der Frist erklärt, die Einlegung des Rechtsmittels sei "unsinnig". Weiter führt der Angeklagte aus: "Damals vertraute ich ihm und ließ mich von ihm überreden, nicht in Revision zu gehen". Nunmehr sei er jedoch der Meinung, daß Revisionsgründe vorlägen.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30).
Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Meyer-Goßner Kuckein Athing Ernemann
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Mit Schreiben vom 16. November 2013 wendet sich der Verurteilte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, verwiesen worden.
- 2
- Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgerichtshof ist nicht mehr befasst.
- 3
- Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht.
Cirener Mosbacher
