Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juni 2011 - X B 214/10

Gericht
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung bestimmter Kosten als Betriebsausgaben abgelehnt hat.
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Der Kläger betreibt einen gewerblichen Einzelhandel mit Wohnmöbeln. Außerdem pflegt er mit eigenen Fahrzeugen Möbel als Hilfsgüter ins Ausland zu bringen. Er behauptet, er nutze einen Teil seines Einfamilienhauses zu betrieblichen Zwecken, und betrachte die Hilfe als betriebliches Sponsoring. Er hatte Kosten für Strom, Gas und Wasser sowie die Installation einer Gasheizung als Betriebsausgaben erfasst, eine Garage seinem Betriebsvermögen zugeordnet und Fahrzeugkosten für die Fahrten ins Ausland sowie den Abgang eines nach einem wirtschaftlichen Totalschaden dort verbliebenen Lastkraftwagens als betrieblich veranlasst behandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sowie das FG haben den Verbleib des Lastkraftwagens als Privatentnahme gewertet.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Behandlung des im Ausland verbliebenen Lastkraftwagens sowie verschiedene Verfahrensfehler in Bezug auf die Behandlung von Sachverhalt und Sachvortrag geltend.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat insoweit die Zulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.
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Es wird schon nicht deutlich, ob der Kläger tatsächlich grundsätzliche Bedeutung --wie er im Text formuliert-- oder einen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO --die Vorschrift, die er zitiert-- genannten Zulassungsgründe geltend machen will. Grundsätzliche Bedeutung ist in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesprochen. Zudem hat der Kläger keine der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen dargelegt, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26). Die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung, wie hier, genügt nicht. Allein die Zitierung von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO legt dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht dar.
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2. Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Beschwerde zumindest unbegründet.
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a) Der Kläger macht geltend, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 FGO verstoßen, da es seine Beweisanträge nicht berücksichtigt habe und auf seinen Sachvortrag hin keine nähere Aufklärung des Falles betrieben habe.
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Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darlegt; ferner muss er sich dazu äußern, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu grundlegend das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 1. April 2008 X B 101/07, Zeitschrift für Steuern und Wirtschaft 2008, R700, unter 4.a).
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Vorliegend hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, wann er welchen Beweisantrag gestellt haben will. Tatsächlich ergibt sich weder aus seinen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen noch aus dem --gemäß § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung beweiskräftigen-- Protokoll der mündlichen Verhandlung, dass er überhaupt einen Beweisantrag gestellt hat.
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b) Der Kläger rügt weiter, das FG habe einen Kardinalfehler begangen, indem es den Vortrag im Klageverfahren wegen der Widersprüche zu seinem Einlassungsverhalten im finanzbehördlichen Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt habe.
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Soweit der Kläger damit ebenfalls Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 76 FGO geltend macht, ist die Beschwerde aus den unter Buchst. a genannten Gründen zumindest unbegründet.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung nach § 96 FGO als Rügepunkt anspricht, sind entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO keine Zulassungsgründe dargelegt. Fehler in der Beweiswürdigung wären, auch wenn sie vorlägen, keine Verfahrensfehler, sondern allenfalls materiell-rechtliche Fehler. Es käme höchstens eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht, wenn das FG den Vortrag im Klageverfahren tatsächlich nicht berücksichtigt hätte. So verhielt es sich jedoch nicht. Das FG hat sich mit diesem Vortrag ausdrücklich auseinandergesetzt, die Widersprüche lediglich anders als der Kläger bewertet.
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c) Mit seinen Beanstandungen hinsichtlich der Hilfstransporte ins Ausland und der daraus folgenden Behandlung des unbrauchbar gewordenen LKW rügt der Kläger wiederum, dass das FG seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren unzureichend berücksichtigt und keine weitere Sachaufklärung betrieben habe. Hierzu wird auf Buchst. a und b Bezug genommen.
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Soweit er ferner beanstandet, das FG habe die übliche Form der Urteilsfindung über Definition und Subsumtion unterlassen, so dass nicht beurteilt werden könne, ob das FG eine falsche Vorstellung vom Begriff der betrieblichen Veranlassung habe, ist die Beschwerde wiederum unzulässig. Die Darstellungsweise des Urteils könnte einen Verfahrensfehler bilden, wenn sie dem Fehlen der Gründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO gleichzusetzen wäre. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet, trifft erkennbar auch nicht zu. In der Sache rügt der Kläger wiederum, das FG habe aus dem --teils widersprüchlichen-- Vortrag falsche Schlussfolgerungen gezogen, und richtet sich damit lediglich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.