Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Juli 2014 - X E 6, 7/14, X E 6/14, X E 7/14

published on 01/07/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Juli 2014 - X E 6, 7/14, X E 6/14, X E 7/14
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Das Finanzamt (FA) hatte gegen die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) im Anschluss an eine Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung geänderte Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2003 erlassen, gegen die Kostenschuldnerin ferner erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1998 bis 2003. Hiergegen hatten beide Kostenschuldner --getrennt-- Einsprüche eingelegt. Nach deren Zurückweisung erhoben beide Kostenschuldner in getrennten Schriftsätzen jeweils Klage. Das Finanzgericht (FG) führte das Klageverfahren der Kostenschuldnerin und dasjenige des Kostenschuldners gesondert unter verschiedenen Aktenzeichen. In der mündlichen Verhandlung beantragten die Kostenschuldner in ihren jeweiligen Verfahren, die geänderten Einkommensteuerbescheide aufzuheben; die Kostenschuldnerin beantragte zusätzlich, die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide aufzuheben.

2

Das FG erließ in jedem Verfahren ein gesondertes Urteil und wies beide Klagen ab. Hiergegen haben beide Kostenschuldner getrennt Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der erkennende Senat verwarf die Rechtsmittel mit den beiden Beschlüssen vom 5. November 2013 X B 41/13 und X B 42/13 als unzulässig.

3

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde --nach Anhörung der Beteiligten der Beschwerdeverfahren zur Höhe des Streitwerts-- mit den angegriffenen Kostenrechnungen vom 30. Januar 2014 in Höhe von 1.312 € für die Kostenschuldnerin und ebenfalls in Höhe von 1.312 € für den Kostenschuldner an. Dem lagen Streitwerte von 70.807 € bzw. 69.321 € zugrunde.

4

Am 18. Februar 2014 ging beim BFH ein Schreiben des Kostenschuldners ein, in dem er um Überprüfung der Kostenrechnung bat. Es handele sich um ein gemeinsames Verfahren der Eheleute und damit um den gleichen Streitwert, der aufgeteilt werden müsse. In einem späteren Schreiben behauptete er, das FA habe am 3. Juli 2007 einen Aufteilungsbescheid erlassen. Die Gesamtschuldnerschaft sei damit "durchbrochen" und der Streitwert zu ändern. Ferner habe er "nur zu einigen Punkten des Steuerbescheides Beschwerde eingelegt". Das FG habe einen wesentlich geringeren Streitwert zugrunde gelegt. Nähere Angaben machte der Kostenschuldner nicht.

5

Die Kostenschuldnerin wandte sich am 2. März 2014 gegen eine Zahlungserinnerung der Bundeskasse wegen der offenen Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2014. Sie bat darin um "Rückstellung", da "Einspruch betreffs des Streitwertes eingelegt" worden sei. Weitere Äußerungen hat sie im Verfahren nicht abgegeben.

6

Den Kostenschuldnern wurde mitgeteilt, dass ihre jeweiligen Eingaben als Erinnerungen gewertet würden. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

7

Die Kostenschuldner haben keinen konkreten Antrag gestellt.

8

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,
die Erinnerungen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. 1. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch wenn die zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren von den Kostenschuldnern getrennt geführt worden sind, ist die Verbindung der Erinnerungsverfahren sachgerecht, da inhaltliche Einwendungen allein vom Kostenschuldner erhoben worden sind. Die Kostenschuldnerin hat sich am Erinnerungsverfahren lediglich dadurch beteiligt, dass sie in einem Schreiben an die Bundeskasse auf die vom Kostenschuldner --seinerzeit allein im eigenen Namen-- bereits erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund würde eine getrennte Führung der Verfahren weder zusätzliche Rechtserkenntnisse erbringen noch zum Zwecke des Schutzes persönlicher Daten geeignet sein.

10

2. Die Entscheidung über die Erinnerungen ergeht durch den Senat in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung angeordneten Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO).

11

Die Regelung des § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) --GKG n.F.--, wonach die Vorschriften des GKG über die Erinnerung --und damit die in § 66 Abs. 6 GKG angeordnete Entscheidung durch den Einzelrichter-- den Vorschriften der FGO vorgehen, ist erst am 1. August 2013 in Kraft getreten (Art. 50 2. KostRMoG). Damit ist sie gemäß § 71 Abs. 1 GKG auf die Erhebung der Kosten in den vorliegenden Verfahren noch nicht anzuwenden, weil die zugrunde liegenden Nichtzulassungsbeschwerden am 18. März 2013 --und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung-- erhoben worden sind.

III.

12

Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet.

13

1. Der Zulässigkeit der Erinnerungen steht nicht entgegen, dass sie durch die nicht postulationsfähigen Kostenschuldner persönlich eingelegt worden sind. Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang --ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung-- ausgenommen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618).

14

2. Die Erinnerungen sind unbegründet, da die Kostenansätze in den angegriffenen Kostenrechnungen sich als zutreffend erweisen. Weder die von den Erinnerungsführern erhobenen Einwendungen noch die Überprüfung der Kostenansätze von Amts wegen haben Fehler zum Nachteil der Kostenschuldner ergeben.

15

a) Soweit die Kostenschuldner darauf verweisen, dass sie sich in ihren getrennten Rechtsmittelverfahren gegen dieselben Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide gewandt haben, kann dies nicht zu einer Ermäßigung oder Aufteilung des Streitwerts führen. Die Kostenschuldner haben sich --wie bereits im Einspruchs- und Klageverfahren-- dafür entschieden, nicht gemeinsam als Streitgenossen gegen die angefochtenen Änderungsbescheide vorzugehen, sondern getrennte Verfahren einzuleiten. Jeder Kostenschuldner hat dabei den gesamten Bescheid --auch hinsichtlich der Einkünfte des jeweils anderen Ehegatten-- angegriffen. Eheleute sind in der Entscheidung, in welcher Weise --gemeinsam oder getrennt-- sie Rechtsschutz gegen ergangene Zusammenveranlagungsbescheide suchen wollen, frei. Die von den Eheleuten getroffene Entscheidung ist von den Gerichten zu respektieren; ebenso haben die Eheleute dann aber auch die kostenrechtlichen Folgen eines getrennten Vorgehens zu akzeptieren, zumal eine solche Verfahrensweise für die Gerichte mit höherem Aufwand verbunden ist.

16

b) Die Behauptung der Kostenschuldner, das FA habe Aufteilungsbescheide erlassen, kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese Bescheide weder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch im Erinnerungsverfahren vorgelegt worden sind.

17

Im Übrigen hätte eine --erst im Erhebungsverfahren vorgenommene-- Aufteilung keine Auswirkungen auf den Streitwert der allein gegen die Steuerfestsetzungen gerichteten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

18

c) Der Streitwert der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war auch nicht geringer zu bemessen als der Streitwert der Klageverfahren.

19

Im Klageverfahren hatten die Kostenschuldner jeweils die Aufhebung der ergangenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide beantragt, die Kostenschuldnerin zusätzlich die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide. Mit den Nichtzulassungsbeschwerden wurden die FG-Urteile ihrem gesamten Inhalt nach angegriffen; ein Erfolg der Beschwerden hätte dazu geführt, dass die angefochtenen Bescheide im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüft worden wären. Eine Beschränkung der Rechtsmittel auf einzelne Bescheide oder einzelne Streitpunkte lässt sich weder den Beschwerdeschriften noch den Beschwerdebegründungen --die im Übrigen in wesentlichen Teilen nicht von einem Prozessbevollmächtigten erstellt wurden und inhaltlich verworren waren-- entnehmen.

20

Auf die --in keiner Weise substantiierte-- Behauptung der Kostenschuldner, das FG habe für die Klageverfahren einen "wesentlich geringeren" Streitwert angesetzt, kommt es nicht an, da die Kosten für jede Instanz gesondert angesetzt werden.

21

d) Nach diesen Grundsätzen ermittelt sich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren des Kostenschuldners wie folgt:

22
             

Bescheid

Festsetzung
Erstbescheid

Festsetzung
Änderungsbescheid

Differenz
= Streitwert

ESt 1997

0,00 €

2.187,31 €

2.187,31 €

ESt 1998

0,00 €

6.651,91 €

6.651,91 €

ESt 1999

3.266,13 €

14.254,82 €

10.988,69 €

ESt 2000

2.736,43 €

18.553,76 €

15.817,33 €

ESt 2001

252,58 €

13.981,79 €

13.729,21 €

ESt 2002

0,00 €

10.751,00 €

10.751,00 €

ESt 2003

0,00 €

13.383,00 €

13.383,00 €

Summe
Einkommensteuer

                 

73.508,45 €

23

Für die Kostenschuldnerin kommt noch der Streitwert der Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide hinzu, der sich wie folgt ermittelt:

24
        

Gewerbesteuermessbetrag 1998

18,41 €

Gewerbesteuermessbetrag 1999

50,11 €

Gewerbesteuermessbetrag 2000

166,68 €

Gewerbesteuermessbetrag 2001

97,15 €

Gewerbesteuermessbetrag 2002

89,00 €

Gewerbesteuermessbetrag 2003

58,00 €

Summe Gewerbesteuermessbeträge

479,35 €

maßgebender Hebesatz

310 % 

Streitwert
Gewerbesteuermessbescheide

1.485,98 €

zzgl. Streitwert
Einkommensteuer

73.508,45 €

Summe Streitwert
Kostenschuldnerin

74.994,43 €

25

Insgesamt ergibt sich danach für das Verfahren des Kostenschuldners ein Streitwert von 73.508,45 € und für das Verfahren der Kostenschuldnerin ein Streitwert von 74.994,43 €. Beide Streitwerte übersteigen sowohl diejenigen, die den angegriffenen Kostenrechnungen zugrunde liegen, als auch diejenigen die der Kostenbeamte des BFH den Kostenschuldnern mit Schreiben vom 26. Februar 2014 mitgeteilt hat.

26

An den Gerichtsgebühren ändert sich dadurch allerdings nichts, da die einfache Gebühr bei Streitwerten von 65.001 € bis 80.000 € jeweils 656 € beträgt (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG i.d.F. vor den Änderungen durch das 2. KostRMoG --GKG a.F.--).

27

Für die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde fallen 2,0 Gebühren an (Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG a.F.). Die sich damit für das jeweilige Verfahren ergebenden Gerichtsgebühren von 1.312 € sind in den angegriffenen Kostenrechnungen zutreffend angesetzt worden.

28

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Annotations

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.