Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2018 - 1 StR 234/18

published on 06/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2018 - 1 StR 234/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 234/18
vom
6. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Revision des Angeklagten Z.
ECLI:DE:BGH:2018:060718B1STR234.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2017 mit den Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten Z. und den Mitangeklagten B. aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 50 tatmehrheitlichen Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen sowie wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, letzteres in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, von Munition sowie verbotener Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten B. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zehn Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in elf Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits- entgelt in jeweils 22 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.
2
Der Angeklagte Z. beanstandet seine Verurteilung mit einer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat – gemäß § 357 StPO auch in Bezug auf den Mitangeklagten B. – Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Der Angeklagte Z. gründete am 2. November 2011 die Ba. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die Gesellschaft nahm ab März 2012 ihren Betrieb auf. Bereits vor der Inbetriebnahme hatte sich der Angeklagte Z. entschlossen, den von ihm als Geschäftsführer den Mitarbeitern ausgezahlten Lohn gegenüber den Sozial- und Steuerbehörden nicht vollständig anzugeben, um so Aufwendungen für die Entrichtung von Sozialabgaben und Lohnsteuer zu sparen. Da sich der Angeklagte Z. bewusstwar , dass es zwischen den Umsätzen der Ba. GmbH einerseits und den gemeldeten „Weißlöhnen“ andererseits zu buchhalterisch auffälligen Dis- krepanzen kommen würde, entschloss er sich, die „Schwarzlohnzahlungen“ durch das Einbuchen von Scheinrechnungen „abzudecken“. Hierzu bediente er sich der Mithilfe des Mitangeklagten B. .
5
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2012 bis Juni 2016 nahm der Angeklagte Z. als Geschäftsführer der Ba. GmbH Bauauf- träge – vor allem im Bereich Trockenbau – in deren Namen an und ließ diese von einer Vielzahl von Arbeitnehmern ausführen. Hierbei beschäftigte er eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Personen. Dabei betrug der Stundenlohn etwa 12 bis 14 Euro, soweit der Angeklagte die Arbeitnehmer über seinen Steuerberater bei der Sozialversicherung anmeldete; soweit sie nicht angemeldet wurden, bekamen sie einen Stundenlohn von etwa 15 bis 18 Euro bar „auf die Hand“. Dabei bewegte sich die Monatsarbeitszeit eines Arbeitnehmers der Ba. GmbH im Bereich von mindestens 60 bis etwa 140 Stunden.Die nicht angemeldeten Beschäftigten waren tatsächlich gleichermaßen in die betrieblichen Abläufe integriert wie diejenigen, die formal den Status eines Arbeitnehmers durch ihre teilweise Anmeldung bei der Sozialversicherung erhielten, und ebenso weisungsgebunden.
6
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht meldete der Angeklagte Z. nur einen Teil der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Ba. GmbH tätigen Arbeitnehmer – gleichzeitig etwa fünf bis zehn – bei der Sozialversicherung an, wobei auch insoweit die gemeldeten Lohnsummen mit Ausnahme der Monate September 2012 und Januar 2013 hinter den tatsächlich an die gemeldeten Arbeitnehmer gezahlten Lohnsummen zurückblieben.
7
Da überwiegend keine Lohnbuchhaltung der Ba. GmbH existierte, aus der die tatsächlich an die Beschäftigten ausbezahlten Lohnsummen ermittelt werden konnten, hat das Landgericht insoweit eine Schätzung vorgenommen und die tatsächlich gezahlten Lohnsummen aus den Umsätzen derBa. GmbH geschlossen, indem eine Nettolohnquote von zwei Dritteln inBezug auf die mit den Arbeitnehmern der Ba. GmbH erwirtschafteten Nettoumsätze der Ba. GmbH zu Grunde gelegt wurde. Dabei ergab sich nach Abzug der vom Angeklagten Z. geleisteten Abgaben und Lohnsteuer auf die geschätzte Lohnsumme für den gesamten Tatzeitraum ein Gesamtschaden von 3.101.312,29 Euro an Sozialversicherungsleistungen sowie ein Lohnsteuerschaden von 743.599,35 Euro.
8
2. Der Mitangeklagte B. , mit dem der Angeklagte Z. seit langem befreundet war, gründete auf Betreiben des Angeklagten Z. am 15. März 2012 die T. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Von dieser Gesellschaft wurden Scheinrechnungen zu Gunsten der Ba. GmbH erstellt. An die T. GmbH deshalb ausbezahlte Gelder wurden bar an den Angeklagten Z. zurückbezahlt, womit dieser die Bezahlung der „Schwarz- löhne“ der Ba. GmbH vornahm. Im Februar 2014 wurde die bisherige „Servicegesellschaft“ auf Betreiben des Angeklagten Z. durchdie neu gegründete O. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum der Mitangeklagte B. war, ersetzt, ohne dass es zu Veränderungen der bisherigen Abläufe kam.
9
3. Der Angeklagte Z. bewahrte in seinem Wohnhaus in Of. am 6. Oktober 2016 verschiedene Gegenstände auf: Im Dachgeschoss war hinter einem Bild eine halbautomatische Pistole der Marke Crvena Zastava inklusive Magazin und Munition versteckt. Ferner waren im Keller des Anwesens ein Perkussionsrevolver, zwei Schlagringe und eine Stahlrute verwahrt , ohne dass der Angeklagte Z. über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte.

II.


10
Die Verurteilung des Angeklagten Z. hat keinen Bestand, da das Urteil nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt; es fehlt zu allen abgeurteilten Taten an tragfähigen Feststellungen des Landgerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch.
11
1. In Bezug auf die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der verkürzten Lohnsteuer für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar ist.
12
a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen , dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 Rn. 11; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 – 1 StR 154/11 Rn. 3 und vom 1. September 2015 – 1 StR 12/15, wistra 2015, 477, 478 Rn. 9 mwN). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 StPO).
13
Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl , Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend. Es genügt nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16 Rn. 6, NStZ 2017, 352, 353 mwN).
14
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen , vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 Rn. 13). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08 aaO Rn. 20 mwN).
15
b) Den vorgenannten Anforderungen trägt das Urteil nicht ausreichend Rechnung. Zwar bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der Bruttoumsätze keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, da nach den bisherigen Feststellungen keine Lohnbuchhaltung der Ba. GmbH exis- tierte und auch die Anzahl der „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmer im Tatzeit- raum nicht festgestellt werden konnte. Jedoch werden die ermittelten Grundlagen für das Revisionsgericht nicht widerspruchsfrei dargelegt.
16
So bleibt nach der Darstellung des Landgerichts (UA S. 4) bereits unklar, weshalb angemeldete Arbeitnehmer mit 12 bis 14 Euro einen deutlich niedrigeren Stundenlohn erhalten haben sollen als nicht angemeldete Arbeitnehmer mit 15 bis 18 Euro. Welche konkreten Arbeitnehmer der Angeklagte Z. im maßgeblichen Tatzeitraum bei den Sozialversicherungs- und Steuerbehörden tatsächlich angemeldet hat und welche Arbeitszeit hier zu Grunde gelegt wurde in der Spanne von mindestens 60 bis 140 Stunden monatlich, bleibt ebenfalls offen. Das Landgericht teilt (UA S. 5) nur mit, dass etwa fünf bis zehn Arbeitnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – offensichtlich bei der AOK H. – angemeldet waren. Gleichzeitig wird insoweit aber auch darauf hingewiesen , dass in den Monaten September 2012 und Januar 2013 die gemeldeten Lohnsummen bei der Sozialversicherung nicht hinter den an die Arbeitnehmer gezahlten Lohnsummen zurückblieben und deshalb für diese beiden Tatzeiträume keine Verurteilung vorgenommen wird, ohne dass aber insoweit weitere Feststellungen dazu getroffen werden. Ebenso werden in Bezug auf die Berechnung der geschuldeten Lohnsteuer die zu Grunde gelegten Lohnsteuerklassen – auch in Bezug auf die angemeldeten Arbeitnehmer – nicht ausdrücklich mitgeteilt, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob der vom Landgericht zu Grunde gelegte Eingangssteuersatz von 14 % für die Arbeitnehmer am Günstigsten gewählt wurde.
17
2. Auch der Schuldspruch in Bezug auf die waffenrechtlichen Verurteilungen des Angeklagten Z. hat keinen Bestand. Insoweit kann sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts im Ergebnis nicht verschließen.
18
3. Der Senat hebt die lückenhaften Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem Tatrichter widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
19
4. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken, soweit dieser wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zehn Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in elf Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in jeweils 22 Fällen verurteilt worden ist. Auch dessen Verurteilung beruht – ebenso wie beim Angeklagten Z. – auf einer unzureichenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und einer damit nicht nachvollziehbaren Berechnung der Sozialversicherungs- und Steuerschäden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.