Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2015 - VII R 43/14

bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014  12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Tatbestand

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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Beratungsstellenleiter Herr L ist. Seit 1992 hat der Kläger seine Anschrift mehrfach geändert. Im Jahr 1996 ist er nach Stadt Z, Y-Straße (Y-Straße) umgezogen. Im Ergebnis erfasste die Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus diesen Umzug als Änderung der Anschrift zum 6. Februar 1996. Im Jahr 2009 erwarb L eine Immobilie mit der Anschrift Stadt Z, X-Straße (X-Straße), die er im März 2011 sowohl privat als auch mit der Beratungsstelle bezog. Inzwischen firmierte der Kläger als … e.V. Dem Beklagten und Revisionskläger (Technisches Finanzamt --FA--) übersandte er mit Schreiben vom 21. Februar und 4. April 2012 die Erklärung gemäß § 4b Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) für den Beratungsstellenleiter L sowie gemäß § 7 DVLStHV über die Verlegung der Beratungsstelle und teilte als neue Anschrift für diese sowie für den Beratungsstellenleiter X-Straße mit.

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Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 bat das FA den Kläger um Mitteilung, ob die Beratungsstelle in der Y-Straße weiterhin tätig sei oder im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht werden könne. Zudem bat es um Mitteilung eines Termins für die Durchführung einer Aufsichtsprüfung mit der Begründung, L sei im Jahre 1992 als Beratungsstellenleiter ohne Nachweis der fachlichen Eignung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen worden. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung solle die sachgemäße und gewissenhafte Hilfeleistung der Beratungsstelle sowie die Pflichterfüllung seitens des Beratungsstellenleiters geprüft werden. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, teilte das FA ihm in zwei Schreiben vom 4. Juli 2012 mit, die "Verlegung" der Beratungsstelle innerhalb der Stadt Z habe dazu geführt, dass die Beratungsstelle in der Y-Straße geschlossen und eine Beratungsstelle in der X-Straße eröffnet worden sei, weshalb es die Beratungsstelle in der Y-Straße und L als deren Leiter im Verzeichnis über die im Land Brandenburg bestehenden Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen (Verzeichnis) gelöscht habe. Den gegen beide Bescheide eingelegten Einspruch verwarf das FA als unzulässig. Durch Bescheid vom 16. November 2012 lehnte es die Eintragung einer Beratungsstelle in der X-Straße und von L als deren Leiter ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage hatte indes Erfolg.

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Das Finanzgericht (FG) hob die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 2173 abgedruckte Urteil insoweit auf, als das FA an der Löschung der Beratungsstelle in der Y-Straße festgehalten hat, und verpflichtete das FA für die Beratungsstelle des Klägers sowie deren Leiter L die geänderte Anschrift X-Straße in das Verzeichnis einzutragen. Durch seinen Schriftsatz vom 18. April 2013 habe der Kläger in Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013, die sich auf die Ablehnung der Eintragung der Beratungsstelle unter der Anschrift X-Straße bezogen habe, die Klage nach § 67 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch nachträgliche Klagehäufung in zulässiger Weise erweitert. Das Schreiben des FA vom 4. Juli 2012 stelle sich nicht als bloße Mitteilung, sondern als eine verbindliche Entscheidung dar. Zu Unrecht habe das FA in diesem Bescheid die Beratungsstelle in der Y-Straße gelöscht. Aufgrund der bloßen Sitzverlegung sei die Beratungsstelle nicht i.S. des § 6 Nr. 2 DVLStHV geschlossen worden, vielmehr habe sie ihre Beratungstätigkeit unter neuer Anschrift in der X-Straße fortgesetzt. Diese Auslegung des § 6 Nr. 2 DVLStHV lege der Zusammenhang einzelner Bestimmungen sowie die Systematik der DVLStHV nahe. Wie § 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV belege, sei bei einem Umzug innerhalb eines OFD-Bezirks lediglich eine Anschriftenänderung vorzunehmen. Nur für das Schließen einer Beratungsstelle schreibe § 6 Nr. 2 DVLStHV ausdrücklich das Löschen vor. Im Streitfall hätten sich keine Zweifel im Rahmen der Identifizierung der Beratungsstelle, sondern allenfalls Unklarheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Fortsetzung der Beratungstätigkeit ergeben. Die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle habe nicht zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle in der X-Straße geführt, denn die seit 1992 in der Y-Straße betriebene Beratungsstelle sei nicht geschlossen worden. Die Systematik des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. der DVLStHV stehe dem Eintrag lediglich der geänderten Anschrift nicht entgegen. Schließlich erscheine es nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters die Änderung der Anschrift als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer Beratungsstelle auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen.

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Zur Begründung seiner Revision trägt das FA vor, weder die Löschung der Beratungsstelle im Verzeichnis noch die diesbezügliche Mitteilung seien anfechtbare Verwaltungsakte. Entgegen der Rechtsauffassung des FG sei mit der Löschung der vom Kläger seit Mai 2011 nicht mehr betriebenen Beratungsstelle keine verbindliche Entscheidung über die Schließung der Beratungsstelle getroffen worden. Vielmehr habe das FA lediglich die Umzugsmitteilung nachvollzogen. Nach § 31 StBerG i.V.m. § 8 DVLStHV seien Eintragungen und Löschungen von Beratungsstellen dem Betroffenen lediglich mitzuteilen. Dagegen sei bei ablehnenden Entscheidungen über die Anerkennung und Eintragung ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In Bezug auf die Aufhebung der Löschung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Entgegen der Auffassung des FG habe die Beratungsstelle nicht lediglich ihren Sitz verlegt, denn Beratungsstellen als Einrichtungen eines Lohnsteuerhilfevereins könnten keinen Sitz, sondern nur Anschriften haben (§ 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV). Eine Beratungsstelle werde auch nicht hilfsweise von dem dort steuerlich betreuten Mitgliederbestand bestimmt. Auch werde sie nicht durch den Beratungsstellenleiter, sondern durch ihre Anschrift identifiziert. Die Weiterbetreuung aller Vereinsmitglieder durch eine unter einer anderen Anschrift eröffneten Beratungsstelle stelle sich rechtlich nicht als Fortführung der ehemaligen Beratungsstelle, sondern als Schließung einer am ursprünglichen Ort befindlichen Beratungsstelle und Eröffnung einer an einem anderen Ort gelegenen Beratungsstelle dar. § 5 Nr. 2 DVLStHV enthalte keine Spezialregelung für den Fall einer Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle. Das StBerG sehe betreffend Beratungsstellen lediglich deren Eröffnung oder Schließung, nicht jedoch die Verlegung von Beratungsstellen vor. Gemäß § 6 Nr. 2 DVLStHV seien Beratungsstellen nur dann im Verzeichnis zu löschen, wenn sie geschlossen worden seien. Die Ansicht des FG, für die Ausübung der Aufsicht reiche die Änderung der Anschrift aus, sei unzutreffend. Ein Anspruch auf prüfungsfreie Eintragung lediglich der geänderten Anschrift bestehe nicht, denn es müsse z.B. auch die persönliche Zuverlässigkeit des Beratungsstellenleiters überprüft werden. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die persönliche Eignung nur dann relevant sein solle, wenn neben der unter einer anderen Anschrift eröffneten Beratungsstelle die zuerst eingetragene Beratungsstelle weiterhin betrieben werde. Ein Prüfungsanlass, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Vornahme von Prüfungen nicht erforderlich sei, sei auch bei Vorliegen anschriftsändernder Ereignisse gegeben. Im Streitfall bestünden hinsichtlich der Tätigkeit des L Zweifel an einer sachgerechten und gewissenhaften Hilfeleistung in Steuersachen. Darüber hinaus könnten sich die räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten für den Betrieb einer Beratungsstelle an einem anderen Ort ganz anders darstellen und Eintragungshindernisse begründen. Die Ablehnung der Eintragung der Beratungsstelle in der X-Straße in das Verzeichnis sei auch darauf gestützt worden, dass der Kläger dem FA Prüfungen betreffend die an eine Beratungsstelle zu stellenden Anforderungen verweigert habe.

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Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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Entgegen der Auffassung des FA stehe die Regelungsfunktion der angefochtenen Bescheide außer Frage. Dies belege allein der Umstand, dass das FA ihn (den Kläger) in einer Vielzahl von Verfahren als Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen habe. Ein schlichter Ortswechsel könne nicht zur Löschung führen. Im Streitfall sei die Beratungsstelle nicht i.S. des § 6 Nr. 2 DVLStHV geschlossen worden, vielmehr habe sie ihre beratende Tätigkeit unter neuer Anschrift fortgesetzt. In § 5 Nr. 2 Buchst. c (richtig Buchst. b) DVLStHV habe der Verordnungsgeber ausdrücklich festgelegt, dass die Veränderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis einzutragen sei. Davon zu unterscheiden sei die Schließung einer Beratungsstelle nach § 6 Nr. 2 DVLStHV, die zu ihrer Löschung führe. Weltfremd sei die Auffassung des FA, jeder Umzug erfordere eine umfassende Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Zu Unrecht habe das FA die Eintragung der neuen Anschrift abgelehnt. L habe auch nach der faktischen Schließung weiterarbeiten können, so dass es zu keinen unerlaubten Handlungen gekommen sei, zumal die bloße Änderung der Anschrift nicht zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle geführt habe.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA die Beratungsstelle zu Unrecht im Verzeichnis gelöscht hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eintragung der dem FA mitgeteilten neuen Anschrift in das Verzeichnis.

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1. Das Schreiben des FA vom 4. Juli 2012 ist entgegen der Rechtsauffassung des FA nicht eine bloße Mitteilung der Austragung aus dem Verzeichnis ohne eigenen Regelungsgehalt und keine reine Wissenserklärung. Denn mit dem Schreiben hat das FA zu erkennen gegeben, dass es die vom Kläger übersandte Mitteilung, mit der dieser lediglich einen auf die geänderte Anschrift bezogenen Eintrag in das Verzeichnis begehrte, zum Anlass genommen hat, von einer Schließung der Beratungsstelle und von dem Erfordernis ihrer Löschung auszugehen. Mit der Annahme der Schließung und der Austragung der Beratungsstelle aus dem Verzeichnis hat das FA dem Kläger zumindest bis zur Eintragung der neuen Beratungsstelle die Grundlage für eine weitere Betätigung entzogen, wie die mehrfache Zurückweisung des Klägers nach § 80 Abs. 5 AO belegt. In seinen Auswirkungen stellt sich die Verwaltungsentscheidung des FA wie eine von der Aufsichtsbehörde verfügte Schließung der Beratungsstelle dar, gegen die Anfechtungsklage erhoben werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2006 VII B 243/05, BFHE 216, 18, BStBl II 2008, 436). Somit kommt dem Schreiben vom 4. Juli 2012 ein eigenständiger Regelungsgehalt zu, so dass ein Verwaltungsakt i.S. des § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG i.V.m. § 118 AO vorliegt.

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2. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hat ein Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen der Auffassung des FA nicht nur der Lohnsteuerhilfeverein, sondern auch eine von ihm unterhaltene Beratungsstelle einen Sitz haben kann. Der Inhalt der Eröffnungsmitteilung wird durch § 4a DVLStHV näher präzisiert. Danach muss die Mitteilung neben der Anschrift der Beratungsstelle auch eine Erklärung enthalten, ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. Ergänzend hierzu bestimmt § 5 Nr. 2 DVLStHV, dass in das Verzeichnis die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen einzutragen sind, wobei sich die Eintragung nach § 5 Nr. 2 DVLStHV auch auf die Anschrift der Beratungsstelle sowie auf alle die Anschrift betreffenden Veränderungen erstrecken muss. Die Kenntnis der Aufsichtsbehörde von derartigen Veränderungen wird durch § 7 DVLStHV sichergestellt. Danach haben die Vertretungsberechtigten des Vereins der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 DVLStHV erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen.

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3. Die Rechtsansicht des FA, nach der mit jedem Umzug einer Beratungsstelle, d.h. mit jeder Änderung ihrer Anschrift, zugleich eine Schließung der Beratungsstelle an ihrem ursprünglichen Ort und eine Neueröffnung am neuen Sitz verbunden ist, findet in den genannten Bestimmungen keine Stütze.

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a) Der im StBerG nicht näher definierte Begriff der Beratungsstelle ist orts- und funktionsbezogen zu verstehen. Durch eine solche Einrichtung wird der Lohnsteuerhilfeverein erst in die Lage versetzt, in konkreten Räumlichkeiten die satzungsmäßig festgelegten Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen. Der Lohnsteuerhilfeverein ist daher nach § 23 Abs. 2 StBerG verpflichtet, in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle zu unterhalten. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass dem Verein die Schaffung einer organisatorischen Einheit abverlangt wird, durch deren technische Einrichtung und personelle Ausstattung er nach außen wirken kann. Dies setzt voraus, dass Räumlichkeiten unterhalten werden, die von Mitgliedern bzw. potentiellen Mitgliedern aufgesucht werden können, um sich in Lohnsteuerangelegenheiten beraten zu lassen (Urteil des FG München vom 6. Februar 2002  4 K 2635/01, nicht veröffentlicht).

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b) Für den Fall der Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle hat der Verordnungsgeber in § 7 DVLStHV für den Verein eine Meldepflicht normiert und in § 5 Nr. 2 DVLStHV festgelegt, dass alle Veränderungen der Anschrift in das Verzeichnis einzutragen sind. Nach diesen Vorgaben ist allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle eintragungsfähig. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass sich nach dem Wortlaut des § 7 DVLStHV die Meldepflicht auch auf Angaben bezieht, die keine Löschung, sondern nur eine Eintragung in das Verzeichnis erforderlich machen. Wäre mit der Sitzverlegung zugleich eine Schließung der Beratungsstelle verbunden, müsste die Beratungsstelle bei jeder Änderung der Anschrift nach § 6 Nr. 2 DVLStHV zwingend im Verzeichnis gelöscht werden. Eine solche Löschung umfasste auch die Streichung der bisherigen Adresse, so dass bei dieser Betrachtung die Regelung in § 5 Nr. 2 DVLStHV, die in Bezug auf Adressenänderungen ein isoliertes Eintragungserfordernis vorsieht, nicht verständlich wäre. Denn im Fall einer Löschung müsste am neuen Sitz die neue Beratungsstelle eröffnet werden, so dass es sich nicht bloß um die Mitteilung einer Veränderung, sondern um die erstmalige Benennung der für die Eintragung nach § 4a DVLStHV erforderlichen Daten handelte.

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c) Darüber hinaus wäre die Meldepflicht nach § 7 DVLStHV, die sich auf sämtliche in § 5 Nr. 2 DVLStHV genannten Angaben und somit auch auf eine Änderung der Anschrift bezieht, in Anbetracht der in § 23 Abs. 4 StBerG angeordneten Mitteilungspflicht jedenfalls hinsichtlich einer Adressenänderung überflüssig. Denn nach dieser Vorschrift hat der Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Wäre mit jeder Änderung der Anschrift zugleich eine Schließung der Beratungsstelle i.S. des § 23 Abs. 4 StBerG verbunden, hätte der Verordnungsgeber von einer Einbeziehung des § 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV in die Meldepflicht absehen können, denn bei einer Schließung und Aufgabe der Geschäftsräume einer Beratungsstelle bliebe kein Raum mehr für eine lediglich auf die bisherige und die neue Anschrift bezogene Änderungsmitteilung. Vielmehr wären im Zuge der Eröffnung einer neuen Beratungsstelle sämtliche der in § 4a DVLStHV festgelegten Angaben zu machen, zu denen auch die Anschrift der Beratungsstelle gehört.

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d) Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften folgt, dass die bloße Verlegung einer Beratungsstelle innerhalb eines OFD-Bezirks nicht dazu führt, dass die Beratungsstelle infolge einer angenommenen Schließung zunächst im Verzeichnis gelöscht und danach infolge einer notwendigen Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen werden müsste. Vielmehr kann auf eine entsprechende Mitteilung nach § 7 DVLStHV allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis eingetragen werden, ohne dass es zugleich ihrer Schließung und Löschung bedarf. Im Übrigen sieht selbst das vom FA für die Mitteilung der Löschung verwendete Formblatt neben der Austragung aus dem Verzeichnis eine bloße Änderung der Anschrift der Beratungsstelle vor.

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4. Dem zu § 23 StBerG und § 5 DVLStHV gefundenen Auslegungsergebnis stehen Erfordernisse der Fachaufsicht nicht entgegen. Nach § 23 Abs. 6 StBerG darf eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen im Verzeichnis eingetragen sind. Nach der Gesetzesbegründung (BRDrucks 66/91, S. 10) soll die Regelung es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, noch vor der Eintragung zu prüfen, ob die Beratungsstelle und der vorgesehene Beratungsstellenleiter die einschlägigen Voraussetzungen gemäß §§ 23 und 26 StBerG erfüllen. Beispielhaft werden in der Begründung der noch fehlende Leiter der Beratungsstelle oder fehlende Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 StBerG genannt. Eine zwingende Überprüfung ist somit von Gesetzes wegen nur für den Fall vorgesehen, dass eine Beratungsstelle noch nicht im Verzeichnis eingetragen ist. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass von dieser Situation der Fall eines Umzugs einer bereits eingetragenen Beratungsstelle mit einem bereits bestellten und überprüften Leiter zu unterscheiden ist.

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Das von der Revision begehrte Auslegungsergebnis führte dazu, dass im Fall einer Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle, selbst wenn diese nur in das Nachbarhaus umzöge oder die bloße Umbenennung einer Straße vorläge, zwingend die Eröffnung einer neuen Beratungsstelle und damit auch eine vollständig neue Überprüfung nach § 23 StBerG erfolgen müssten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre dieser automatische Überprüfungsaufwand kaum zu rechtfertigen.

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Im Übrigen steht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der von Lohnsteuerhilfevereinen betriebenen Beratungsstellen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 StBerG ein umfassendes Prüfungsrecht zu, wobei unter den in § 28 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen auch eine Schließung der Beratungsstelle angeordnet werden kann. In eine solche Anordnung kann die Mitteilung der Schließung der Beratungsstelle jedoch nicht umgedeutet werden. Das FA hat in dem Schreiben vom 4. Juli 2012 keine Pflichtverletzung und keine mangelnde fachliche Eignung des L festgestellt, sondern lediglich die Sitzverlegung zum Anlass für die Schließung der Beratungsstelle genommen. Zudem hat es nicht darauf angestellt, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben. Wie der erkennende Senat entschieden hat, ist die Ausübung der Aufsicht nicht von der Voraussetzung abhängig, dass der Betroffene einen Anlass dazu gegeben hat; vielmehr stehen die Aufsichtsmaßnahmen --die nach § 28 i.V.m. § 159 StBerG mit Zwangsmitteln nach der AO durchgesetzt werden können-- im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684). Erst recht ist die Aufsichtsbehörde nicht daran gehindert, bei Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung des Beratungsstellenleiters oder bei Zweifeln an der Erfüllung der rechtlichen, technischen oder baulichen Voraussetzungen einer Beratungsstelle nach deren Sitzverlegung entsprechende Maßnahmen, wie z.B. die Anforderung von Auskünften und Unterlagen oder die Durchführung einer Aufsichtsprüfung, zu ergreifen. Solche Maßnahmen entsprächen eher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als die auf eine bloße Umzugsmitteilung verfügte Löschung der Beratungsstelle, die dazu führt, dass eine Hilfe in Steuersachen nicht mehr geleistet werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass in der Literatur die nicht von der Hand zu weisende Ansicht vertreten wird, dass bei Schließung der einzigen Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ein Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein als allein in Betracht kommende Aufsichtsmaßnahme auszusprechen ist (Goez in Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 28 Rz 22, m.w.N.).

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Sollte der Lohnsteuerhilfeverein wie im Streitfall die von der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Sitzverlegung erbetenen Auskünfte nicht erteilen, könnte er vor der Löschung im Verzeichnis durch die Androhung bzw. Ergreifung von Zwangsmitteln zur Mitwirkung angehalten werden. Unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als unverhältnismäßig.

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5. Da das FA die Beratungsstelle zu Unrecht gelöscht hat, waren die angefochtenen Verwaltungsakte, mit denen das FA die Löschung der Beratungsstelle verfügt und die Eintragung der neuen Adresse abgelehnt hat, aufzuheben. Der Eintragung der neuen Anschrift stehen nach den Feststellungen des FG keine Hindernisse entgegen. Die vom FA behaupteten Mängel in der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit des bisherigen Leiters der Beratungsstelle hat das FG ebenso wenig festgestellt wie eine Ungeeignetheit der neuen Räumlichkeiten. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Eintragung der neuen Adresse. Der Verpflichtungsklage hat das FG somit zu Recht stattgegeben.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 80 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht z

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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen


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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes

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(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben. (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Ve

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, A

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle


Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift de

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters


(1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den Beratungsstellenleiter enthalten: 1. Name, Anschrift und Beru

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen 1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnis

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 159 Zwangsmittel


Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 5 Eintragung


In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 6 Löschung


Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen 1. Lohnsteuerhilfevereine, a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Be

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 7 Meldepflichten


Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Woch

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung


(1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer ande

Referenzen

(1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den Beratungsstellenleiter enthalten:

1.
Name, Anschrift und Beruf,
2.
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat,
3.
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind,
2.
eine Erklärung des Beratungsstellenleiters,
a)
daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
b)
ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
c)
daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*

(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.

Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen

1.
über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
2.
über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
3.
über die Verfahren bei der Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
4.
über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise;
5.
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.

(2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

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1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

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1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

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1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.

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1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

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1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.

(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.

(2) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.

(3) Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen, dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstellenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu hören. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen.

(4) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine natürliche Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllt, als Leiter zu bestellen.

(5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.