Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Jan. 2016 - VII B 97/15

Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2015 6 K 337/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Wegen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und wegen Nichtunterhaltung einer beruflichen Niederlassung widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Bestellung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Steuerberaterin. Die Klage dagegen wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab. Zuvor hatte es der Klägerin mit richterlicher Verfügung vom 15. April 2015 nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließlicher Wirkung zur Abgabe ihrer ladungsfähigen Anschrift bis zum 12. Mai 2015 gesetzt. Zudem wies das FG in dem Schreiben auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 53/07 (BFH/NV 2011, 264) hin, nach dem die Angabe des Wohnortes der Klägerin eine Sachentscheidungsvoraussetzung sei, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen müsse, woran es gegenwärtig fehle. Am 12. Mai 2015 teilte die Klägerin mit, ihre ladungsfähige Anschrift laute "A-Straße, B-Stadt". Mit einer weiteren Verfügung vom 15. April 2015 gab das FG der Klägerin gemäß § 79b Abs. 2 und 3 FGO auf, darzulegen, ob und gegebenenfalls wo sie in der Zeit ab dem 1. September 2014 eine Berufstätigkeit als Steuerberaterin ausgeübt habe. Zur Begründung seiner Entscheidung, mit der das FG die Klage als unzulässig abwies, führte es aus, die Klägerin habe eine ladungsfähige Anschrift nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist angegeben. Sie sei verpflichtet gewesen, ihre Wohnanschrift mitzuteilen. Bei der am letzten Tag der Frist mitgeteilten Adresse handele es sich jedoch nicht um die Wohnanschrift der Klägerin, wie diese selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Im Mai habe sie nämlich in X (Großbritannien) gelebt. Bereits dadurch sei die Klage unzulässig geworden. Aber selbst wenn entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Angabe einer beruflichen Niederlassung als ausreichend erachtet werden könne, hätte die Klägerin eine solche Adresse nicht zutreffend bezeichnet. Der von der Klägerin vorgelegte Mietvertrag sei nicht vor dem 12. Mai 2015 geschlossen worden. Zudem habe die Klägerin das gemietete Büro nicht bereits an diesem Tag bezogen. Aufgrund der Gesamtumstände sei das FG davon überzeugt, dass die Klägerin am 12. Mai 2015 in B-Stadt noch keine berufliche Niederlassung als Steuerberaterin unterhalten habe und dort auch nicht ansässig gewesen sei. Beweisanträge habe die Klägerin nicht gestellt. Das beim Verwaltungsgericht anhängige Gerichtsverfahren und das bei der Steuerberaterkammer anhängige Verwaltungsverfahren auf Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit für eine GmbH & Co. KG seien nicht vorgreiflich, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht komme.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Verfügung des FG vom 15. April 2015 leide unter dem Mangel der Unbestimmtheit, weil sie (die Klägerin) die darin vorgenommene Fristsetzung dahin hätte verstehen können, dass eine Mitteilung der Wohnanschrift bis zum Ende der mündlichen Verhandlung noch möglich gewesen sei. Die Fristsetzung sei widersprüchlich. Entsprechend der Verfügung habe sie sich auch verhalten und bis zum Ende der mündlichen Verhandlung sowohl die Privatadresse als auch die Geschäftsadresse mitgeteilt. Da das FG die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen habe, sei ihr Gehörsanspruch aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Zudem weise die in der Akte befindliche Verfügung, mit der die Ausschlussfrist gesetzt worden sei, keine Unterschrift des Richters auf. Lediglich die interne Verfügung des FG trage eine Unterschrift, doch sei nicht zu erkennen, wer dort unterschrieben habe und ob es sich hierbei nur um ein Namenskürzel handele. Verfahrensfehlerhaft habe das FG die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift überinterpretiert und § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO fehlerhaft angewandt. Aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls habe auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden können. An ihrer Identität hätten keine Zweifel bestanden, auch sei sie zu keinem Zeitpunkt nicht erreichbar gewesen, weshalb die misslungenen Zustellversuche unbeachtlich seien. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz liege vor, weil das FG ihre Geschäftsadresse als ladungsfähige Anschrift nicht ausreichend ermittelt habe. Erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung habe es weitere Nachweise angefordert, obwohl auch die Anberaumung eines Ortstermins möglich gewesen sei. Schließlich sei das FG seiner Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht nachgekommen.
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Die Steuerberaterkammer ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Verfügung vom 15. April 2015 hinsichtlich der vom FG gesetzten Ausschlussfrist nicht widersprüchlich. Die Formulierung "Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO wird Ihnen hiermit... zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin eine Frist mit ausschließlicher Wirkung (Ausschlussfrist) bis zum 12.05.2015 gesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Klage bei nicht fristgerechter Angabe unzulässig wird." lässt keinen Zweifel über die Unbedingtheit und Bestimmtheit dieser Aufforderung zu. Lediglich als Begründung für die angegebene Rechtsfolge, nämlich die Unzulässigkeit der Klage, und nicht als Bestandteil der eigentlichen Verfügung können die nachfolgenden Ausführungen verstanden werden, die durch die Einleitung "Ergänzend weise ich auch auf das BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 53/07 (BFH/NV 2011, 264) hin." nur als zusätzlicher Hinweis gedeutet werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfügung an eine rechtskundige Steuerberaterin gerichtet war.
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2. Ein Verfahrensmangel kann nicht darin gesehen werden, dass die Verfügung keine ausgeschriebene Unterschrift, sondern nur eine Paraphe aufweist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Verfügung, mit der eine Ausschlussfrist gesetzt wird, vom Richter unterschrieben sein, so dass ein Namenskürzel (Paraphe) nicht genügt (BFH-Entscheidungen vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 14. April 1983 V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, und vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23). Das Unterschriftserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass gerichtliche Willensäußerungen, wie z.B. Verfügungen, die Rechtswirkungen für die Prozessbeteiligten haben, ihren Urheber erkennen lassen müssen. Im Streitfall ist dieses Erfordernis erfüllt, denn die eigentliche Verfügung trägt eine Unterschrift. Dass es sich um die Unterschrift des Richters am FG … handelt, ergibt ein Vergleich mit der Unterschrift, die sich auf dem Original des bei den Akten befindlichen Urteils befindet. Die auf dem Blatt der Verfügung ebenfalls angebrachte Paraphe bezieht sich lediglich auf eine interne Anweisung, mit der eine Übersendung einer Durchschrift der Verfügung an die Steuerberaterkammer als Passivpartei bewirkt werden soll. Im Übrigen ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Verfügung ausreichend; diese muss keine Originalunterschrift des verfügenden Richters tragen. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
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3. Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe die Anforderungen überspannt, die an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu stellen sind, und § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO fehlerhaft angewandt, rügt sie keinen Verfahrensmangel, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dieses Vorbringen kann jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 VII B 94/13, BFH/NV 2014, 697, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
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4. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte das FG von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen zur Feststellung der angegebenen Geschäftsadresse anstellen müssen. Ausweislich der Urteilsbegründung hat das FG nachvollziehbar dargelegt, warum es aufgrund der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin am 12. Mai 2015 in B-Stadt noch keine berufliche Niederlassung als Steuerberaterin unterhalten hat und dort auch nicht ansässig gewesen ist. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, warum das FG bei weiteren Ermittlungen zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte kommen müssen. Dazu hätte indes Anlass bestanden, denn aus der Sicht des FG war die Angabe der Geschäftsadresse --auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung-- nicht entscheidungserheblich. Dies belegt der Hinweis, dass die Klage bereits aufgrund der Nichtangabe einer Wohnanschrift unzulässig geworden sei. Unter diesen Gesichtspunkten erweisen sich die zusätzlichen Ausführungen zu der angegebenen Geschäftsadresse lediglich als ein "obiter dictum".
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5. Schließlich hat das FG zu Recht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO abgelehnt. Da nach seiner Rechtsansicht die Klage bereits nicht ordnungsgemäß erhoben und bereits aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen war, hatte es einer Aussetzung des Verfahrens nicht bedurft. Zudem übersieht die Beschwerde, dass die Steuerberaterkammer den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin auf zwei Gründe gestützt hat, die unabhängig voneinander die angefochtene Entscheidung tragen. Die von der Klägerin angestrengten Verfahren betreffen nur die Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und nicht die Nichtunterhaltung einer beruflichen Niederlassung in Deutschland, die für sich den Widerruf der Zulassung trägt.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
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eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
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Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.