Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00

bei uns veröffentlicht am30.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 103/00
vom
30. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 346
Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Der Nebenklägerin U. wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. August 1999 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin. Der Beschluß des Landgerichts München II nach § 346 Abs. 1 StPO vom 7. Dezember 1999 ist gegenstandslos.

Gründe:

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1999 die Revision der Nebenklägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 18. August 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit Anträgen auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Anträge haben Erfolg.
1. Der Senat hat folgenden Verfahrensgang festgestellt: Rechtsanwalt G. legte als Vertreter der Nebenklägerin am 24. August 1999 gegen das vom Landgericht am 18. August 1999 verkündete Urteil Revision ein. Das Urteil wurde am 24. September 1999 an den Rechtsanwalt zugestellt. Dieser begründete die Revision - gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - im Schriftsatz vom 26. Oktober 1999, eingegangen beim Landgericht am 27. Oktober 1999. Die Strafkammer teilte dem Rechtsanwalt am 28. Oktober 1999 mit, das Rechtsmittel sei verspätet.
Rechtsanwalt G. bestritt im Schriftsatz vom 4. November 1999 die Zustellung des Urteils am 24. September 1999. Ein Umschlag, auf dem die Zustellung vermerkt worden sei, befinde sich nicht bei seinen Akten. Wenn die Zustellungsurkunde das Datum ausweise, handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Schreibfehler. Sein Eingangsstempel auf der ersten Seite der ihm zugestellten landgerichtlichen Urteilskopie trage das Datum des 27. September 1999.
Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt wegen der Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu führte er aus, eine eventuelle Fehlstempelung beim Posteingang sei ihm nicht zurechenbar, denn es liege kein von ihm zu vertretenes organisatorisches Verschulden vor. Der Anwalt dürfe den Posteingang durch ausgebildete, erfahrene und zuverlässige Kräfte in eigener Verantwortung erledigen lassen. Bei seinen beiden Angestellten handele es sich um ausgebildete Anwaltsekretärinnen, die langjährige
Praxiserfahrung hätten. Aufgrund seiner Anweisung hätten sie die eingehende Post am Tage des Eingangs zu stempeln. Es sei in der täglichen Praxis noch nie vorgekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschen Eingangsdatum gestempelt worden sei.
2. Die Anträge haben Erfolg. Die Nebenklägerin hat glaubhaft gemacht , daß sie aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Ihr ist deshalb wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO hat keinen Bestand.

a) Aus der mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten Zustellungsurkunde ergibt sich, daß das landgerichtliche Urteil am 24. September 1999 an Rechtsanwalt G. zugestellt worden ist. Die vom Landgericht veranlaßten Anfragen bei der Post ergeben auch nach Auffassung des Senats nichts anderes.

b) Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihren Prozeßbevollmächtigten daran kein Verschulden trifft. Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1965 – IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß v. 13. Januar 2000 – VII ZB 20/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 20). Die Nebenklägerin hat durch ergänzenden
Vortrag ihres Rechtsanwalts im Schriftsatz vom 4. November 1999, durch Vorlage der Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils, das als Eingangsstempel den 27. September 1999 trägt, und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.
Der Rechtsanwalt hat vorgetragen, daß er die Anweisung erteilt hat, die eingehende Post sei am Tage des Eingangs zu öffnen und mit dem Eingangsstempel zu versehen. In der täglichen Praxis sei es nie vorgekommen , daß ein Schriftstück mit einem falschen Eingangsdatum gestempelt worden sei. Er habe sich daher für die Überwachung der Fristen auf die Richtigkeit des Eingangsstempels 27. September 1999 verlassen können. Danach bestehen keine Bedenken, daß der Rechtsanwalt die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung herkömmlicher Fristen den Büroangestellten überlassen konnte. Es liegt kein Fall vor, der ihn veranlassen mußte, selbst eine weitergehende Kontrolle der Zustellung und des Beginns der Frist vorzunehmen. Das Anbringen des falschen Eingangsstempels, der Grundlage für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist war, beruht nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern auf einem Einzelversehen einer Angestellten.

c) Einer Nachholung der versäumten Revisionsbegründung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es hier nicht, weil die Revision im Schriftsatz vom 26. Oktober 1999 bereits vorher – wenn auch nicht fristgerecht – begründet und der Anwalt im Wiedereinsetzungsantrag vom 4. November 1999 zumindest stillschweigend darauf Bezug genommen hat (Maul in KK
StPO 4. Aufl. § 45 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das Vorbringen der Nebenklägerin bedarf daher revisionsrechtlicher Überprüfung.
Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 20/99
vom
13. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Korrespondenzanwalt kann die
Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und überwachten
Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum der
Urteilszustellung in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt.
BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - OLG München
LG Landshut
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,
Dr. Haß, Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1999 aufgehoben. Den Beklagten zu 2 bis 4 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. März 1999 gewährt.

Gründe:

1. Die Beklagten zu 2 bis 4 (im folgenden: Beklagte) sind durch Urteil des Landgerichts L. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 101.456,86 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31. März 1999 zugestellt worden. Dieser hat es an die jetzigen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet, die in erster Instanz als Korrespondenzanwälte tätig waren. Die Berufung wurde nach Ablauf der Berufungsfrist am 3. Mai 1999 eingelegt. Die Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, die Eingangspost werde von einer ausgebil-
deten und erfahrenen Büroangestellten auf Fristensachen kontrolliert. Die Frist würde im Hauptterminkalender notiert. Dabei sei irrtümlich die Berufungsfrist auf den 3. Mai 1999 eingetragen worden. Die Büroangestellte würde durch die Bürovorsteherin kontrolliert. Beiden sei der Irrtum nicht aufgefallen. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dazu hat es ausgeführt, der Anwalt dürfe zwar die Berechnung einfacher Fristen geschulten und zuverlässigen Mitarbeitern seines Büros übertragen. Um eine derartige Angelegenheit handele es sich jedoch nicht. Das Zustellungsdatum sei ausweislich des Deckblatts des erstinstanzlichen Urteils weder durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt worden noch habe es dieser auf dem Urteil vermerkt. Auf Seite 1 des Urteils befinde sich lediglich der Eingangsstempel mit dem Datum: "31. März 1999". Die Büroangestellten hätten nicht nur die Berufungsfrist berechnen und notieren, sondern auch erkennen müssen, daß die Frist durch den Korrespondenzanwalt, den späteren zweitinstanzlichen Anwalt, zu wahren sei; zudem hätten sie das Datum der Zustellung ermitteln müssen. Es sei nicht vorgetragen , daß organisatorisch die differenzierte Behandlung von einfachen und nicht einfachen Fristen sicher gestellt sei. 3. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde. Darin machen sie geltend, es habe sich um eine einfache Frist gehandelt. Denn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das Zustellungsdatum in dem Schreiben vom 1. April 1999 vermerkt, mit dem er das Urteil übersandt habe. 4. Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beklagten haben glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert waren, die Berufungsfrist einzuhalten. Ihnen ist deshalb wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233 ZPO. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 1. April 1994 ergibt sich, daß das landgerichtliche Urteil am 31. März 1999 zugestellt worden ist. Nach diesem ergänzten und glaubhaften Vortrag trifft den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung.
a) Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß vom 30. Oktober 1979 - VI ZB 10/79 = VersR 1980, 192). Die Beklagten haben durch Vorlage des Schreibens vom 1. April 1994 und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorlag. Die Berechnung der Berufungsfrist war einfach. Aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ergab sich zweifelsfrei, wann das landgerichtliche Urteil zugestellt worden ist. Es bestehen keine Bedenken, die Feststellung des Fristbeginns in einem solchen Fall den gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten zu überlassen. Insofern liegt der Fall anders als der vom Berufungsgericht herangezogene Fall (BGH, Beschluß vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 = NJW-RR 1997, 55). Denn in diesem Fall war das Zustellungsdatum nicht zweifelsfrei mitgeteilt worden, so daß es dem Kanzleipersonal überlassen blieb, dieses anderweitig zu ermitteln.

b) Der in der Beschwerde nachgeholte Vortrag der Beklagten war zu berücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde ergänzt werden können (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, ob der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dem Korrespondenzanwalt das Zustellungsdatum mitgeteilt hat. Es ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß lediglich das Urteil übersandt worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß die Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch nichts dazu vorgetragen haben, woraus sich das richtige Zustellungsdatum ergab, hätte das Berufungsgericht zu diesem erkennbar übersehenen Aspekt Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen. Ullmann Thode Haß Kniffka Wendt

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.