Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. März 2017 - 3 Ss OWi 330/17

published on 23.03.2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. März 2017 - 3 Ss OWi 330/17
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Tatbestand

Das AG hat den Betr. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 13.12.2016 in seiner Anwesenheit zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger des Betr. am 05.01.2017 zugestellt. Durch Beschluss vom 08.02.2017, der dem Verteidiger am 13.02.2017 zugestellt wurde, hat das AG den vom Verteidiger rechtzeitig angebrachten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 IV 2 OWiG i.V.m. § 346 I StPO als unzulässig verworfen, weil dieser nicht begründet worden war. Am 13.02.2017 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Fristversäumung auf einem Versehen des Verteidigers beruhe. Mit am 13.02.2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 10.02.2017 wurde der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Wiedereinsetzungsgesuch und Zulassungsrechtsbeschwerde blieben erfolglos.

Gründe

I. 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Betr. weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass der Betr. ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§§ 46 I OWiG, 44 I StPO). Denn sein Vortrag lässt offen, ob er seinen Verteidiger überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte.

1. Der Verteidiger bringt lediglich vor, dass die Frist infolge seines Versehens versäumt worden sei. Dieser Vortrag reicht indes nicht aus, auch wenn sich der Betr. das Verschulden seines Verteidigers selbstverständlich nicht zurechnen lassen muss. Denn eine Frist versäumt nur derjenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 44 Rn. 5; Graf/Cirener StPO 2. Aufl. § 44 Rn. 6). Wenn dies nicht der Fall ist, liegt bereits keine Verhinderung an der Fristeinhaltung vor (BGH, Beschl. v. 23.09.1997 – 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109; 10.08.2000 – 4 StR 304/00 = NStZ 2001, 160 und 20.08.2013 – 1 StR 305/13 = wistra 2013, 432 = NStZ-RR 2013, 381; BayObLGSt 1970, 148, jeweils m.w.N.).

2. Dass ein entsprechender Auftrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Betr. erteilt worden wäre (vgl. hierzu BGH a.a.O.), wird indessen nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt wurde, kann ein entsprechender Auftrag nicht abgeleitet werden, zumal mangels gegenteiligen Vortrags auch die Möglichkeit besteht, dass der Verteidiger von dem aus §§ 46 I OWiG, 297 StPO resultierenden selbständigen Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hatte, welches auch ohne entsprechenden Auftrag durch den Betr. ausgeübt werden kann.

II. Nach der mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat auch der als solcher zu behandelnde Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 80 IV 2 OWiG i.V.m. § 346 II StPO in der Sache keinen Erfolg. Die Verwerfungsentscheidung des AG entspricht der Sach- und Rechtslage. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht (§ 80 III 3 OWiG i.V.m. § 345 I StPO) beim AG eingegangen und der Wiedereinsetzungsantrag ist aus den dargelegten Gründen unzulässig.

(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)

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published on 20.12.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305/13 vom 20. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2013 beschlossen
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304/00 vom 10. August 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 304/00
vom
10. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2000
gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. März 2000 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen eines weiteren Falles der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gegen dieses in seiner Anwesenheit am 28. März 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 25. April 2000 eingegangenen Schreiben vom 17. April 2000 Revision eingelegt; ferner hat er beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, sein Pflichtverteidiger
habe ihm bei einem Gespräch am Tag vor Ablauf der Frist erklärt, die Einlegung des Rechtsmittels sei "unsinnig". Weiter führt der Angeklagte aus: "Damals vertraute ich ihm und ließ mich von ihm überreden, nicht in Revision zu gehen". Nunmehr sei er jedoch der Meinung, daß Revisionsgründe vorlägen.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30).
Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Meyer-Goßner Kuckein Athing Ernemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 305/13
vom
20. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2013 beschlossen
:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Entscheidung des
Rechtspflegers vom 11. November 2013 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

Gründe:


1
Mit Schreiben vom 16. November 2013 wendet sich der Verurteilte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, verwiesen worden.
2
Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgerichtshof ist nicht mehr befasst.
3
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht.
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher