Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:200616UANWZ.BRFG.10.15.0
bei uns veröffentlicht am20.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 wurde ihm die Befugnis verliehen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" zu führen. Im Jahre 2011 wies er zwei in der Zeitschrift "c’t magazin für computertechnik" veröffentlichte Aufsätze nach und verwies auf zwei weitere Beiträge, die auf seiner Homepage einzusehen waren. Die Beklagte erkannte dies als Fortbildung an. Im Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013 stellte der Kläger drei weitere Beiträge auf seiner Homepage ein und zeigte dies der Beklagten an. Eigenen Angaben zufolge hat er auf den ersten Beitrag 5,75 Stunden verwandt, auf den zweiten Beitrag 10,5 Stunden. Der dritte Beitrag sei mit einem Aufwand von 2 Stunden am 31. Dezember 2012 begonnen und im Januar 2013 abgeschlossen worden.

2

Die Beklagte meint, der Kläger sei seiner Fortbildungspflicht im Jahre 2012 nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2014, zugestellt am 26. Mai 2014, widerrief sie deshalb die dem Kläger zuvor erteilte Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" zu führen.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Er hat beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen. Beide Parteien halten an ihren im Verlauf des bisherigen Verfahrens geäußerten Rechtsansichten fest. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 - 1 AGH 7/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

7

1. Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufungsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Nach § 15 FAO in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung (fortan: § 15 FAO) musste jeder, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

8

2. Die Vorschriften des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO und des § 15 FAO verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.

9

a) Mit den Vorschriften zur Erlangung und zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung haben der Parlamentsgesetzgeber in § 43c BRAO und der von ihm ermächtigte Satzungsgeber in der Fachanwaltsordnung Regelungen getroffen, die der freien anwaltlichen Berufsausübung Schranken im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG setzen. Hierbei verfolgen die Regelungen über die Fachanwaltsbezeichnungen mit dem Schutz der funktionsfähigen Rechtspflege ein hinreichend legitimes Ziel. Die Bezeichnung "Fachanwalt" erweckt bei den Rechtsuchenden die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Fachkenntnisse. Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte geschützt (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8). Dadurch, dass Rechtsanwälte, welche die ihnen verliehene Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung behalten wollen, dazu angehalten werden, auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf, werden sie in ihrer beruflichen Betätigung im Allgemeinen nicht empfindlich beeinträchtigt, zumal jeder Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 6 BRAO verpflichtet ist, sich fortzubilden (BGH, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572 zu § 14 FAO a.F.). Die zwischenzeitlich eingeführte, nämlich in der Sitzung der Zweiten Satzungsversammlung vom 25./26. April 2002 beschlossene und seit dem 1. Januar 2003 geltende Möglichkeit, die Fortbildung durch wissenschaftliche Publikationen nachzuweisen, stellt gegenüber § 14 FAO a.F. keine zusätzliche Belastung dar.

10

b) Entgegen der Ansicht des Klägers können Berufsausübungsregelungen einschließlich derjenigen des § 15 FAO in Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände enthalten sein. Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfreiheit hängt vom Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung ab. Dieser muss bei Überantwortung der Rechtsetzungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen dann deutlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden. Angesichts der gemäß § 43a Abs. 6 BRAO jeden Rechtsanwalt treffenden Fortbildungspflicht stellen die Vorgaben des § 15 FAO, die nur Art und Umfang der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts näher bestimmen und ihm aufgeben, die Erfüllung dieser Pflicht unaufgefordert nachzuweisen, keine empfindliche Beeinträchtigung der Berufsausübung eines Fachanwalts dar (BGH, Beschluss vom 6. November 2000, aaO).

11

c) Die Beschränkung auf die dozierende oder hörende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung oder das wissenschaftliche Publizieren unter Ausschluss anderer denkbarer Arten von Fortbildung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

12

aa) Dass eine wissenschaftliche Publikation eine vertiefte Befassung mit der in ihr behandelten Rechtsmaterie voraussetzt und daher grundsätzlich geeignet ist, den Nachweis eines (weiterhin) hohen Qualitätsstandards zu erbringen, zieht der Kläger nicht in Zweifel (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946 zu § 14 FAO a.F.). Auch die hörende oder dozierende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist grundsätzlich geeignet, eine gleichbleibende Leistungsfähigkeit der Fachanwaltschaften zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001, aaO). Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nicht in der passiven Entgegennahme fremden Wissens erschöpfen. Jede derartige Veranstaltung bietet Möglichkeiten zu Fragen an den Referenten, zu Diskussionen im Plenum oder in Pausengesprächen und zum Erfahrungsaustausch in größerem oder kleinerem Kreis. Es mag - wie der Kläger sehr ausführlich darlegt - Teilnehmer von anwaltlichen Fortbildungen geben, die Zeitung lesen, Speisen und Getränke zu sich nehmen, einschlafen oder sich nach Abzeichnung der Anwesenheitsliste entfernen. Allein die Möglichkeit, einem Fachvortrag nicht zu folgen, sich nicht an Diskussionen zu beteiligen und nicht das Gespräch mit den anderen Teilnehmern oder den Dozenten zu suchen, heißt jedoch nicht, dass eine Fortbildungsveranstaltung zur Qualitätssicherung nicht geeignet ist. Auch wissenschaftliche Publikationen können im Einzelfall wertlos sein, etwa weil der Fachanwalt nur abgeschrieben oder einen Dritten mit der Abfassung der dann unter seinem, des Anwalts, Namen veröffentlichten Arbeit beauftragt hat. Missbrauchsmöglichkeiten gibt es in dem einen wie dem anderen Fall.

13

bb) Eine vertiefte Befassung mit dem jeweiligen Fachgebiet ist auch anders als durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder durch eine wissenschaftliche Publikation möglich. Der Fachanwalt kann, wie der Kläger ausführlich dargelegt hat, mit Gewinn Fachzeitschriften lesen und auswerten. Diese Tätigkeit fällt jedoch schon unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a Abs. 6 BRAO. Auch die Bearbeitung von Fällen hat in der Regel zur Folge, dass der Anwalt sich mit Rechtsfragen befasst. Je nach Lage des Falles können Schriftsätze, die eine offene Rechtsfrage im Sinne des Mandanten zu beantworten oder eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu erreichen suchen, umfangreiche Recherchen sowie einen hohen zeitlichen und gedanklichen Aufwand verlangen. Die Fertigung entsprechender Schriftsätze stellt jedoch gleichfalls keine Fortbildung i.S.v. § 15 BRAO dar. Schließlich werden Artikel in Tages- oder Werbezeitungen, Zeitschriften oder sonstigen "unwissenschaftlichen" Medien unabhängig von ihrem Inhalt nicht als Fortbildung anerkannt. Fachliche Betätigungen eines Fachanwalts werden damit unabhängig von ihrer grundsätzlichen Eignung zur Fortbildung des Anwalts nur teilweise zum Nachweis der satzungsrechtlich vorgeschriebenen Fortbildung zugelassen.

14

Ihre Rechtfertigung findet diese Ungleichbehandlung in der formalisierten Natur der Verleihung und Belassung des Fachanwaltstitels. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er typischerweise im Unterschied zu Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN). Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 493; 1992, 816; NJW 2007, 1945).

15

Was für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung gilt, gilt ebenso für die Fortbildungspflicht als die Voraussetzung dafür, dass die Fachanwaltsbezeichnung weiterhin geführt werden darf. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden, dass der Fachanwalt seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Nur durch ständige fortlaufende Fortbildungen ist gewährleistet, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8). Der Nachweis, dass der Fachanwalt sich fortgebildet hat, ist nach § 15 FAO formalisiert durch die im Grundsatz hierfür geeigneten Fortbildungsmittel der dozierenden oder hörenden Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen oder der einschlägigen wissenschaftlichen Publikation geführt. Beiden Fortbildungsarten ist gemeinsam, dass sie den einzelnen Fachanwalt nicht übermäßig belasten und zugleich in der Fachöffentlichkeit stattfinden; sie können deshalb vergleichsweise einfach nachgewiesen werden. Ob ein Fachanwalt regelmäßig Fachzeitschriften liest, könnte am ehesten in einem Fachgespräch kontrolliert werden, während Veröffentlichungen, die den oben dargelegten wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügen, einzeln inhaltlich geprüft werden müssten. Beides setzte zusätzlichen Aufwand voraus, der in einem formalisierten Verfahren nicht geleistet werden muss. Dass die Art der in § 15 FAO zugelassenen Fortbildungen auch danach bestimmt worden ist, wie die Einhaltung der Fortbildungspflicht kontrolliert werden kann, zeigt die Neufassung des § 15 FAO. Nach § 15 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 FAO in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung können bis zu fünf Zeitstunden an Fortbildung im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt und gegenüber der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachgewiesen wird.

16

3. Der Kläger ist der aus § 15 FAO folgenden Pflicht, sich jährlich fortzubilden, im Jahr 2012 nicht nachgekommen. Das Einstellen von Beiträgen auf einer eigenen Homepage ist keine wissenschaftliche Publikation im Sinne von § 15 FAO.

17

a) Eine "Publikation" ist eine Veröffentlichung. Sie ist für die Öffentlichkeit bestimmt und an ein bestimmtes Träger- oder Übertragungsmedium gebunden. Eine wissenschaftliche Publikation ist nach herkömmlichem Verständnis eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem wissenschaftlichen Verlag zur Veröffentlichung angenommen und veröffentlicht worden ist. Mögliche Formen der wissenschaftlichen Veröffentlichung sind danach insbesondere die in einem Fachverlag veröffentlichte Monografie, der Beitrag in einem Kommentar oder Lehrbuch und der in einer wissenschaftlichen Zeitung, einem Tagungs- oder Sammelband oder einer Festschrift veröffentlichte Artikel. Veröffentlichungen in elektronischen Medien können jedoch nicht von vornherein aus dem Kreis der wissenschaftlichen Publikationen ausgeschlossen werden. Viele Fachzeitschriften erscheinen in elektronischer Form. Es gibt online-Ausgaben juristischer Kommentare, die auch in gedruckter Form vorliegen, sowie Aufsätze und Kommentare, die ausschließlich über Datenbanken abrufbar sind. Sinn einer wissenschaftlichen Publikation ist die dauerhafte Sicherung und Verbreitung einmal gewonnener Erkenntnisse, die so von beliebigen Dritten zur Kenntnis genommen und fortentwickelt werden können. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich in - sei es auch öffentlichen - Gesprächen und Diskussionen ergeben haben, erfüllen diese Anforderungen nicht, weil das gesprochene Wort flüchtig ist und abwesende Dritte keinen Zugang zu ihm haben. Gleiches gilt für Erkenntnisse, die in Briefen, etwa Mandantenrundschreiben, oder Gutachten niedergelegt sind. Sie sind dauerhaft verkörpert, sind aber nur für die jeweiligen Empfänger und nicht für die (Fach-) Öffentlichkeit bestimmt. Die (möglicherweise) hohe Qualität und der (möglicherweise) hohe Erkenntniswert etwa eines wissenschaftlichen Gutachtens ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um eine wissenschaftliche Publikation handelt, solange keine Veröffentlichung erfolgt.

18

b) Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation in diesem Sinne dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die "Eigenveröffentlichung" auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückgezogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.

19

4. Die mit Bescheid vom 22. Mai 2014 getroffene Widerrufsentscheidung verletzt nicht das Recht des Klägers auf ermessensfehlerfreien Gebrauch des der Beklagten eingeräumten Ermessens. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 114 Satz 1 VwGO).

20

a) Unterbleibt eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat also nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf zu entscheiden. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen. Die Kammer kann bei einer erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst von einem Widerruf absehen und dem Anwalt die Möglichkeit einräumen, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 10 mwN).

21

b) Die Beklagte hat dem Kläger erläutert, aus welchen Gründen sie die Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage nicht als Fortbildung anerkennt, und hat bis zum 22. Mai 2014 abgewartet, ob der Kläger die im Jahr 2012 unterbliebene Fortbildung in der Folgezeit ausgleichen würde. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er sich durch die Lektüre von Fachzeitschriften fortbilde und auch künftig ausschließlich auf seiner Homepage veröffentlichen werde. Im Jahr 2013 hat er weder die im Jahr 2012 versäumte Fortbildung nachgeholt noch die Fortbildungspflicht für das Jahr 2013 erfüllt. Die Beklagte hat dieses Verhalten zulässig (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) nachträglich zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung vom 22. Mai 2014 herangezogen. Im Ergebnis hat der Kläger damit in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Dass aus Sicht des Klägers offen war, ob die auf der privaten Homepage eingestellten Beiträge als Fortbildung anzuerkennen seien, hat die Beklagte deshalb nicht als Entschuldigung gelten lassen, weil der Kläger dem Angebot, diese Frage zeitnah im Wege der Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, nicht nachgekommen ist. Auch diese Überlegung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger handelte insoweit auf eigenes Risiko.

22

c) Die Jahresfrist des § 25 Abs. 2 FAO wurde eingehalten. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn der zuständigen Kammer alle für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen bekannt sind, also Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss bereits erfolgt sein (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 14 mwN). Nach diesem Maßstab war der Widerruf nicht verfristet. Die Parteien haben bis April 2014 über die Frage der Anerkennung der Beiträge auf der Homepage des Klägers und über das weitere Vorgehen, insbesondere die Möglichkeit einer Feststellungsklage, korrespondiert.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                    Lohmann                      Seiters

                Kau                           Wolf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwa

Referenzen

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Februar 2013 die dem Kläger am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da sich die Fragen stellten, "ob es dem betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet ist, zur Abwendung des Widerrufs die fehlenden Fortbildungen für die letzten drei zurückliegenden Jahre nachzuholen", "ob der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung rechtswidrig ist, wenn nicht abgewartet wurde, ob der Betroffene gemäß seiner Ankündigung binnen kurzer Frist die bisher versäumten Fortbildungsstunden nachholen würde" und "ob die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen der Unterlassung einer vorgeschriebenen Fortbildung voraussetzt, dass der betroffene Rechtsanwalt vor dem Widerruf erfolglos mit einer Rüge zur Absolvierung der Fortbildung aufgefordert worden ist". Da alle drei Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dem folgt der Senat nicht.

4

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

5

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9). Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).

6

Bereits an letzterem fehlt es in der Antragsbegründung, die lediglich die persönliche Auffassung des Klägers enthält, ohne dass dieser auf Rechtsprechung und Literatur überhaupt eingeht. Abgesehen davon versucht der Kläger nur in untauglicher Weise, seinem individuellen Fall, der bereits auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung entschieden werden kann, Grundsatzbedeutung beizumessen. Insoweit bestehen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, soweit dieser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den streitgegenständlichen Widerruf als nicht ermessensfehlerhaft beurteilt hat.

7

Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 FAO bestimmt hierzu, dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf und die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist.

8

Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).

9

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende "Nachholung" der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.

10

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzusehen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegenteiliges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ("kann") und daraus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als "Muss-Regelung" mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) - zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

11

In diesen Zusammenhang gehört auch die in der Literatur diskutierte Frage nach dem Verhältnis von § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zum Rügerecht des Kammervorstands nach § 74 BRAO. Vielfach (vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 3; Jährig, Fachanwaltschaften - Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., S. 308 Rn. 1385; dieselbe auch in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 FAO Rn. 43) wird die Auffassung vertreten, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO sei lex spezialis, sodass eine Verletzung der Fortbildungspflicht nicht mit einer Rüge geahndet werden könne. Teilweise wird dies demgegenüber für möglich erachtet (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 7), teilweise - hierauf aufbauend und weitergehend - die Meinung vertreten, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kammer gehalten, bei einer einmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst zur Rüge statt zum Widerruf zu greifen (vgl. Scharmer, aaO § 15 Rn. 72, § 25 FAO Rn. 11 ff.). Diese Diskussion ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie lediglich dann, wenn der Senat - für den Fall, dass er bei Verletzung der Fortbildungspflicht eine Rüge für grundsätzlich möglich hielte - im konkreten Fall den Widerruf ohne vorangegangene Rüge als unverhältnismäßig beurteilen würde. Hiervon kann aber keine Rede sein. Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren (2010-2012) - entgegen seiner in 2011 der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des Widerrufs in 2012 - seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des jeweiligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14. Februar 2013 nichts ändern. Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur für 2013 erfüllt.

12

Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorliegenden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt werden können und auch das Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die Beklagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend - aber ohne Erfolg - Gelegenheit gegeben, einen Widerruf abzuwenden.

13

2. Der Kläger ist ferner der Auffassung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die Frist des § 25 Abs. 2 FAO bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises zu laufen beginnt". Diese Frage müsse bejaht werden, weshalb der Widerruf verfristet sei.

14

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist jedoch in der Senatsrechtsprechung - und zwar im gegenteiligen Sinne - bereits geklärt. Nach § 25 Abs. 2 FAO sind die Rücknahme und der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (auch i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG) enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche - auch für die Ermessensausübung - relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11). Räumt die Kammer einem Fachanwalt bei einmaliger Versäumung der Fortbildung die Möglichkeit ein, im Folgejahr zur Vermeidung eines Widerrufs sich verstärkt fortzubilden, kann auch dies den Fristbeginn hinausschieben (vgl. Senat, aaO Rn. 9 bzw. aaO Rn. 11). Insoweit läuft die Frist des § 25 Abs. 2 FAO nicht bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises. Eine Verfristung ist im vorliegenden Fall auch nicht eingetreten.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                        Roggenbuck                         Seiters

               Braeuer                               Schäfer

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Februar 2013 die dem Kläger am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da sich die Fragen stellten, "ob es dem betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet ist, zur Abwendung des Widerrufs die fehlenden Fortbildungen für die letzten drei zurückliegenden Jahre nachzuholen", "ob der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung rechtswidrig ist, wenn nicht abgewartet wurde, ob der Betroffene gemäß seiner Ankündigung binnen kurzer Frist die bisher versäumten Fortbildungsstunden nachholen würde" und "ob die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen der Unterlassung einer vorgeschriebenen Fortbildung voraussetzt, dass der betroffene Rechtsanwalt vor dem Widerruf erfolglos mit einer Rüge zur Absolvierung der Fortbildung aufgefordert worden ist". Da alle drei Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dem folgt der Senat nicht.

4

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

5

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9). Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).

6

Bereits an letzterem fehlt es in der Antragsbegründung, die lediglich die persönliche Auffassung des Klägers enthält, ohne dass dieser auf Rechtsprechung und Literatur überhaupt eingeht. Abgesehen davon versucht der Kläger nur in untauglicher Weise, seinem individuellen Fall, der bereits auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung entschieden werden kann, Grundsatzbedeutung beizumessen. Insoweit bestehen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, soweit dieser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den streitgegenständlichen Widerruf als nicht ermessensfehlerhaft beurteilt hat.

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Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 FAO bestimmt hierzu, dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf und die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist.

8

Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).

9

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende "Nachholung" der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.

10

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzusehen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegenteiliges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ("kann") und daraus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als "Muss-Regelung" mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) - zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

11

In diesen Zusammenhang gehört auch die in der Literatur diskutierte Frage nach dem Verhältnis von § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zum Rügerecht des Kammervorstands nach § 74 BRAO. Vielfach (vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 3; Jährig, Fachanwaltschaften - Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., S. 308 Rn. 1385; dieselbe auch in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 FAO Rn. 43) wird die Auffassung vertreten, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO sei lex spezialis, sodass eine Verletzung der Fortbildungspflicht nicht mit einer Rüge geahndet werden könne. Teilweise wird dies demgegenüber für möglich erachtet (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 7), teilweise - hierauf aufbauend und weitergehend - die Meinung vertreten, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kammer gehalten, bei einer einmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst zur Rüge statt zum Widerruf zu greifen (vgl. Scharmer, aaO § 15 Rn. 72, § 25 FAO Rn. 11 ff.). Diese Diskussion ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie lediglich dann, wenn der Senat - für den Fall, dass er bei Verletzung der Fortbildungspflicht eine Rüge für grundsätzlich möglich hielte - im konkreten Fall den Widerruf ohne vorangegangene Rüge als unverhältnismäßig beurteilen würde. Hiervon kann aber keine Rede sein. Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren (2010-2012) - entgegen seiner in 2011 der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des Widerrufs in 2012 - seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des jeweiligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14. Februar 2013 nichts ändern. Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur für 2013 erfüllt.

12

Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorliegenden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt werden können und auch das Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die Beklagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend - aber ohne Erfolg - Gelegenheit gegeben, einen Widerruf abzuwenden.

13

2. Der Kläger ist ferner der Auffassung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die Frist des § 25 Abs. 2 FAO bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises zu laufen beginnt". Diese Frage müsse bejaht werden, weshalb der Widerruf verfristet sei.

14

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist jedoch in der Senatsrechtsprechung - und zwar im gegenteiligen Sinne - bereits geklärt. Nach § 25 Abs. 2 FAO sind die Rücknahme und der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (auch i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG) enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche - auch für die Ermessensausübung - relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11). Räumt die Kammer einem Fachanwalt bei einmaliger Versäumung der Fortbildung die Möglichkeit ein, im Folgejahr zur Vermeidung eines Widerrufs sich verstärkt fortzubilden, kann auch dies den Fristbeginn hinausschieben (vgl. Senat, aaO Rn. 9 bzw. aaO Rn. 11). Insoweit läuft die Frist des § 25 Abs. 2 FAO nicht bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises. Eine Verfristung ist im vorliegenden Fall auch nicht eingetreten.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                        Roggenbuck                         Seiters

               Braeuer                               Schäfer

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Februar 2013 die dem Kläger am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da sich die Fragen stellten, "ob es dem betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet ist, zur Abwendung des Widerrufs die fehlenden Fortbildungen für die letzten drei zurückliegenden Jahre nachzuholen", "ob der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung rechtswidrig ist, wenn nicht abgewartet wurde, ob der Betroffene gemäß seiner Ankündigung binnen kurzer Frist die bisher versäumten Fortbildungsstunden nachholen würde" und "ob die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen der Unterlassung einer vorgeschriebenen Fortbildung voraussetzt, dass der betroffene Rechtsanwalt vor dem Widerruf erfolglos mit einer Rüge zur Absolvierung der Fortbildung aufgefordert worden ist". Da alle drei Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dem folgt der Senat nicht.

4

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

5

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9). Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).

6

Bereits an letzterem fehlt es in der Antragsbegründung, die lediglich die persönliche Auffassung des Klägers enthält, ohne dass dieser auf Rechtsprechung und Literatur überhaupt eingeht. Abgesehen davon versucht der Kläger nur in untauglicher Weise, seinem individuellen Fall, der bereits auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung entschieden werden kann, Grundsatzbedeutung beizumessen. Insoweit bestehen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, soweit dieser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den streitgegenständlichen Widerruf als nicht ermessensfehlerhaft beurteilt hat.

7

Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 FAO bestimmt hierzu, dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf und die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist.

8

Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).

9

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende "Nachholung" der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.

10

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzusehen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegenteiliges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ("kann") und daraus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als "Muss-Regelung" mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) - zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

11

In diesen Zusammenhang gehört auch die in der Literatur diskutierte Frage nach dem Verhältnis von § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zum Rügerecht des Kammervorstands nach § 74 BRAO. Vielfach (vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 3; Jährig, Fachanwaltschaften - Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., S. 308 Rn. 1385; dieselbe auch in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 FAO Rn. 43) wird die Auffassung vertreten, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO sei lex spezialis, sodass eine Verletzung der Fortbildungspflicht nicht mit einer Rüge geahndet werden könne. Teilweise wird dies demgegenüber für möglich erachtet (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 7), teilweise - hierauf aufbauend und weitergehend - die Meinung vertreten, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kammer gehalten, bei einer einmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst zur Rüge statt zum Widerruf zu greifen (vgl. Scharmer, aaO § 15 Rn. 72, § 25 FAO Rn. 11 ff.). Diese Diskussion ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie lediglich dann, wenn der Senat - für den Fall, dass er bei Verletzung der Fortbildungspflicht eine Rüge für grundsätzlich möglich hielte - im konkreten Fall den Widerruf ohne vorangegangene Rüge als unverhältnismäßig beurteilen würde. Hiervon kann aber keine Rede sein. Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren (2010-2012) - entgegen seiner in 2011 der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des Widerrufs in 2012 - seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des jeweiligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14. Februar 2013 nichts ändern. Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur für 2013 erfüllt.

12

Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorliegenden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt werden können und auch das Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die Beklagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend - aber ohne Erfolg - Gelegenheit gegeben, einen Widerruf abzuwenden.

13

2. Der Kläger ist ferner der Auffassung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die Frist des § 25 Abs. 2 FAO bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises zu laufen beginnt". Diese Frage müsse bejaht werden, weshalb der Widerruf verfristet sei.

14

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist jedoch in der Senatsrechtsprechung - und zwar im gegenteiligen Sinne - bereits geklärt. Nach § 25 Abs. 2 FAO sind die Rücknahme und der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (auch i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG) enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche - auch für die Ermessensausübung - relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11). Räumt die Kammer einem Fachanwalt bei einmaliger Versäumung der Fortbildung die Möglichkeit ein, im Folgejahr zur Vermeidung eines Widerrufs sich verstärkt fortzubilden, kann auch dies den Fristbeginn hinausschieben (vgl. Senat, aaO Rn. 9 bzw. aaO Rn. 11). Insoweit läuft die Frist des § 25 Abs. 2 FAO nicht bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises. Eine Verfristung ist im vorliegenden Fall auch nicht eingetreten.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                        Roggenbuck                         Seiters

               Braeuer                               Schäfer

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Februar 2013 die dem Kläger am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da sich die Fragen stellten, "ob es dem betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet ist, zur Abwendung des Widerrufs die fehlenden Fortbildungen für die letzten drei zurückliegenden Jahre nachzuholen", "ob der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung rechtswidrig ist, wenn nicht abgewartet wurde, ob der Betroffene gemäß seiner Ankündigung binnen kurzer Frist die bisher versäumten Fortbildungsstunden nachholen würde" und "ob die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen der Unterlassung einer vorgeschriebenen Fortbildung voraussetzt, dass der betroffene Rechtsanwalt vor dem Widerruf erfolglos mit einer Rüge zur Absolvierung der Fortbildung aufgefordert worden ist". Da alle drei Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dem folgt der Senat nicht.

4

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

5

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9). Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).

6

Bereits an letzterem fehlt es in der Antragsbegründung, die lediglich die persönliche Auffassung des Klägers enthält, ohne dass dieser auf Rechtsprechung und Literatur überhaupt eingeht. Abgesehen davon versucht der Kläger nur in untauglicher Weise, seinem individuellen Fall, der bereits auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung entschieden werden kann, Grundsatzbedeutung beizumessen. Insoweit bestehen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, soweit dieser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den streitgegenständlichen Widerruf als nicht ermessensfehlerhaft beurteilt hat.

7

Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 FAO bestimmt hierzu, dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf und die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist.

8

Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).

9

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende "Nachholung" der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.

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Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzusehen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegenteiliges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ("kann") und daraus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als "Muss-Regelung" mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) - zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

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In diesen Zusammenhang gehört auch die in der Literatur diskutierte Frage nach dem Verhältnis von § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zum Rügerecht des Kammervorstands nach § 74 BRAO. Vielfach (vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 3; Jährig, Fachanwaltschaften - Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., S. 308 Rn. 1385; dieselbe auch in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 FAO Rn. 43) wird die Auffassung vertreten, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO sei lex spezialis, sodass eine Verletzung der Fortbildungspflicht nicht mit einer Rüge geahndet werden könne. Teilweise wird dies demgegenüber für möglich erachtet (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 7), teilweise - hierauf aufbauend und weitergehend - die Meinung vertreten, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kammer gehalten, bei einer einmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst zur Rüge statt zum Widerruf zu greifen (vgl. Scharmer, aaO § 15 Rn. 72, § 25 FAO Rn. 11 ff.). Diese Diskussion ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie lediglich dann, wenn der Senat - für den Fall, dass er bei Verletzung der Fortbildungspflicht eine Rüge für grundsätzlich möglich hielte - im konkreten Fall den Widerruf ohne vorangegangene Rüge als unverhältnismäßig beurteilen würde. Hiervon kann aber keine Rede sein. Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren (2010-2012) - entgegen seiner in 2011 der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des Widerrufs in 2012 - seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des jeweiligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14. Februar 2013 nichts ändern. Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur für 2013 erfüllt.

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Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorliegenden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt werden können und auch das Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die Beklagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend - aber ohne Erfolg - Gelegenheit gegeben, einen Widerruf abzuwenden.

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2. Der Kläger ist ferner der Auffassung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die Frist des § 25 Abs. 2 FAO bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises zu laufen beginnt". Diese Frage müsse bejaht werden, weshalb der Widerruf verfristet sei.

14

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist jedoch in der Senatsrechtsprechung - und zwar im gegenteiligen Sinne - bereits geklärt. Nach § 25 Abs. 2 FAO sind die Rücknahme und der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (auch i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG) enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche - auch für die Ermessensausübung - relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11). Räumt die Kammer einem Fachanwalt bei einmaliger Versäumung der Fortbildung die Möglichkeit ein, im Folgejahr zur Vermeidung eines Widerrufs sich verstärkt fortzubilden, kann auch dies den Fristbeginn hinausschieben (vgl. Senat, aaO Rn. 9 bzw. aaO Rn. 11). Insoweit läuft die Frist des § 25 Abs. 2 FAO nicht bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises. Eine Verfristung ist im vorliegenden Fall auch nicht eingetreten.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                        Roggenbuck                         Seiters

               Braeuer                               Schäfer

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.