Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2015 - X S 22/15 (PKH)

bei uns veröffentlicht am17.09.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller hatte im Jahr 2006 Klage gegen die Festsetzung der Wohnungsbauprämie in Höhe von 0 € erhoben. Dieses Verfahren war durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 29. Juni 2006  2 K 92/06 P abgeschlossen worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein zu führendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 8. August 2006 X S 12/06 (PKH) abgelehnt. Ein im Jahr 2008 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hatte keinen Erfolg. Ebenfalls erfolglos blieb sein im Jahr 2012 erneut gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 K 92/06 P wegen Wohnungsbauprämie für 1998. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2014 begehrte der Antragsteller mit einer erneuten Klage, das Verfahren wegen Wohnungsbauprämie wieder aufzunehmen. Seiner Auffassung nach sei das gegen ihn ergangene (ursprüngliche) Urteil aufzuheben. Es beruhe auf Ermittlungen des Steuerfahnders X, dem es nur um den Fahndungserfolg gegangen sei. Die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung unterlägen einem Verwertungsverbot. Ihm, dem Kläger, sei fälschlicherweise ein Schweizer Konto zugerechnet worden.

2

Das FG wies die Klage durch Urteil vom 30. Juli 2015 ab. Die Wiederaufnahmeklage des Antragstellers sei nicht statthaft, weil seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils 2 K 92/06 P mehr als fünf Jahre vergangen seien.

3

Mit seinem persönlich an den BFH gerichteten Schreiben vom 14. August 2015 begehrt der Antragsteller, ihm für ein durchzuführendes Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 30. Juli 2015 PKH zu gewähren.

4

Beamte der Steuerfahndung hätten sich ihm gegenüber rechtswidrig verhalten. Diese würden von der im Streitfall als Einzelrichterin tätig gewordenen Richterin gedeckt. Sie habe ihm, dem Antragsteller, gegenüber in einem bereits 2001 geführten Rechtsstreit die Akteneinsicht verweigert. Diese Richterin gehe auf seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht ein. In dem durchzuführenden Wiederaufnahmeverfahren müssten die von ihm beigebrachten Beweise Beachtung finden. Die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung unterlägen einem Verwertungsverbot. Ob ein Rechtsstaat wie von ihm beschrieben gegen einen Bürger vorgehen dürfe, habe grundsätzliche Bedeutung.

Entscheidungsgründe

5

II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 X S 27/11 (PKH), BFH/NV 2012, 758).

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2. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

8

Eine solche Erfolgsaussicht ist im Streitfall zu verneinen. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert, oder wenn ein Verfahrensfehler des FG geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

9

Aus dem Vorbringen des Antragstellers, der Entscheidung des FG und aus den den Streitfall betreffenden Akten, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht erkennbar.

10

a) Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht ersichtlich:

11

aa) Soweit der Antragsteller rügt, ihm sei keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden, betrifft dies nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht das vorliegend zu beurteilende Verfahren, sondern ein anderes finanzgerichtliches Verfahren, das im Jahr 2001 beim FG anhängig war.

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bb) Ohne Erfolg ist auch das Vorbringen des Antragstellers, das FG habe im Streitfall sein Wiederaufnahmebegehren nicht in der Sache geprüft und insbesondere seine Nachweise unberücksichtigt gelassen, dass er nicht Inhaber des ihm angelasteten Kontos gewesen sei.

13

Zwar ist ein Verfahrensmangel anzunehmen, wenn das FG zu Unrecht eine Klage als unzulässig ansieht und sich aus diesem Grund nicht mit der Sache befasst (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

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Das FG indessen hat im Streitfall zu Recht die Wiederaufnahmeklage als nicht statthaft angesehen. Auf das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmegründe kam es daher nicht an.

15

Nach § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 2 ZPO sind nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, Klagen wegen Wiederaufnahme des Verfahrens unstatthaft, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 586 Abs. 3 ZPO (Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung) vor. Eine Verlängerung der Frist ist unzulässig. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob dem Kläger ein Anfechtungsgrund bekannt ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt (BFH-Beschluss vom 4. September 1996 II S 6/96, nicht veröffentlicht).

16

Gegen das ursprüngliche FG-Urteil 2 K 92/06 P wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Dieser Mangel hätte nur geheilt werden können, wenn der BFH auf den vom Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellten PKH-Antrag (zu dem Erfordernis eines fristgerechten Antrags vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 41) PKH gewährt hätte und dem Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der BFH hat indessen den PKH-Antrag durch Beschluss vom 8. August 2006 X S 12/06 (PKH) abgelehnt. Damit stand ab diesem Zeitpunkt fest, dass die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen das FG-Urteil 2 K 92/06 P nicht in Betracht kam. Seit diesem Zeitpunkt sind mehr als fünf Jahre vergangen. Die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist daher verstrichen.

17

cc) Auch aus dem Vorbringen des Antragstellers, die im Streitfall als Einzelrichterin tätig gewordene Richterin sei befangen, ergibt sich kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

18

Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640). Eine solche greifbare Gesetzwidrigkeit des Beschlusses vom 22. Dezember 2014, durch den der Befangenheitsantrag des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen.

19

dd) Soweit der Antragsteller das angeblich rechtswidrige Verhalten mehrerer Verwaltungsbeamter beanstandet, vermag dies einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht zu begründen, weil die Vorschrift nur Fehler im gerichtlichen Verfahren, nicht aber solche des Verwaltungsverfahrens erfasst (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76 f., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Substantielles Vorbringen für das Vorbringen eines Verwertungsverbots ist nicht gegeben.

20

b) Die Streitsache hat auch i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO keine grundsätzliche Bedeutung. Der Streitfall betrifft keine Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinausgehend im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.

21

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 93).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2015 - X S 22/15 (PKH) zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 142


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 134


Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Referenzen

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.