Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 K 2059/13

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:1112.2K2059.13.0A
bei uns veröffentlicht am12.11.2014

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die in 1939 geborenen, als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Leibrenten, aus Vermietung und Verpachtung verschiedener bebauter und unbebauter Objekte (z.B. Flohmarktgelände in D) sowie aus Kapitalvermögen. Der Kläger war zudem (neben seinen Kindern A und B) Mehrheitsgesellschafter der F Gesellschaft zur Durchführung von Ausstellungen und Kongressen mbH und als deren Geschäftsführer mit entsprechenden Bezügen nichtselbständig tätig. Die Klägerin war bis 2003 ebenfalls bei der F angestellt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ab 2003 in Gestalt von Versorgungsbezügen.

2

Darüber hinaus ist der Kläger alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der aus der X Gondelbahn GmbH … hervorgegangenen Bergbahnbetriebe X GmbH mit Sitz in X. Die Gondelbahn wird seit 1981 nicht mehr betrieben. Dem liegt folgendes zu Grunde:

3

Der Vater des Klägers hatte in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts das Vorhaben gefasst, zusammen mit der Stadt eine Gondelbahn vom A-Platz hinauf zum B-Berg mit entsprechender Gastronomie zu errichten. Um dies realisieren zu können, war es notwendig, die Grundstücke, über die die Bahn führen sollte (Gärten, Weinberge, Wald), zu erwerben oder zumindest die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Überflugrechte, Rechte zur Bebauung mit Stützpfeilern) zu erreichen. Nachdem dies nicht bzw. nicht in vollem Umfang im Wege einer Einigung mit den jeweiligen Eigentümern gelungen war, wurden die fraglichen Flächen auf der Grundlage eines von der Stadt erstellten Bebauungsplanes, in dem die Gondelbahn ausgewiesen war, mittels eines in 1968 ergangenen Enteignungsbeschlusses mit den entsprechenden Dienstbarkeiten belastet. Daraufhin wurde die Kabinenbahn errichtet und in 1973 der Fahrbetrieb eröffnet. Währenddessen hatten verschiedene der von dem Enteignungsbeschluss betroffenen Eigentümer hiergegen den Rechtsweg beschritten und schließlich in 1981 dessen Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht erreicht. Der Betrieb der Gondelbahn wurde im Anschluss daran eingestellt.

4

In der Folgezeit bis zum Jahr 2005 erwarb der Kläger eine Vielzahl der auf bzw. neben der Bahntrasse liegenden Grundstücke. Einige davon hatten bereits im Eigentum der F GmbH bzw. der Bergbahnbetriebe X GmbH gestanden (vgl. die Zusammenstellung in der Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013, Bl. 534 f. Ordner Rechtsbehelfsakte I).

5

In 2000 brannten die Bergstation sowie ein Großteil der Kabinen infolge Brandstiftung aus. Über die Höhe der Versicherungsleistung kam es zu einem Rechtsstreit, der in 2012 dergestalt zum Abschluss kam, dass die Versicherung lediglich den Zeitwert, nicht jedoch den von dem Kläger verlangten Neuwert der zerstörten Anlagen ersetzte. In der Zwischenzeit waren die Bahnstützen weitgehend abgebaut, die Talstation entkernt und Rodungsarbeiten durchgeführt worden, um - so der Kläger - Platz für die Modernisierung der Bahn zu schaffen.

6

Auf Antrag der Bergbahnbetriebe GmbH (Bl. 313 Ordner Rb-Akte II) wurde der Neubau der Gondelbahn in 2006 von der zuständigen Behörde genehmigt, zunächst befristet bis 2012, später verlängert bis 2017.

7

Zur Zeit, nachdem das Umweltministerium Bedenken hinsichtlich des Vogelschutzes geäußert hat, verhandelt der Kläger mit dem Land wegen einer Garantie, dass das zu überfliegende Gebiet nicht zum Naturschutzgebiet erklärt wird, sowie mit der Stadt wegen des der Stadt gehörenden Grundstückes, auf dem sich die Bergstation befindet.

8

Bereits in den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren 2000 und 2001 hatte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit den o.g. Grundstücken als Betriebsausgaben im Rahmen einer aus ihm und seinen beiden Kindern bestehenden Vermögensverwaltungs-GbR geltend gemacht. Die Kinder hatten ihre Anteile an der Gesellschaft jedoch kurze Zeit nach deren Gründung auf den Kläger übertragen (Bl. 510 Ordner Rb-Akte II).

9

In 2003 zeigte der Kläger der Stadtverwaltung die Ausübung des Gewerbes "Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Erwerb entsprechenden Grundbesitzes sowie Erwerb und Halten von Beteiligungen" zum 2. Januar 2003 an, machte gegenüber dem beklagten Finanzamt jedoch Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel geltend. In den hierzu eingereichten Bilanzen wies er die o.g. Grundstücke, soweit er diese jeweils bereits erworben hatte, als von ihm zu den jeweiligen Anschaffungskosten eingelegtes Umlaufvermögen aus, zum 31. Dezember 2003 mit einem Wert von 228.492,97 €, zum 31. Dezember 2005 mit 254.774,18 € (Zugang von 26.281,21 €). In 2005 brachte er, zunächst ohne nähere Erläuterung, eine Teilwertabschreibung von 200.512,55 € zum Abzug.

10

Später gab er hierzu an, im Unterschied zu anderen Erholungsgebieten sei hinsichtlich der ihm gehörenden Grundstücke im Laufe der Jahre ein absoluter Preisverfall eingetreten, der nur damit zu begründen sei, dass sich die Zuwegung gravierend verschlechtert habe. Die Wege seien vermutlich in Folge einer Flurbereinigung vernachlässigt worden.  Diese Marktentwicklung sei im Zeitpunkt des Erwerbes der Grundstücke so nicht abzuschätzen gewesen. Daher handele es sich um eine Fehlmaßnahme, bei der die Teilwertabschreibung gerechtfertigt sei.

11

Soweit ersichtlich, erzielte der Kläger im Rahmen des "Grundstückshandels" (bis auf die einmalige Auflösung einer Rücklage) bis dato keine Einnahmen. Die jeweils geltend gemachten Ausgaben setzen sich im ganz wesentlichen aus Instandhaltungskosten (2003), Kosten für die steuerliche Beratung, Grundsteuer und Versicherungsbeiträgen zusammen. Die bis einschließlich 2011 erklärten Verluste, die sich in den Streitjahren auf 11.933,00 € bzw. 1.819,00 € beliefen, sind in der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013, dort Seite 3 (Bl. 517 Ordner Rb-Akte II) zusammengestellt.

12

Im Zuge einer die Vorjahre 1997 bis 2000 betreffenden Außenprüfung hatte sich der Betriebsprüfer zu den (damals noch) im Rahmen der o.g. Vermögensverwaltungsgesellschaft als Anlaufkosten für die Inbetriebnahme der Gondelbahn (Bl. 25 ESt-Akten 2000) geltend gemachten Aufwendungen dahin geäußert, dass diese im Zusammenhang mit Grundstücken und Überflugrechten des Klägers stünden, die nach einer evtl. Inbetriebnahme der Bahn an den Betreiber verpachtet werden sollten. Darin sei (dann) eine Betriebsaufspaltung zu sehen. Es sei jedoch äußerst ungewiss, ob die Gondelbahn jemals wieder in Betrieb gehen werde. Daher sei der erklärte Verlust vorläufig anzusetzen.

13

Hierauf hatte der Kläger wissen lassen, es sei keine Betriebsaufspaltung vorgesehen, vielmehr sei angedacht, die ihm gehörenden Grundstücke an die Betreibergesellschaft zu veräußern (Bl. 7 Bp-Berichtsakten 1997 bis 2000).

14

Mit im Hinblick auf eine weitere Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 vom 23. März 2005 bzw. 15. November 2005 hatte das Finanzamt die erklärten Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel zunächst anerkannt.

15

(Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde später mehrfach in hier nicht streitbefangenen Positionen zu Gunsten der Kläger geändert. U.a. fand ein Verlustrücktrag aus 2005 statt.  Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.)

16

Nach Durchführung der Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger Wertgutachten des Gutachterausschusses auf den 29. Juni 2004  für die o.g. Grundstücke vorgelegt hatte, stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, die in der von den Klägern vorgenommenen Teilwert-AfA zum Ausdruck gekommene Wertminderung sei bereits vor Beginn des gewerblichen Grundstückshandels eingetreten. Die erste den Grundstückshandel betreffende Bilanz sei zum Zeitpunkt der Wertermittlung durch den Gutachterausschuss noch nicht erstellt gewesen, so dass die Grundstücke nach der sog. Wertaufhellungstheorie mit den vom Gutachterausschuss festgestellten Werten einzulegen gewesen wären, womit eine Teilwertabschreibung ausscheide (vgl. den Außenprüfungsbericht vom 29. November 2006, Bl. 12 ff. Bp-Berichtsakten 2002 bis 2005).

17

Dem folgend änderte die Veranlagungsstelle des Finanzamtes die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre unter dem 3. Januar 2007 dahin, dass sie unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung die für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 weiterhin berücksichtigten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Zweifeln hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht für vorläufig erklärte. Darüber hinaus machte sie betreffend 2004 den Verlustrücktrag aus 2005 rückgängig, da sich kein rücktragsfähiger Verlust mehr ergebe (vgl. das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2005, 2 K 2060/13).

18

Der Bescheid für 2004 wurde sodann unter dem 8. Februar 2007 nochmals (in einer hier nicht interessierenden Position) geändert.

19

Mit gegen die Änderungsbescheide fristgerecht eingelegtem Einspruch wendeten die Kläger ein, dass aus dem Gewerbebetrieb noch keine Gewinne erzielt worden seien, liege nur daran, dass der Handlungsspielraum des Klägers extrem eingeschränkt sei. So habe er erst gegen die Versicherung prozessieren müssen, und es sei auch erst jetzt gelungen, die Stadt wegen des Geländes der Bergstation zu einer Besprechung zu bewegen. Zudem sei noch die Stellungnahme des Umweltministeriums zur Wiederaufnahme des Betriebes erforderlich.

20

Die Grundstücke stellten von vornherein eine wesentliche Betriebsgrundlage dar und seien somit als notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzusehen. Sollte wider Erwarten eine Aufnahme des Bahnbetriebes nicht stattfinden, wäre ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen, da der Kläger dann zwangsläufig zum Verkauf an verschiedene Käufer gezwungen wäre.

21

Die Landesregierung habe jedoch eine 80 %ige Landesbürgschaft über einen Kredit von 2,5 Millionen Euro sowie die Mitwirkung zur Lösung kommunaler Probleme mit der Stadt zugesagt.

22

(Der Kläger reichte hierzu ein "Gutachten zur geplanten Wiederaufnahme des Gondelbahnbetriebes in X" vom 13. Mai 2009 ein, erstellt vom Prozessbevollmächtigten der Kläger, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 191 ff. Ordner Rb-Akten II Bezug genommen wird.)

23

Die Wiederaufnahme des Bahnbetriebes in X könne allerdings nicht durch die Bergbahnbetriebe X GmbH erfolgen. Wegen des Ausganges der Klage gegen die Versicherung komme dies nur durch einen fremden Betreiber in Frage. Die Bergbahnbetriebe X GmbH wäre dann Verpächterin des Bahnbetriebes, der dazugehörigen Lokale und der Überfliegungsrechte. Mittlerweile sei mit einer bekannten Kette Einigkeit dahin erzielt worden, dass diese sowohl die Tal- als auch die Bergstation bewirtschaften werde. Jetzt gehe es noch darum, den Fahrbetrieb über ein Leasingangebot wieder herzustellen. Mit der von der Versicherung gezahlten Summe sei dies zu den jetzigen Preisen nicht möglich.

24

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 versagte das Finanzamt die Berücksichtigung der Verluste aus Gewerbebetrieb zur Gänze und setzte die Einkommensteuer daher höher und darüber hinaus insoweit endgültig fest (Bl. 547 ff. Ordner Rb-Akte II).

25

Zur Begründung nahm es auf seine Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 2005 Bezug.

26

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bereits zuvor erfolgtes Vorbringen. Sie betonen, dass sich selbst dann, wenn der Bahnbetrieb nicht mehr zustande kommen sollte, nichts an der Betriebsaufspaltung und der hierzu vorgenommenen Bilanzierungen ändere.

27

Die Kläger beantragen,

28
1. den Einkommensteueränderungsbescheid 2003 vom 3. Januar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 aufzuheben.
29
2. den Einkommensteueränderungsbescheid 2004 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 dahin zu ändern, dass der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb zum Ansatz kommt,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30

Die Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.

31

In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2014 ließen die Kläger noch wissen, demnächst fänden weitere Verhandlungen betreffend die Finanzierung des Projektes statt, konkret gehe es um EU-Fördermittel. Wenn die Finanzierung stehe, habe der Kläger sein Lebensziel erreicht.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist unbegründet.

33

Die als Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel geltend gemachten Aufwendungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt abzugsfähig.

34

Die Berücksichtigung der in den Gewinnermittlungen aufgeführten Kosten als Betriebsausgaben setzt deren wirtschaftliche Veranlassung durch einen Betrieb des Klägers voraus, § 4 Abs. 4 EStG.

35

Hieran mangelt es vorliegend.

36

1) Entgegen den Angaben in den Einkommensteuererklärungen und den Gewinnermittlungen führt der Kläger keinen gewerblichen Grundstückshandel.

37

Nach § 15 Abs. 2 EStG ist unter einem Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilhabe am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und bei der es sich - so ein weiteres von der Rechtsprechung herausgearbeitetes Kriterium - nicht um private Vermögensverwaltung handelt. Ob eine Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzustufen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung der Verkehrsauffassung. Geht es um die Eigenschaft als Grundstückshändler, so ist maßgeblich, ob sie auf den Warenumschlag, d.h.: auf den Objektan- und -wiederverkauf angelegt ist, mit anderen Worten: ob sich der Steuerpflichtige händlertypisch verhält.

38

Der Betrieb beginnt dabei - wie auch sonst nach allgemeinen Grundsätzen - nicht erst mit der Veräußerung von Waren, sondern mit der ersten auf spätere Veräußerung von Waren/Objekten gerichteten Aktivität.

39

Ob im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken ein gewerblicher Grundstückshandel oder aber eine private Vermögensverwaltung (Halten von Immobilien zur Vermögensanlage, zu Spekulationszwecken, zur Vermietung und Verpachtung etc.) anzunehmen ist, entscheidet sich danach, ob im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes eine Veräußerungsabsicht bestand.

40

Da sich Absichten als sich in der Vorstellungswelt abspielende Vorgänge einer unmittelbaren Wahrnehmung entziehen, muss anhand der äußeren Umstände auf sie geschlossen werden können. Bloße Behauptungen und/oder Beteuerungen des den Verlust- bzw. Betriebsausgabenabzug begehrenden Steuerpflichtigen genügen nicht.

41

In diesem Zusammenhang stellt die vom BFH entwickelte sog. Drei-Objekt-Grenze ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht dar. Danach liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, so lange innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens von in der Regel fünf Jahren seit dem Ankauf weniger als vier Objekte zum Verkauf gelangen. Hierauf kommt es nur dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen, ganz besonderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang bestehende oder aber eine fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: BFH, Urteil vom 22. Juli 2010, IV R 62/07, BFH/NV 2010, 2261, m.w.N.).

42

Vorliegend ist keine Veräußerungsabsicht zu erkennen.

43

Der Kläger machte im Laufe der Zeit bezüglich seiner die Grundstücke betreffenden Pläne vielmehr stets wechselnde, sich widersprechende Angaben. So hat er die fraglichen Flächen, soweit er diese in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum bereits erworben hatte, bis einschließlich des Jahres 1999 einkommensteuerlich außen vor gelassen, später (2000 und 2001) eine Vermögensverwaltungs-GbR ins Spiel gebracht und ab 2003 einen gewerblichen Grundstückshandel erklärt, da angedacht sei, die Grundstücke an den Gondelbahnbetrieb zu veräußern (Bl. 7 Bp-Berichtsakten 1997 bis 2000). In der Folgezeit gab er dagegen an, die Flächen dem Betreiber der Gondelbahn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Verfügung stellen zu wollen. Seine jüngste Äußerung geht dahin, dass er die Flächen an eine Gesellschaft verpachten wolle, die diese ihrerseits einem fremden Betreiber zur Nutzung überlässt.

44

Die bis dato verwirklichten Fallumstände führen zu dem Schluss, dass von Anfang an keine händlertypische Wiederveräußerungsabsicht bestand. Die streitbefangenen Grundstücke wurden in der Zeit von 1985 bis 2005 erworben. Bisher wurde keines davon verkauft. Da selbst seit dem Tag des letzten Grundstückserwerbes mittlerweile mehr als neun Jahre verstrichen sind und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch nur eine der Flächen zukünftig verkauft werden soll, spricht alles gegen eine Veräußerungsabsicht und damit gegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.

45

2) Es liegt auch kein im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in Betracht kommender Gewerbebetrieb "Besitz-Einzelunternehmen" des Klägers vor.

46

Von einer Betriebsaufspaltung wird gesprochen, wenn einem Betriebsunternehmen zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (sachliche Verflechtung) und dies durch eine Person oder eine Personengruppe geschieht, die (gemeinsam) in der Lage ist (sind), in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Wegen dieses einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens, der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist, erscheint es geboten, auch die ihrer Art nach vermögensverwaltende Tätigkeit der Nutzungsüberlassung als gewerbliche Betätigung anzusehen.

47

Der Betrieb eines Besitzunternehmens existiert (einkommensteuerlich, nicht gewerbesteuerlich) zwar auch bereits vor Nutzungsüberlassung, wenn der spätere Besitzunternehmer Tätigkeiten entfaltet, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Vermietung bzw. Verleihung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage gerichtet sind, allerdings muss auch bereits in diesem Stadium eine Gewinnerzielungsabsicht festzustellen sein. Das ist hier nicht der Fall.

48

Unter Gewinnerzielungsabsicht in diesem Sinne ist nicht etwa das von dem Steuerpflichtigen mehr oder weniger konkret ins Auge gefasste, ggfs. ganz unrealistische Ziel zu verstehen, in einem bestimmten Rahmen später irgendwann einmal Einkünfte zu erzielen. Ausgangspunkt ist vielmehr - wie dies auch sonst für jeglichen Betriebsausgaben- bzw. Verlustabzug vorausgesetzt wird -, dass die geltend gemachten Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart stehen. Das wiederum erfordert grundsätzlich eine hierauf ausgerichtete Betätigung. Indes kann auch dann, wenn - wie hier - tatsächlich keine gewerbliche Tätigkeit stattfindet (hier: noch keine Nutzungsüberlassung an ein vom Besitzunternehmer beherrschtes bzw. mitbeherrschtes Betriebsunternehmen), der erforderliche Veranlassungszusammenhang bestehen, wenn der Steuerpflichtige seine Absicht der Nutzungsüberlassung ernsthaft und nachhaltig verfolgt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich auf Grundlage der von dem Steuerpflichtigen entfalteten Aktivitäten in absehbarer Zeit ein Totalgewinn ergeben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits: BFH, Urteil vom 24. November 1988, IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574). Was unter absehbar in diesem Sinne zu verstehen ist, richtet sich (auch in diesem Zusammenhang wieder) nicht allein nach den bis zu dem Veranlagungszeitraum, um den es geht, verwirklichten Sachverhalt, sondern auch nach den danach entstandenen bzw. eingetretenen Umständen in Gesamtschau.

49

Bei der hierbei anzustellenden Betrachtung sind Besitzunternehmung und Betriebsgesellschaft in dem Sinne gesondert zu beurteilen, als dass die Gewinnerzielungsabsicht der einen nicht auf die der anderen durchschlägt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17. Januar 2007, IV B 38/05, abgedruckt in Juris, oder BFH, Urteil vom 2. September 2009, I R 20/09, BFH/NV 2010, 391) sind Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Der Besitzgesellschaft kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn sie der mit Gewinn tätigen Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einem nicht kostendeckenden Entgelt oder gar unentgeltlich überlässt. Die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens kann dann jedoch in dem Bestreben liegen, Beteiligungserträge zu erzielen, wobei unerheblich ist, ob die Betriebsgesellschaft Gewinnausschüttungen vornimmt oder Gewinne ganz oder teilweise thesauriert. Unterbliebene Ausschüttungen können nachgeholt werden und erhöhen den Wert der Beteiligung. Die Gewinnerzielungsabsicht ist erst dann zu verneinen, wenn der Gesellschafter mit den vereinbarten bzw. voraussichtlich zu vereinbarenden Nutzungsentgelten und den tatsächlichen bzw. zu prognostizierenden möglichen Ausschüttungen sowie dem sich aus einer gedachten Veräußerung bzw. Aufgabe des Besitzunternehmens ergebenden Ergebnis keinen Totalgewinn erwirtschaften kann. Der zeitliche Rahmen, auf den sich die anzustellende Prognose bezieht, erstreckt sich in der Regel auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Betätigung des jeweiligen Steuerpflichtigen. Eine Berücksichtigung des auf einen Rechtsnachfolger entfallenden zusätzlichen Zeitraumes kommt nur ausnahmsweise, z.B. bei einem land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb, in Betracht (BFH, Urteil vom 24. August 2000, IV R 46/99, BStBl II 2000, 674; BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, IV R 15/05, BStBl II 2008, 465).

50

Im Streitfall ist schon nicht ersichtlich, ob - geschweige denn: wann - der Gondelbahnbetrieb jemals wieder aufgenommen wird. Die Bahn wurde vor 33 Jahren eingestellt. Die zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen wurden entweder zerstört oder abgebaut. Ein Wiederaufbau ist bis heute, d.h. immerhin neun Jahre nach dem letzten Flächenankauf, nicht erfolgt. Lediglich die Talstation wurde lt. dem Kläger entkernt. Allerdings ist damit vor deren Neueinrichtung auch nicht erkennbar, ob es sich dabei überhaupt noch um eine Talstation handelt oder ob das Gebäude nicht eine andere Funktion übernehmen könnte. Der Kläger hat im Laufe der Zeit immer wieder die baldige Wiederinbetriebnahme angekündigt, ohne dass dies realisiert worden wäre. Vielmehr hatten diesem Ziel fortwährend schwerwiegende Probleme entgegengestanden (Finanzierung, Planfeststellung) bzw. stehen dem noch entgegen (Finanzierung) bzw. stellten sich dem neue Herausforderungen in den Weg (Naturschutzbedenken).

51

Darüber hinaus steht es nach eigener Einlassung des Klägers auch alles andere als fest, dass die Gondelbahn - falls überhaupt - durch ein von dem Kläger beherrschtes bzw. mitbeherrschtes Unternehmen betrieben werden wird. So hat er im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen, der Bahnbetrieb solle nicht (mehr) durch die Bergbahnbetriebe X GmbH erfolgen. Wegen des aus Sicht des Klägers enttäuschenden Ausgangs des Rechtsstreites gegen den Versicherer (m.a.W.: aus finanziellen Gründen) komme die Wiederaufnahme nur durch einen fremden Betreiber in Betracht (vgl. das Schreiben vom 20. April 2011, dort Seite 1, Bl. 259 Ordner Rb-Akte II). Abgesehen davon, dass ein solcher auch erst noch gefunden werden muss, läge dann auch keine Betriebsaufspaltung mehr vor und daher schon aus diesem Grunde kein Betrieb "Besitzunternehmen" des Klägers.

52

Da deshalb nicht absehbar ist, ob und - falls ja - wann mit der werbenden Betätigung "Gondelbahn" begonnen wird, und darüber hinaus völlig unklar ist, ob überhaupt eine Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgen wird, ist (erst recht) auch nicht ansatzweise ersichtlich, ob, geschweige denn: wann, mit Nutzungsentgelten bzw. Ausschüttungen, die die bisher von dem Kläger realisierten Verluste übersteigen, gerechnet werden kann.

53

Eine einkommensteuerrelevante Betätigung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

54

3) Aus dem selben Grund kommt eine Verlustberücksichtigung auch dann nicht zum Ansatz, falls man von vornherein nicht von einem Besitzunternehmen des Klägers ausgehen wollte, sondern seine Tätigkeit des Ankaufs und Haltens von Grundstücken als private Vermögensverwaltung begreift. Auch eine Vermögensverwaltung setzt, wenn mit ihr Aufwendungen zum Abzug kommen sollen, voraus, dass in absehbarer Zeit hieraus Einkünfte erzielt werden (beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung).

55

Das Finanzamt war auch verfahrensrechtlich zum Erlass der streitbefangenen Einkommensteuerbescheide befugt.

56

Es hat, indem es die Verluste aus Gewerbebetrieb mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 erstmals nicht mehr zum Abzug zuließ, zwar die bis dahin erfolgten Steuerfestsetzungen "verbösert", ohne hierauf gesondert hinzuweisen. Da die Änderungen jedoch durch die Vorläufigkeitsvermerke gedeckt waren, ist dies nicht zu beanstanden.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

58

Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juli 2010 - IV R 62/07

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, deren Gesellschafter C, K, L und ab Oktober 1993 B sind. Die Klägerin erwarb im Rahmen einer
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Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Juni 2015 - X B 20/15

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2014  2 K 2059/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, deren Gesellschafter C, K, L und ab Oktober 1993 B sind. Die Klägerin erwarb im Rahmen einer Zwangsversteigerung ausweislich des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Z vom 16. März 1993 auf vier Grundbuchblättern eingetragenen Grundbesitz in G. Der Grundbesitz war mit Gebäuden bebaut, die zuvor als Motel genutzt wurden.

2

Die Klägerin beabsichtigte, die auf dem Grundbesitz befindlichen Gebäude in ein Alten- und Pflegeheim mit 60 Betten und 20 Wohnplätzen umzubauen. Daneben war ein Gebäude für betreutes Wohnen geplant. Die Planungen erfolgten in Absprache mit dem zunächst als Betreiber vorgesehenen Kreisverband O.

3

Ein Gutachten über die Schadstoffbelastung des Grundbesitzes ergab, dass Altablagerungen von Abfall vorhanden seien, die untersuchte Schadstoffkonzentration leicht erhöht sei, aber keine Bedenken gegen die geplante Bebauung bestünden.

4

Bereits Ende 1992 hatte die aus den Gesellschaftern der Klägerin C, K und L sowie aus D und S bestehende V GbR dem Gemeindedirektor der Gemeinde G das Konzept eines Alten- und Pflegeheims mit der Möglichkeit der Kurzzeit- und Tagespflege sowie des betreuten Wohnens vorgelegt und insoweit um einen Gesprächstermin gebeten. Nach dem Konzept "Modelleinrichtung G. D.-Seniorenpark" aus dem Jahr 1993 waren hierfür als Investoren/Darlehensnehmer die Gesellschafter der V GbR vorgesehen. Danach sollte die "Immobilie" voraussichtlich zu einem geringen Teil im Besitz der fünf Investoren verbleiben, der überwiegende Teil sollte an Kapitalanleger veräußert werden. Das Konzept endet mit dem Hinweis: "Die Verkaufsaktivitäten über eine Vertriebsgesellschaft (mit Vertriebsvereinbarung) setzen vor Baubeginn ein; der überwiegende Teil soll vor Baubeginn veräußert sein. Es werden z.Zt. auch Verkaufsverhandlungen mit Fondsgesellschaften geführt!"

5

Nach einer "Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Bauvorhaben eines Alten-, Wohn- und Rehabilitationszentrums in G." der Klägerin war ein Verkaufspreis von ca. 35 Mio. DM (ausgehend von 9 602 qm Wohn-/Nutzfläche x 3.700 DM/qm) kalkuliert. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung enthält am Ende den Hinweis, dass die Klägerin selbst als Investor auftreten werde, falls die Bauherren das Objekt nicht veräußern sollten.

6

Die Klägerin schloss am 26. Juli 1995 einen Mietvertrag über 25 Jahre mit der Y als Betreiberin.

7

Mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1995 erwarben die Gesellschafter B, C und K die Geschäftsanteile einer Vorrats-GmbH (GmbH). Der Gesellschafter L trat der GmbH mit notarieller Urkunde vom 19. März 1996 mit Wirkung zum 11. Dezember 1995 bei.

8

Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1995 erklärten die Gesellschafter der Klägerin die Teilung des ersteigerten Grundbesitzes gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in 136 Wohneinheiten.

9

Am selben Tag (mit nachfolgender UR-Nr. des beurkundenden Notars) veräußerte die Klägerin den auf vier Grundbuchblättern eingetragenen Grundbesitz an die GmbH unter gleichzeitiger Übergabe des Kaufgegenstandes.

10

Bereits sieben Tage nach dem Verkauf an die GmbH veräußerte diese sechs Wohnungen.

11

In der Folgezeit stellte die GmbH das im Bau befindliche Objekt fertig und veräußerte die Mehrzahl der Wohnungen zwischen 1995 und 1998.

12

Erklärungsgemäß stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr (1995) Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.198 DM fest; der Bescheid erging insoweit vorläufig.

13

Im Anschluss an eine Außenprüfung war das FA der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin sei gewerblich. Dementsprechend stellte es mit Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.559.802 DM fest.

14

Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als die Höhe der gewerblichen Einkünfte auf 3.175.933 DM herabgesetzt wurde. Diesen Betrag haben die Beteiligten übereinstimmend ermittelt.

15

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der in der Erklärung angegebenen Höhe.

16

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1034 veröffentlichten Urteils aus, die Klägerin habe zwar selbst nur ein Objekt veräußert. Allerdings habe die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, weil ihr die Verkäufe der Wohnungen durch die GmbH aufgrund eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung --AO--) zuzurechnen seien.

17

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

18

Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz und den Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 4. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2003 aufzuheben.

19

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

20

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Entscheidung des FG stellt sich im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

Die Klägerin betrieb --entgegen der Auffassung des FG-- selbst einen gewerblichen Grundstückshandel. Auf die Vorschrift des § 42 AO kommt es demnach nicht an.

22

Nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07, BFH/NV 2009, 923, unter II.B. der Gründe, m.w.N.). Unstreitig ist die Klägerin selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden.

23

1. Die Klägerin hat mit ihrer Tätigkeit auch den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen.

24

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt. Die typischen gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken unterscheiden sich von der privaten Vermögensverwaltung durch die beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., C.III.2. und C.III.4. der Gründe).

25

Die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 2.a der Gründe). Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Dies gilt auch bei der Bebauung von Grundstücken (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2., C.III.3. und C.III.5. der Gründe).

26

Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt. Daraus folgt, dass trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen ist, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende (bedingte) Veräußerungsabsicht sprechen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Umstände im Einzelfall derartig gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe).

27

b) Vorliegend ist --entgegen der Auffassung des FG-- die Drei-Objekt-Grenze überschritten.

28

aa) Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen. Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteil vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe, m.w.N.).

29

Grundstück im Rechtssinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes auf einer eigenen Nummer eingetragen ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1967 V BLw 24/67, BGHZ 49, 145).

30

Indes ergeben sich Ausnahmen hiervon unter dem rechtlichen Aspekt der wirtschaftlichen Einheit (§§ 2, 93 des Bewertungsgesetzes --BewG--). Der BFH orientiert die Objektzählung nicht ausschließlich am Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Selbständige Grundstücke können in ihrer Zusammenfassung als eine wirtschaftliche Einheit ein einziges Objekt sein. Der Rechtsbegriff "wirtschaftliche Einheit" (§ 2 BewG), der in vollem Umfang vom BFH überprüfbar ist, wurde als Typusbegriff in das Bewertungsrecht eingeführt, um den Bewertungsgegenstand abzugrenzen. Ihm wird von der Rechtsprechung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel Bedeutung beigemessen für die Frage, was "Objekt des Handels" ist. Die nach § 15 Abs. 2 EStG gebotene Quantifizierung des händlertypischen --kurzfristigen und häufigen-- Umschlags hebt darauf ab, was nach der Verkehrsauffassung "typischerweise" Gegenstand des Handelsverkehrs ist. Was eine wirtschaftliche Einheit ist, bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsauffassung, mithin vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG; BFH-Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d bb bis dd der Gründe, m.w.N.).

31

bb) Im Streitfall hat die Klägerin durch Zwangsversteigerung am 16. März 1993 vier Grundstücke im Rechtssinne erworben und diese mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1995 wieder veräußert. Die Klägerin hat nämlich Grundbesitz verkauft, der in vier verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen war.

32

Die vier Grundstücke waren bei ihrer Veräußerung nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Zwar befanden sich hierauf die Gebäude eines Motels, die in ein Alten- und Pflegeheim mit 60 Betten und 20 Wohnplätzen umgebaut werden sollten. Daneben war --damit zusammenhängend-- ein Gebäude für betreutes Wohnen geplant. Dieser Zusammenhang zwischen den Grundstücken ist aber aufgrund der nach § 8 WEG erklärten, zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht vollzogenen Aufteilung in 136 Wohneinheiten entfallen. Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, die bei der Veräußerung noch nicht vollzogene Vereinigung der Grundstücke beantragt habe. Im nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz vom 27. Juli 2010 führt die Klägerin aus, den Vereinigungsantrag habe eine Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verlangt. Unbeschadet der danach erklärten Aufteilung in Wohneinheiten ergibt sich hieraus nicht der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Grundstücken.

33

cc) Jedes als Objekt anzusehende Grundstück wird als steuerrechtlich eigenständig behandelt, auch wenn --wie im Streitfall-- sämtliche Einheiten in einem einheitlichen Vertrag an einen einzigen Käufer verkauft werden (BFH-Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d gg der Gründe, m.w.N.).

34

c) Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze ist ein gewichtiges Indiz für die von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht der Klägerin. Es sind im Streitfall keine Umstände erkennbar, aus denen sich zweifelsfrei das Gegenteil ergibt.

35

2. Die Klägerin ist auch nachhaltig tätig geworden.

36

a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.c aa der Gründe, m.w.N.). Dabei reicht nach der Rechtsprechung die Veräußerung von mehreren Eigentumswohnungen oder Grundstücken durch nur einen Vertrag nicht aus (BFH-Urteil vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20), es sei denn, der Veräußerer hat sich zuvor erfolglos um Einzelverkäufe bemüht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

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b) Ausnahmsweise kann eine Nachhaltigkeit indes selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (sog. Ein-Objekt-Fall im Sinne der Nachhaltigkeitsprüfung). Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, mit Beispielen). Für den Fall, dass ein zu bebauendes Grundstück verkauft wird, hat der BFH außerdem das Erfordernis aufgestellt, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen. Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteil in BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.c dd der Gründe, m.w.N.).

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c) Vorliegend hat die Klägerin zwar die Grundstücke in einem Vertrag an einen Erwerber, die GmbH, veräußert. Ihre Tätigkeit war jedoch nach den Gesamtumständen auf Wiederholung angelegt. Denn bereits die Klägerin und nicht nur die GmbH beabsichtigte nach den Feststellungen des FG, die nach dem WEG entstehenden Wohnungen an Investoren zu verkaufen:

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Drei der vier Gesellschafter wandten sich bereits als Gesellschafter der V GbR an die Gemeinde G und legten ihr ein Konzept für das geplante Vorhaben vor. Danach sollte der überwiegende Teil der Immobilie an Investoren verkauft werden; Verhandlungen mit Fondsgesellschaften seien bereits aufgenommen worden. Die Klägerin selbst hat eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt und ist bei der Ermittlung des Gewinns ebenfalls von einem Verkauf ausgegangen. Die Teilung in Wohneigentum hat die Klägerin selbst erklärt. Zudem sind bereits sieben Tage nach dem Verkauf an die GmbH sechs Wohnungen verkauft worden. Dieser kurze Zeitraum deutet darauf hin, dass bereits die Klägerin den Verkauf dieser Wohnungen in die Wege leitete.

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d) Darüber hinaus könnten nach dem Vortrag der Klägerin die Voraussetzungen für die Nachhaltigkeit in Ein-Objekt-Fällen vorliegen: Das geplante Seniorenzentrum sollte insgesamt 35 Mio. DM kosten. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Wert der Grundstücke vom Erwerb bis zu deren Veräußerung an die GmbH erheblich stieg (Revisionsbegründung vom 2. November 2007, S. 8). Sie, die Klägerin, habe die Grundstücke erschlossen und das Seniorenzentrum konzipiert. Ferner habe sie, die Klägerin, Gespräche mit der Gemeinde zur notwendigen und später auch erfolgten Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans sowie mit in Betracht kommenden Betreibern geführt (FG-Urteil, S. 6 f.). Die Klägerin hat auch den Vertrag mit einem Betreiber abgeschlossen.

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3. Die Klägerin hat auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Dieses Merkmal erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Es dient dazu, solche Betätigungen auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind. Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen --unter Umständen auch nur einer einzigen Person-- bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann es indessen nicht mehr darauf ankommen, ob der Verkäufer davon ausgeht, seine Verkaufsabsicht werde sich "herumsprechen". Vielmehr kann eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann vorliegen, wenn Geschäftsbeziehungen zu anderen Personen vertraglich ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht (BFH-Urteil in BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.).

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Demnach ist --wie im Streitfall-- die Veräußerung von Grundstücken an eine vom Veräußerer beherrschte Gesellschaft eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (BFH-Urteil vom 16. September 2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212, unter II.3. der Gründe).

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4. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einem vom FA festgestellten Gewinn in Höhe von 3.175.933 DM aus.

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5. Aus den oben unter II.1.b bb dargelegten Gründen gebietet der Schriftsatz vom 27. Juli 2010 keine --von der Klägerin auch nicht beantragte-- Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.