Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - AnwZ (Brfg) 50/14
Gericht
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2014 wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der am 7. Dezember 1938 geborene Kläger ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 gab die Beklagte dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Als Gutachter bestimmte sie Professor Dr. A. aus M. . Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2014 hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen, da sie mangels Rechtsschutzinteresse des Klägers unzulässig sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat er im Berufungszulassungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten von Professor Dr. A. vom 22. April 2015 vorgelegt. Er hat seinen Klageantrag geändert und beantragt nunmehr unter anderem, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2014 rechtswidrig war.
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II.
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Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
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a) Die Klage ist allerdings zulässig.
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aa) Dies gilt zunächst - bis zur Erledigung des angefochtenen Bescheids vom 11. Juli 2014 - in Bezug auf die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage. Insbesondere war insofern - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben.
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(1) Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, mit dem Bescheid, gegen den er sich nun wendet, einverstanden zu sein (vgl. BVerwGE 54, 276, 278; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., vor § 40 Rn. 43; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., vor §§ 40-53 Rn. 22). Jedoch ist insofern Zurückhaltung geboten. Das Gericht darf die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwGE 121, 1, 3; Kopp/Schenke aaO Rn. 38; Eyermann/Rennert aaO sowie Rn. 11).
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(2) Nach diesem Maßstab war vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzunehmen.
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Zwar sind die prozessualen Erklärungen des Klägers mehrdeutig. Er hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt, er habe Verständnis für den angefochtenen Bescheid, werde der Aufforderung des Sachverständigen Folge leisten und den Termin wahrnehmen. Die Klage werde nur aus "rechtlicher Vorsorge” erhoben (Klageschrift S. 2). Insgesamt lässt sich seinem Vorbringen jedoch entnehmen, dass er nur mit einer freiwilligen ärztlichen Begutachtung einverstanden war, nicht indes mit einem ihn zur Beibringung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 BRAO verpflichtenden Bescheid der Beklagten. So hat er vorgetragen, das Verlangen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und unwürdig, weil er sich aufgrund des Bescheides zum wiederholten Male einer Untersuchung und Begutachtung unterziehen müsse (Schriftsatz vom 11. August 2014, S. 2). Im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger erklärt, er habe lediglich Verständnis für die unförmliche Aufforderung der Beklagten zur Einholung eines Gutachtens gehabt, nicht für die jetzt erfolgte förmliche Aufforderung (zu dem für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwGE 97, 68, 73; Kopp/Schenke aaO vor § 40 Rn. 11, 57; Eyermann/Happ aaO § 42 Rn. 23). Die angefochtene Entscheidung belaste ihn, weil der Eindruck bei den Mandanten und Gerichten entstehe, dass er krank und postulationsunfähig sei. Sie behindere ihn in der Ausübung seines Berufs. Die Prüfungsphase der Beklagten unter Einschaltung des Universitätsklinikums werde von gegnerischen Anwälten in zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren genutzt, um wahrheitswidrig vorzutragen und ihn wegen Geschäftsunfähigkeit zu vernichten (Schriftsätze vom 10. Oktober 2014, S. 1 ff., und vom 12. Januar 2015, S. 4 f.).
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Durch diese Erklärungen hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargetan. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sich der Betroffene im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer freiwillig einer Begutachtung unterzieht oder die Rechtsanwaltskammer einen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BRAO anfechtbaren Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO erlässt mit der - den Adressaten besonders belastenden - Vermutungswirkung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO bei nicht rechtzeitiger Gutachtenvorlage. Mit einem solchen Bescheid hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt. Dementsprechend war ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu bejahen.
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bb) Auch gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz des Klägers vom 16. Juli 2015 erfolgten Umstellung von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen keine Bedenken.
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(1) Eine solche Umstellung des Klageantrags ist zulässig (Eyermann/Schmidt aaO § 113 Rn. 65; Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 121) und auch im Verfahren über die Zulassung der Berufung möglich (vgl. Eyermann/Schmidt aaO Rn. 70 zur entsprechenden Umstellung des Klageantrags im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision).
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(2) Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 ist auch erledigt i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 erklärt, dass der Kläger der Auflage in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2014 vollumfänglich nachgekommen sei und dadurch eine Erledigung der Auflage aus diesem Bescheid eingetreten sei. Sie leitet mithin aus dem Bescheid vom 11. Juli 2014 keine weiteren Rechtsfolgen mehr her (zur Erledigung eines Verwaltungsakts, wenn der Adressat dem Gebot des Verwaltungsakts, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig zu machende Handlung bezogen war, freiwillig nachgekommen ist, vgl. BVerwGE 59, 148, 152; Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 103; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 [2015] Rn. 88).
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(3) Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zum berechtigten Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses bei Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung vgl. Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 142). Denn eine Prüfung des Feststellungsinteresses ist entbehrlich, wenn der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen ohnedies erfolglos ist (BVerwG, Buchholz 310 § 113 Nr. 82; Eyermann/Schmidt aaO § 113 Rn. 85). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. nachfolgend zu b).
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b) Die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Anfechtungsklage ist unbegründet.
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aa) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann nicht, wenn die Begründung des Urteils zwar unrichtig ist, die Entscheidung sich jedoch aus anderen, ohne weiteres auf der Hand liegenden Gründen als richtig erweist (BVerfG, NJW 2013, 3506 Rn. 40; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ (Brfg) 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 12, und vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112e Rn. 10; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 112e BRAO Rn. 16; Kopp/Schenke aaO § 124 Rn. 7a m.w.N.). Die Zulassung der Berufung scheidet daher nach zutreffender Auffassung auch aus, wenn eine Entscheidung zu Unrecht mit der Unzulässigkeit einer Klage oder eines Antrags begründet worden ist, jedoch ohne weiteres erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht besteht (VGH München, NVwZ-RR 2004, 223; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158/98, juris Rn. 3 ff., 12 f.; Kopp/Schenke aaO Rn. 7a (aE); BeckOK VwGO/Roth, § 124 Rn. 25 [1. April 2015]; a.A. VGH Kassel, NJW 2001, 3722, 3723; Eyermann/Happ aaO § 124 Rn. 14). Denn an der Zulassung einer Berufung, die aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen (Kopp/Schenke aaO).
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bb) Vorliegend ist ohne weiteres erkennbar, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 rechtmäßig und die Klage daher unbegründet ist.
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(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO gibt die Rechtsanwaltskammer, wenn dies zur Entscheidung über den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich ist, dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8; vgl. ferner Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 BRAO Rn. 6 ff.).
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(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
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(a) Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auseinandersetzung des Klägers mit seiner ehemaligen Sozietät sein Verhalten in zahlreichen Verfahren erheblich beeinflusst, obwohl sie dort nicht Gegenstand ist. Daraus folgt die Gefahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr - wie geboten - ausschließlich an den Interessen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönlichen Interesse an der vorgenannten Auseinandersetzung. Bereits der Präsident des Landgerichts Hagen hat in seinem Bericht vom 20. April 2011 über ein solches Verhalten des Klägers berichtet. Danach erschwert das entsprechende Verhalten des Klägers die Konzentration auf die Sache. Konkret habe ein Beisitzer berichtet, dass der Kläger vor dem Hintergrund des vorgenannten Konflikts völlig versäume, die Interessen des Mandanten hinreichend deutlich zu machen und nachvollziehbar vorzutragen.
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Dieses Verhalten des Klägers hat auch im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Obwohl die Beklagte Eingaben und Äußerungen von Angehörigen der ehemaligen Sozietät des Klägers nicht zur Begründung des Bescheids vom 11. Juli 2014 herangezogen hat, schildert der Kläger - teilweise umfangreich - seine Auseinandersetzung mit der Sozietät in zahlreichen Schriftsätzen. Er zeigt hierdurch, wie sehr dieser Konflikt seine Vorstellungen und sein Handeln beherrscht. Letzteres wird auch durch den von ihm selbst dargestellten Vorfall vom 7. März 2014 belegt. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 14. März 2014 berichtet er, am 7. März 2014 anlässlich einer Werbeveranstaltung in den Praxisräumen seiner ehemaligen Sozietät trotz Hausverbots erschienen zu sein, sich - entgegen der Aufforderung, das Haus zu verlassen - dort etwa 40 Minuten aufgehalten und erst nach Erscheinen der Polizei die Örtlichkeit verlassen zu haben. Obwohl er danach den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht haben dürfte, fehlt ihm hierfür jegliches Unrechtsbewusstsein.
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(b) Darüber hinaus bestehen weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein könnte, den jeweiligen Prozessstoff zu überblicken, die Folgen seines Handelns für seine Mandanten abzuschätzen und deren Belange hinreichend wahrzunehmen. Bereits der Präsident des Landgerichts Hagen hat in seinem Bericht vom 20. April 2011 zu einem solchen Verhalten des Klägers ausgeführt. Danach herrschte bei den seinerzeit befragten Vorsitzenden Richterinnen und Richtern mehrheitlich der Eindruck, dass der Antragsteller nicht mehr adäquat in der Lage sei, die Interessen seiner Mandanten ausreichend zu vertreten. Unter Schilderung mehrerer Verfahren führt der Präsident des Landgerichts Hagen aus, die Schriftsätze des Klägers seien häufig schwer verständlich und unstrukturiert, eine strukturierte und zielgerichtete Verhandlung sei mit ihm häufig sehr schwierig.
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Auch dieses Verhalten des Klägers hat im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Seine Schriftsätze zeigen, dass er den Kern des von ihm angegriffenen Bescheids, dessen Begründung und die insofern entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht vollständig erfasst. Sie sind oft nur schwer verständlich, zeugen von einer sprunghaften und unstrukturierten Gedankenführung und betreffen nicht selten Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.
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So nimmt der Kläger zu den Eingaben des Präsidenten des Landgerichts Hagen und des Rechtsanwalts Dr. K. vom 25. Februar 2014 und 13. Juni 2014, in denen sein prozessuales Verhalten und sein Sachvortrag geschildert werden, inhaltlich allenfalls kursorisch Stellung. Das in der Eingabe des Präsidenten des Landgerichts Hagen geschilderte widersprüchliche und verwirrende Prozessverhalten räumt er dagegen weitgehend ein (Klageschrift, Seite 2; Schriftsatz vom 25. August 2014, S. 4 f.). In demselben Zusammenhang führt er mehrfach zu einem Verfahren aus (LG Hagen - 1 O 45/09 -), das in der Eingabe nicht erwähnt wird (Klageschrift, S. 3; Schriftsatz vom 2. Juli 2015, S. 4). In seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 bringt er - ohne Veranlassung durch das vorliegende Verfahren - vor, er habe in den letzten Jahren große Probleme insbesondere mit seinen geschätzten türkischen Mandanten, die ihn "auf Teufel komm raus" belügen würden, seine anwaltliche Beratungstätigkeit nicht honorierten und erwarteten, dass er vor Gericht deren Lügerei unterstütze, was er grundsätzlich ablehne. Auch der von ihm mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 formulierte neue Klageantrag zu 2 ist angesichts der gewählten Satzstrukturen und -längen sowie der Vermengung von Anträgen und Stellungnahmen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Zudem widmet sich der Kläger - wie bereits dargestellt - in erheblichem Umfang und unstrukturiert der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Sozietät, obwohl ein Zusammenhang dieses Konflikts mit dem von ihm angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 nicht erkennbar ist.
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Die vorgenannten Eingaben und Vorfälle sowie die Schriftsätze des Klägers im vorliegenden Verfahren deuten - in ihrer Gesamtschau - darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
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(c) Die hierdurch begründete Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO wird durch das mit Schriftsatz des Klägers vom 15. September 2014 vorgelegte ärztliche Gutachten des Professor Dr. K. vom 17. Juni 2014 nicht in Frage gestellt. Zwar ergeben sich danach in Bezug auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige oder seelische Behinderung oder eine psychische Krankheit des Klägers keine Hinweise. Indes ist nicht zu erkennen, ob der Kläger umfassend im Hinblick auf eine psychische Erkrankung untersucht wurde. Das - sehr kurze - Gutachten befasst sich überwiegend mit einem stationären Aufenthalt des Klägers im Jahr 2005, dessen Anlass (Schädel-Hirn-Trauma) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinterlassen hat. Im Übrigen beruht es auf einer klinisch-neurologischen Untersuchung vom 16. Juni 2014, die keine Lähmungen, Sprach- oder Sprechstörungen, Auffälligkeiten im Hirnnervenstatus, Sensibilitätsstörungen und kognitiven Einschränkungen ergeben hat. Ob darüber hinaus im Hinblick auf eine psychische Erkrankung eine umfassende Untersuchung stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. Die vorgenannten deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, werden durch das Gutachten mithin nicht ausgeräumt.
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2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.
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III.
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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 zusätzlich zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer umfangreichen Erklärung gestellt hat, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 91 VwGO. Sie setzt eine zulässige Berufung voraus und kann daher erst nach deren Zulassung erfolgen. Im Zulassungsverfahren ist sie noch nicht zulässig (Eyermann/Rennert aaO § 91 Rn. 33; Kopp/Schenke aaO Vorb § 124 Rn. 57; jeweils m.w.N.). Da die Berufung nicht zuzulassen ist, ist über den vorgenannten Antrag nicht zu entscheiden.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
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Kayser König Remmert
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Martini Kau
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Annotations
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.