Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Dez. 2016 - X R 20/16
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Juni 2016 7 K 727/14 E wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte Klage erhoben, die auf die steuerliche Berücksichtigung von Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs gerichtet war. Mit Urteil vom 22. Juni 2016 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde am 28. Juni 2016 zugestellt. Am 1. Juli 2016 hat der Kläger Revision eingelegt und dabei formuliert: "Antrag und Begründung der Revision wird ein besonderer Schriftsatz enthalten".
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Nachdem kein weiterer Schriftsatz eingegangen war, wies die stellvertretende Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 2. September 2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. September 2016, auf die am 29. August 2016, einem Montag, abgelaufene Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf §§ 124, 56 FGO hin. Am 13. September 2016 erwiderte der Kläger unter Hinweis auf das bei dem Senat anhängige Revisionsverfahren X R 60/14, der Revisionsantrag richte sich gegen den Nichtansatz von Ausgleichszahlungen nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. (BGB) auf Seiten des Zahlenden. Dies sei nach seiner Auffassung hinreichend klar gewesen, da das FG-Urteil beigefügt gewesen sei und sich die Revisionsbegründung dort ausreichend wiederfinde. Er hätte sich lediglich weitere Revisionsgründe vorbehalten wollen. Ein diesbezügliches Missverständnis bitte er zu entschuldigen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat sich zu der Revision bisher nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist mangels Revisionsbegründung unzulässig und nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
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1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO ermöglicht die Verlängerung der Frist auf Antrag. Nach § 120 Abs. 3 FGO muss die Begründung die Revisionsanträge (Nr. 1) sowie die Angabe der Revisionsgründe (Nr. 2) enthalten. Beides fehlt.
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a) Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, die mangels Antrags auch nicht verlängert wurde, keinen Revisionsantrag gestellt. Ein förmlicher Revisionsantrag ist zwar entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.1.). So verhält es sich hier aber nicht. Insbesondere hat der Kläger gerade nicht durch Bezugnahme auf das FG-Urteil oder auf seine Anträge im Verfahren vor dem FG kenntlich gemacht, dass er sein Anliegen unverändert weiterverfolge, sondern stattdessen für seinen Antrag nur auf einen noch einzureichenden Schriftsatz Bezug genommen. Die Fortsetzung des bisherigen Begehrens versteht sich auch nicht etwa von selbst. Es ist bei Zahlungen jedweder Art stets möglich, dass nur ein Teilbetrag steuerlich zu berücksichtigen ist und geltend gemacht wird.
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b) Ebenso fehlt es an einer fristgerechten Angabe der Revisionsgründe. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO verlangt als Angabe der Revisionsgründe die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Buchst. a, betreffend materiell-rechtliche Rügen) und/oder die Bezeichnung der Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben (Buchst. b, betreffend Verfahrensrügen). Im Falle des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO gehört dazu u.a. eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen FG-Urteils. Es muss erkennbar sein, dass der Revisionskläger die Begründung jenes Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat. Zu diesem Zweck muss dargetan werden, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Selbst eine wörtliche Wiederholung der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen genügt regelmäßig nicht, es sei denn, der Revisionskläger hätte sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2006 I R 12/05, BFH/NV 2006, 2088). Die kommentarlose Beifügung des FG-Urteils unter Ankündigung eines Revisionsbegründungsschriftsatzes enthält schon keine Bezugnahme auf das Urteil und die vorangehenden Schriftsätze und erst recht keine Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils.
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2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch aufgrund des Schriftsatzes vom 13. September 2016 nicht in Betracht. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zudem ist u.a. nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. In diesem Fall kann Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag gewährt werden.
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a) Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Soweit er ein Missverständnis geltend macht und damit sinngemäß vorträgt, er habe mit der Revisionsschrift in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auf das FG-Urteil Bezug nehmen wollen, dies aber versehentlich nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, schließt dies zum einen das Verschulden nicht unbedingt aus, ist zum anderen aber auch nicht glaubhaft, weil der Kläger in der Revisionsschrift ausdrücklich Antrag und Begründung angekündigt hat. Mit dieser Formulierung bringt er umgekehrt sehr deutlich zum Ausdruck, dass er gerade nicht nur eine Begründung durch Bezugnahme auf das FG-Urteil abgeben will.
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b) Zudem hat der Kläger auch in dem Schriftsatz vom 13. September 2016 die Revisionsgründe nicht angegeben und damit entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt. Der Senat kann offenlassen, ob der Hinweis auf den Nichtansatz der Ausgleichszahlungen den Anforderungen an einen Revisionsantrag i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO genügt. Es fehlt aber nach wie vor die Angabe der Revisionsgründe i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO. Zwar hat der Kläger mit diesem Schriftsatz nunmehr ausdrücklich das FG-Urteil zum Gegenstand seiner Revisionsbegründung gemacht, allerdings auch nur dieses, nicht etwa Schriftsätze im FG-Verfahren. Nach den unter II.1.b angegebenen Maßstäben genügt diese Bezugnahme den Anforderungen an eine Revisionsbegründung nicht. Das FG hat zu der Abzugsmöglichkeit der Ausgleichszahlung als Werbungskosten sowie als Sonderausgaben einschließlich der Frage, ob eine Realteilung oder ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre, im Einzelnen Stellung genommen. Als Gründe i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO hat der Kläger mit der Bezugnahme auf das FG-Urteil nunmehr lediglich vorgebracht, was das FG seinerseits als Inhalt des klägerischen Vortrags wiedergegeben hat. Danach habe der Kläger sich im Einspruchsverfahren darauf berufen, dass er einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgefunden habe, während er im Klageverfahren vorgetragen habe, nach den Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin sei die Realteilung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht ausgeschlossen gewesen. Der einfache Hinweis auf bisher vertretene Rechtsauffassungen, die zudem nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar sind, ersetzt die Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils nicht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.