Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2015 - AnwZ (Brfg) 19/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:181215BANWZBRFG19.15.0
bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen durch die Beklagte ausgesprochenen "belehrenden Hinweis" vom 22. Mai 2014. Darin wird die Gestaltung des Briefkopfs seiner Geschäftspapiere insoweit beanstandet, als dort neben dem Namen des Klägers unter anderem der Name einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) aufgeführt ist, ohne dass durch Zusätze klargestellt wird, dass kein Fall der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorliegt. Die nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren gegen die Beanstandung erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangene belehrende Hinweise namentlich dann, wenn sie wie der angefochtene Bescheid ein Handlungsgebot oder ein Handlungsverbot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7; vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 5; jeweils mwN).

3

2. Ein Zulassungsgrund (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

4

a) Der durch den Kläger der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfs ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rechtsanwalts zu gewinnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 18; Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; jeweils mwN). Sie unterliegt damit den anwaltliche Werbemaßnahmen einschränkenden Bestimmungen der §§ 43b, 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. §§ 8 ff. BORA, wobei im Lichte der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit im Einzelfall nicht die Gestattung der Anwaltswerbung, sondern deren Beschränkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf (BGH, Urteile vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, aaO; vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 f.).

6

bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof die Ausgestaltung des durch den Kläger verwendeten Briefkopfes mit Recht als irreführend angesehen. Im angefochtenen Urteil wird maßgebend darauf abgestellt, dass durch den verwendeten Briefkopf der Eindruck erweckt wird, es bestehe zwischen dem Kläger und der Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) eine berufliche Zusammenarbeit in Form einer Sozietät. Dies trifft jedoch - was der Kläger auch im Zulassungsantrag nicht in Abrede stellt - gerade nicht zu. Es hätte ihm deshalb oblegen, einen klarstellenden Hinweis auf diesen Umstand aufzunehmen (§ 8 Satz 2 BORA).

7

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8

aa) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - AnwZ (Brfg) 31/15 Rn. 11 mwN). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

9

bb) Das Verlangen nach einem klarstellenden Hinweis auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Klägers findet seine Grundlage in der eindeutigen und insoweit keiner anderweitigen Interpretation zugänglichen Regelung des § 8 Satz 2 BORA. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall hegt der Senat nicht. Diese beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO und wird von der Rechtsprechung sowie der herrschenden Kommentarliteratur der Rechtsanwendung zugrunde gelegt (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 8 BORA/§ 59a BRAO Rn. 1, 5, 8 mwN). Sie dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor Irreführung, mithin einem wichtigen Belang des Gemeinwohls, der die - überaus geringfügige - Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertigt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - AnwZ (Brfg) 31/15 Rn. 12).

10

Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2013 (II ZB 7/11, NJW 2013, 2674) geht schon deswegen fehl, weil vorliegend nicht die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 59a Abs. 1 BRAO, sondern die Notwendigkeit zutreffender Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in Frage steht (vgl. auch Träger in Feuerich/Weyland, 9. Aufl., § 8 BORA Rn. 8; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 8 BORA Rn. 2). Zudem sind Gegenstand der genannten Entscheidung die Berufe des Arztes und des Apothekers, die sich in mehrfacher Hinsicht von dem des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) unterscheiden (vgl. unter anderem zur strafbewehrten eigenständigen Schweigepflicht, zu den strafprozessualen Schutzvorschriften und zur Berufsaufsicht BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, aaO Rn. 60, 66 ff.).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

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(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. Er wendet sich gegen belehrende Hinweise der Beklagten vom 7. Januar 2013 und 15. Februar 2013. Diese waren auf seine Bitte ergangen, die berufsrechtliche Zulässigkeit von ihm ins Auge gefasster und so bezeichneter "Schockwerbung" für seine Kanzlei zu beurteilen. Zugrunde liegt, dass der Kläger zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten will, die er mit verschiedenen Aufdrucken von Bildern, diesen beigestellten Textzeilen sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen möchte.

2

In Streit stehen noch drei solcher Aufdrucke. Der erste Aufdruck enthält eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung. Sie zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)". Der zweite - zeichnerische - Abbildungsabdruck stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile "Nicht verzagen, R.    fragen".

3

In den genannten Bescheiden gab die Beklagte dem Kläger jeweils auf, die Werbung wegen Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht sowie dem Wettbewerbsrecht zu unterlassen. Die dem Kläger förmlich zugestellten Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben werden könne.

4

Die durch den Kläger gegen die Bescheide erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil die belehrenden Hinweise zukünftiges Verhalten beträfen, weswegen ihnen keine Verwaltungsaktqualität zukomme. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 21. Januar 2014 zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

5

Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

6

1. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Klage allerdings als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangene belehrende Hinweise namentlich dann, wenn sie wie die angefochtenen Bescheide mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angefochten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 5; Beschlüsse vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 7; vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 62 f.; jeweils m.w.N.). Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage steht unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen, dass sich die Bescheide nicht auf vergangenes, sondern auf zukünftiges Verhalten des Klägers beziehen. Zwar hat der Senat zum vormals geltenden Verfahrensrecht mehrfach ausgesprochen, dass Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht anfechtbar sind, weil sie keine Schuld feststellen und nicht in dessen Rechte eingreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 10/62, BGHZ 37, 396, 401; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 20/96, NJW-RR 1997, 759; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 28/00, BRAK-Mitt 2001, 188, 189; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 38/05, NJW 2006, 2926 Rn. 2).

8

Jedoch gehen die streitbefangenen Bescheide nach ihrem bei der Auslegung maßgebenden objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. nur von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, Stand 1. Juli 2014, § 35 Rn. 46 m.w.N.) schon ausweislich der jeweils verwendeten Entscheidungsformel über solche präventive Auskünfte hinaus. Diese stellen fest, dass die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Aufdrucke zu Werbezwecken rechtswidrig ist, und sprechen konkrete Verbote aus ("... ist nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht ... vereinbar und daher von Ihnen zu unterlassen"). Damit ist der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen (vgl. auch BayVGH, BayVBl 2006, 635; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 83 m.w.N.). Die Bescheide lassen erkennen, dass sich die Beklagte im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln gegen die Verbote ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat. Darüber hinaus sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen und förmlich zugestellt worden. Beides spricht gleichfalls für das Vorliegen von Verwaltungsakten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 7 m.w.N.; BVerwGE 29, 310, 312 f.; 99, 101, 104; BVerwG, NVwZ-RR 2005, 343; Stelkens, aaO, § 35 Rn. 72 m.w.N.; von Alemann/Scheffczyk, aaO, § 35 Rn. 35 f.).

9

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

10

a) Die Beklagte war befugt, dem Kläger das Ergebnis ihrer durch diesen selbst initiierten rechtlichen Prüfung der vorgelegten Aufdrucke in Form belehrender Hinweise nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO mitzuteilen. Anerkanntermaßen kann dem Rechtsanwalt im Rahmen solcher Hinweise zugleich aufgegeben werden, das als rechtswidrig erkannte Verhalten zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, aaO; Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, aaO; jeweils m.w.N.). Gründe, die zu einer anderweitigen Beurteilung zwingen könnten, wenn - wie hier - künftiges Verhalten betroffen ist, sind nicht ersichtlich. Schon im Blick darauf, dass der Kläger aufgrund der Hinweise in keiner Weise gehindert ist, die Aufdrucke gleichwohl zu verwenden, vielmehr gegebenenfalls lediglich die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den dann eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten hat, ist auch nicht etwa der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG eröffnet (vgl. zu verbotener Vorzensur BVerfGE 73, 118, 166; 87, 209, 230; Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 70. Ergänzungslieferung 2013, Art. 5 Rn. 116 m.w.N.).

11

b) Der Senat teilt die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Meinung der Beklagten, dass die durch den Kläger beabsichtigte Werbung mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar ist.

12

aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657). Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, NJW 2014, 554 Rn. 18, 20 f.). Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" BVerfGE 102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 28; Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 12/7656 S. 48) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt (vgl. - wenngleich im Detail krit. - von Lewinski in Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl., § 6 BORA Rn. 29; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43b Rn. 30; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43b Rn. 20 f.; jeweils m.w.N.; enger wohl Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl., Rn. 224 f., 259 ff.; s. aber dort Rn. 269 m.w.N.).

13

Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO). Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind (BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO; 2001, 2620 m.w.N.).

14

Es ist einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, für seine Werbung Bilder oder Fotografien zu verwenden (vgl. Prütting, aaO, § 43b BRAO Rn. 32; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 75), Gegenstände wie etwa Tassen als Werbeträger einzusetzen (Prütting, aaO, § 43b BRAO, Rn. 37; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 87) oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2001, 3324, 3325; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 26). Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen (vgl. auch BVerfG [Kammer], BRAK-Mitt. 2000, 137, 138; Prütting, aaO, § 43b BRAO Rn. 38).

15

bb) Die nach diesen Maßstäben bestehenden Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung (§ 43b BRAO) überschreiten aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2001, 3324 m.w.N.) in der gebotenen Gesamtbetrachtung der Bilder und der ihnen jeweils beigestellten Textzeilen sämtliche streitbefangenen Aufdrucke.

16

(1) Diese Bewertung wird für den Aufdruck 1 nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Textzeile "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1626 Abs. 2 BGB)" für sich genommen einen gewissen Informationsgehalt aufweist und als solche in einer anwaltlichen Werbung nicht zu beanstanden wäre. Denn "Blickfang" für den Betrachter ist - vom Kläger auch so beabsichtigt - die realistische Darstellung des Verprügelns eines Kindes. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass das Kind am Unterleib nackt ist, wobei die Unterhose bis zu den Knien herabgezogen ist. Da Nacktheit fraglos kein essentielles Element der Darstellung einer Kindesmisshandlung ist, legt dies die Annahme nahe, dass bei einem Teil des Betrachterkreises auch sexuelles Interesse geweckt werden soll. Die mit dem Bild in Zusammenhang gestellte Tatsache, dass die körperliche Misshandlung von Kindern im Rahmen der Erziehung in Deutschland seit langem ausdrücklich verboten ist, gerät auf diese Weise zu bloßem Beiwerk und vermag deshalb auch nicht - was der Kläger zuletzt in den Vordergrund gerückt hat - einen Beitrag zu einer gesellschaftskritischen Auseinandersetzung zu leisten, zumal die Abbildung auf zu Werbezwecken verbreiteten, vom Kläger so genannten "Humpen" aufgedruckt ist. Auch der Umstand, dass der Aufdruck durchgestrichen ist, kann in Anbetracht der reißerischen und sexualisierenden Darstellung keinen Ausgleich schaffen. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass solche Werbung geeignet wäre, bei der rechtsuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen, und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen.

17

(2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Textzeile gemäß Aufdruck 2 "Wurden Sie Opfer einer Straftat?" etwa deswegen noch eine hinreichend berufsbezogene Information enthält, weil möglichen Rechtsuchenden - hier dem freilich wohl eher vordergründig angesprochenen Adressatenkreis der Opfer häuslicher Gewalt - in der Zusammenschau mit der Berufsangabe des Klägers und seinen Kontaktdaten vermittelt wird, dass durch diesen eine Beratung beispielsweise über zivil-, straf- oder sozialrechtliche Verletztenrechte angeboten wird. Denn es dominiert der gestalterisch hergestellte Zusammenhang mit einer an eine Karikatur erinnernden Zeichnung, die sich in einer klischeehaften Entstellung forensisch bekannter Phänomene häuslicher Gewalt erschöpft. Hierdurch werden dieser Adressatenkreis sowie sein Rechtsschutzbedürfnis abgewertet sowie ins Lächerliche gezogen und für die "Werbebotschaft" instrumentalisiert. Die stark sexualisierende Darstellung mit einem in das Zentrum des Bildes gerückten entblößten Gesäß einer erwachsenen Frau, deren Unterhose bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen ist, kommt hinzu. Solches erscheint in anwaltlicher Werbung nicht tragbar.

18

(3) Ebenfalls durch eine unangemessene Ironisierung geprägt ist angesichts des neben der Abbildung einer verzweifelten potentiellen Suizidentin angebrachten Reims "Nicht verzagen, R.    fragen" der Aufdruck 3. Zugleich ist er aufgrund der martialischen Darstellung einer Schusswaffe am Kinn eines Menschen abermals durch eine reißerische Aufmachung gekennzeichnet. Überdies vermittelt die Gesamtschau des Aufdrucks keinen spezifischen Hinweis auf das Berufsbild des Rechtsanwalts oder gar auf das konkrete Tätigkeitsfeld des Klägers. Durch die fotografisch dargestellte äußerste Verzweiflung eines Menschen in Verbindung mit dem genannten Reim wird vielmehr eine umfassende Hilfe in allen denkbaren Lebenslagen suggeriert, die der Kläger kaum zu leisten imstande wäre. Ein Zusammenhang mit anwaltlicher Betätigung kann allenfalls in loser Assoziation hergestellt werden und wäre in der Sache verzerrt.

II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                        König                         Remmert

                Martini                       Quaas

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 300/98 Verkündet am:
1. März 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 4 bis 7 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten zu 4 bis 7 (im weiteren: die Beklagten) sind Rechtsanwälte und betreiben in P. eine gemeinsame Kanzlei.
Unter Verwendung des von ihnen gemeinsam mit den früheren Beklagten zu 1 bis 3, die ebenfalls Rechtsanwälte sind und in P. eine Kanzlei betreiben und die den Klageanspruch im Verfahren vor dem Landgericht anerkannt haben, benutzten Kanzleibogens luden sie mit Schreiben vom 29. August 1997 verschiedene in der P. Innenstadt geschäftsansässige Einzelhändler , die nicht zu ihren Mandanten gehörten, für Samstag, den 20. September 1997, von 10.00 bis 15.00 Uhr, zu einem Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiß in das Parkhotel P. ein. Das Einladungsschreiben kündigte "fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte" zu folgenden Fragen an:
"Was muß ich tun, wenn ich die Abmahnung eines Mitbewerbers oder anderer erhalte? Wie verhalte ich mich bei Räumungsverkäufen? Was muß ich bei meiner eigenen Werbung beachten? Wie kann ich rechtlich zulässig Rabatte gewähren?"
Die Kläger sind ebenfalls Rechtsanwälte und betreiben in P. eine Kanzlei. Sie sehen die Einladung zu dem Informationsgespräch als Verstoß gegen § 43b BRAO und damit zugleich gegen § 1 UWG an. Die Werbung mit unentgeltlicher Rechtsberatung und einem kostenlosen Mittagsimbiß diene nicht der sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit. Die gezielte
Bewerbung eines interessierten Personenkreises sei zudem auf die Erlangung von Einzelaufträgen gerichtet.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber natürlichen und juristischen Personen, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, zu einem Informationsgespräch inklusive Mittagsimbiß einzuladen und hierbei durch ein berufsbezogenes Referat fundierte Ratschläge und Informationen unentgeltlich anzubieten.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung verstößt die Einladung zu der Informationsveranstaltung insbesondere mit Blick auf die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung nicht gegen § 43b BRAO und § 1 UWG.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet. Die Einladung verstoße gegen § 1 UWG, weil die Beklagten mit dieser Werbemaßnahme das in § 43b BRAO enthaltene Werbeverbot verletzt und sich dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätten.
Die Bestimmung des § 43b BRAO erhalte das bisher standesrechtlich sanktionierte Werbeverbot für Rechtsanwälte im Grundsatz aufrecht. Sie eröffne lediglich insoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende - Werbemöglichkeit, als sie dem Rechtsanwalt gestatte, über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu berichten.
Eine derartige Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit aber habe die Einladung weder enthalten noch für die Veranstaltung angekündigt. Mit dem Angebot eines Mittagsimbisses im Parkhotel - worunter die Eingeladenen bei verständiger Würdigung ein ordentliches Essen hätten verstehen müssen - hätten Informationen über die berufliche Tätigkeit der Beklagten ohnehin nicht vermittelt werden können. Anstößig und unzulässig sei die Werbemaßnahme der Beklagten, weil diese damit ansonsten kostenpflichtige anwaltliche Leistungen sowie auch noch ein Essen offeriert hätten, um in einer Angehörigen des Anwaltsstands nicht anstehenden Weise Kunden zu beeindrucken und anzulocken.
Daß das Verhalten der Beklagten nicht direkt auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet gewesen sei, ändere nichts an seiner Verbotswidrigkeit. Der Bestimmung des § 43b BRAO sei zu entnehmen, daß selbst eine grundsätzlich zulässige sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit des Anwalts dann verbotene Werbung darstelle, wenn sie dem Ziel diene, einen Rechtsuchenden zur Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu bewegen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die beanstandete Einladung zu einem Informationsgespräch verstößt nicht gegen § 43b BRAO.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Einladung als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45). Danach handelt es sich bei dem fraglichen Schreiben um Werbung. Die Beklagten haben mit ihm nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gelegenheit gesucht, sich gegenüber einem Kreis von wirtschaftlich interessanten potentiellen Rechtsuchenden, mit denen bisher Mandatsverhältnisse nicht bestanden, zu präsentieren und das Leistungsvermögen ihrer Kanzlei zu demonstrieren, um auf diesem Weg neue Klienten zu gewinnen.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Werbung gegen § 43b BRAO verstößt.

a) Bereits im rechtlichen Ansatz nicht zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 43b BRAO halte das bisher standesrechtlich sanktionierte Werbeverbot für Rechtsanwälte im Grundsatz aufrecht und eröffne lediglich insoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende - Werbemöglichkeit , als sie dem Rechtsanwalt gestatte, über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu berichten.
aa) Rechtsanwälten ist die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Die Werbefreiheit ist als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195). Die Bestimmung des § 43b BRAO, die dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, eröffnet mithin nicht etwa eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit , sondern konkretisiert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Dementsprechend bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung (vgl. Mayen, NJW 1995, 2317, 2318; Krämer, FS Piper, 1996, S. 327, 330 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 2; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, Vor § 6 Rdn. 31). Eine solche Einschränkung erfordert, da sie einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darstellt, eine - mit der Regelung des § 43b BRAO gegebene - gesetzliche Grundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken , andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügte Bestimmung des § 43b BRAO die Rechtslage verändert.
Das früher aus § 43 BRAO hergeleitete Verbot berufswidriger Werbung untersagte aufdringliche Werbemethoden, die sich als Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen , ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens darstellten. Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
Die nunmehr in § 43b BRAO enthaltene gesetzliche Regelung der Grenzen der dem Rechtsanwalt gestatteten Werbung erschöpft sich nicht in einer bloßen Übernahme und Festschreibung der überkommenen Grundsätze zum Verbot berufswidriger Werbung. Diese Grundsätze können daher bei der Aus-
legung der Neuregelung nicht ohne weiteres heranzogen werden. Mit den vom früheren Sprachgebrauch abweichenden Formulierungen in § 43b BRAO wollte der Gesetzgeber Ä nderungen in der Sache deutlich machen (vgl. Henssler/ Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 5). Während früher das reklamehafte Anpreisen schlechthin als unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr geltende Regelung voraus, daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach § 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die im vorliegenden Fall zu prüfende Einladung eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten.
aa) Die Einladung zu dem Informationsgespräch stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der beklagten Rechtsanwälte dar.
Eine Werbung unterrichtet über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts , wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, daß der Werbende oder Beworbene als Rechtsanwalt tätig ist. Enthält die Werbung darüber hinaus weitere Informationen, so stehen diese mit der Berufstätigkeit in ausreichendem Zusammenhang, wenn sie für die Entscheidung der Rechtsuchenden , ob dieser Rechtsanwalt gegebenenfalls beauftragt werden soll, bei vernünftiger und sachbezogener Betrachtung von Bedeutung sein können (vgl. Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 8; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 21).
Das Einladungsschreiben entspricht diesen Anforderungen. Aus ihm geht hervor, daß die Beklagten als Rechtsanwälte tätig sind und sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen beschäftigen. Die Einladung bietet den angeschriebenen Geschäftsleuten darüber hinaus an, sich durch die Teilnahme an dem Informationsgespräch ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beklagten zu machen.
bb) Die Form und der Inhalt der Werbung sind nicht unsachlich.
(1) Die Beurteilung der Form einer Werbung als unsachlich kommt insbesondere in Betracht, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, daß ihr Inhalt weit dahinter zurückbleibt (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 483). Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind dabei im Grundsatz nicht als unsachlich anzusehen (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 50; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rdn. 335, 384 f.). Sie entsprechen dem mit § 43b BRAO verfolgten zweifachen Zweck, einerseits dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu verschaffen , sich Mandanten und potentiellen Mandanten darzustellen, und andererseits dem rechtsuchenden Publikum die Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot anwaltlicher Leistungen zu informieren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 28). Gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt eine Informationsveranstaltung ihrer Form nach allerdings dann, wenn bei ihr weitere Leistungen angeboten werden, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise dazu zu bewegen, an der Veranstaltung nicht wegen der Informationen, sondern vor allem wegen dieser weiteren Lei-
stungen teilzunehmen. Insbesondere das kostenlose Angebot ansonsten entgeltlicher Leistungen kann eine unzulässige Anlockwirkung entfalten.
Die im vorliegenden Fall in der Einladung angekündigte Erteilung von Ratschlägen und Informationen zum Wettbewerbsrecht erfüllt keinen der in der BRAGO oder in einem sonstigen Gesetz geregelten Gebührentatbestände. Da eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht in Aussicht gestellt war, fehlt es an einer Angelegenheit oder einem Auftrag, die die Grundlage für einen entsprechenden anwaltlichen Vergütungsanspruch hätten darstellen können. Die in dem Einladungsschreiben angekündigte Informationsveranstaltung stellt auch keine sonstige rechtsanwaltliche Berufstätigkeit im Sinne des § 2 BRAGO dar, die als solche in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu vergüten gewesen wäre.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht angenommen werden, daß das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses geeignet war, die angeschriebenen Einzelhändler in unzulässiger Weise anzulocken (vgl. Kleine-Cosack aaO Rdn. 379 ff.; Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 18). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Eingeladenen hätten unter einem Mittagsimbiß im Parkhotel bei verständiger Würdigung ein ordentliches Essen verstehen müssen, ist, wie die Revision mit Recht rügt, rechtsfehlerhaft, weil sie ohne nähere Feststellungen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht (§ 286 ZPO). Unter einem Imbiß wird erfahrungsgemäß eine kleine Mahlzeit verstanden; es handelt sich mithin lediglich um eine Kleinigkeit, einen Gabelbissen (vgl. auch Duden, Band 8, Sinn- und sachverwandte Wörter, 2. Aufl. 1986). Eine solche kleine Mahlzeit ist nach der Lebenserfahrung nicht geeignet , Geschäftsleute dazu zu veranlassen, samstags an einer fünfstündigen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Hinzu kommt, daß das Angebot eines
Mittagsimbisses, wie die Revision zutreffend ausführt, hier sachlich gerechtfertigt war, weil die Informationsveranstaltung von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauern und sich damit über die Mittagszeit erstrecken sollte. Für eine Einladung über diesen Zeitraum hinweg ist ein Mittagessen oder ein Imbiß erfahrungsgemäß nicht unüblich. Schon deshalb kann das Angebot einer kleinen Zwischenmahlzeit nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angesehen werden.
(2) Während auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit überprüft werden kann, grundsätzlich nicht gegen das auf den Inhalt bezogene Sachlichkeitsgebot verstoßen, sind Werturteile über die eigene Dienstleistung, deren Berechtigung nicht beurteilt werden kann, weil sie weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängen, regelmäßig nicht mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 482; Feuerich/ Braun aaO § 43b Rdn. 20; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 20). Bei Werturteilen über anwaltliche Leistungen liegt die Gefahr, daß durch nicht überprüfbare Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, besonders nahe, weil die Rechtsuchenden die Leistungen eines Rechtsanwalts in der Regel nur schwer einschätzen können (BVerfGE 76, 196, 208; BGHZ 115, 105, 113 f. - Anwaltswerbung I).
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einladung unzulässige Werturteile über die anwaltlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beklagten enthält. Auch soweit das Schreiben "fundierte" Ratschläge und Informationen "praxiserfahrener" Rechtsanwälte ankündigt, ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, daß es sich um Ä ußerungen handelt, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann.

c) Die Werbung kann ferner nicht mit der Begründung als unzulässig beurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b BRAO auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet.
aa) Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen Werberechts ergangenen Entscheidung "Anwaltswerbung I" ausgesprochen , daß es gegen das - seinerzeit aus § 43 BRAO hergeleitete - Verbot der gezielten Werbung um Praxis verstoße, wenn Rechtsanwälte Personen, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis bestehe oder bestanden habe, zu einem Essen in ein Hotel einladen und bei diesem Anlaß dann durch ein berufsbezogenes Referat auf ihre Leistungsfähigkeit hinweisen (BGHZ 115, 105, 110 ff.). Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des anwaltlichen Werberechts in § 43b BRAO überholt (vgl. auch Hartung /Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 94 und 102). Das dort enthaltene Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht mit dem früher aus § 43 BRAO abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis durch unaufgefordertes Herantreten an potentielle Mandanten gleichzusetzen (Feuerich/ Braun aaO § 43b Rdn. 25). Die Bestimmung des § 43b BRAO verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 28), d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach dieser Vorschrift grundsätzlich erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1997 - StbSt (R) 5/97, NJW 1998, 1965, 1966 zum gleichlautenden § 57a StBerG; OLG Stuttgart NJW 1997, 2529, 2530 f.; Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 25 und § 6 BO Rdn. 17; Hartung /Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 96; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b
Rdn. 44 f.; Kleine-Cosack aaO Rdn. 200; Busse, NJW 1999, 3017, 3020 f.). Dementsprechend stellt das Verhalten der Beklagten, da es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unmittelbar auf die Erteilung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet war, keinen Verstoß gegen das in § 43b BRAO geregelte Werbeverbot der Rechtsanwälte dar.
Dem steht nicht entgegen, daß eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Auftraggeber sich als unzulässige Werbung um einzelne Aufträge darstellen kann, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. Feuerich / Braun aaO § 43b Rdn. 29; Hartung/Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 88; Henssler /Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 11 und 47; Kleine-Cosack aaO Rdn. 212). Im vorliegenden Fall spricht jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts dafür, daß die oder jedenfalls einzelne der angeschriebenen Einzelhändler eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit benötigten und die Beklagten sie aus diesem Grund zu dem geplanten Informationsgespräch eingeladen haben. Daß die Beklagten sich mit ihrer Werbung an Personen gewandt haben, bei denen sie ein generelles Interesse an ihren Leistungen erwarten durften und die sie deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofften, ist demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Unbedenklich ist schließlich, daß die Werbung der Beklagten an Personen gerichtet war, die bislang nicht zu deren Mandanten gehört hatten. Der Wortlaut des Gesetzes schränkt den Kreis der möglichen Adressaten anwaltlicher Werbung nicht ein. Die Begründung des Gesetzentwurfs weist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hin, daß Rechtsanwälte auch die Möglichkeit haben müssen, sich potentiellen Mandanten darstellen zu können (BTDrucks. 12/ 4993, S. 28). Eine Anwaltswerbung ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 50; Kleine-Cosack aaO Rdn. 209).
III. Danach waren das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie gehören der Sozietät "S.     und Collegen" an, der Kläger zu 1 als Mitglied, der Kläger zu 2 als angestellter Anwalt. Zur Sozietät gehören weitere Rechtsanwälte, die nicht im Bezirk der Beklagten zugelassen sind. Sie beschäftigt außerdem mehrere Anwälte im Angestelltenverhältnis, die überwiegend ebenfalls nicht im Bezirk der Beklagten zugelassen sind. Der Kläger zu 1 hat bei der Beklagten neben seinem Kanzleisitz in deren Bezirk Zweigstellen in F.           und M.         angegeben, der Kläger zu 2 Zweigstellen in D.    , F.         , M.    , Sa.      und H.    .

2

Im Jahre 2014 verwandte die Sozietät "S.     und Collegen" einen Briefbogen, der insgesamt sechs Anschriften in sechs Städten (M.    , F.         , D.     , M.     , H.      , Sa.     ) und zehn Anwälte auswies. Vier Anwälte wurden als angestellte Anwälte gekennzeichnet. Welcher Anwalt seinen Kanzleisitz unter welcher Anschrift unterhielt, ließ sich dem Briefkopf nicht entnehmen. Die Beklagte wies die Kläger auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA hin und bat um Stellungnahme. Der Kläger zu 2 antwortete, der Briefkopf gebe seine Kanzleianschrift zutreffend wieder. Für die Kanzleianschriften der anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei er nicht verantwortlich.

3

Unter dem 23. Oktober 2014 erteilte die Beklagte den Klägern einen Hinweis dahingehend, dass der Briefbogen wegen der fehlenden Zuordnung zum Kanzleisitz des jeweiligen Anwalts nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA entspreche. Die Klage der Kläger gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragen die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

4

Der Antrag der Kläger ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund besteht (§ 124 Abs. 2 VwGO).

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

7

b) Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist richtig.

8

aa) Nach § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. "Kanzleianschrift" ist die Anschrift der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO, die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer befindet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Diese Anschrift wird in das von der Rechtsanwaltskammer geführte elektronische Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen (§ 31 Abs. 3 BRAO).

9

bb) Die Kläger haben einen Briefbogen verwandt, in dem neben ihrer Kanzleianschrift fünf weitere Anschriften aufgeführt sind. An welcher der insgesamt sechs Anschriften sie ihre Kanzlei unterhalten, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist der Kanzleisitz der übrigen acht Rechtsanwälte zu erkennen, die auf dem Briefbogen genannt werden.

10

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

12

b) Die Kläger verweisen darauf, dass es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe, ob Name und Anschrift des Rechtsanwalts in dessen Briefkopf aufeinander bezogen sein müssen. Ihrer Ansicht nach erfüllt der Rechtsanwalt seine Pflicht aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA auch dann, wenn der Kanzleisitz auf den Briefbögen ohne besondere Kennzeichnung unter anderen, nicht den Kanzleisitz betreffenden Anschriften aufgeführt wird, als solcher also nicht zu erkennen ist. Diese Ansicht steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA. Warum angesichts der klaren Fassung der einschlägigen Bestimmung der Berufsordnung eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich sein soll, legen die Kläger nicht dar. Abweichende untergerichtliche Rechtsprechung oder kritische Stellungnahmen in der Fachliteratur gibt es nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass sich die Frage in der Rechtspraxis - vom Fall der Kläger einmal abgesehen - bisher nicht gestellt hat und dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA ihrem Wortlaut entsprechend angewandt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken, zu denen sich die Begründung des Nichtzulassungsantrags ebenfalls nicht verhält, hat der Senat nicht. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Sie dient dem Informationsinteresse der Rechtsuchenden, damit einem wichtigen Belang des Gemeinwohls, welches die - geringfügige - Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 GG) rechtfertigt.

13

3. Die Kläger legen schließlich nicht dar, dass der Anwaltsgerichtshof von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abgewichen ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

14

a) Der die Zulassung der Berufung erfordernde Zulassungsgrund der Divergenz ist hinreichend dargelegt, wenn in der Begründung des Zulassungsantrags ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, der von einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweicht (BVerwG, NJW 1997, 3328; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 3 B 42/14, juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.).

15

b) Den nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Obersatzvergleich haben die Kläger nicht vorgenommen. Das von ihnen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2012 (I ZR 74/11, WM 2013, 949) behandelt die Frage, ob ein Rechtsanwalt im Briefkopf neben seinem Kanzleisitz sämtliche Standorte nennen muss, an denen er Niederlassungen unterhält. Es hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Angabe der Kanzleianschrift gemäß § 31 BRAO ausreicht. Hier geht es um die Frage, ob die Kanzleianschrift angegeben ist, wenn der Briefkopf ohne nähere Erläuterung sechs Anschriften für zehn Rechtsanwälte ausweist.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                         Roggenbuck                       Lohmann

                 Martini                                 Kau

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie gehören der Sozietät "S.     und Collegen" an, der Kläger zu 1 als Mitglied, der Kläger zu 2 als angestellter Anwalt. Zur Sozietät gehören weitere Rechtsanwälte, die nicht im Bezirk der Beklagten zugelassen sind. Sie beschäftigt außerdem mehrere Anwälte im Angestelltenverhältnis, die überwiegend ebenfalls nicht im Bezirk der Beklagten zugelassen sind. Der Kläger zu 1 hat bei der Beklagten neben seinem Kanzleisitz in deren Bezirk Zweigstellen in F.           und M.         angegeben, der Kläger zu 2 Zweigstellen in D.    , F.         , M.    , Sa.      und H.    .

2

Im Jahre 2014 verwandte die Sozietät "S.     und Collegen" einen Briefbogen, der insgesamt sechs Anschriften in sechs Städten (M.    , F.         , D.     , M.     , H.      , Sa.     ) und zehn Anwälte auswies. Vier Anwälte wurden als angestellte Anwälte gekennzeichnet. Welcher Anwalt seinen Kanzleisitz unter welcher Anschrift unterhielt, ließ sich dem Briefkopf nicht entnehmen. Die Beklagte wies die Kläger auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA hin und bat um Stellungnahme. Der Kläger zu 2 antwortete, der Briefkopf gebe seine Kanzleianschrift zutreffend wieder. Für die Kanzleianschriften der anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei er nicht verantwortlich.

3

Unter dem 23. Oktober 2014 erteilte die Beklagte den Klägern einen Hinweis dahingehend, dass der Briefbogen wegen der fehlenden Zuordnung zum Kanzleisitz des jeweiligen Anwalts nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA entspreche. Die Klage der Kläger gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragen die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

4

Der Antrag der Kläger ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund besteht (§ 124 Abs. 2 VwGO).

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

7

b) Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist richtig.

8

aa) Nach § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. "Kanzleianschrift" ist die Anschrift der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO, die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer befindet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Diese Anschrift wird in das von der Rechtsanwaltskammer geführte elektronische Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen (§ 31 Abs. 3 BRAO).

9

bb) Die Kläger haben einen Briefbogen verwandt, in dem neben ihrer Kanzleianschrift fünf weitere Anschriften aufgeführt sind. An welcher der insgesamt sechs Anschriften sie ihre Kanzlei unterhalten, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist der Kanzleisitz der übrigen acht Rechtsanwälte zu erkennen, die auf dem Briefbogen genannt werden.

10

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

12

b) Die Kläger verweisen darauf, dass es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe, ob Name und Anschrift des Rechtsanwalts in dessen Briefkopf aufeinander bezogen sein müssen. Ihrer Ansicht nach erfüllt der Rechtsanwalt seine Pflicht aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA auch dann, wenn der Kanzleisitz auf den Briefbögen ohne besondere Kennzeichnung unter anderen, nicht den Kanzleisitz betreffenden Anschriften aufgeführt wird, als solcher also nicht zu erkennen ist. Diese Ansicht steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA. Warum angesichts der klaren Fassung der einschlägigen Bestimmung der Berufsordnung eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich sein soll, legen die Kläger nicht dar. Abweichende untergerichtliche Rechtsprechung oder kritische Stellungnahmen in der Fachliteratur gibt es nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass sich die Frage in der Rechtspraxis - vom Fall der Kläger einmal abgesehen - bisher nicht gestellt hat und dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA ihrem Wortlaut entsprechend angewandt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken, zu denen sich die Begründung des Nichtzulassungsantrags ebenfalls nicht verhält, hat der Senat nicht. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Sie dient dem Informationsinteresse der Rechtsuchenden, damit einem wichtigen Belang des Gemeinwohls, welches die - geringfügige - Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 GG) rechtfertigt.

13

3. Die Kläger legen schließlich nicht dar, dass der Anwaltsgerichtshof von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abgewichen ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

14

a) Der die Zulassung der Berufung erfordernde Zulassungsgrund der Divergenz ist hinreichend dargelegt, wenn in der Begründung des Zulassungsantrags ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, der von einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweicht (BVerwG, NJW 1997, 3328; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 3 B 42/14, juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.).

15

b) Den nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Obersatzvergleich haben die Kläger nicht vorgenommen. Das von ihnen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2012 (I ZR 74/11, WM 2013, 949) behandelt die Frage, ob ein Rechtsanwalt im Briefkopf neben seinem Kanzleisitz sämtliche Standorte nennen muss, an denen er Niederlassungen unterhält. Es hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Angabe der Kanzleianschrift gemäß § 31 BRAO ausreicht. Hier geht es um die Frage, ob die Kanzleianschrift angegeben ist, wenn der Briefkopf ohne nähere Erläuterung sechs Anschriften für zehn Rechtsanwälte ausweist.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                         Roggenbuck                       Lohmann

                 Martini                                 Kau

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Sinn und Zweck der Regelung des § 59a BRAO ist es danach, im Interesse einer funktionsfähigen Rechtspflege, insbesondere im Interesse des rechtsuchenden Publikums, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die in § 43a BRAO normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts, die flankierenden Straf- und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern erfährt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268, 269; BVerfG, NJW 2003, 2520). Bei den das Mandatsverhältnis in diesem Sinne prägenden Pflichten handelt es sich insbe- sondere um die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO), strafbewehrt in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und flankierend geschützt durch das korrespondierende Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und das korrespondierende Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO), sowie um das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), das in bestimmten Begehungsformen ebenfalls strafbewehrt ist (vgl. § 356 StGB). Diese Grundpflichten und das in § 43a Abs. 1 BRAO enthaltene Gebot an den Rechtsanwalt, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, garantieren dem Mandanten, dass ihm als Rechtsuchendem unabhängige Anwälte als berufene Berater und Vertreter gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten zur Seite stehen (§§ 1, 3 BRAO; vgl. BVerfG, NJW 2003, 2520).

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.