Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2014  2 K 2059/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machen Verluste in Gestalt von Aufwendungen für Grundstücke geltend, die der Kläger zwischen 1981 und 2005 erworben hatte. In den Streitjahren wurden die Grundstücke weder betrieblich genutzt noch standen den Aufwendungen Einnahmen bzw. Erträge gegenüber. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und in welcher Weise diese Grundstücke dazu dienten, Einkünfte zu erzielen. In Rede steht eine Freizeitanlage, der die fraglichen Grundstücke in Anspruch nähme.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die Berücksichtigung der Aufwendungen unter den in Betracht kommenden Aspekten des gewerblichen Grundstückshandels, der Betriebsaufspaltung (Betrieb der Gondelbahn durch die Betriebsgesellschaft) und der privaten Vermögensverwaltung (mit dem Ziel etwa der Vermietung und Verpachtung) abgelehnt. Die Aufwendungen seien nicht durch einen Betrieb des Klägers veranlasst. Ein gewerblicher Grundstückshandel liege nicht vor, da eine Veräußerungsabsicht nicht feststellbar sei. Die Zuordnung zu einem künftigen Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sei nicht möglich, da eine diesbezügliche Gewinnerzielungsabsicht --mangels Veranlassungszusammenhangs mit einer bestimmten Einkunftsart-- nicht festzustellen sei. Es sei angesichts der Umstände nicht ersichtlich, ob und wann es zu dem Betrieb kommen werde. Auch sei mittlerweile fraglich, ob ein etwaiges Betriebsunternehmen von dem Kläger beherrscht würde, nachdem der Kläger später selbst erklärt habe, die Anlage werde ein Fremder führen müssen. Es sei daher erst recht nicht absehbar, ob und ggf. wann künftige Erträge eines künftigen Besitzunternehmens die Verluste übersteigen könnten. Schließlich komme der Ansatz von Verlusten unter dem Gesichtspunkt der privaten Vermögensverwaltung nicht in Betracht, da auch dieser voraussetze, dass in absehbarer Zeit hieraus Einkünfte erzielt würden.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG gehe von dem abstrakten Rechtssatz aus, eine Gewinnerzielungsabsicht fehle bereits dann, wenn die Totalgewinnprognose objektiv negativ sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gelte aber der zweigliedrige Liebhabereibegriff (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85). Die Gewinnerzielungsabsicht fehle, wenn eine negative Totalgewinnprognose vorliege (objektives Merkmal) und zudem die Verluste vom Steuerpflichtigen aus privaten Gründen hingenommen würden (subjektives Merkmal).

4

Soweit das FG ausführe, der Kläger habe nach den Streitjahren angedeutet, es werde wohl nicht zur Betriebsaufspaltung kommen, sei dies nicht entscheidungserheblich. Für die Gewinnerzielungsabsicht komme es auf die Sicht des Streitjahres an (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, und BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 VIII B 68/00, nicht veröffentlicht). Auch insoweit liege eine Divergenz vor, da das FG von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen sei, für die Gewinnerzielungsabsicht komme es auf die tatsächlichen späteren Umstände an.

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) tritt der Beschwerde entgegen.

6

Das FG habe seine Entscheidung nicht auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht, sondern darauf gestützt, dass eine einkommensteuerrelevante Tätigkeit nicht dargelegt, nicht nachgewiesen und damit nicht erkennbar sei. Daher habe es bereits am Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart gefehlt.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

8

1. Der Senat teilt allerdings nur bedingt die Beurteilung des FA, das FG habe seine Entscheidung nicht auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf fehlenden Veranlassungszusammenhang gestützt. Das FG hat zwar einleitend formuliert, die Berücksichtigung von Betriebsausgaben setze die wirtschaftliche Veranlassung durch einen Betrieb des Klägers voraus. Es hat diese jedoch u.a. mit eingehenden Überlegungen zur Gewinnerzielungsabsicht verneint, insbesondere im Rahmen der Ausführungen zu einer etwaigen Betriebsaufspaltung. Das FG hat damit die Gesichtspunkte des Veranlassungszusammenhangs und der Gewinnerzielungsabsicht untrennbar miteinander verwoben, so dass der eine nicht ohne den anderen Bestand haben könnte.

9

2. Ob sich das FG im Rahmen dieser Überlegungen in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt hat, ob ein etwaiger Widerspruch ferner auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG im Ergebnis entscheidungserheblich war, kann der Senat im Ergebnis dahinstehen lassen. Die Beschwerde bleibt in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO ohne Erfolg.

10

a) Nach § 126 Abs. 4 FGO ist eine Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Vorschrift ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden (vgl. dazu u.a. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673; vom 12. Dezember 2011 VIII B 83/11, BFH/NV 2012, 726; vom 20. Februar 2012 III B 107/11, BFH/NV 2012, 987; vom 11. Dezember 2013 I B 174/12, BFH/NV 2014, 665; vom 25. Juni 2014 VII B 210/13, BFH/NV 2014, 1714; vom 18. November 2014 V B 54/14, BFH/NV 2015, 223; vom 6. Februar 2015 IX B 97/14, BFH/NV 2015, 821).

11

Der Senat folgt nicht den im Schrifttum hiergegen vorgetragenen Bedenken (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 56), denen zufolge die Revision bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes ungeachtet der Erfolgsaussichten zuzulassen sei, andernfalls der Senat in Beschlussbesetzung über Rechtsfragen entschiede, die grundsätzlich der Vollsenat zu entscheiden habe. Steht bereits im Beschwerdeverfahren aufgrund der ihrerseits nicht mit zulässigen und begründeten Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des FG zur Überzeugung des dort zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers fest, dass die Revision keine Erfolgsaussicht hat, so ist es bereits in den Maßstäben der einzelnen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO angelegt, die Revision nicht zuzulassen. Über die Zulassungsgründe hat aber gerade dieser Spruchkörper zu befinden. Eine unzulässige Kompetenzverschiebung findet daher nicht statt.

12

Eine Rechtsfrage von etwaiger grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wäre in einem solchen Fall im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig (zu diesem Aspekt ausdrücklich bereits der Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1673). Entsprechendes gilt für die Rechtsfortbildungsrevision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO, da sie ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist. Bei der durch § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO erfassten Divergenz beurteilt sich zwar grundsätzlich die Frage der Entscheidungserheblichkeit der abweichend beantworteten Rechtsfrage nach der Rechtsauffassung des FG. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO muss aber die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH "erfordern". Eine Rechtsfrage, zu der im Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit außerhalb eines etwaigen obiter dictum überhaupt keine Aussagen möglich wären, verlangt eine Entscheidung des BFH im Allgemeininteresse nicht, und im Interesse der Beteiligten --einschließlich der Kosteninteressen-- liegt die Durchführung eines Revisionsverfahrens und eine Entscheidung durch den BFH erst recht nicht, wenn das FG-Urteil ohnehin im Ergebnis richtig ist. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schließlich knüpfen zwar ebenfalls für die Frage, ob die Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auf ihnen beruhen kann, an die Rechtsauffassung des FG an. Dieser Zulassungsgrund ist indes in erster Linie nicht von dem Allgemeininteresse, sondern dem Interesse der Beteiligten getragen, eine verfahrensrechtlich korrekte Grundlage für eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung herbeizuführen. Bei Verfahrensfehlern, von denen bereits im Beschwerdeverfahren feststeht, dass sie sich auf die Entscheidung im Ergebnis nicht auswirken, ginge daher die Zulassung der Revision oder die Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO über das Rechtsschutzbedürfnis des unterlegenen Beteiligten hinaus (ebenso im Ergebnis fürdiesen Zulassungsgrund Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 98). Damit gilt der Rechtsgedanke des § 126 Abs. 4 FGO im Rahmen aller Zulassungsgründe und kann allgemein im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Revision entsprechend angewandt werden.

13

b) Das FG-Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis eindeutig als zutreffend, so dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist. Auf Grundlage der nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des FG steht fest, dass die Klage ungeachtet etwaiger Überlegungen zur Gewinnerzielungsabsicht bereits wegen fehlenden Veranlassungszusammenhangs abzuweisen ist.

14

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Es bedarf eines hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhangs mit späteren Einnahmen (vgl. grundlegend bereits BFH-Urteil vom 3. November 1961 VI 196/60 U, BFHE 74, 319, BStBl III 1962, 123; weiter u.a. Urteile vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFHE 201, 495, BStBl II 2003, 698; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380; vgl. auch Vorlagebeschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, BFHE 247, 25, BFH/NV 2014, 1954, und VI R 8/12, BFHE 247, 64, BFH/NV 2014, 1970, jeweils m.w.N.).

15

bb) Ein derartiger konkreter Zusammenhang fehlt. Im Streitfall steht noch nicht einmal fest, welche tatsächlichen Pläne der Kläger mit den fraglichen Grundstücken verfolgt, geschweige denn, welcher Einkunftsart etwaige mit den Grundstücken in Zusammenhang stehende Einnahmen zuzuordnen sein könnten. Das FG hat keine Feststellungen dazu treffen können, ob der Kläger die Grundstücke veräußern möchte, ob er sie selbst betrieblich nutzen oder dies einer Gesellschaft überlassen will, ob dies ggf. eine von ihm selbst mit der Folge der Betriebsaufspaltung oder von einem fremden Dritten beherrschte Gesellschaft wäre, oder wie er sonst die Grundstücke als Einkommensquelle zu erschließen beabsichtigt. Eine wahlweise, letztlich spekulative Zuordnung der Aufwendungen zu entweder dieser oder jener Einkunftsart, ohne dass auch nur feststünde, ob überhaupt jemals eine Einkunftsart verwirklicht werden wird, ermöglicht die Berücksichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht.

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

17

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 K 2059/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die in 1939 geborenen, als Eheleute zur Einkommenste

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die in 1939 geborenen, als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Leibrenten, aus Vermietung und Verpachtung verschiedener bebauter und unbebauter Objekte (z.B. Flohmarktgelände in D) sowie aus Kapitalvermögen. Der Kläger war zudem (neben seinen Kindern A und B) Mehrheitsgesellschafter der F Gesellschaft zur Durchführung von Ausstellungen und Kongressen mbH und als deren Geschäftsführer mit entsprechenden Bezügen nichtselbständig tätig. Die Klägerin war bis 2003 ebenfalls bei der F angestellt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ab 2003 in Gestalt von Versorgungsbezügen.

2

Darüber hinaus ist der Kläger alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der aus der X Gondelbahn GmbH … hervorgegangenen Bergbahnbetriebe X GmbH mit Sitz in X. Die Gondelbahn wird seit 1981 nicht mehr betrieben. Dem liegt folgendes zu Grunde:

3

Der Vater des Klägers hatte in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts das Vorhaben gefasst, zusammen mit der Stadt eine Gondelbahn vom A-Platz hinauf zum B-Berg mit entsprechender Gastronomie zu errichten. Um dies realisieren zu können, war es notwendig, die Grundstücke, über die die Bahn führen sollte (Gärten, Weinberge, Wald), zu erwerben oder zumindest die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Überflugrechte, Rechte zur Bebauung mit Stützpfeilern) zu erreichen. Nachdem dies nicht bzw. nicht in vollem Umfang im Wege einer Einigung mit den jeweiligen Eigentümern gelungen war, wurden die fraglichen Flächen auf der Grundlage eines von der Stadt erstellten Bebauungsplanes, in dem die Gondelbahn ausgewiesen war, mittels eines in 1968 ergangenen Enteignungsbeschlusses mit den entsprechenden Dienstbarkeiten belastet. Daraufhin wurde die Kabinenbahn errichtet und in 1973 der Fahrbetrieb eröffnet. Währenddessen hatten verschiedene der von dem Enteignungsbeschluss betroffenen Eigentümer hiergegen den Rechtsweg beschritten und schließlich in 1981 dessen Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht erreicht. Der Betrieb der Gondelbahn wurde im Anschluss daran eingestellt.

4

In der Folgezeit bis zum Jahr 2005 erwarb der Kläger eine Vielzahl der auf bzw. neben der Bahntrasse liegenden Grundstücke. Einige davon hatten bereits im Eigentum der F GmbH bzw. der Bergbahnbetriebe X GmbH gestanden (vgl. die Zusammenstellung in der Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013, Bl. 534 f. Ordner Rechtsbehelfsakte I).

5

In 2000 brannten die Bergstation sowie ein Großteil der Kabinen infolge Brandstiftung aus. Über die Höhe der Versicherungsleistung kam es zu einem Rechtsstreit, der in 2012 dergestalt zum Abschluss kam, dass die Versicherung lediglich den Zeitwert, nicht jedoch den von dem Kläger verlangten Neuwert der zerstörten Anlagen ersetzte. In der Zwischenzeit waren die Bahnstützen weitgehend abgebaut, die Talstation entkernt und Rodungsarbeiten durchgeführt worden, um - so der Kläger - Platz für die Modernisierung der Bahn zu schaffen.

6

Auf Antrag der Bergbahnbetriebe GmbH (Bl. 313 Ordner Rb-Akte II) wurde der Neubau der Gondelbahn in 2006 von der zuständigen Behörde genehmigt, zunächst befristet bis 2012, später verlängert bis 2017.

7

Zur Zeit, nachdem das Umweltministerium Bedenken hinsichtlich des Vogelschutzes geäußert hat, verhandelt der Kläger mit dem Land wegen einer Garantie, dass das zu überfliegende Gebiet nicht zum Naturschutzgebiet erklärt wird, sowie mit der Stadt wegen des der Stadt gehörenden Grundstückes, auf dem sich die Bergstation befindet.

8

Bereits in den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren 2000 und 2001 hatte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit den o.g. Grundstücken als Betriebsausgaben im Rahmen einer aus ihm und seinen beiden Kindern bestehenden Vermögensverwaltungs-GbR geltend gemacht. Die Kinder hatten ihre Anteile an der Gesellschaft jedoch kurze Zeit nach deren Gründung auf den Kläger übertragen (Bl. 510 Ordner Rb-Akte II).

9

In 2003 zeigte der Kläger der Stadtverwaltung die Ausübung des Gewerbes "Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Erwerb entsprechenden Grundbesitzes sowie Erwerb und Halten von Beteiligungen" zum 2. Januar 2003 an, machte gegenüber dem beklagten Finanzamt jedoch Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel geltend. In den hierzu eingereichten Bilanzen wies er die o.g. Grundstücke, soweit er diese jeweils bereits erworben hatte, als von ihm zu den jeweiligen Anschaffungskosten eingelegtes Umlaufvermögen aus, zum 31. Dezember 2003 mit einem Wert von 228.492,97 €, zum 31. Dezember 2005 mit 254.774,18 € (Zugang von 26.281,21 €). In 2005 brachte er, zunächst ohne nähere Erläuterung, eine Teilwertabschreibung von 200.512,55 € zum Abzug.

10

Später gab er hierzu an, im Unterschied zu anderen Erholungsgebieten sei hinsichtlich der ihm gehörenden Grundstücke im Laufe der Jahre ein absoluter Preisverfall eingetreten, der nur damit zu begründen sei, dass sich die Zuwegung gravierend verschlechtert habe. Die Wege seien vermutlich in Folge einer Flurbereinigung vernachlässigt worden.  Diese Marktentwicklung sei im Zeitpunkt des Erwerbes der Grundstücke so nicht abzuschätzen gewesen. Daher handele es sich um eine Fehlmaßnahme, bei der die Teilwertabschreibung gerechtfertigt sei.

11

Soweit ersichtlich, erzielte der Kläger im Rahmen des "Grundstückshandels" (bis auf die einmalige Auflösung einer Rücklage) bis dato keine Einnahmen. Die jeweils geltend gemachten Ausgaben setzen sich im ganz wesentlichen aus Instandhaltungskosten (2003), Kosten für die steuerliche Beratung, Grundsteuer und Versicherungsbeiträgen zusammen. Die bis einschließlich 2011 erklärten Verluste, die sich in den Streitjahren auf 11.933,00 € bzw. 1.819,00 € beliefen, sind in der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013, dort Seite 3 (Bl. 517 Ordner Rb-Akte II) zusammengestellt.

12

Im Zuge einer die Vorjahre 1997 bis 2000 betreffenden Außenprüfung hatte sich der Betriebsprüfer zu den (damals noch) im Rahmen der o.g. Vermögensverwaltungsgesellschaft als Anlaufkosten für die Inbetriebnahme der Gondelbahn (Bl. 25 ESt-Akten 2000) geltend gemachten Aufwendungen dahin geäußert, dass diese im Zusammenhang mit Grundstücken und Überflugrechten des Klägers stünden, die nach einer evtl. Inbetriebnahme der Bahn an den Betreiber verpachtet werden sollten. Darin sei (dann) eine Betriebsaufspaltung zu sehen. Es sei jedoch äußerst ungewiss, ob die Gondelbahn jemals wieder in Betrieb gehen werde. Daher sei der erklärte Verlust vorläufig anzusetzen.

13

Hierauf hatte der Kläger wissen lassen, es sei keine Betriebsaufspaltung vorgesehen, vielmehr sei angedacht, die ihm gehörenden Grundstücke an die Betreibergesellschaft zu veräußern (Bl. 7 Bp-Berichtsakten 1997 bis 2000).

14

Mit im Hinblick auf eine weitere Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 vom 23. März 2005 bzw. 15. November 2005 hatte das Finanzamt die erklärten Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel zunächst anerkannt.

15

(Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde später mehrfach in hier nicht streitbefangenen Positionen zu Gunsten der Kläger geändert. U.a. fand ein Verlustrücktrag aus 2005 statt.  Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.)

16

Nach Durchführung der Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger Wertgutachten des Gutachterausschusses auf den 29. Juni 2004  für die o.g. Grundstücke vorgelegt hatte, stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, die in der von den Klägern vorgenommenen Teilwert-AfA zum Ausdruck gekommene Wertminderung sei bereits vor Beginn des gewerblichen Grundstückshandels eingetreten. Die erste den Grundstückshandel betreffende Bilanz sei zum Zeitpunkt der Wertermittlung durch den Gutachterausschuss noch nicht erstellt gewesen, so dass die Grundstücke nach der sog. Wertaufhellungstheorie mit den vom Gutachterausschuss festgestellten Werten einzulegen gewesen wären, womit eine Teilwertabschreibung ausscheide (vgl. den Außenprüfungsbericht vom 29. November 2006, Bl. 12 ff. Bp-Berichtsakten 2002 bis 2005).

17

Dem folgend änderte die Veranlagungsstelle des Finanzamtes die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre unter dem 3. Januar 2007 dahin, dass sie unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung die für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 weiterhin berücksichtigten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Zweifeln hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht für vorläufig erklärte. Darüber hinaus machte sie betreffend 2004 den Verlustrücktrag aus 2005 rückgängig, da sich kein rücktragsfähiger Verlust mehr ergebe (vgl. das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2005, 2 K 2060/13).

18

Der Bescheid für 2004 wurde sodann unter dem 8. Februar 2007 nochmals (in einer hier nicht interessierenden Position) geändert.

19

Mit gegen die Änderungsbescheide fristgerecht eingelegtem Einspruch wendeten die Kläger ein, dass aus dem Gewerbebetrieb noch keine Gewinne erzielt worden seien, liege nur daran, dass der Handlungsspielraum des Klägers extrem eingeschränkt sei. So habe er erst gegen die Versicherung prozessieren müssen, und es sei auch erst jetzt gelungen, die Stadt wegen des Geländes der Bergstation zu einer Besprechung zu bewegen. Zudem sei noch die Stellungnahme des Umweltministeriums zur Wiederaufnahme des Betriebes erforderlich.

20

Die Grundstücke stellten von vornherein eine wesentliche Betriebsgrundlage dar und seien somit als notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzusehen. Sollte wider Erwarten eine Aufnahme des Bahnbetriebes nicht stattfinden, wäre ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen, da der Kläger dann zwangsläufig zum Verkauf an verschiedene Käufer gezwungen wäre.

21

Die Landesregierung habe jedoch eine 80 %ige Landesbürgschaft über einen Kredit von 2,5 Millionen Euro sowie die Mitwirkung zur Lösung kommunaler Probleme mit der Stadt zugesagt.

22

(Der Kläger reichte hierzu ein "Gutachten zur geplanten Wiederaufnahme des Gondelbahnbetriebes in X" vom 13. Mai 2009 ein, erstellt vom Prozessbevollmächtigten der Kläger, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 191 ff. Ordner Rb-Akten II Bezug genommen wird.)

23

Die Wiederaufnahme des Bahnbetriebes in X könne allerdings nicht durch die Bergbahnbetriebe X GmbH erfolgen. Wegen des Ausganges der Klage gegen die Versicherung komme dies nur durch einen fremden Betreiber in Frage. Die Bergbahnbetriebe X GmbH wäre dann Verpächterin des Bahnbetriebes, der dazugehörigen Lokale und der Überfliegungsrechte. Mittlerweile sei mit einer bekannten Kette Einigkeit dahin erzielt worden, dass diese sowohl die Tal- als auch die Bergstation bewirtschaften werde. Jetzt gehe es noch darum, den Fahrbetrieb über ein Leasingangebot wieder herzustellen. Mit der von der Versicherung gezahlten Summe sei dies zu den jetzigen Preisen nicht möglich.

24

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 versagte das Finanzamt die Berücksichtigung der Verluste aus Gewerbebetrieb zur Gänze und setzte die Einkommensteuer daher höher und darüber hinaus insoweit endgültig fest (Bl. 547 ff. Ordner Rb-Akte II).

25

Zur Begründung nahm es auf seine Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 2005 Bezug.

26

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bereits zuvor erfolgtes Vorbringen. Sie betonen, dass sich selbst dann, wenn der Bahnbetrieb nicht mehr zustande kommen sollte, nichts an der Betriebsaufspaltung und der hierzu vorgenommenen Bilanzierungen ändere.

27

Die Kläger beantragen,

28
1. den Einkommensteueränderungsbescheid 2003 vom 3. Januar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 aufzuheben.
29
2. den Einkommensteueränderungsbescheid 2004 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 dahin zu ändern, dass der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb zum Ansatz kommt,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30

Die Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.

31

In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2014 ließen die Kläger noch wissen, demnächst fänden weitere Verhandlungen betreffend die Finanzierung des Projektes statt, konkret gehe es um EU-Fördermittel. Wenn die Finanzierung stehe, habe der Kläger sein Lebensziel erreicht.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist unbegründet.

33

Die als Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel geltend gemachten Aufwendungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt abzugsfähig.

34

Die Berücksichtigung der in den Gewinnermittlungen aufgeführten Kosten als Betriebsausgaben setzt deren wirtschaftliche Veranlassung durch einen Betrieb des Klägers voraus, § 4 Abs. 4 EStG.

35

Hieran mangelt es vorliegend.

36

1) Entgegen den Angaben in den Einkommensteuererklärungen und den Gewinnermittlungen führt der Kläger keinen gewerblichen Grundstückshandel.

37

Nach § 15 Abs. 2 EStG ist unter einem Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilhabe am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und bei der es sich - so ein weiteres von der Rechtsprechung herausgearbeitetes Kriterium - nicht um private Vermögensverwaltung handelt. Ob eine Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzustufen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung der Verkehrsauffassung. Geht es um die Eigenschaft als Grundstückshändler, so ist maßgeblich, ob sie auf den Warenumschlag, d.h.: auf den Objektan- und -wiederverkauf angelegt ist, mit anderen Worten: ob sich der Steuerpflichtige händlertypisch verhält.

38

Der Betrieb beginnt dabei - wie auch sonst nach allgemeinen Grundsätzen - nicht erst mit der Veräußerung von Waren, sondern mit der ersten auf spätere Veräußerung von Waren/Objekten gerichteten Aktivität.

39

Ob im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken ein gewerblicher Grundstückshandel oder aber eine private Vermögensverwaltung (Halten von Immobilien zur Vermögensanlage, zu Spekulationszwecken, zur Vermietung und Verpachtung etc.) anzunehmen ist, entscheidet sich danach, ob im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes eine Veräußerungsabsicht bestand.

40

Da sich Absichten als sich in der Vorstellungswelt abspielende Vorgänge einer unmittelbaren Wahrnehmung entziehen, muss anhand der äußeren Umstände auf sie geschlossen werden können. Bloße Behauptungen und/oder Beteuerungen des den Verlust- bzw. Betriebsausgabenabzug begehrenden Steuerpflichtigen genügen nicht.

41

In diesem Zusammenhang stellt die vom BFH entwickelte sog. Drei-Objekt-Grenze ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht dar. Danach liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, so lange innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens von in der Regel fünf Jahren seit dem Ankauf weniger als vier Objekte zum Verkauf gelangen. Hierauf kommt es nur dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen, ganz besonderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang bestehende oder aber eine fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: BFH, Urteil vom 22. Juli 2010, IV R 62/07, BFH/NV 2010, 2261, m.w.N.).

42

Vorliegend ist keine Veräußerungsabsicht zu erkennen.

43

Der Kläger machte im Laufe der Zeit bezüglich seiner die Grundstücke betreffenden Pläne vielmehr stets wechselnde, sich widersprechende Angaben. So hat er die fraglichen Flächen, soweit er diese in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum bereits erworben hatte, bis einschließlich des Jahres 1999 einkommensteuerlich außen vor gelassen, später (2000 und 2001) eine Vermögensverwaltungs-GbR ins Spiel gebracht und ab 2003 einen gewerblichen Grundstückshandel erklärt, da angedacht sei, die Grundstücke an den Gondelbahnbetrieb zu veräußern (Bl. 7 Bp-Berichtsakten 1997 bis 2000). In der Folgezeit gab er dagegen an, die Flächen dem Betreiber der Gondelbahn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Verfügung stellen zu wollen. Seine jüngste Äußerung geht dahin, dass er die Flächen an eine Gesellschaft verpachten wolle, die diese ihrerseits einem fremden Betreiber zur Nutzung überlässt.

44

Die bis dato verwirklichten Fallumstände führen zu dem Schluss, dass von Anfang an keine händlertypische Wiederveräußerungsabsicht bestand. Die streitbefangenen Grundstücke wurden in der Zeit von 1985 bis 2005 erworben. Bisher wurde keines davon verkauft. Da selbst seit dem Tag des letzten Grundstückserwerbes mittlerweile mehr als neun Jahre verstrichen sind und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch nur eine der Flächen zukünftig verkauft werden soll, spricht alles gegen eine Veräußerungsabsicht und damit gegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.

45

2) Es liegt auch kein im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in Betracht kommender Gewerbebetrieb "Besitz-Einzelunternehmen" des Klägers vor.

46

Von einer Betriebsaufspaltung wird gesprochen, wenn einem Betriebsunternehmen zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (sachliche Verflechtung) und dies durch eine Person oder eine Personengruppe geschieht, die (gemeinsam) in der Lage ist (sind), in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Wegen dieses einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens, der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist, erscheint es geboten, auch die ihrer Art nach vermögensverwaltende Tätigkeit der Nutzungsüberlassung als gewerbliche Betätigung anzusehen.

47

Der Betrieb eines Besitzunternehmens existiert (einkommensteuerlich, nicht gewerbesteuerlich) zwar auch bereits vor Nutzungsüberlassung, wenn der spätere Besitzunternehmer Tätigkeiten entfaltet, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Vermietung bzw. Verleihung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage gerichtet sind, allerdings muss auch bereits in diesem Stadium eine Gewinnerzielungsabsicht festzustellen sein. Das ist hier nicht der Fall.

48

Unter Gewinnerzielungsabsicht in diesem Sinne ist nicht etwa das von dem Steuerpflichtigen mehr oder weniger konkret ins Auge gefasste, ggfs. ganz unrealistische Ziel zu verstehen, in einem bestimmten Rahmen später irgendwann einmal Einkünfte zu erzielen. Ausgangspunkt ist vielmehr - wie dies auch sonst für jeglichen Betriebsausgaben- bzw. Verlustabzug vorausgesetzt wird -, dass die geltend gemachten Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart stehen. Das wiederum erfordert grundsätzlich eine hierauf ausgerichtete Betätigung. Indes kann auch dann, wenn - wie hier - tatsächlich keine gewerbliche Tätigkeit stattfindet (hier: noch keine Nutzungsüberlassung an ein vom Besitzunternehmer beherrschtes bzw. mitbeherrschtes Betriebsunternehmen), der erforderliche Veranlassungszusammenhang bestehen, wenn der Steuerpflichtige seine Absicht der Nutzungsüberlassung ernsthaft und nachhaltig verfolgt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich auf Grundlage der von dem Steuerpflichtigen entfalteten Aktivitäten in absehbarer Zeit ein Totalgewinn ergeben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits: BFH, Urteil vom 24. November 1988, IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574). Was unter absehbar in diesem Sinne zu verstehen ist, richtet sich (auch in diesem Zusammenhang wieder) nicht allein nach den bis zu dem Veranlagungszeitraum, um den es geht, verwirklichten Sachverhalt, sondern auch nach den danach entstandenen bzw. eingetretenen Umständen in Gesamtschau.

49

Bei der hierbei anzustellenden Betrachtung sind Besitzunternehmung und Betriebsgesellschaft in dem Sinne gesondert zu beurteilen, als dass die Gewinnerzielungsabsicht der einen nicht auf die der anderen durchschlägt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17. Januar 2007, IV B 38/05, abgedruckt in Juris, oder BFH, Urteil vom 2. September 2009, I R 20/09, BFH/NV 2010, 391) sind Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Der Besitzgesellschaft kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn sie der mit Gewinn tätigen Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einem nicht kostendeckenden Entgelt oder gar unentgeltlich überlässt. Die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens kann dann jedoch in dem Bestreben liegen, Beteiligungserträge zu erzielen, wobei unerheblich ist, ob die Betriebsgesellschaft Gewinnausschüttungen vornimmt oder Gewinne ganz oder teilweise thesauriert. Unterbliebene Ausschüttungen können nachgeholt werden und erhöhen den Wert der Beteiligung. Die Gewinnerzielungsabsicht ist erst dann zu verneinen, wenn der Gesellschafter mit den vereinbarten bzw. voraussichtlich zu vereinbarenden Nutzungsentgelten und den tatsächlichen bzw. zu prognostizierenden möglichen Ausschüttungen sowie dem sich aus einer gedachten Veräußerung bzw. Aufgabe des Besitzunternehmens ergebenden Ergebnis keinen Totalgewinn erwirtschaften kann. Der zeitliche Rahmen, auf den sich die anzustellende Prognose bezieht, erstreckt sich in der Regel auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Betätigung des jeweiligen Steuerpflichtigen. Eine Berücksichtigung des auf einen Rechtsnachfolger entfallenden zusätzlichen Zeitraumes kommt nur ausnahmsweise, z.B. bei einem land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb, in Betracht (BFH, Urteil vom 24. August 2000, IV R 46/99, BStBl II 2000, 674; BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, IV R 15/05, BStBl II 2008, 465).

50

Im Streitfall ist schon nicht ersichtlich, ob - geschweige denn: wann - der Gondelbahnbetrieb jemals wieder aufgenommen wird. Die Bahn wurde vor 33 Jahren eingestellt. Die zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen wurden entweder zerstört oder abgebaut. Ein Wiederaufbau ist bis heute, d.h. immerhin neun Jahre nach dem letzten Flächenankauf, nicht erfolgt. Lediglich die Talstation wurde lt. dem Kläger entkernt. Allerdings ist damit vor deren Neueinrichtung auch nicht erkennbar, ob es sich dabei überhaupt noch um eine Talstation handelt oder ob das Gebäude nicht eine andere Funktion übernehmen könnte. Der Kläger hat im Laufe der Zeit immer wieder die baldige Wiederinbetriebnahme angekündigt, ohne dass dies realisiert worden wäre. Vielmehr hatten diesem Ziel fortwährend schwerwiegende Probleme entgegengestanden (Finanzierung, Planfeststellung) bzw. stehen dem noch entgegen (Finanzierung) bzw. stellten sich dem neue Herausforderungen in den Weg (Naturschutzbedenken).

51

Darüber hinaus steht es nach eigener Einlassung des Klägers auch alles andere als fest, dass die Gondelbahn - falls überhaupt - durch ein von dem Kläger beherrschtes bzw. mitbeherrschtes Unternehmen betrieben werden wird. So hat er im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen, der Bahnbetrieb solle nicht (mehr) durch die Bergbahnbetriebe X GmbH erfolgen. Wegen des aus Sicht des Klägers enttäuschenden Ausgangs des Rechtsstreites gegen den Versicherer (m.a.W.: aus finanziellen Gründen) komme die Wiederaufnahme nur durch einen fremden Betreiber in Betracht (vgl. das Schreiben vom 20. April 2011, dort Seite 1, Bl. 259 Ordner Rb-Akte II). Abgesehen davon, dass ein solcher auch erst noch gefunden werden muss, läge dann auch keine Betriebsaufspaltung mehr vor und daher schon aus diesem Grunde kein Betrieb "Besitzunternehmen" des Klägers.

52

Da deshalb nicht absehbar ist, ob und - falls ja - wann mit der werbenden Betätigung "Gondelbahn" begonnen wird, und darüber hinaus völlig unklar ist, ob überhaupt eine Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgen wird, ist (erst recht) auch nicht ansatzweise ersichtlich, ob, geschweige denn: wann, mit Nutzungsentgelten bzw. Ausschüttungen, die die bisher von dem Kläger realisierten Verluste übersteigen, gerechnet werden kann.

53

Eine einkommensteuerrelevante Betätigung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

54

3) Aus dem selben Grund kommt eine Verlustberücksichtigung auch dann nicht zum Ansatz, falls man von vornherein nicht von einem Besitzunternehmen des Klägers ausgehen wollte, sondern seine Tätigkeit des Ankaufs und Haltens von Grundstücken als private Vermögensverwaltung begreift. Auch eine Vermögensverwaltung setzt, wenn mit ihr Aufwendungen zum Abzug kommen sollen, voraus, dass in absehbarer Zeit hieraus Einkünfte erzielt werden (beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung).

55

Das Finanzamt war auch verfahrensrechtlich zum Erlass der streitbefangenen Einkommensteuerbescheide befugt.

56

Es hat, indem es die Verluste aus Gewerbebetrieb mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 erstmals nicht mehr zum Abzug zuließ, zwar die bis dahin erfolgten Steuerfestsetzungen "verbösert", ohne hierauf gesondert hinzuweisen. Da die Änderungen jedoch durch die Vorläufigkeitsvermerke gedeckt waren, ist dies nicht zu beanstanden.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

58

Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, sind nicht ersichtlich.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.