Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Juni 2017 - X B 106/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.270617.XB106.16.0
bei uns veröffentlicht am27.06.2017

Tenor

1. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 5 K 5166/14 wird im Tenor insoweit berichtigt, dass die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 7. März 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 dahingehend geändert werden, dass die Einkommensteuer 2008 ohne Berücksichtigung der Hinzuschätzung in Höhe von 3.000 € und die Einkommensteuer 2009 ohne Berücksichtigung der Hinzuschätzung in Höhe von 50.000 € festgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat bis zum 28. Februar 2016 der Beklagte zu tragen, ab dem 29. Februar 2016 werden die Kosten den Klägerinnen zu 14 % und dem Beklagten zu 86 % auferlegt.

2. Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 5 K 5166/14 wird in Bezug auf die Streitjahre 2008 und 2009 als unzulässig verworfen, hinsichtlich des Streitjahres 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen des 2013 verstorbenen M. Die Klägerin zu 1. war mit M verheiratet und wurde in den Streitjahren 2008 bis 2010 zusammen mit ihm veranlagt. Die Klägerin zu 2. ist die Tochter des M. Dieser betrieb ein Fleischerfachgeschäft, das seit 2002 aufgrund einer schweren Erkrankung des M von der Klägerin zu 1. fortgeführt wurde. Im Jahr 2008 wurde das Unternehmen des M in die FB GmbH (GmbH) eingebracht.

2

Die Klägerin zu 1. gründete 2005 ein eigenes Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Handel von Fleisch- und Wurstwaren, bei dem sie die Ware ausschließlich von dem Betrieb des M bezog. In den Jahren 2012 und 2013 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in diesem Unternehmen eine Außenprüfung durch und erhöhte aufgrund von Hinzuschätzungen die Einkünfte der Klägerin zu 1. aus Gewerbebetrieb. Diese wurden in dem Betriebsprüfungsbericht vom 2. September 2013 damit begründet, dass der Rohgewinn I erheblich unter den Richtsätzen für Fleischbetriebe liege. Außerdem seien ungeklärte Einlagen festgestellt worden, die auch nicht durch Entnahmen aus der Kasse der GmbH hätten erklärt werden können.

3

Das FA änderte am 7. März 2014 die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 des M und der Klägerin zu 1. Dabei zog es nicht nur die Folgerungen aus der bei der Klägerin zu 1. durchgeführten Betriebsprüfung, sondern nahm auch Änderungen bei den Einkünften des M vor. Im Bescheid für 2008 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des M von 11.390 € auf 16.670 € und die der Klägerin zu 1. von 24.873 € auf 27.873 € erhöht. Im Bescheid für 2009 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1. von 72.819 € auf 122.819 € erhöht und zusätzlich Kapitalerträge des M in Höhe von 69.925 € angesetzt, während im Bescheid für 2010 nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1. von 105.590 € auf 128.852 € erhöht wurden. In den Erläuterungen dieser Steuerbescheide wurde lediglich ein Schreiben vom 30. September 2013 genannt sowie darauf verwiesen, dass den Festsetzungen die Ergebnisse "der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung --siehe Prüfungsbericht vom 02.09.2013--" zugrunde lägen.

4

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 wurde am 29. Februar 2016 erneut geändert und bei M Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 18.000 € festgesetzt. Die Änderung beruhte ausweislich der Erläuterungen zur Festsetzung auf der bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung, bei der eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 30.000 € ermittelt worden sei, die mit einem Teilbetrag nach § 3c des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung von 60 % anzusetzen gewesen sei.

5

Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, bei der sie beantragten, die Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 vom 7. März 2014, die Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 sowie den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29. Februar 2016 ersatzlos aufzuheben, haben die Klägerinnen damit begründet, die zugrunde gelegten Richtsätze seien unzutreffend, weil die Klägerin zu 1. kein Fleischerfachgeschäft, sondern einen Handel mit Fleisch- und Wurstwaren betreibe. Das FA habe zudem die Einkünfte ohne jeglichen Grundlagenbescheid festgesetzt, so dass die geänderten Bescheide ersatzlos aufzuheben seien. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Bevollmächtigte des FA die Gründe, warum im Änderungsbescheid 2010 eine vGA bei M angesetzt worden sei.

6

Das Finanzgericht (FG) gab den Klägerinnen im angefochtenen Urteil teilweise Recht und sah die Bescheide insoweit als rechtswidrig an, als sie auf den hinzugeschätzten Gewinnen beruhten. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig. In den Urteilsgründen setzte sich das FG vor allem mit den Hinzuschätzungen bei dem Einzelunternehmen der Klägerin zu 1. auseinander. Zudem wies es darauf hin, dass ein Feststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung nicht erforderlich sei. Auch müssten sich die Klägerinnen die vGA, die aus einer Betriebsprüfung bei der GmbH resultiere, als Rechtsnachfolgerinnen des M als eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen zurechnen lassen.

7

Der Tenor des Urteils lautete:

"Die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 07.03.2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.05.2014 werden ersatzlos aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.02.2016 wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07.03.2014 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.05.2014 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2010 ohne Berücksichtigung des hinzugeschätzten Gewinns von 30.000 € festgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 37 % den Klägerinnen und zu 63 % dem Beklagten auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

8

Die Klägerinnen begründen ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Verfahrensfehler. Das Urteil lasse nicht erkennen, warum die Klage bezüglich der vGA abgewiesen worden sei. Dieses stelle einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar.

9

Das FA ist der Auffassung, die Beschwerde sei unbegründet. Zudem beantragte es am 1. Dezember 2016 beim angerufenen Senat, das Urteil des FG gemäß § 107 FGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. In den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 vom 7. März 2014 seien nicht nur die Einkünfte der Klägerin zu 1., sondern auch die des M erhöht worden. Diese Erhöhung sei jedoch von den Klägerinnen nicht angefochten worden. In ihrem Schreiben vom 12. August 2014 an das FG hätten sie ausdrücklich klargestellt, dass sich die Klage nur gegen die Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1. richte. Durch die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 wäre die Einkommensteuer 2008 und 2009 erheblich geringer, als sie in den Bescheiden vom 21. Juli 2016 festgesetzt worden sei. Insoweit enthalte das Urteil eine offenbare Unrichtigkeit.

10

Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Urteilstenor sei im Ergebnis korrekt.

Entscheidungsgründe

11

II. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu korrigieren.

12

1. Im Tenor des Urteils werden die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 7. März 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 antragsgemäß ersatzlos aufgehoben. Das FG hat allerdings zu Beginn der Entscheidungsgründe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide (nur) rechtswidrig seien, soweit sie auf den hinzugeschätzten Gewinnen beruhten. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig.

13

Hierdurch wird eindeutig erkennbar, dass das FG nur die steuerlichen Auswirkungen beseitigen wollte, die auf den Hinzuschätzungen beruhten. Weitere Rechtsfolgen, die sich aus der ausgesprochenen Aufhebung der Änderungsbescheide vom 7. März 2014 inzidenter ergaben, waren vom FG nicht beabsichtigt, sondern nur versehentlich vom Tenor umfasst.

14

a) Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils i.S. des § 105 Abs. 2 FGO betreffen, so auch --wie im Streitfall-- die Urteilsformel. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 19. August 2015 V B 26/15, BFH/NV 2015, 1599, Rz 12 f., m.w.N.).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist die Urteilsformel zu berichtigen.

16

aa) Im Streitfall steht die Urteilsformel in Bezug auf die Einkommensteuer 2008 und 2009 im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Die Entscheidungsgründe zu diesen Streitjahren enthalten ausschließlich Erwägungen zu den Hinzuschätzungen im Einzelunternehmen der Klägerin zu 1. sowie zu dem nach Auffassung der Klägerinnen fehlenden Grundlagenbescheid.

17

Die in den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 enthaltenen Erhöhungen der Einkünfte des M sind in dem finanzgerichtlichen Verfahren dagegen auch nicht ansatzweise thematisiert worden. Vielmehr haben die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 12. August 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, es gehe in diesem Rechtsstreit (nur) um die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1.

18

Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe bringen hinreichend zum Ausdruck, dass für die Streitjahre 2008 und 2009 lediglich die Auswirkungen der Hinzuschätzungen rückgängig gemacht werden sollten. Die Urteilsformel weicht hiervon ab und steht damit erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des FG. Die vom angerufenen Senat vorgenommene Berichtigung führt zu einer Übereinstimmung des erkennbar gewollten Tenors mit den abgefassten Urteilsgründen.

19

bb) Demgegenüber entspricht der Tenor des Streitjahres 2010, in dem zusätzlich noch die vGA an den M behandelt wurde, dem vom FG Gewollten, so dass es einer Berichtigung nicht bedarf.

20

c) Dieser Urteilsberichtigung steht die Rechtsprechung des I. Senats des BFH nicht entgegen, wonach ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S. des § 107 FGO regelmäßig nicht vorliege, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt sei (Beschluss vom 29. Juli 2010 I B 121/10, BFH/NV 2010, 2098, Rz 15).

21

Im Streitfall entsprechen nämlich auch die Klageanträge der Klägerinnen nicht ihrem Klagebegehren, und zwar aus vergleichbaren Erwägungen, wie sie gerade unter II.1.b dargestellt wurden.

22

aa) Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a), denn maßgebend ist das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.a). Das Gericht verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2006 IX B 30/06, BFH/NV 2006, 1689).

23

bb) Das Klagebegehren der Jahre 2008 und 2009 bezog sich ausdrücklich nur auf die von der Klägerin zu 1. erzielten gewerblichen Einkünfte. Zwar trifft es zu, dass die Klägerinnen --ausdrücklich-- die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 beantragt haben. Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Klagebegründung --wie im Streitfall-- dazu im Widerspruch steht und der erkennbare Wille der Klägerinnen  --hier: ausschließlich Einwände gegen die gewerblichen Einkünfte der Klägerin zu 1.-- aus dieser Begründung hervorgeht. Die gewollte Prozesserklärung und das wahre Klagebegehren ist auch noch im Berichtigungsverfahren durch Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts der Schriftsätze zu ermitteln (so ausdrücklich BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1599, Rz 19).

24

Da sich die Ausführungen der Klägerinnen im Klageverfahren in Bezug auf die Streitjahre 2008 und 2009 ausschließlich gegen die geänderten gewerblichen Einkünfte der Klägerin zu 1. richteten, können sie nur dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich auch nur insoweit eine Änderung der Einkommensteuer begehrten.

25

cc) Demgegenüber waren im Streitjahr 2010 nicht nur die gewerblichen Einkünfte der Klägerin zu 1., sondern auch die Kapitaleinkünfte des M aufgrund der vGA von dem Klagebegehren der Klägerinnen umfasst.

26

d) Diesem --im Ergebnis in den Streitjahren 2008 und 2009 erfolgreichen-- Klagebegehren ist in der Kostenentscheidung Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung ist auf der Grundlage der sich aus den vorstehenden Erwägungen geänderten Tenorierung und Steuerberechnung ergebenden Unterliegensquote neu zu fassen. Dabei handelt es sich lediglich um einen Reflex der zulässigen Berichtigung des Entscheidungstenors (so BFH-Beschluss vom 3. März 2005 II B 114/04, BFH/NV 2005, 1333, unter 3., m.w.N.). Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Aspekt der vGA erst durch den geänderten Steuerbescheid 2010 vom 29. Februar 2016 nachträglich in das Klageverfahren eingeführt worden ist.

27

2. Zuständig für die Berichtigung ist nach Anhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz --wie im Streitfall im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision-- der BFH. Die berichtigte Fassung tritt an die Stelle der ursprünglichen Fassung und ist allein maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265, m.w.N., unter II.2.).

28

3. Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 I R 12/09, BFH/NV 2011, 275, Rz 8, und vom 21. Juli 2016 X R 36/08, BFH/NV 2017, 42, Rz 8, m.w.N.).

29

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Sie ist in Bezug auf die Streitjahre 2008 und 2009 unzulässig. Die Klägerinnen haben mit ihrem Klagebegehren (vgl. dazu oben unter II.1.c bb) vollständig obsiegt, so dass der Beschwerde insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Revision wegen des Streitjahres 2010 ist unbegründet. Sie kann nicht wegen des absoluten Revisionsgrundes der fehlenden Begründung der Entscheidung (§ 119 Nr. 6 FGO) zugelassen werden.

30

1. Die Klägerinnen meinen, das FG habe weder im Tatbestand Ausführungen zur vGA gemacht noch seine Entscheidung, die vGA sei anzusetzen, auch nur ansatzweise begründet.

31

2. Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO müssen Urteile einen Tatbestand enthalten und begründet werden. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der tatsächlichen Feststellungen und wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Januar 2017 VI B 8/16, BFH/NV 2017, 602, Rz 4, m.w.N.).

32

3. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist ein Begründungsmangel gemäß § 119 Nr. 6 FGO im Streitfall nicht gegeben. Im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerinnen hat das FG im Tatbestand seines Urteils erläutert, dass es sich um eine vGA der GmbH handele, die auf der verbilligten Abgabe von Waren an die Klägerin zu 1. beruhe. In den Entscheidungsgründen hat es dargelegt, dass zum einen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der vGA weder vorgebracht noch erkennbar seien und dass zum anderen sich die Klägerinnen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen als Rechtsnachfolgerinnen des Gesellschafters der GmbH zurechnen lassen müssten. Bereits mit diesen Ausführungen wurde hinreichend erklärt, warum die Klägerinnen diese Kapitaleinkünfte des M zu versteuern haben.

33

Dass die vGA nicht gewinnmindernd bei dem Einzelunternehmen der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen ist und sich dadurch an dem Gewinn ihres Einzelunternehmens nichts ändert, hat das FG --wenn auch nur knapp-- ebenfalls dargelegt. Weitere Ausführungen waren auch deswegen nicht notwendig, weil die Klägerinnen diesen Aspekt in ihrem Vorbringen ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht thematisiert hatten.

34

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

35

5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3c Anteilige Abzüge


(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betri

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 107


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urte

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(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.