Das AG hat den Betr. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 13.12.2016 in seiner Anwesenheit zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger des Betr. am 05.01.2017 zugestellt. Durch Beschluss vom 08.02.2017, der dem Verteidiger am 13.02.2017 zugestellt wurde, hat das AG den vom Verteidiger rechtzeitig angebrachten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 IV 2 OWiG i.V.m. § 346 I StPO als unzulässig verworfen, weil dieser nicht begründet worden war. Am 13.02.2017 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Fristversäumung auf einem Versehen des Verteidigers beruhe. Mit am 13.02.2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 10.02.2017 wurde der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Wiedereinsetzungsgesuch und Zulassungsrechtsbeschwerde blieben erfolglos.
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Betr. weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass der Betr. ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§§ 46 I OWiG, 44 I StPO). Denn sein Vortrag lässt offen, ob er seinen Verteidiger überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte.
1. Der Verteidiger bringt lediglich vor, dass die Frist infolge seines Versehens versäumt worden sei. Dieser Vortrag reicht indes nicht aus, auch wenn sich der Betr. das Verschulden seines Verteidigers selbstverständlich nicht zurechnen lassen muss. Denn eine Frist versäumt nur derjenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 44 Rn. 5; Graf/Cirener StPO 2. Aufl. § 44 Rn. 6). Wenn dies nicht der Fall ist, liegt bereits keine Verhinderung an der Fristeinhaltung vor (BGH, Beschl. v. 23.09.1997 – 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109; 10.08.2000 – 4 StR 304/00 = NStZ 2001, 160 und 20.08.2013 – 1 StR 305/13 = wistra 2013, 432 = NStZ-RR 2013, 381; BayObLGSt 1970, 148, jeweils m.w.N.).
2. Dass ein entsprechender Auftrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Betr. erteilt worden wäre (vgl. hierzu BGH a.a.O.), wird indessen nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt wurde, kann ein entsprechender Auftrag nicht abgeleitet werden, zumal mangels gegenteiligen Vortrags auch die Möglichkeit besteht, dass der Verteidiger von dem aus §§ 46 I OWiG, 297 StPO resultierenden selbständigen Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hatte, welches auch ohne entsprechenden Auftrag durch den Betr. ausgeübt werden kann.
II. Nach der mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat auch der als solcher zu behandelnde Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 80 IV 2 OWiG i.V.m. § 346 II StPO in der Sache keinen Erfolg. Die Verwerfungsentscheidung des AG entspricht der Sach- und Rechtslage. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht (§ 80 III 3 OWiG i.V.m. § 345 I StPO) beim AG eingegangen und der Wiedereinsetzungsantrag ist aus den dargelegten Gründen unzulässig.
(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)