Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Dez. 2016 - X R 20/16
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Juni 2016 7 K 727/14 E wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte Klage erhoben, die auf die steuerliche Berücksichtigung von Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs gerichtet war. Mit Urteil vom 22. Juni 2016 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde am 28. Juni 2016 zugestellt. Am 1. Juli 2016 hat der Kläger Revision eingelegt und dabei formuliert: "Antrag und Begründung der Revision wird ein besonderer Schriftsatz enthalten".
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Nachdem kein weiterer Schriftsatz eingegangen war, wies die stellvertretende Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 2. September 2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. September 2016, auf die am 29. August 2016, einem Montag, abgelaufene Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf §§ 124, 56 FGO hin. Am 13. September 2016 erwiderte der Kläger unter Hinweis auf das bei dem Senat anhängige Revisionsverfahren X R 60/14, der Revisionsantrag richte sich gegen den Nichtansatz von Ausgleichszahlungen nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. (BGB) auf Seiten des Zahlenden. Dies sei nach seiner Auffassung hinreichend klar gewesen, da das FG-Urteil beigefügt gewesen sei und sich die Revisionsbegründung dort ausreichend wiederfinde. Er hätte sich lediglich weitere Revisionsgründe vorbehalten wollen. Ein diesbezügliches Missverständnis bitte er zu entschuldigen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat sich zu der Revision bisher nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist mangels Revisionsbegründung unzulässig und nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
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1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO ermöglicht die Verlängerung der Frist auf Antrag. Nach § 120 Abs. 3 FGO muss die Begründung die Revisionsanträge (Nr. 1) sowie die Angabe der Revisionsgründe (Nr. 2) enthalten. Beides fehlt.
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a) Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, die mangels Antrags auch nicht verlängert wurde, keinen Revisionsantrag gestellt. Ein förmlicher Revisionsantrag ist zwar entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.1.). So verhält es sich hier aber nicht. Insbesondere hat der Kläger gerade nicht durch Bezugnahme auf das FG-Urteil oder auf seine Anträge im Verfahren vor dem FG kenntlich gemacht, dass er sein Anliegen unverändert weiterverfolge, sondern stattdessen für seinen Antrag nur auf einen noch einzureichenden Schriftsatz Bezug genommen. Die Fortsetzung des bisherigen Begehrens versteht sich auch nicht etwa von selbst. Es ist bei Zahlungen jedweder Art stets möglich, dass nur ein Teilbetrag steuerlich zu berücksichtigen ist und geltend gemacht wird.
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b) Ebenso fehlt es an einer fristgerechten Angabe der Revisionsgründe. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO verlangt als Angabe der Revisionsgründe die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Buchst. a, betreffend materiell-rechtliche Rügen) und/oder die Bezeichnung der Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben (Buchst. b, betreffend Verfahrensrügen). Im Falle des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO gehört dazu u.a. eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen FG-Urteils. Es muss erkennbar sein, dass der Revisionskläger die Begründung jenes Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat. Zu diesem Zweck muss dargetan werden, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Selbst eine wörtliche Wiederholung der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen genügt regelmäßig nicht, es sei denn, der Revisionskläger hätte sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2006 I R 12/05, BFH/NV 2006, 2088). Die kommentarlose Beifügung des FG-Urteils unter Ankündigung eines Revisionsbegründungsschriftsatzes enthält schon keine Bezugnahme auf das Urteil und die vorangehenden Schriftsätze und erst recht keine Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils.
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2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch aufgrund des Schriftsatzes vom 13. September 2016 nicht in Betracht. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zudem ist u.a. nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. In diesem Fall kann Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag gewährt werden.
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a) Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Soweit er ein Missverständnis geltend macht und damit sinngemäß vorträgt, er habe mit der Revisionsschrift in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auf das FG-Urteil Bezug nehmen wollen, dies aber versehentlich nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, schließt dies zum einen das Verschulden nicht unbedingt aus, ist zum anderen aber auch nicht glaubhaft, weil der Kläger in der Revisionsschrift ausdrücklich Antrag und Begründung angekündigt hat. Mit dieser Formulierung bringt er umgekehrt sehr deutlich zum Ausdruck, dass er gerade nicht nur eine Begründung durch Bezugnahme auf das FG-Urteil abgeben will.
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b) Zudem hat der Kläger auch in dem Schriftsatz vom 13. September 2016 die Revisionsgründe nicht angegeben und damit entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt. Der Senat kann offenlassen, ob der Hinweis auf den Nichtansatz der Ausgleichszahlungen den Anforderungen an einen Revisionsantrag i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO genügt. Es fehlt aber nach wie vor die Angabe der Revisionsgründe i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO. Zwar hat der Kläger mit diesem Schriftsatz nunmehr ausdrücklich das FG-Urteil zum Gegenstand seiner Revisionsbegründung gemacht, allerdings auch nur dieses, nicht etwa Schriftsätze im FG-Verfahren. Nach den unter II.1.b angegebenen Maßstäben genügt diese Bezugnahme den Anforderungen an eine Revisionsbegründung nicht. Das FG hat zu der Abzugsmöglichkeit der Ausgleichszahlung als Werbungskosten sowie als Sonderausgaben einschließlich der Frage, ob eine Realteilung oder ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre, im Einzelnen Stellung genommen. Als Gründe i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO hat der Kläger mit der Bezugnahme auf das FG-Urteil nunmehr lediglich vorgebracht, was das FG seinerseits als Inhalt des klägerischen Vortrags wiedergegeben hat. Danach habe der Kläger sich im Einspruchsverfahren darauf berufen, dass er einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgefunden habe, während er im Klageverfahren vorgetragen habe, nach den Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin sei die Realteilung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht ausgeschlossen gewesen. Der einfache Hinweis auf bisher vertretene Rechtsauffassungen, die zudem nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar sind, ersetzt die Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils nicht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers steuerlich zu berücksichtigen ist.
3Der 196x geborene Kläger wurde im Streitjahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat gegenüber seiner Arbeitgeberin, der C. & Co. GmbH, einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Nach der ursprünglichen Vereinbarung vom 1.12.1993 (Bl. 100 f. der Gerichtsakte) betrug das lebenslänglich zu zahlende Ruhegeld jährlich xxxxx DM und die Hinterbliebenenrente 60% hiervon. Ziffer 6 dieser Vereinbarung enthält ein Verfügungsverbot über Ansprüche aus dieser Pensionszusage.
4In § 6 Abs. 6 des Anstellungsvertrags vom 25.1.1995 (Bl. 105-108 der Gerichtsakte) wurde die Zusage dahingehend neu gefasst, dass das monatliche Altersruhegeld 60% des durchschnittlichen Festgehalts der letzten drei Jahre beträgt. Diese Regelung wurde in einem Nachtrag vom 16.11.2009 (Bl. 86 f. der Gerichtsakte) dahingehend neu gefasst, dass das monatliche Altersruhegeld xxxx,xx EUR beträgt. Ein ausdrückliches Verfügungsverbot enthalten die beiden letztgenannten Vereinbarungen nicht mehr. Zur Frage der Übertragung von Rentenanwartschaften im Fall der Ehescheidung enthält keine der Vereinbarungen eine ausdrückliche Regelung.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen Bezug genommen.
6Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom xx.8.2010 wurde die im Jahr 1985 geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger zum Ausgleich bezüglich seiner betrieblichen Versorgungsanwartschaft und eines eventuellen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine Ehefrau insgesamt 35.000 EUR ab 2012 in fünf Jahresraten zu je 7.000 EUR zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil sowie auf das Sitzungsprotokoll vom xx.8.2010 Bezug genommen (Bl. 19-26 der Gerichtsakte).
7Die im Streitjahr 2012 geleistete erste Rate in Höhe von 7.000 EUR machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer ohne Anerkennung dieses Betrages fest, weil es sich nicht um eine Ausgleichszahlung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sondern um eine Abfindung im Sinne von § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) handele. Für eine solche Zahlung sei ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
8Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, dass nach dem BFH-Urteil vom 22.8.2012 (X R 36/09) auch Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Sonderausgaben führten. Die Zahlung stelle gerade keine Abfindung nach § 23 VersAusglG, sondern einen rein schuldrechtlichen Ausgleich dar.
9Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme nicht in Betracht, weil sich der Kläger noch nicht in der Leistungsphase seiner betrieblichen Altersversorgung befunden habe und deshalb der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Transfer von Einkünften nicht stattfinde. Aus diesem Grund sei auch das vom Kläger zitierte BFH-Urteil nicht einschlägig.
10Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er den Sonderausgabenabzug nur noch hilfsweise, in erster Linie aber einen Werbungskostenabzug in Höhe von 7.000 EUR begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund des Scheidungsverfahrens vorgesehen gewesen sei, seine betriebliche Altersversorgung im Fall der Scheidung im Wege der Realteilung zu splitten. Um dies zu vermeiden, sei die Scheidungsvereinbarung getroffen worden. Eine solche Realteilung sei nach den Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen gewesen. Insbesondere sei das ursprünglich vereinbarte Verfügungsverbot in den späteren Regelungen nicht mehr enthalten. Im Fall der Realteilung würden dem Kläger nach Erreichen der Altersgrenze niedrigere steuerpflichtige Rentenbezüge zufließen.
11Der Kläger beantragt,
12den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 6.1.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf x EUR herabgesetzt wird.
13Ferner beantragt der Kläger,
14die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht zu Werbungskosten führe. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass für seine betriebliche Versorgungsanwartschaft einer Realteilung im Scheidungsfall rechtlich vorgesehen gewesen sei. Das VersAusglG, das einen solchen Anspruch auf Realteilung grundsätzlich vorsehe, sei im Scheidungsverfahren des Klägers noch nicht anwendbar gewesen.
18Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19Entscheidungsgründe
20Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 6.1.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
23Der Kläger kann die an seine geschiedene Ehefrau im Jahr 2012 gezahlte Rate in Höhe von 7.000 EUR weder als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch als Sonderausgaben abziehen.
24I. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen, bei der sie erwachsen sind (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
251. Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich führen dann zu Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften besteht und zur Folge hätte, dass dem Versorgungsberechtigten niedrigere Versorgungsbezüge im Sinne des §§ 19 Abs. 2 EStG zufließen als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109). Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind demgegenüber keine mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, wenn dem Versorgungsempfänger auch im Scheidungsfall die ungekürzten Bezüge zufließen würden und er diese in vollem Umfang als eigene Einkünfte zu versteuern hätte (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807). Daraus folgt, dass bei Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung ein Werbungskostenabzug für Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten nur dann in Betracht kommt, wenn ohne die Vereinbarung der Ausgleichszahlung eine Realteilung der Versorgungsanwartschaft erfolgt wäre.
26Da nach §§ 10 ff. VersAusglG eine solche interne Teilung grundsätzlich vorgesehen ist, führen Ausgleichszahlungen für einen Versorgungsausgleich der unter diese Regelungen fällt, zu abzugsfähigen Werbungskosten (FG Münster, Urteil vom 11.11.2015 7 K 453/15 E, EFG 2016, 114).
272. Im Streitfall kommen diese Regelungen jedoch nicht zum Tragen, weil der zeitliche Anwendungsbereich des VersAusglG nicht eröffnet ist. Gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht weiterhin anzuwenden. Abweichend hiervon ist in Verfahren, in denen am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1.9.2010 das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht, also das VersAusglG, anzuwenden (§ 48 Abs. 3 VersAusglG). Im Scheidungsverfahren des Klägers und seiner Ehefrau kam noch das alte Recht zur Anwendung. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt aufgrund seines Aktenzeichens (xx F xxx/09) vor dem 1.9.2009 eingeleitet und vor dem 1.9.2010, nämlich am xx.8.2010, beendet wurde. Das Gericht hat für Zwecke des Versorgungsausgleichs selbst nicht die Regelungen des VersAusglG, sondern § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angewendet (Bl. 21 der Gerichtsakte) und die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Weiterführung des Verfahrens eine andere Regelung im Versorgungsausgleich zu treffen wäre (Bl. 24 der Gerichtsakte). Zum anderen ist die Anwendbarkeit des alten Rechts zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht streitig.
283. Nach der bisherigen Regelung war für Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung (§§ 1587a Abs. 2 Nr. 3, 1587b Abs. 3 BGB in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung, BGB a.F.) nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) eine Realteilung dann vorgesehen, wenn die für ein Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsah. Anderenfalls fand ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
29Im Streitfall sehen die Vereinbarungen des Klägers mit seiner Arbeitgeberin eine Realteilung seiner betrieblichen Altersversorgung für den Fall einer Ehescheidung nicht in diesem Sinne vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Abtretung der Ansprüche, die in der ursprünglichen Vereinbarung vom 1.12.1993 ausdrücklich ausgeschlossen war, durch die geänderten Vereinbarungen zulässig geworden ist. Die Möglichkeit einer Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG wird nur dann eröffnet, wenn dies in den entsprechenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat selbst die ausdrückliche Möglichkeit einer Abtretung der Versorgungsleistungen im Rahmen eines Veräußerungsausgleichs bei einer Scheidung nicht ausreichen lassen, um der geschiedenen Ehefrau einen Anspruch auf Realteilung einzuräumen (BGH-Urteil vom 8.5.1985 IVb ZB 837/81, FamRZ 1985, 799). Ferner sind in die Vereinbarung Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Realteilung aufzunehmen (vgl. BGH-Urteil vom 2.10.1996 XII ZB 145/94, NJWE-FER 1997, 5). Danach genügt es nicht, dass in den Vereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung die Möglichkeit einer Realteilung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
30Da der Kläger danach auch ohne den Vergleich mit seiner geschiedenen Ehefrau lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Sinne von § 2 VAHRG i.V.m. §§ 1587f ff. BGB a.F. hätte durchführen müssen, hätte er in jedem Fall die späteren Rentenbezüge als Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG in vollem Umfang versteuern müssen.
31II. Auch ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der für das Streitjahr 2012 gültigen Fassung (EStG a.F.) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach §§ 20, 21, 22 und 26 VersAusglG, §§ 1587f, 1587g, 1587i BGB und § 3a VAHRG als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
32Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das VersAusglG ist nicht anwendbar (s.o.). Auch ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach dem Tod des Verpflichteten im Sinne von § 3a VAHRG kommt im Streitfall nicht in Betracht.
33Der Kläger und seine Ehefrau haben aber auch keinen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Sinne der genannten Vorschriften des BGB a.F. durchgeführt. Gemäß §§ 1587f i.V.m. 1587g BGB a.F. erfolgte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch eine Geldrente, während §§ 1587f i.V.m. § 1587i BGB a.F. den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Abtretung von Versorgungsansprüchen vorsahen. Der Kläger gewährt seiner geschiedenen Ehefrau weder eine Geldrente noch hat er Versorgungsansprüche an sie abgetreten. Vereinbart wurde vielmehr eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 1587o BGB a.F., die von § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a.F. nicht erfasst wird. Derartige Abfindungszahlungen zur Ablösung von künftigen Ansprüchen auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen – ebenso wie der Zugewinnausgleich - einer Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche. Dementsprechend handelt es sich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerlich nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen und korrespondierend dazu auch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Empfänger der Ausgleichszahlung führt (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Nürnberg, Urteil vom 5.6.2014 4 K 1171/13, EFG 2015, 1186). Korrespondierend dazu führen die Zahlungen beim Ausgleichsempfänger auch nicht zu steuerbaren Einkünften, weil es sich weder um Renten noch um Leistungen, sondern um einen veräußerungsähnlichen Vorgang handelt (Hessisches FG, Urteil vom 8.7.2014 11 K 1432/11, EFG 2014, 1678).
34III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung angesichts der derzeit beim BFH anhängigen Verfahren zur Frage der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen nach § 1587o BGB a.F. aufseiten des Zahlenden (X R 60/14) und aufseiten des Zahlungsempfängers (X R 48/14) zugelassen.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.